Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1983, Az.: BVerwG 6 P 41.79
Anforderungen an den prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Beschlussverfahren; Unzulässigkeit eines Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten eines zur Feststellung der Wahlberechtigung durchgeführten Beschlussverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 41.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 25.09.1979 - AZ: PVL 5/79
Rechtsgrundlagen
- § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG
- § 12a Abs. 2 S. 2 ArbGG
- § 61 Abs. 1 S. 2 ArbGG
- § 21 Abs. 2 S. 1 PersVG NW
Fundstellen
- Buchholz 238.37 § 21 PersVG NW Nr 1
- PersV 1984, 82-83
- ZBR 1983, 311
Amtlicher Leitsatz
Die außergerichtlichen Kosten eines auf Feststellung der Wahlberechtigung gerichteten Beschlußverfahrens sind keine "Kosten der Wahl", die die Dienststelle zu tragen hat.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Sprungrechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 25. September 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hatte im Juni 19 ... eine einstweilige Verfügung erwirkt, die ihre Wahlberechtigung für die einige Tage später stattgefundene Wahl des Personalrats der Gesamthochschule ... feststellte und ihr die Teilnahme an dieser Wahl ermöglichte. In dem Beschluß war ihr aufgegeben worden, binnen zwei Wochen nach Zustellung das Beschlußverfahren zur Feststellung ihrer Wahlberechtigung (Hauptverfahren) einzuleiten. Die gegen die einstweilige Verfügung eingelegte Beschwerde nahm der seinerzeit an diesem Verfahren beteiligte Rektor der Gesamthochschule mit Rücksicht auf die inzwischen durchgeführte Wahl und das anhängige Verfahren zur Hauptsache zurück. In diesem Verfahren stellte das Verwaltungsgericht die Wahlberechtigung der Antragstellerin fest.
Nach Abschluß dieses Verfahrens legte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin, der diese in den beiden Verfahren vertreten hatte, dem Rektor der Universität ... - Gesamthochschule - seine Kostenrechnung vor. Dieser lehnte jedoch die Erstattung der Kosten ab.
Die Antragstellerin hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die ihr entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 599.96 DM Kosten der Wahl gemäß § 21 Abs. 2 LPVG-NW sind.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach überwiegender Ansicht gehörten die Kosten der Wahlanfechtung nicht zu den Kosten der Wahl. Nichts anderes könne für ein gerichtliches Verfahren gelten, das die Feststellung der Wahlberechtigung eines Beschäftigten zum Gegenstand habe. Sei die Wahlanfechtung eine Folge der Wahl, so sei die Feststellung der Wahlberechtigung ein vor der Wahl liegender Vorgang. Da die Wahlberechtigung auch Gegenstand eines Wahlanfechtungsverfahrens sein könne, sei für die Kostenerstattung kein unterschied gegeben, gleichgültig, ob die Frage der Wahlberechtigung vor der Wahl oder durch Anfechtung der Wahl geklärt werde.
Die Antragstellerin hat die auf ihren Antrag vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrechtsbeschwerde unter Beifügung der Zustimmungserklärung des Beteiligten eingelegt, mit der sie ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt.
Sie rügt Verletzung materiellen Rechts. Der Beteiligte beantragt,
die Sprungrechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Sprungrechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im einstweiligen Verfügungsverfahren und in dem Verfahren zur Hauptsache entstandenen Kosten. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch besteht nicht, weil das Beschlußverfahren nicht wie das Urteilsverfahren das Gegenüberstehen von zwei Prozeßparteien voraussetzt, sondern in der Hegel die Klärung von Zuständigkeiten des Personalrats und die Ausübung seiner Befugnisse zum Gegenstand hat. Zwar können auch individualrechtliche Ansprüche im Beschlußverfahren verfolgt werden; indessen hat der Gesetzgeber eine Vorschrift, die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten aufzuerlegen, im Gegensatz zu vergleichbaren Verfahren (vgl. § 13 a FGG) auch bei der Novellierung des Arbeitsgerichtsgesetzes in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1, 46 [50]) und der des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 238.3 § 76 PersVG Nr. 1), daß eine Kostenentscheidung in Beschlußverfahren entfällt, nicht getroffen. Der von Verwaltungsgericht erwähnte § 61 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - jetzt § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I. S. 853) ArbGG n.P. -, demzufolge im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten besteht, findet demgemäß, wie auch sein Wortlaut ergibt, auf das Beschlußverfahren des ersten Rechtszuges keine Anwendung. Das bedeutet jedoch nicht, daß im Beschlußverfahren ein Kostenerstattungsanspruch ausscheidet. Er kann sich jedoch nur aus dem materiellen Recht ergeben.
Die nach dem materiellen Recht allein in Betracht kommende Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) rechtfertigt jedoch nicht den von der Antragstellerin erhobenen Erstattungsanspruch. Nach dieser Vorschrift trägt die Dienststelle die Kosten der Wahl. Die außergerichtlichen Kosten, die der Antragstellerin in den beiden Verfahren entstanden sind, sind keine "Kosten der Wahl" im Sinne dieser Vorschrift.
Als Kosten der Wahl gelten die durch die Wahl selbst veranlaßten notwendigen Ausgaben, d.h. alle Ausgaben, die in Durchführung der Vorschriften über die Wahl einer Personalvertretung (§§ 10 bis 22 LPVG) und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) vom 12. Februar 1975 (GV.NW. S. 164) notwendig entstehen. Aufwendungen, die nur im Zusammenhang mit der Wahl, nicht aber in Durchführung der wahlgesetzlichen Vorschriften entstehen, sind von der Dienststelle nicht zu tragen.
Danach handelt es sich bei den Kosten der Wahl um Ausgaben oder Aufwendungen, die durch die Tätigkeit der Wahlvorbereitungsorgane, insbesondere des Wahlvorstandes, verursacht worden sind. Sie umfassen alle persönlichen und sächlichen Kosten, die erforderlich sind, um die Wahl der Personalvertretung zu ermöglichen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 LPVG verdeutlicht dies; Das Verbot, wegen der Teilnahme an Personalversammlungen zur Wahl eines Wahlvorstandes oder wegen der Betätigung im Wahlvorstand und wegen der Ausübung des Wahlrechts die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt zu mindern, sowie die Verpflichtung der Dienststelle, den Mitgliedern des Wahlvorstandes die Kosten für zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Reisen und Freizeitausgleich unter denselben Voraussetzungen wie Personalratsmitgliedern zu gewähren, zeigen deutlich, daß Kosten der Wahl nur solche Ausgaben und Aufwendungen sind, die Beschäftigten in Wahrnehmung der ihnen aufgrund wahlrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben entstanden sind. Demgemäß kommen als Anspruchsberechtigte nur Beschäftigte in Betracht, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl tätig geworden sind und die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Aufwendungen gemacht haben.
Die Antragstellerin hat nicht in Wahrnehmung einer ihr aufgrund wahlrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgabe gehandelt, sondern ist aufgrund eigener Initiative tätig geworden, um ihr Wahlrecht feststellen zu lassen. Ob ein solches Verfahren, wie es die Antragstellerin betrieben hat, überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu BVerwGE 9, 249[BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]), oder ob zur Geltendmachung und Überprüfung des Wahlrechts nur der Weg über die Wahlanfechtung bleibt, die die Antragstellerin nicht allein, sondern wegen des objektiven Charakters dieses Verfahrens nur gemeinsam mit mindestens zwei weiteren wahlberechtigten Beschäftigten hätte betreiben können (s. hierzu Beschluß des Senatsvom 8. Februar 1982 - BVerwG 6 P 43.80 - [Buchholz 238.31 § 25 BaWüPersVG Nr. 1]), kann offenbleiben. Entscheidend ist jedenfalls, daß sie keine in den wahlrechtlichen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes festgelegte Tätigkeit in Durchführung der Wahl ausgeübt, sondern aufgrund eigenen Entschlusses Verfahren auf Feststellung ihrer Wahlberechtigung eingeleitet und durchgeführt hat, die lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl standen.
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert