Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1982, Az.: BVerwG 6 P 43.80
Quorum bei Wahlanfechtungen; Rechtsmittel; Beschwerdeberechtigung; Rechtsmittelbelehrung; Wahlanfechtung durch Wahlberechtigte; Beschwerdeberechtigung bei völliger oder teilweiser Zurückweisung des Wahlanfechtungsantrages durch das Verwaltungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 43.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 20.05.1980 - AZ: 8 K 1/80
- VGH Baden-Württemberg - 21.10.1980 - AZ: 13 S 1273/80
Rechtsgrundlagen
- § 25 PersVG BW
- § 86 Abs. 2 PersVG BW
- § 9 Abs. 5 ArbGG
- § 72 Abs. 5 ArbGG
- § 81 ArbGG
- § 83 Abs. 3 ArbGG
- § 87 Abs. 1 ArbGG
- § 92 Abs. 2 ArbGG
- § 233 ZPO
Fundstellen
- BVerwGE 65, 33 - 38
- Buchh. 238.31 § 25 BaWüPersVG Nr. 1 -, -
- DokBer B 1982, 197-200
- PersVertr 1983, 63-65
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Wird der von Wahlberechtigten gestellte Wahlanfechtungsantrag vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen, so müssen mindestens drei Antragsteller Beschwerde einlegen. Eine lediglich von einem Antragsteller eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft.
Es genügt nicht, daß sich zwei weitere Antragsteller der von einem Antragsteller eingelegten Beschwerde anschließen.
Über die Beschwerdeberechtigung (Einlegung der Beschwerde durch mindestens drei Antragsteller) braucht die Rechtsmittelbelehrung keine Angaben zu enthalten.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs B. - vom 21. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben die am 29. Februar 1980 beim Finanzamt F. durchgeführte Wahl des Personalrats angefochten und beantragt, diese Wahl für ungültig zu erklären, hilfsweise das Wahlergebnis zu berichtigen.
Sie haben geltend gemacht: Mehrere Wähler hätten statt mit einem Stimmzettel mit zwei Stimmzetteln gewählt. Die Wahlbekanntmachung sei vom 11. März auf den 29. Februar 1980 zurückdatiert worden. Der Wahlvorstand habe dem Personalrat nicht in dessen erster Sitzung die Wahlunterlagen übergeben. Der Antragsteller zu 1) hat zusätzlich geltend gemacht, der Antragsteller zu 2) sei als Stellvertreter des Kassenleiters für dienstliche Beurteilungen nachgeordneter Beschäftigter zuständig und deshalb nicht wählbar gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Hilfsantrag die vom Wahlvorstand getroffene Feststellung über das Wahlergebnis dahin ersetzt, daß es die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen jeweils niedriger festgesetzt hat. Den Hauptantrag hat es zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller zu 2) Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, die Wahl für ungültig zu erklären. Die beiden anderen Antragsteller haben sich nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Rechtsmittel angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde verworfen und ausgeführt, sie sei unzulässig, weil Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die eine von drei Wahlberechtigten betriebene Wahlanfechtung zurückweise, nur von den drei Wahlberechtigten gemeinsam eingelegt werden könnten.
Der Antragsteller zu 2) hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof erstrebt. Er hat außerdem wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Rechtsbeschwerde zu verwerfen,
hilfsweise,
sie als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
die Rechtsbeschwerde auch bei Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist in rechter Form eingelegt worden und scheitert nicht an der Versäumung der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde, weil dem Antragsteller die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der Fassung vom 1. Oktober 1975 (GBl. S. 693), § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853),§ 233 ZPO zu gewähren ist. Die Rechtsbeschwerdebegründung, die am 17. Februar 1981 in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten gefertigt worden ist, wurde ausweislich des auf dem Umschlag befindlichen Poststempels am 18. Februar 1981 abgesandt und traf am 21. Februar 1981 bei dem Bundesverwaltungsgericht ein. Da Briefsendungen aus dem Bundesgebiet regelmäßig am zweiten Tag ihrer Aufgabe zur Post in Berlin eintreffen, kann die ungewöhnliche Verzögerung der Postbeförderung dem Verfahrensbevollmächtigten nicht als Verschulden angelastet werden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) bedurfte es schon deshalb nicht einer Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil diese sich in zweifelsfreier Weise aus den Akten ergeben.
Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde, die Beschwer des Rechtsmittelführers, des Antragstellers zu 2), durch die angefochtene Entscheidung, ist vorhanden. Der angefochtene Beschluß hat ihm das versagt, was er mit seiner Beschwerde begehrt hat, nämlich die Wahl des Personalrats für ungültig zu erklären. Damit ist ihm der Weg eröffnet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf ihre sachliche Richtigkeit nachprüfen zu lassen. Die Frage, ob seine Beschwerde mit Recht als unzulässig verworfen worden ist, betrifft die Begründetheit der Rechtsbeschwerde, nicht aber ihre Zulässigkeit. Die Auffassung des Beteiligten zu 2), die Rechtsbeschwerde sei unzulässig, weil ein einzelner Wahlanfechtender nicht allein Rechtsmittel gegen die eine Wahlanfechtung ganz oder teilweise zurückweisende gerichtliche Entscheidung einlegen könne, läßt außer acht, daß der Antragsteller zu 2) einen Anspruch auf sachliche Überprüfung der Entscheidung hat, die seine Beschwerde als unzulässig verworfen hat. So ist auch ein Prozeßunfähiger befugt, Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einzulegen, wenn er geltend macht, seine Prozeßfähigkeit sei zu Unrecht verneint worden (s. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., Grundz. § 511 Anm. 2 C mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat müßte, folgte er der Auffassung des Beteiligten zu 2), ohne Prüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die Rechtsbeschwerde verwerfen. Käme er hingegen zu einer entgegengesetzten Auffassung, nämlich zu der, daß jeder Anfechtende die Rechtsmittel ergreifen kann, so würde er mit der Bejahung der Zulässigkeit zugleich über die Begründetheit der Rechtsbeschwerde entscheiden. Hingegen wäre, folgte man der Auffassung der Beteiligten und des Beschwerdegegerichts, die Rechtsbeschwerde eines einzelnen Wahlanfechtenden dann als unzulässig zu verwerfen, wenn das Beschwerdegericht in eine sachliche Nachprüfung der Wahlanfechtungsgründe eingetreten wäre und die Wahlanfechtung als unbegründet zurückgewiesen hätte.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Prüfung stand.
Die Regel, daß jeder Beteiligte (Antragsteller nach§ 81 ArbGG und andere Beteiligte nach § 83 Abs. 3 ArbGG) gegen die das Verfahren erster Instanz beendenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Beschwerde gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG einlegen kann, die, wenn die Form und Frist für die Beschwerde und ihre Begründung beachtet sind und eine Beschwer vorliegt, zulässig ist, erleidet im Wahlanfechtungsverfahren dann eine Ausnahme, wenn die Wahlanfechtung von Wahlberechtigten eingelegt worden ist. Da diese Wahlanfechtung von mindestens drei Wahlberechtigten betrieben werden muß, kann auch die Beschwerde gegen eine die Wahlanfechtung ganz oder teilweise zurückweisende Gerichtsentscheidung erster Instanz nur von mindestens drei Wahlberechtigten eingelegt werden.
Nach § 25 LPVG kann nämlich nicht jeder Wahlberechtigte die Wahl des Personalrats anfechten, sondern nur mindestens drei Wahlberechtigte sind dazu berechtigt. Danach muß das Begehren von einer nicht unbedeutenden Minderheit getragen werden, um zu verhindern, daß persönliche Unzufriedenheit zum Gegenstand der Wahlanfechtung gemacht wird. Im Wahlanfechtungsverfahren geht es nämlich nicht um die Verfolgung persönlicher Rechte, - der einzelne Wahlberechtigte, der an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden ist, kann nicht anfechten -, sondern es geht um das Allgemeininteresse, insbesondere das Interesse der Beschäftigten an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl und der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Personalrats (s. hierzu Beschluß des 7. Senats vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 28.75 - BVerwGE 54, 172 [174]; auch BVerwGE 48, 251 [254]). Dieser objektive Charakter ist für alle Wahlprüfungsverfahren anerkannt, die für die Einleitung des Verfahrens eine bestimmte Zahl an Wahlberechtigten verlangen (sog. Quorum), die den Antrag stellen oder unterstützen (BVerfGE 1, 430 [433]; 21, 196 [199]; 22, 277 [280 f.]; 28, 214 [219]; 34, 201 [203]; 37, 84 [89]; BVerwG, BaWüVBl. 1969, 121; VGH Mannheim, VGHE 20, 38 [40]; OVG Münster, OVGE 27, 181 [189]).
Daß die Einführung des Quorums und der Ausschluß der Wahlanfechtung durch jeden einzelnen Wahlberechtigten nicht verfassungswidrig ist, ergibt sich aus dieser objektiven Gestaltung des Wahlanfechtungsverfahrens.
Die Regelung des § 25 LPVG, daß mindestens drei Wahlberechtigte die Wahl anfechten müssen, bedeutet nicht, daß es genügt, wenn diese Mindestzahl bei der Einleitung des Verfahrens gegeben ist. Sie müssen auch das Verfahren betreiben, weil sie als nicht unbedeutende Minderheit das allgemeine Interesse wahrnehmen und repräsentieren. Das fordert ihre Präsenz im gesamten Wahlanfechtungsverfahren. Diese fortdauernde Präsenz läßt sich dem Wortlaut und Zweck des § 25 LPVG entnehmen, der im Gegensatz zu der Regelung des § 48 BVerfGG nicht bloß den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu der Beschwerde eines Wahlberechtigten (ebenso § 52 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzesüber den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1954 [GBl. S. 171] und § 26 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes dieses Landes - KomWG - in der Fassung vom 6. März 1980 [GBl. S. 217]) fordert, also nicht lediglich die Unterstützung und Befürwortung der Beschwerde oder des Einspruchs eines anderen Wahlberechtigten, sondern ein eigenes Handeln durch Stellung des Wahlanfechtungsantrages neben den Anträgen von mindestens zwei weiteren Wahlberechtigten verlangt.
Aus dieser vom Gesetz verlangten aktiven Beteiligung am Wahlanfechtungsverfahren folgt zwangsläufig, daß das Betreiben des Verfahrens, zu dem auch die Anrufung des Rechtsmittelgerichts im Falle der auch teilweisen Ablehnung des Anfechtungsantrages durch die untere Instanz gehört, stets das verfahrensmäßige Handeln von mindestens drei Wahlberechtigten voraussetzt, die die Wahl angefochten haben. Deshalb ist auch nicht der einzelne Wahlanfechtende gemäß der allgemeinen Regel des§ 87 Abs. 1 ArbGG berechtigt, Beschwerde gegen einen die Wahlanfechtung ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts einzulegen, sondern es müssen mindestens drei Wahlberechtigte diese Beschwerde erheben. Dazu genügt es nicht, daß zwei weitere Wahlberechtigte der Beschwerde eines Wahlanfechtenden beitreten oder sich ihr anschließen, sondern sie müssen selbst, im eigenen Namen, Beschwerde einlegen. Denn nur auf diese Weise wird das Verfahren von jedem der drei Wahlberechtigten weiterbetrieben. Daran mangelt es aber im vorliegenden Verfahren.
Zwar sind die drei Wahlberechtigten, die die Wahl angefochten haben, nicht in der Weise gebunden, daß sie - jedenfalls soweit es sich um die Einlegung und Begründung der Beschwerde handelt - gemeinsam handeln müssen. Vielmehr kann sich jeder der Wahlberechtigten durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen und andere Wahlanfechtungsgründe vorbringen als seine Mitstreiter. Auch wird dem Wahlanfechtenden, wenn er nicht mit seinen beiden Mitstreitern einen gemeinsamen Bevollmächtigten hat, die gerichtliche Entscheidung getrennt zugestellt, so daß für den einzelnen Antragsteller unterschiedliche Rechtsmittelfristen laufen können.
Aus dieser verfahrensmäßigen Behandlung folgt allerdings nicht, daß das Rechtsmittel eines Antragstellers (Wahlanfechtenden) genügt, um die Frist für die beiden anderen zu wahren oder zu bewirken, daß die beiden anderen Beteiligte des von nur einem Anfechtenden betriebenen Rechtsmittelverfahrens werden (s. hierzu BVerwG, Buchholz 310 § 173 VwGO Anhang: § 62 ZPO Nr. 1). Auch läßt sich eine Parallele zur notwendigen Streitgenossenschaft nicht ziehen. Die Wahlanfechtenden verfolgen nicht wie die notwendigen Streitgenossen subjektive, ihnen gemeinsam zustehende Rechte, an deren weiterer Wahrnehmung und Verfolgung durch Rechtsmittel der einzelne Streitgenosse nicht gehindert werden kann und darf, selbst wenn er auch nur eine für alle Streitgenossen wirkende Entscheidung erstreiten kann. Vielmehr geht es hier um die Verfolgung und Geltendmachung des allgemeinen Interesses, das nicht - auch nicht hinsichtlich der Rechtsmittel - in die Hand eines einzelnen Wahlberechtigten gelegt ist, sondern stets durch die nicht unbedeutende Minderheit von drei Wahlberechtigten geltend gemacht werden muß.
Deshalb genügte es - wie bereits dargelegt - nicht, daß die Antragsteller zu 1) und zu 3) sich der Beschwerde des Antragstellers zu 2) angeschlossen haben; vielmehr mußten sie selbst in der für sie laufenden Frist unter Beachtung der in § 89 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Form Beschwerde einlegen.
Die Auffassung des Antragstellers zu 2), die beiden anderen Antragsteller hätten diesen Mangel noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung beheben können, weil die Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei, teilt der Senat nicht. Abgesehen davon, daß die Antragsteller zu 1) und zu 3) auch innerhalb dieser Frist keine formgerechte Beschwerde eingelegt und auch nicht die Verhinderung an der Einhaltung dieser Frist durch höhere Gewalt geltend gemacht haben, erfordert § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, eine Belehrung über die - gerade im vorliegenden Fall bisher nicht geklärte - Beschwerdeberechtigung nicht. Die Rechtsmittelbelehrung hat das Rechtsmittel, seine Form und Frist sowie das Gericht, bei dem es einzulegen ist, und die Anschrift des Gerichtes anzugeben. Eine weitergehende Forderung enthält das Gesetz nicht. Insbesondere bedarf es keiner Belehrung über die Rechtsmittelbefugnis.
Da sich somit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als zutreffend erweist, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert