Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1990, Az.: BVerwG 1 WB 17/89

Verpflichtung des Bundesministers für Verteidigung zur Wiedereinstellung eines Soldaten; Weiterverpflichtung eines Soldaten als Förderungsmaßnahme; Auslegung eines Schreibens als Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Anspruch eines Soldaten auf Dienstzeitverlängerung; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 17/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst Roos,
Stabsunteroffizier Kahl als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Für den Antrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren wieder in die Bundeswehr einzustellen, ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - unzulässig.

    Insoweit wird die Sache an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen.

  2. 2.

    Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der am 5. Oktober 1962 geborene Antragsteller trat am 1. Oktober 1984 in die Bundeswehr ein und war Soldat auf Zeit mit vierjähriger Verpflichtungsdauer; zuletzt wurde er bei der 2./Panzerartillerielehrbataillon ... in M. verwendet.

2

Mit Ablauf des 30. September 1988 ist er aus der Bundeswehr ausgeschieden.

3

Mit Schreiben vom 21. April 1988 beantragte er seine Versetzung zur 2./oder 1./Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in F. und erklärte für den Fall seiner Versetzung seine Bereitschaft, sich auf weitere acht Jahre als Soldat auf Zeit zu verpflichten, mit der Begründung, daß auch von seiten der 2./Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... Interesse an seiner Person geäußert worden sei.

4

Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) durch Bescheid vom 15. Juli 1988, der dem Antragsteller am 27. Juli 1988 ausgehändigt wurde, mit folgender Begründung ab: Obwohl für den Antragsteller bei der 2./Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... eine Einplanungsmöglichkeit als Hubschraubermechaniker-Unteroffizier bestünde, könne sie nicht genutzt werden, weil er zum 31. März 1987 planmäßig mit "7 E" beurteilt worden sei. Damit sei er als ein Soldat gekennzeichnet worden, für den jede weitere Förderungsmaßnahme unzulässig sei; Förderungsmaßnahme sei nämlich auch eine Weiterverpflichtung. Die beantragte Versetzung sei daher nicht möglich.

5

Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte der SDH - unter Bezugnahme auf die Ablehnung des Versetzungsgesuchs - mit Schreiben vom 5. August 1988, das dort am 8. August 1988 und beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 23. August 1988 einging, mit, sein Mandant könne sich mit der Beurteilung seines ehemaligen Batteriechefs keinesfalls einverstanden erklären, da sie nicht den Tatsachen entspreche und auf seine Persönlichkeit sowie seine soldatischen Fähigkeiten nicht zutreffe; er bat um nähere Erläuterung des Wertungsergebnisses. In einem weiteren Schreiben vom 10. August 1988, das am 12. August 1988 bei der SDH einging, wies er diese klarstellend darauf hin, daß es sich bei seinem "Legitimationsschreiben" vom 5. August 1988 um eine "Wehrbeschwerde" handele, und erklärte die angegriffene Beurteilung teils für unvollständig, teils für veraltet und durch neue Leistungen des Antragstellers überholt. Er bat darum, den ablehnenden Bescheid der SDH vom 15. Juli 1988 aufzuheben, den Antragsteller entsprechend seinem Gesuch vom 21. April 1988 zur 2./Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... zu versetzen, dem damit verbundenen Wunsch nach Weiterverpflichtung für insgesamt zwölf Jahre zu entsprechen und den Antragsteller über den Ablauf seiner regulären Dienstzeit hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache weiterzubeschäftigen.

6

Der BMVg - P II 7 - wies die Beschwerde durch Bescheid vom 21. Dezember 1988, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 27. Dezember 1988 zuging, wegen Überschreitens der am 10. August 1988 abgelaufenen Beschwerdefrist als unzulässig zurück, da sie bis zu diesem Zeitpunkt weder bei ihm, dem BMVg, noch beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen sei. Er ging davon aus, daß Gegenstand der Beschwerde des Antragstellers die Ablehnung seines Gesuchs um Verwendung als Hubschraubermechaniker-Unteroffizier sei und daß im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht über den Wunsch nach Weiterverpflichtung zu entscheiden sei, da diese Maßnahme nur für den Fall der Verwendungsänderung erstrebt und diese Bedingung nicht eingetreten sei. Das Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 5. August 1988 sei erst auf Grund der Erläuterung mit weiterem Schreiben vom 10. August 1988 als Wehrbeschwerde wegen Ablehnung der Verwendungsänderung erkannt worden, und dessen Weiterleitung durch die SDH an ihn, den BMVg, sei nicht mehr vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich gewesen. Eine dienstaufsichtliche Überprüfung habe im übrigen keine Anhaltspunkte für Beanstandungen des Verhaltens der SDH ergeben.

7

Hiergegen stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung mit Schreiben vom 5. Januar 1989, das am folgenden Tag beim BMVg einging, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 15. Februar 1989 dem Senat vorgelegt hat.

8

Der Antragsteller trägt vor:

9

Der Beschwerdebescheid sei rechtswidrig, da der BMVg rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, daß seine, des Antragstellers, Beschwerde verspätet eingelegt worden sei, sich lediglich auf die Ablehnung seines Versetzungsantrages und nicht auch auf den gleichzeitig gestellten Antrag zur Dienstzeitverlängerung beziehe. Er, der Antragsteller, habe in jedem Fall zum Feldwebel ausgebildet werden müssen. Um im Beschwerdeverfahren eine möglichst kurzfristige Entscheidung herbeizuführen, habe er diesen Rechtsbehelf bei der SDH eingelegt und davon ausgehen dürfen, daß diese Stelle zur Entscheidung in der Sache jedenfalls zur fristwahrenden Entgegennahme zuständig gewesen sei; da ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt worden sei, habe er keine Kenntnis gehabt, an welche Stelle er seine Beschwerde habe richten sollen. Der Bescheid der SDH vom 15. Juli 1988 habe jedoch als "verwaltungsaktähnlicher Bescheid mit Außenwirkung" mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden müssen, da er sich als Entscheidung sowohl über den Versetzungsantrag als auch über den Wunsch nach Dienstzeitverlängerung darstelle; sein Begehren sei von Anfang an eindeutig auf diese beiden Maßnahmen gerichtet gewesen, und sein wahrer Wille habe durch Rückfrage geklärt werden können. Die SDH sei bei ihrer ablehnenden Entscheidung von einer unzutreffenden Beurteilung ausgegangen, die mit der ZDv 20/6 nicht zu vereinbaren sei; die Note "7 E" lasse eine "Förderung nach Bewährung" durchaus möglich erscheinen, und diese Bewährung habe er, der Antragsteller, nachträglich erbracht, wie aus seiner vorzeitigen Beförderung zum Stabsunteroffizier und der erfolgreichen Teilnahme an den erforderlichen Lehrgängen zu ersehen sei.

10

Einzelne tatsächliche negative Feststellungen der Beurteilung mit "7 E" seien nicht mit ihm erörtert worden. Des weiteren sei für die Verwendung als Hubschraubermechaniker der Dienstgrad eines Feldwebels keine zwingende Voraussetzung, wie sich aus zahlreichen Beispielen im Standort F. ergebe. Da er, der Antragsteller, zwischenzeitlich zu einer mehrtägigen Wehrübung einberufen worden sei, habe der BMVg sein Vorbringen, daß er, der Antragsteller, dienstuntauglich sei, selbst widerlegt; wer zu Wehrübungen fähig sei, könne auch längeren Wehrdienst leisten, da das Gegenteil nicht erwiesen sei. Schließlich habe er, der Antragsteller, entgegen der Ansicht des BMVg auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Geltendmachung eines Wiedergutmachungsanspruchs und eines eventuellen Anspruchs auf Erneuerung des Dienstverhältnisses. Auf Grund der im Laufe des Rechtsstreits erstellten Sonderbeurteilung habe seinen Anträgen von der SDH im Wege der Abhilfeprüfung stattgegeben werden müssen, und deswegen sei er im Beschwerdeverfahren berechtigt gewesen, sich mit dem Ziel der Abhilfe unmittelbar an die SDH zu wenden. Nach der ihm vom BMVg erteilten Rechtsmittelbelehrung habe er den Senat angerufen. Wenn es sich nicht vermeiden lasse, sei er mit einer Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht einverstanden.

11

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    "festzustellen, daß die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 21. Dezember 1988, P II 7 - Az. 25-05-10 390/88 rechtswidrig ist, weil sie auf einer rechtswidrigen Vorentscheidung der Stammdienststelle des Heeres beruht, und diese Entscheidung aufzuheben,"

  2. 2.

    "den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Anträgen des Antragstellers vom 21. April 1988 auf Versetzung und Dienstzeitverlängerung auf 12 Jahre bei Weiterverwendung als Hubschraubermechaniker im Wege der Wiedereinstellung des Antragstellers zu entsprechen,"

  3. 3.

    "festzustellen, daß die Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesministers der Verteidigung, wie sie seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1988 beigefügt war, rechtsfehlerhaft und damit rechtswidrig war,"

  4. 4.

    "dem Bundesminister der Verteidigung die bisherigen Kosten aufzuerlegen."

12

Der BMVg bittet

13

um Zurückweisung des Antrages.

14

Er trägt vor:

15

Soweit der Antragsteller eine Dienstzeitverlängerung begehre, sei der Senat unzuständig, da es sich hierbei um eine Statusangelegenheit handele, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben sei; einem entsprechenden Verweisungsantrag würde nicht widersprochen. Der Antragsteller habe sein Begehren jedoch nicht von Anfang an "eindeutig" auf eine Verlängerung seiner Dienstzeit und Versetzung gerichtet, sondern mit Schreiben vom 21. April 1988 um Versetzung nach F. gebeten und für den Fall seiner Versetzung seine Bereitschaft erklärt, sich für weitere acht Jahre zu verpflichten, also unter einer Bedingung, die nicht eingetreten sei. Dementsprechend sei Gegenstand des vom Referat P II 7 unter dem 21. Dezember 1988 erlassenen Bescheides nur der Versetzungswunsch, nicht jedoch das Weiterverpflichtungsbegehren gewesen. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, daß in einer truppendienstlichen Angelegenheit der Rechtsweg zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei, sei daher zutreffend gewesen. Der entsprechende Feststellungsantrag sei nicht nur mangels berechtigten Interesses unzulässig, sondern auch unbegründet. Im übrigen habe der anwaltlich vertretene Antragsteller auf Grund des Verfahrensablaufs und wegen der im Bescheid enthaltenen Hinweise erkennen können, daß er die Wiedereinstellung mit gesondertem Antrag und in einem anderen Rechtsweg habe erstreben müssen. Das erstmalig konkretisierte Verpflichtungsbegehren, den Antragsteller wieder in die Bundeswehr mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren einzustellen, sei schon deshalb unzulässig, weil darin eine Antragserweiterung zu sehen sei. Schließlich gebe es keine Veranlassung, die Planung einer Einberufung des Antragstellers zu Wehrübungen zu ändern. Selbst wenn sich ein Wehrpflichtiger nicht als Zeitsoldat eigne, sei der Dienstherr nicht gehindert, ihn als Reservisten einzuziehen, da in beiderlei Hinsicht unterschiedliche, unvergleichbare Anforderungen zu stellen seien. Der Antragsteller werde jedenfalls bei der nächsten Übung zur Verstärkung seiner Einheit benötigt.

16

Dem Bevollmächtigten des Antragstellers ist mit Aufklärungsschreiben des Berichterstatters des Senats vom 5. September und 5. Oktober 1989 eine Überprüfung der gestellten Anträge nahegelegt worden; er ist insbesondere auf die Möglichkeit hingewiesen worden, nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich seines Versetzungsbegehrens zum Fortsetzungsfeststellungsantrag überzugehen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargetan wird. Der Bevollmächtigte hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben, sondern mit Schreiben vom 9. Oktober 1989 erklärt, daß es "aus ihm nicht näher bekannten Gründen" nicht zu der notwendigen Rücksprache mit dem Antragsteller gekommen sei.

17

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.

18

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19

1.

Dadurch, daß der Antragsteller mit Ablauf des 30. September 1988 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, wird die Fortführung des Wehrbeschwerdeverfahrens nicht berührt (§ 15 WBO; BVerwGE 46, 220).

20

2.

Der Antragsteller begehrt sinngemäß

21

mit dem Antrag zu 1.,

die Bescheide der SDH vom 15. Juli 1988 und des BMVg - P II 7 - vom 21. Dezember 1988 aufzuheben sowie deren Rechtswidrigkeit festzustellen;

22

mit dem Antrag zu 2.,

den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren wieder in die Bundeswehr einzustellen und als Huberschraubermechaniker zu verwenden;

23

mit dem Antrag zu 3.,

festzustellen, daß die Rechtsbehelfsbelehrung, die der BMVg seinem Bescheid vom 21. Dezember 1988 beigefügt hatte, rechtsfehlerhaft war.

24

Hierzu ist im Rahmen sachdienlicher Auslegung zu bemerken:

25

Neben dem Begehren des Antragstellers zu 1., den sein Versetzungsgesuch ablehnenden Bescheid der SDH vom 15. Juli 1988 aufzuheben, kommt den zusätzlich gesteilen Anträgen, auch den Bescheid des BMVg vom 21. Dezember 1988 aufzuheben sowie die Rechtswidrigkeit beider Bescheide festzustellen, keine prozessual selbständige Bedeutung zu; denn der Bescheid des BMVg enthält keine zusätzliche Beschwer des Antragstellers, sondern bestätigt lediglich die Entscheidung der SDH, und beide Bescheide können deshalb nur dann aufgehoben werden, wenn der Senat im Rahmen der Prüfung des Anfechtungsbegehrens von ihrer Rechtswidrigkeit ausgeht.

26

Soweit der Antragsteller zu 2. die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn, den Antragsteller, für die Dauer von zwölf Jahren wieder in die Bundeswehr einzustellen und künftig auf dem Dienstposten eines Hubschraubermechanikers zu verwenden, handelt es sich um zwei selbständige Anträge, von denen der erste gegenüber dem zweiten vorrangig ist, weil jedenfalls nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienstverhältnis der Erfolg des Wiedereinstellungsbegehrens Bedingung für das Verwendungsbegehren ist.

27

Das Feststellungsbegehren zu 3. kann prozessual nicht verselbständigt werden, da eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO ist.

28

3.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

29

a)

Das Aufhebungsbegehren zu 1. war von Anfang an unbegründet, weil hier die in § 6 WBO bestimmte Beschwerdefrist von zwei Wochen versäumt worden ist. Da der Antragsteller von dem ablehnenden Bescheid der SDH mit dessen Aushändigung am 27. Juli 1988 Kenntnis erlangt hatte, begann die Zwei-Wochen-Frist von diesem Zeitpunkt an zu laufen und endete mit Ablauf des 10. August 1988. Sowohl das - nachträglich als "Wehrbeschwerde" des Antragstellers bezeichnete - Schreiben seines Bevollmächtigten vom 5. August 1988 als auch dessen späteres Schreiben vom 10. August 1988 waren daher mit ihrem Eingang beim BMVg am 23. August 1988 bzw. nach dem 12. August 1988 verspätet. Die Beschwerde war entweder beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers oder beim BMVg als nächsthöherem Vorgesetzten der SDH, nicht jedoch bei der SDH selbst einzulegen (§ 5 Abs. 1 WBO); der Eingang des Schreibens des Bevollmächtigten vom 5. August 1988 bei der SDH am 8. August 1988 hat daher die Beschwerdefrist nicht gewahrt.

30

Der Antragsteller war nicht durch einen unabwendbaren Zufall gehindert, seine Beschwerde bei einer zuständigen Stelle rechtzeitig einzulegen (§ 7 WBO).

31

Es bestand insbesondere keine Verpflichtung für die SDH zur zeitgerechten Weiterleitung des Schreibens vom 5. August 1988 an den BMVg, weil aus diesem Schreiben nicht ohne weiteres zu ersehen war, daß es sich dabei um einen förmlichen Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung handeln sollte. Die förmliche Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung bezweckt ihrem Wesen nach die Nachprüfung einer Maßnahme, durch die der Soldat sich beschwert fühlt, durch die zuständige - normalerweise nächsthöhere - Stelle. Soll die Eingabe eines Soldaten als Beschwerde aufgefaßt werden, so muß sich wenigstens aus dem Zusammenhang ergeben, daß der Beschwerdeführer eine tatsächliche Nachprüfung durch die zuständige nächsthöhere Stelle erstrebt. Wird ein solches Schreiben bei dem nächsten oder dem für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten eingereicht, so wird es sich in der Regel, auch wenn der Ausdruck "Beschwerde" oder "ich beschwere mich" nicht gebraucht ist, um eine Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung handeln. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein gegen eine dienstliche Maßnahme gerichtetes Schreiben als Beschwerde aufzufassen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Soldat dieses Schreiben ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet hat. Richtet der Soldat dagegen seine Eingabe an eine andere Stelle, z.B. wie hier an die SDH, so ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob der Soldat Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung - allerdings bei der unrichtigen Stelle - einlegen oder sonstige Rechte geltend machen will (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. August 1989 - 1 WB 187/88 - m.w.N.).

32

Darauf, wie das Schreiben des Antragstellers vom 5. August 1988 letztlich zu qualifizieren ist, kommt es für die Frage, ob der zuständige Bearbeiter bei der SDH aus Fürsorgegründen gehalten war, das Schreiben alsbald an eine für die Einlegung einer Beschwerde zuständigen Stelle weiterzuleiten, nicht an. Denn eine solche Verpflichtung hätte allenfalls dann bestanden, wenn es sich hätte aufdrängen müssen, das Schreiben für eine förmliche Beschwerde zu halten. Das ist nicht der Fall; denn die SDH konnte nach Form und Inhalt des an sie gerichteten Schreibens durchaus der Auffassung sein, daß es sich um eine bloße Gegenvorstellung, verbunden mit der Bitte um weitere Unterrichtung "hinsichtlich der ziffern- und buchstabenmäßigen Einstufungen und Festlegungen bzw. Wertungen für die Person seines Mandanten" sowie um kurzfristige Überlassung des entsprechenden "Bewertungsschlüssels bzw. Entzifferungsbogens" zur Einsichtnahme, nicht aber um eine förmliche Beschwerde handelte. Denn der Antragsteller hat weder ausdrücklich noch dem Inhalt nach um eine Überprüfung der "dienstrechtlichen Maßnahme" durch höhere Vorgesetzte, hier den BMVg, gebeten, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß er mit der Ablehnung seines Antrags und der ihr zugrunde gelegten Beurteilung vom 1. April 1987 nicht einverstanden sei. Dafür spricht auch das spätere Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 10. August 1988, in dem er auf sein "Legitimationsschreiben vom 5. August 1988" Bezug nimmt und zur "Klarstellung" darauf hinweist, daß es sich hierbei um eine Wehrbeschwerde des Antragstellers handeln sollte. Da sich der Bevollmächtigte des Antragstellers zu dieser Klarstellung selbst veranlaßt sah, mithin davon ausging, daß der Wille nach einer Überprüfung durch die nächsthöhere Stelle nicht hinreichend Ausdruck gefunden hatte, brauchte auch der zuständige Dezernent der SDH keinen dahingehenden Zweifel zu haben und sich aus fürsorglichen Erwägungen veranlaßt sehen, das Schreiben vom 5. August 1988 zur Fristwahrung unverzüglich an den BMVg weiterzuleiten.

33

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die der Antragsteller hilfsweise begehrt hat, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil sie in der Wehrbeschwerdeordnung nicht vorgesehen ist und bei Versäumung einer Frist ausschließlich die Vorschrift des § 7 WBO gilt (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Juli 1989 - 1 WB 79/88 - m.w.N.).

34

Der Anfechtungsantrag hat sich im übrigen dadurch erledigt, daß der Antragsteller am 30. September 1988 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Da für die Weiterverfolgung des Anfechtungsbegehrens damit das Rechtsschutzinteresse entfallen ist, kann es auch aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

35

Selbst wenn man davon ausgeht, daß ein Antrag, festzustellen, daß die Ablehnung der gewünschten Versetzung dem Antragsteller gegenüber bis zu seinem Ausscheiden rechtswidrig gewesen sei (Fortsetzungsfeststellungsantrag), auf Grund schriftsätzlicher Äußerung des Antragstellers vom 20. März 1989, also nach seinem Dienstzeitende, als gestellt anzusehen ist, obwohl er auf den entsprechenden Hinweis des Berichterstatters des Senats mit Aufklärungsschreiben vom 5. September und 5. Oktober 1989 nicht reagiert hat, ist ein solcher Antrag unzulässig, weil der Antragsteller trotz des Hinweises das erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargetan hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Im übrigen wäre er aber auch offensichtlich unbegründet, weil bereits der Anfechtungsantrag, wie dargelegt, unbegründet war.

36

b)

Für das auf Wiedereinstellung in die Bundeswehr gerichtete Verpflichtungsbegehren zu 2. ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben; die Sache ist insoweit an das zuständige allgemeine Verwaltungsgericht zu verweisen.

37

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO vorliegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn nach dieser Vorschrift kann der Soldat die Entscheidung der Wehrdienstgerichte nur dann beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Für alle anderen aus dem Wehrdienstverhältnis hergeleiteten Ansprüche des Soldaten ist nach § 9 Abs. 1 SG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach im wesentlichen über solche Rechte und Pflichten zu entscheiden, welche auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, nicht aber über Rechte und Pflichten, die mit dem allgemeinen Dienstverhältnis zusammenhängen und vom Dienstherrn, nicht vom Vorgesetzten, zu erfüllen sind (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Juni 1985 - 1 WB 142 - 144/83 - m.w.N.). Der hier geltend gemachte Anspruch auf Wiedereinstellung in die Bundeswehr mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer richtet sich jedoch nicht gegen die militärischen Vorgesetzten, sondern gegen den BMVg als Dienstherrn.

38

Die Frage, ob das im gerichtlichen Antragsverfahren gestellte Begehren nach Wiedereinstellung von dem im Vorverfahren gestellten Antrag auf Versetzung abweicht, kann hier offengelassen werden. Zwar ist die Frage der Zulässigkeit einer Antragsänderung, d.h. einer Änderung des im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrags, vor der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen und der in unzulässiger Weise geänderte Antrag gegebenenfalls im beschrittenen Rechtsweg zurückzuweisen (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats:

39

BVerwGE 43, 193, 195 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70] m.w.N. und BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 40/86 - m.w.N.); dies gilt aber nicht für die Frage, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt ist und damit für die Frage, ob der erste im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag, hier also das Verpflichtungsbegehren zu 2., mit dem im Vorverfahren gestellten entsprechenden Antrag identisch ist (BVerwGE Beschluß vom 3. Dezember 1983 - 1 WB 122/83 - m.w.N.).

40

Die Sache ist daher insoweit an das nach § 52 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 b des Nieders. AGVwGO zuständige Verwaltungsgericht Braunschweig zu verweisen (§ 18 Abs. 3 WBO).

41

4.

Soweit der Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht als gegeben ansieht. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Verwaltungsgericht Braunschweig vorbehalten (vgl. § 155 Abs. 4 VwGO).

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt