Personalrat - Antrag Arbeitgeber Ausschluss Mitglied
Landespersonalvertretungsgesetze der Länder, so z.B. § 25 LPVG NRW
Nicht selten überschreitet insbesondere ein Personalratsmitglied seinen ihm durch das Personalvertretungsgesetz übertragenen Rechtsbereich.
Gemäß der Regelungen im BPersVG und den Landespersonalvertretungsgesetzen (z.B. § 25 LPVG NRW) kann der Leiter der Dienststelle den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Beispiele:
das Demontieren einer Dezernatsleitung vor den Beschäftigten
grundsätzlich strafrechtlich zu bewertendes Verhalten bezüglich der Schweigepflicht und des Datenschutzes (Weitergabe von dem Personal zugänglichen Informationen an Arbeitnehmer, z.B. auch zur Nutzung in einem arbeitsgerichtlichen Prozess)
strukturell übergriffige Einmischung während eines Personalgesprächs des Arbeitgebers mit einem Arbeitnehmer
Rechtsprechung zu »Grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten«:
Definition »grobe Pflichtverletzung« (VGH Bayern 03.05.2022 – 17 P 21/3277):
»Als »grob« i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayPVG sind alle Pflichtverletzungen anzusehen, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Personalratsmitglieds erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Gremiums von nicht unbedeutendem Einfluss sein können. Dabei muss es sich einerseits objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, während andererseits die in dieser Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit des Mitglieds auch dessen subjektiv-schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss im konkreten Einzelfall von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine zukünftig ordnungsgemäße Amtsführung des Mitglieds zerstört oder zumindest schwer erschüttert (BVerwG 08.11.2017 - 1 WB 30.16)«.
LAG Niedersachsen 25.10.2004 – 5 TaBV 96/03:
»Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn sie objektiv erheblich, also besonders schwerwiegend gegen den Zweck des Gesetzes verstößt. Entscheidend ist, dass die konkrete Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten, des Anlasses und der Persönlichkeit des Betriebsratsmitglieds, so erheblich ist, dass es für die weitere Amtsausübung untragbar erscheint (ebenso BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92). Denkbar ist, dass der Betriebsfrieden ohne Amtsenthebung nachhaltig gestört oder auch nur ernstlich gefährdet bliebe oder dass das Vertrauensverhältnis zum Betriebsrat, der Belegschaft oder dem Arbeitgeber zerstört oder aus anderen Gründen eine gesetzmäßige Arbeit des Betriebsratsmitglieds nicht mehr zu erwarten ist. Es kommt folglich auf eine Zukunftsprognose an.«
Ausmaß der erforderlichen Pflichtverletzung:
»Eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten kann bereits bei einem einmaligen schwerwiegenden Verstoß gegeben sein (…). Sie wird in der Regel offensichtlich sein, wenn sie fortgesetzt oder wiederholt erfolgt. Auch kann die einmalige Pflichtverletzung für sich allein betrachtet noch nicht schwerwiegend sein, es aber durch deren Wiederholung werden« (LAG Niedersachsen 25.10.2004 – 5 TaBV 96/03).
Bereits eine einmalige Verletzung der Schweigepflicht rechtfertigt Ausschluss eines Mitglieds des PR – VGH Bayern 03.05.2022 – 17 P 21.3277, Rn. 35:
»… wobei es anerkannt ist, dass im Bereich der Verletzung der Schweigepflicht bereits ein einmaliger Verstoß den Ausschluss aus dem Personalrat rechtfertigen kann (BVerwG 08.11.2017 - 1 WB 30.16)«.