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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1986, Az.: KRB 5/86

Verjährungsbeginn; Aufsichtspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1986
Aktenzeichen
KRB 5/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 02.11.1984

Fundstelle

  • wistra 1987, 148

Verfahrensgegenstand

Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 GWB und § 130 OWiG

Amtlicher Leitsatz

Zum Verjährungsbeginn bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 1986
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Das Urteil des Kammergerichts vom 2. November 1984 wird aufgehoben,

    1. 1.

      auf die Rechtsbeschwerden des Dipl.-Ing. Richard D., des Bauingenieurs Wilfried S. und der Firma St. Bau-Aktiengesellschaft, soweit es diese Beschwerdeführer betrifft;

    2. 2.

      auf die Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht, soweit es Dipl.-Ing. Richard D. und die Firma St. Bau-Aktiengesellschaft betrifft;

    3. 3.

      Dipl.-Ing. Richard D. und Bauingenieur Wilfried S. werden freigesprochen, die Festsetzung einer Geldbuße gegen die Firma St. Bau-Aktiengesellschaft entfällt.

    4. 4.

      Die weitergehende - zu Lasten der Genannten eingelegte - Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht wird verworfen.

    5. 5.

      Die durch das Rechtsmittel des Generalstaatsanwalts entstandenen Kosten des Verfahrens und die Dipl.-Ing. D., Bauingenieur S. und der Firma St. Bau-Aktiengesellschaft erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

  2. II.
    1. 1.

      Auf die Rechtsbeschwerden des Dipl.-Berging. Dr. Karl Wo., der Firma T. Schachtbau GmbH und des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es sich gegen diese Beschwerdeführer richtet.

    2. 2.

      Auf die Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen, soweit es Dipl.-Ing. Erich La., den Kaufmann Hermann Ackermann und die Firma C. Ba. Aktiengesellschaft betrifft, aufgehoben.

    3. 3.

      Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Kammergericht hat den Betroffenen D. wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in zwei Fällen zu Geldbußen in Höhe von 4.000,- DM und 5.000,- DM und den Betroffenen S. wegen der gleichen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 8.000,- DM verurteilt. Gegen die Firma St. Bau-Aktiengesellschaft als Nebenbetroffene hat es wegen der dem Betroffenen D. angelasteten Aufsichtspflichtverletzungen gemäß § 30 OWiG Geldbußen in Höhe von 20.000,- DM und 50.000,- DM festgesetzt.

2

Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen, der Nebenbetroffenen und des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht.

3

Während die Betroffenen und die Nebenbetroffenen die Aufhebung des Urteils - soweit es sie angeht - in vollem Umfang begehren, beantragt der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht, das Urteil lediglich im Bußgeldausspruch hinsichtlich des Betroffenen D. und der Nebenbetroffenen aufzuheben.

4

Er macht jedoch geltend, das Kammergericht habe bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung mehrere Pflichtverletzungen von Betriebsangehörigen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Damit wendet er sich gegen die nach seiner Auffassung fehlerhafte Bestimmung des Schuldumfangs der Taten, also auch gegen den Schuldspruch. Er greift deshalb trotz des anderslautenden Antrags das Urteil - soweit es den Betroffenen D. und die Nebenbetroffene angeht - insgesamt und nicht nur im Rechtsfolgenausspruch an.

5

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die genannten Beschwerdeführer betrifft.

6

Die Betroffenen Doetsch und Stütz sind freizusprechen, die Festsetzung der Nebenfolge gegen die Firma St. Bau-Aktiengesellschaft entfällt. Dabei hat die Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht nur Erfolg, soweit sie zugunsten der anderen Rechtsbeschwerdeführer wirkt. Das zu Lasten des Betroffenen D. und der Nebenbetroffenen eingelegte Rechtsmittel ist hingegen unbegründet.

7

Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben sich die Betroffenen keiner Aufsichtspflichtverletzung schuldig gemacht.

8

Der gegen sie erhobene Vorwurf wird damit begründet, Unternehmensangehörige der Firma St. Bau-Aktiengesellschaft hätten sich in der Zeit von 1978 bis 1981 bei Ausschreibungen von Bauvorhaben in mehreren Fällen an Absprachen im Sinne von § 1 Abs. 1 GWB beteiligt und sich anschließend über deren Unwirksamkeit hinweggesetzt (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Die Betroffenen sollen fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen haben, die erforderlich gewesen wären, um diese Verstöße gegen das GWB zu verhindern; und zwar der Betroffene D. als verantwortliches Vorstandsmitglied der Nebenbetroffenen und der Betroffene S. als Leiter der Zweigniederlassung Bremen.

9

Hierzu hat das Kammergericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"In der St. Bau-Aktiengesellschaft werden jährlich etwa 10.000 Kostenanfragen von Bauherren bearbeitet, von denen es in zwei bis drei Prozent zum Auftrag kommt. 50 % des dabei erzielten Umsatzes werden in Arbeitsgemeinschaften abgewickelt, das heißt, die Ausführung eines Bauvorhabens wird gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bauunternehmen angeboten und/oder bei Auftragserteilung ausgeführt. Die Angebote werden in den Zweigniederlassungen ausgearbeitet und von dem Leiter der Zweigniederlassung und dem Leiter der dazugehörigen Hauptniederlassung unterzeichnet. Liegen Objekte der Sparte Ingenieurbau über 10 Millionen DM, so haben die Niederlassungsleiter eine sogenannte Anfragemeldung an den Vorstand zu richten. Aufgrund kurzer Angaben über das betreffende Bauvorhaben, darunter die Angabe, ob das Vorhaben allein oder in einer Arbeitsgemeinschaft mit bestimmten Bauunternehmen ausgeführt werden soll, entscheidet der Vorstand bzw. das zuständige Vorstandsmitglied durch einen Vermerk auf dem Formular der Anfragemeldung, ob ein Angebot abzugeben ist oder nicht und ob dabei mit Interesse zu bieten ist. Wird ohne Interesse angeboten, so werden keine scharfen Wettbewerbspreise kalkuliert. Das geschieht grundsätzlich in Fällen, in denen aus Gründen der Kontaktpflege mit dem Bauherren Angebote ohne Rücksicht auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Auftragslage und Kapazität des Unternehmens abgegeben werden. Zwischen den Leitern der Haupt- und Zweigniederlassungen finden regelmäßige Treffen statt, bei denen die Bearbeitung der Angebote besprochen wird. Der Betroffene D. selbst besucht etwa einmal im Monat jede Hauptniederlassung und trifft dort zu Besprechungen mit dem Leiter der jeweiligen Hauptniederlassung und den Leitern der dazugehörigen Zweigniederlassungen zusammen, die ebenfalls die gerade anstehenden Bauvorhaben betreffen.

Die Niederlassungsleiter und die Leiter der Zweigniederlassungen sind damit betraut, die ihnen unterstellten Betriebsangehörigen bei der Bearbeitung von Angeboten auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu überwachen. Um die ordnungsgemäße Bearbeitung der Angebote zu überprüfen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch alle damit befaßten Betriebsangehörigen zu überwachen, ist in der Firma eine technisch-kaufmännische Prüfgruppe (T/K-Prüfgruppe) tätig. Während das Schwergewicht der Aufgaben in den ersten Jahren nach der Gründung dieser Prüfgruppe im Jahre 1971 zunächst darin lag, Fehler bei der technischen und kaufmännischen Bearbeitung von Angeboten auf Bauanfragen aufzudecken, obliegt ihr seit dem Kartellbußgeldverfahren gegen die Firma im Sommer 1975 in besonderem Maße auch die Aufgabe, Kartellverstöße aufzuspüren, zu untersuchen und aufzuklären. Die Prüfgruppe wurde aus diesem Anlaß personell verstärkt. Sie besteht aus acht kaufmännischen Mitarbeitern und Ingenieuren, darunter ehemaligen Niederlassungsleitern, die als langjährige Praktiker besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Angebotsbearbeitung besitzen und daraufhin ausgesucht sind, daß sie ihre Prüfungsarbeit gründlich wahrnehmen. Die Gruppe überprüft nach Anmeldung oder ohne Voranmeldung in einzelnen Niederlassungen verschiedene Kalkulationen und Angebote. Sie hat über jedes untersuchte Bauvorhaben mindestens einen Bericht zu erstatten und soll mit ihrer Prüfung bereits vor Abgabe der Angebote beginnen. Die Mitglieder der Prüfgruppe unterstehen disziplinarisch dem Vorstand des Unternehmens. Der Leiter der Prüfgruppe hat dem Betroffenen D. in jedem Monat einmal persönlich über besondere Erkenntnisse zu berichten. Stellt die Prüfgruppe besonders hohe Preise bei einem Angebot fest, so unterrichtet sich der Betroffene D. durch Rückfrage bei dem in Betracht kommenden Niederlassungsleiter über die Gründe für dieses Angebot. Stichprobenartig überprüft der Betroffene auch die zuvor bereits von einem Untergebenen kontrollierten Reisekostenabrechnungen der Betriebsangehörigen. In diesen Reisekostenabrechnungen ist stichwortartig auch der Reisegrund anzugeben, zum Beispiel das betreffende Bauvorhaben. Die T/K-Prüfgruppe überprüft jede Niederlassung im Durchschnitt mindestens zweimal im Jahr; größere Niederlassungen werden häufiger aufgesucht. Die Kosten, die dieser Kontrollapparat verursacht, betragen zur Zeit rund 1.7 Millionen DM jährlich.

Neben diesen Kontrollen versendet die Rechtsabteilung des Unternehmens seit dem Jahre 1972 regelmäßig Rundschreiben an alle Mitarbeiter, in denen auf das gesetzliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen hingewiesen wird. In einem Rundschreiben der Rechtsabteilung vom 13. Juni 1972 an alle Niederlassungen heißt es, im Auftrag des Vorstandes werde zum wiederholten Male auf die bestehenden Firmenrichtlinien hingewiesen, nach denen die Teilnahme an Preisgesprächen strikt untersagt ist. Aus Anlaß der Bußgeldbescheide vom Sommer 1975 fand am 18. November 1975 auf Veranlassung des Vorstandes des Unternehmens ein Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Hei. zum Thema "Kartellgesetz und Vergabe von Bauaufträgen" vor den Leitern der Niederlassungen und Zweigniederlassungen statt. Am 15. Dezember 1977 versandte der Vorstand ein Rundschreiben an alle Niederlassungsleiter, in dem "mit allem Ernst" darauf hingewiesen ist, "daß die Teilnahme an unzulässigen Absprachen nicht nur kartellrechtlich verboten ist, sondern auch von uns als grober Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Anstellungsverhältnis gewertet wird." Den Mitarbeitern werden arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall der Hinwegsetzung über diese bindende Anweisung angedroht. Das Schreiben war von allen Niederlassungsleitern zu unterzeichnen, die sich zugleich verpflichten mußten, das Verbot den Mitarbeitern in ihrem Niederlassungsbereich weiterzugeben und seine Einhaltung zu überwachen. Die gleichen Anweisungen und das gleiche Verbot enthält ein Schreiben des Vorstands des Unternehmens vom 19. Dezember 1978, das ebenfalls von allen Niederlassungsleitern zu unterzeichnen und in ihrem Niederlassungsbereich bekanntzugeben war. Zusätzlich wurde in diesem Schreiben auf die Höhe der möglichen Bußgelder und auf Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen im Zivilrechtswege hingewiesen. Im Nachgang zu diesem Schreiben wurde allen Niederlassungsleitern ein Auszug aus einem Schreiben des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie übersandt, in dem über die damals von dem Gesetzgeber beratene und später eingeführte Erhöhung des Bußgeldrahmens berichtet wurde. Erneut wies der Betroffene D. auf einer Tagung der Niederlassungsleiter der Sparte Hoch- und Ingenieurbau am 14. November 1979 dringend darauf hin, im Wettbewerb die Grundsätze und Regeln der vorhandenen Gesetze und Bestimmungen einzuhalten. Ein weiteres Rundschreiben, in dem auf die Erhöhung des Bußgeldrahmens bis zu 1 Million DM hingewiesen wurde, erging an alle Niederlassungsleiter am 8. Mai 1980 vom Vorstand des Unternehmens. Auch in diesem Fall hatten die Niederlassungsleiter den Empfang des Schreibens und die Kenntnisnahme von seinem Inhalt durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Nach dem Erlaß des Bußgeldbescheides gegen den Betroffenen S. vom 1. Juli 1980 fuhr der Betroffene D. gemeinsam mit dem Leiter der Hamburger Niederlassung nach Bremen, um S. nochmals nachdrücklich zu verwarnen. Im Hinblick auf die Höhe des von dem Betroffenen S. persönlich zu zahlenden Bußgeldes unterließ D. weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen. Ernnahm das Verfahren jedoch zum Anlaß, am 17. November 1980 auf einer Veranstaltung, an der alle Niederlassungsleiter und Zweigniederlassungsleiter teilzunehmen hatten, in einem Vortrag durch den Rechtsanwalt Dr. Hei. nochmals die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Zusammenhang mit Baupreisabsprachen behandeln zu lassen. Auf Einladung des Vorstandsmitglieds Dr. Hau. sprach auf dieser Veranstaltung auch der Präsident des Bundeskartellamts über das Verbot von Preisabsprachen."

10

Das Kammergericht hält diese Aufsichtsmaßnahmen für unzureichend und meint, es hätten weitere Anordnungen getroffen werden müssen, um die Überprüfungsmöglichkeiten der Revisionsabteilung zu verbessern und die Überprüfung wirksam zu gestalten. Als eine solche Maßnahme habe sich den Betroffenen die Anordnung an alle Firmenangehörigen aufdrängen müssen, die mit der Ausarbeitung und Abgabe von Angeboten bei einer Ausschreibung befaßt sind, über jedes im Zusammenhang mit einer Ausschreibung mündlich oder fernmündlich mit Firmenangehörigen eines Konkurrenzunternehmens geführte Gespräche einen Vermerk mit stichwortartiger Angabe des oder der Gesprächsteilnehmer und des Gesprächsgegenstandes oder Gesprächsergebnisses zu machen und diese Vermerke zu den Unterlagen über das jeweilige Ausschreibungsprojekt zu nehmen (UA S. 143).

11

Dem kann nicht gefolgt werden.

12

Der Betroffene D. hat im vorliegenden Fall alles ihm Zumutbare getan, die vom Kammergericht verlangte zusätzliche Anordnung war nicht geboten.

13

Auch der Umstand, daß vorsätzlich verbotene Absprachen getroffen werden können, die ein mit den Marktverhältnissen und den innerbetrieblichen Gegebenheiten vertrauter Prüfer nicht entdecken kann, begründet für den gemäß § 130 OWiG Verantwortlichen noch nicht die Pflicht, seine Betriebsangehörigen anzuweisen, über alle geschäftlichen Kontakte mit fremden Firmenangehörigen Aktenvermerke anzufertigen. Eine solche Maßnahme könnte allenfalls geboten sein, wenn sie erfahrungsgemäß besonders geeignet wäre, verbotene Absprachen zu verhindern. Einen derartigen Erfahrungssatz hat das Kammergericht aber nicht dargelegt, er ist auch nicht offenkundig. Es spricht im Gegenteil mehr dafür, daß eine solche Anordnung gegenüber vorsätzlichen Verstößen wirkungslos bleiben müßte. Ein Betriebsangehöriger, der ein so starkes Interesse an dem Zustandekommen von Absprachen hat, daß er, um sie zu erreichen, sogar vorsätzlich gegen gesetzliche Vorschriften und nachdrückliche Verbote seines Arbeitgebers verstößt, wird sich von einem solchen Verhalten regelmäßig nur durch Aufsichtsmaßnahmen abhalten lassen, die die Gefahr der Entdeckung seines verbotenen Handelns erhöhen oder die Hemmschwelle auf andere Weise merklich anheben. Es ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß die vom Kammergericht geforderte Aufzeichnungspflicht erfahrungsgemäß eine solche Wirkung entfalten würde. Es liegt vielmehr näher, daß eine derartige Verpflichtung bei verbotenen Absprachen ebensowenig befolgt werden würde wie das Verbot der Absprache selbst und daß dann nur Aufzeichnungen über unverdächtige Kontakte angefertigt würden. Daß der verbotswidrig handelnde Betriebsangehörige bei einer Aufdeckung der verbotenen Absprache mit dem zusätzlichen Vorwurf rechnen müßte, gegen die Aufzeichnungspflicht verstoßen zu haben, wird regelmäßig die Hemmschwelle für sein gesetz- und vertragswidriges Verhalten schon deswegen nicht erhöhen, weil die Verletzung der Aufzeichnungspflicht das Gewicht des gegen ihn zu erhebenden Vorwurfs nicht mehr wesentlich erhöht und er deswegen auch nicht mit erheblich größeren Nachteilen rechnen muß. Eine gesetzliche Verpflichtung, Aufzeichnungen anzufertigen, deren Verletzung selbständig mit Bußgeld bedroht ist (wie etwa die Pflicht zum Führen eines Kontrollbuches über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr) und die zudem leicht zu überprüfen wäre, gibt es für mündliche geschäftliche Kontakte zwischen Bauunternehmen nicht. Dem gemäß § 130 OWiG Aufsichtspflichtigen kann deshalb die vom Kammergericht verlangte Anordnung generell nicht zugemutet werden (vgl. WuW/E BGH 2262; BGH Wistra 1986, 222 f).

14

Aus dem gleichen Grunde kann auch dem Betroffenen S. kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er in der von ihm geleiteten Zweigniederlassung eine entsprechende Anordnung nicht getroffen hat.

15

II.

Dem Betroffenen Dr. Wo., Geschäftsführer bei der Firma T. Schachtbau GmbH, hat das Bundeskartellamt vorgeworfen, seine Aufsichtspflicht über ihm unterstellte Firmenangehörige vorsätzlich nicht erfüllt und dadurch nicht verhindert zu haben, daß sich diese in der Zeit von April 1978 bis Mai 1980 (und später) in elf Fällen an verbotenen Submissionsabsprachen beteiligten.

16

Das Kammergericht hat den Betroffenen Dr. Wo. wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht zu einer Geldbuße von 5.000,- DM verurteilt und gegen die Firma T. Schachtbau GmbH als Nebenbetroffene eine Geldbuße von 40.000,- DM festgesetzt.

17

Es kommt zu dem Ergebnis, daß der Leiter der Tunnelbauabteilung der Nebenbetroffenen sich in zwei Fällen (bei den Objekten Nr. 44 und Nr. 110) am 26. Februar und 20. Oktober 1980 an Submissionsabsprachen beteiligt habe. Dies habe der Betroffene durch Aufsichtsmaßnahmen verhindern können und müssen. Weitere Verstöße von Betriebsangehörigen gegen § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB seien nicht erwiesen (Objekte Nr. 37 b, 217, 220, 221, 223, 226, 227), andere verjährt (Objekte Nr. 28, 36, 37 a).

18

Gegen diese Entscheidung wenden sich der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht, der Betroffene Dr. Wo. und die Nebenbetroffene Firma T. Schachtbau GmbH. Der Betroffene und die Nebenbetroffene erstreben die Aufhebung der sie belastenden Entscheidung, der Generalstaatsanwalt beantragt, das Urteil bezüglich des Betroffenen Dr. Wo. und der Nebenbetroffenen Firma T. Schachtbau GmbH im Bußgeldausspruch aufzuheben. In seiner Begründung der Rechtsbeschwerde beanstandet er jedoch nicht eine fehlerhafte Bemessung der Geldbußen, sondern macht im Ergebnis geltend, das Kammergericht habe den Umfang der dem Betroffenen anzulastenden Tat fehlerhaft bestimmt. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Tat nicht mehr verfolgt werden könne, soweit dem Betroffenen die Verletzung der Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit ordnungswidrigem Verhalten des Leiters der Tunnelbauabteilung bei und nach Submissionsabsprachen vom 14. September 1979 (Objekt Nr. 28), vom 18. Oktober 1979 (Objekt Nr. 36) und vom 30. Oktober 1979 (Objekt Nr. 37 a) angelastet wird. Damit richtet sich die Rechtsbeschwerde nicht nur gegen die Entscheidungen über die Höhe der Geldbußen, sondern gegen das Urteil bezüglich des Betroffenen Dr. Wo. und der Nebenbetroffenen Firma T. Schachtbau GmbH insgesamt. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch und auf einzelne Teile der einheitlichen Tat ist unwirksam.

19

Die Rechtsmittel sind begründet.

20

Der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 09. August 1983 ist wirksam. Er entspricht zwar nicht den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, weist aber noch keine so schwerwiegenden Mängel auf, daß er nicht als Grundlage für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens angesehen werden könnte.

21

Der Bußgeldbescheid läßt allerdings fallbezogene Angaben zu Art und Umfang der dem Betroffenen Dr. Wo. angelasteten Aufsichtspflichtverletzung vermissen. Er wiederholt im wesentlichen nur Formulierungen, die in zahlreichen Bußgeldbescheiden dieser Behörde auch sonst zu finden sind. Der Vorwurf Aufsichtsmaßnahmen seien "zumindest nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt worden", läßt offen, welche Maßnahmen wann und wem gegenüber zusätzlich hätten getroffen werden müssen. Die wiederum nur abstrakte Darlegung, welche Maßnahmen in der Bauwirtschaft generell als geboten angesehen werden, genügt ebenfalls nicht. Hätte dieser Mangel des Bußgeldbescheids zur Folge, daß der Gegenstand des Verfahrens und damit der Umfang der Rechtskraft eines (nicht angefochtenen) Bescheids nicht hinreichend bestimmbar ist, dann wäre der Bescheid unwirksam (vgl. BGHSt 23, 336 ff.).

22

Durch welche tatsächlichen Angaben der Tatvorwurf gegenüber anderen denkbaren Vorwürfen genügend abgegrenzt wird, läßt sich nicht allgemein bestimmen. Im wesentlichen kommt es darauf an, wie wahrscheinlich es ist, daß der Betroffene zu der angegebenen Zeit im Rahmen seiner Verantwortlichkeit weitere gleichartige Taten begangen haben könnte und somit eine Verwechslungsgefahr besteht. Dem Betroffenen wird hier die Verletzung der Aufsichtspflicht als Dauerdelikt angelastet. Es erscheint ausgeschlossen, daß sich im Tatzeitraum ein rechtlich relevantes Geschehen ereignet hat, das nicht nur einen ähnlichen, sondern auch gegenüber der hier abzuurteilenden Tat selbständigen Vorwurf gegen den Betroffenen begründen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1985 - KRB 3/85 = WuW/E BGH 2205).

23

1.

Rechtsbeschwerden des Betroffenen Dr. Wo. und der Nebenbetroffenen Firma T. Schachtbau GmbH:

24

Die Ausführungen des Kammergerichts, mit denen es eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG begründet, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

25

Das Gericht sieht die Pflichtverletzung in der Hauptsache darin, daß Dr. Wo. die Betriebsangehörigen der Nebenbetroffenen nicht verpflichtet habe, über geschäftliche Gespräche mit Angestellten von Konkurrenzunternehmen bei Ausschreibungen Vermerke über die Person des Gesprächspartners und das Ergebnis der Unterredung anzufertigen.

26

Hierauf kann aber eine Verurteilung nicht gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1986 - KRB 7/85 und KRB 9/85).

27

Dr. Wo. hatte sich allerdings bei der Beaufsichtigung des Leiters der Tunnelbauabteilung, Dr. Le., auf dessen Belehrung über die Unzulässigkeit von Submissionsabsprachen beschränkt und keine Kontrollmaßnahmen angeordnet. Das genügt regelmäßig nicht und könnte den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung begründen. Das Kammergericht hat jedoch nicht geprüft, ob die hier zu beurteilenden Verstöße gegen das GWB durch andere mögliche und zumutbare Aufsichtsmaßnahmen, etwa durch Überprüfung der Geschäftsunterlagen, zu entdecken gewesen wären und ob deshalb regelmäßige Überprüfungen - etwa durch eine Revisionsabteilung - geeignet gewesen wären, Dr. Le. von einer Beteiligung an den genannten Submissionsabsprachen abzuhalten.

28

Der erkennende Senat kann diese Frage nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Einerseits hält das Kammergericht die Anfertigung von Gesprächsvermerken deshalb für notwendig, weil aus den anderen Geschäftsunterlagen meist nicht zu ersehen sei, ob ein ordnungsgemäßes oder ein durch unerlaubte Absprachen beeinflußtes Angebot abgegeben wurde (UA S 149 i.V.m. UA S 142), auf der anderen Seite sind die Preisunterschiede zwischen den durch die Submissionsabsprachen geschützten und den von der Firma T. Schachtbau GmbH abgegebenen Angeboten in manchen Fällen [z.B. bei den Objekten Nr. 36, 37 a, 44 und 110] so groß, daß es unwahrscheinlich erscheint, Dr. Le. habe damit rechnen können, sein ordnungswidriges Verhalten werde auch bei sorgfältigen und umfassenden Überprüfungen der Geschäftsunterlagen durch eine mit den innerbetrieblichen Verhältnissen vertrauten Revisionsabteilung nicht entdeckt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1985 - KRB 2/85).

29

2.

Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht:

30

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Bewertung des Kammergerichts, die Tat könne wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden, soweit dem Betroffenen eine Aufsichtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem ordnungswidrigen Verhalten Dr. Le. bei und nach den Submissionsabsprachen vom 14. September 1979 bis 30. Oktober 1979 (Objekte Nr. 28, 36 und 37 a) vorgeworfen wird. Diese Entscheidung beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, eine Aufsichtspflichtverletzung könne insoweit nicht mehr verfolgt werden, als einzelne Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene Pflichten verjährt sind. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in der Regel nur eine einzige Aufsichtspflichtverletzung anzunehmen ist, wenn in einem Betrieb in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mehrere Verstöße gegen dieselbe gesetzliche Bestimmung begangen worden sind, die durch gehörige Aufsicht hätten verhindert werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 1976 - KRB 1/75 = LM OWiG 1975 § 130 Nr. 1; BGHSt 32, 389 ff,; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1985 - KRB 3/85 = WuW/E BGH 2205).

31

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Ebenso vertritt er weiter die Auffassung, daß jedenfalls für die Gewichtung einer derartigen einheitlichen Aufsichtspflichtverletzung auch Zuwiderhandlungen bedeutsam sind, derentwegen die Betriebsangehörigen selbst nicht mehr verfolgt werden könnten. Im übrigen geht das Kammergericht zu Unrecht davon aus, daß die Ordnungswidrigkeiten der Betriebsangehörigen in den Fällen der Objekte Nr. 36, 44 und 110 bereits mit Abgabe der Angebote und nicht erst mit Erstellung der Schlußrechnungen beendet waren. Es stützt seine Ansicht darauf, daß die Firma T. Schachtbau GmbH kein eigenes Interesse an der Durchführung der Bauvorhaben durch die geschützten Unternehmen gehabt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Wird dem durch eine verbotene Submissionsabsprache begünstigten Unternehmen aufgrund seines Angebots unmittelbar der Auftrag erteilt oder wirkt sich der abgesprochene Preis bei Nachverhandlungen, die zu einer späteren Beauftragung führen, aus, dann ist die Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht bereits mit der Angebotsabgabe, sondern nicht vor Erteilung der Schlußrechnung beendet (BGHSt 32, 389 ff.). Das gilt nicht nur für den durch die verbotene Absprache Begünstigten selbst, sondern regelmäßig auch für die anderen an der Vereinbarung Beteiligten. Sie sind im Sinne von § 14 OWiG bis zur Schlußrechnung an dem ordnungswidrigen Verhalten der Angehörigen des begünstigten Unternehmens beteiligt. Sie haben die späteren Ausführungshandlungen durch den Abschluß der Vereinbarung und ihr Verhalten dem begünstigten Unternehmen gegenüber ermöglicht. Mit späteren Ausführungshandlungen und ihren Wirkungen haben sie bereits bei Abschluß der verbotenen Vereinbarung und bei Abgabe ihrer Angebote zumindest gerechnet und sie billigend in Kauf genommen. Das genügt, um ihr Verhalten wenigstens als Beihilfe zu den späteren Handlungen der Angehörigen des begünstigten Unternehmens und damit als Beteiligung im Sinne von § 14 OWiG zu bewerten. Ein eigenes Interesse an den Handlungen des Haupttäters muß der Gehilfe nicht haben. Abgesehen davon darf die Frage, ob Angehörige eines fortgesetzt an Submissionsabsprachen beteiligten Unternehmens ein eigenes Interesse an der Abwicklung des durch verbotene Vereinbarung beeinflußten Vertrages haben, nicht allein danach beantwortet werden, ob die Abwicklung Voraussetzung für die Entstehung ihres Anspruchs auf eine spätere eigene Begünstigung ist. Das gemeinsame Interesse der auf diese Weise an Submissionsabsprachen Beteiligten geht regelmäßig dahin, ihr auf eine gewisse Dauer angelegtes System der Preisbeeinflussung auch über den Zeitpunkt des einzelnen Submissionstermins hinaus aufrecht zu erhalten. Das setzt voraus, daß von der verbotenen Vereinbarung beeinflußte Verträge ohne Aufdeckung der Absprachen ungestört abgewickelt werden.

32

War danach das ordnungswidrige Verhalten Dr. Le. erst mit der Erstellung der Schlußrechnungen beendet, dann drängte es sich auf, die gesamten Vorgänge zwischen dem 14. September 1979 und dem 20. Mai 1980 (und später) als eine fortgesetzte Ordnungswidrigkeit anzusehen, die insgesamt noch verfolgt werden konnte. Das gilt umso mehr, als an den genannten Zusammenkünften vor den Vereinbarungen über Submissionsabsprachen jeweils Vertreter zahlreicher - bis zu 43 - Unternehmen teilnahmen. Es hatte sich ein eingespieltes System entwickelt. Bereits im Anschluß an die Absprache über das Objekt Nr. 36 hatte ein Beteiligter notiert, daß für das Objekt Nr. 44 ein bestimmtes Unternehmen als Mindestbieter vorgesehen sei.

33

Nach allem hat auch die zu Lasten des Betroffenen Dr. Wo. und der Nebenbetroffenen Firma T. Schachtbau GmbH eingelegte Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht Erfolg.

34

III.

Das Bundeskartellamt hat dem Betroffenen Dipl.-Ing. L., einem Mitarbeiter der Firma C. Ba. Aktiengesellschaft, mit Bußgeldbescheid vom 13. September 1983 zur Last gelegt, sich in der Zeit von 1978 bis 1980 durch eine (fortgesetzte) Handlung bei elf Bauvorhaben (bei den Objekten Nr. 213, 216-218, 220, 221, 223, 234-237) an Submissionsabsprachen beteiligt und damit gegen § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 GWB verstoßen zu haben.

35

Das Kammergericht hat den Betroffenen teilweise freigesprochen, teilweise hat es das Verfahren gegen ihn eingestellt.

36

Der Betroffene, Kaufmann A., dem zur Last gelegt worden war, als Vorstandsmitglied der Firma C. Ba. Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit dem Verhalten des Betroffenen Dipl.-Ing. L. seine Aufsichtspflicht verletzt zu haben, wurde ebenfalls freigesprochen.

37

Die vom Bundeskartellamt gegen die Firma C. Ba. Aktiengesellschaft wegen des Vorwurfs gegen Ackermann festgesetzte Geldbuße hat das Kammergericht entfallen lassen.

38

Diese Entscheidungen greift der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht mit seiner Rechtsbeschwerde an.

39

Er beantragt,

das Urteil aufzuheben, soweit der Betroffene A. freigesprochen, das Verfahren gegen den Betroffenen Dipl.-Ing. L. eingestellt und von der Verhängung einer Nebenfolge gegen die C. Ba. Aktiengesellschaft abgesehen worden ist.

40

Die Rechtsbeschwerde wendet sich dabei allein gegen die Annahme des Kammergerichts, die im Zusammenhang mit den Objekten Nr. 216, 234, 235, 236, 237 näher bezeichneten, dem Betroffenen Dipl.-Ing. L. vorgeworfenen Handlungen, aus denen sich auch ein Vorwurf gegen den Betroffenen Ackermann ergibt, könnten wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden.

41

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es Dipl.-Ing. L., A. und die Firma C. Ba. Aktiengesellschaft betrifft.

42

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Teil des angefochtenen Urteils, mit dem das Verfahren teilweise eingestellt wurde, ist unwirksam. Der die Grundlage des Verfahrens bildende Bußgeldbescheid wirft den Betroffenen nur eine (fortgesetzte) Handlung vor und setzt demgemäß jeweils nur eine einheitliche Geldbuße fest (gegen A. 25.000,- DM - gegen Dipl.-Ing. L. 15.000,- DM - und gegen die Nebenbetroffene wegen der von A. begangenen Ordnungswidrigkeit in Höhe von 919.000,- DM). Eine Bewertung der Vorwürfe als selbständige Taten konnte das Kammergericht, soweit es Einzelakte entweder nicht als erwiesen erachtete oder wegen angeblicher Verjährung (mit Ausnahme des Teilaktes beim Objekt Nr. 216) nicht näher untersuchte, hier nicht vornehmen.

43

Das Rechtsmittel ist begründet.

44

Der Bußgeldbescheid entspricht zwar nicht den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, weist aber keine so schwerwiegenden Mängel auf, daß er unwirksam wäre (vgl. oben II). Die Entscheidung des Kammergerichts beruht auch hier auf der unzutreffenden Annahme, die den Betroffenen möglicherweise vorwerfbaren Ordnungswidrigkeiten seien verjährt, weil die Taten bereits mit der jeweiligen Angebotsabgabe in den Jahren 1978 und 1979 beendet gewesen seien. Die Firma C. Ba. Aktiengesellschaft habe bei keiner dieser Ausschreibungen den Auftrag erhalten. Die Firma habe deshalb kein eigenes Interesse an der Durchführung der Bauvorhaben durch die geschützten Unternehmen gehabt, weil - nach dem Inhalt der Absprachen - die den Schutz gewährenden Unternehmen schon dann einen Anspruch auf spätere Begünstigung erwarben, sobald der zunächst Begünstigte den Auftrag erhalten hatte. Da die Angebote der Nebenbetroffenen spätestens am 3. Oktober 1978 (Objekte Nr. 235 und 236), am 5. Oktober 1978 (Objekt Nr. 237), am 19. Oktober 1978 (Objekt Nr. 216) und am 25. Januar 1979 (Objekt Nr. 234) abgegeben worden seien, sei die dreijährige Verjährung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 1981 und dem 24. Januar 1982 abgelaufen.

45

Dem kann aus den oben genannten Gründen (vgl. II 2.) nicht gefolgt werden. Die Schlußrechnung für das zum 3. Oktober 1978 ausgeschriebene Bauvorhaben Objekt Nr. 236 soll erst am 29. Oktober 1980 erstellt worden sein, die für das Objekt Nr. 237, ausgeschrieben zum 5. Oktober 1978, sogar erst am 7. Oktober 1981. Geht man davon aus, dann ist zumindest in diesen Fällen die Strafverfolgung bei Erlaß des Bußgeldbescheids vom 13. September 1983 noch nicht verjährt gewesen. Die Verjährung wäre im übrigen schon durch die Bekanntgabe der gegen die Betroffenen gerichteten Vorwürfe mit Verfügung vom 13. Dezember 1982 unterbrochen worden. Sollte sich erweisen, daß der Betroffene Dipl.-Ing. L. in den ihm vorgeworfenen Fällen der Objekte Nr. 216, 234 bis 237 an Submissionsabsprachen beteiligt war, dann liegt es schon wegen der zeitlichen Überschneidung bzw. des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Handlungen auch nahe, von einer fortgesetzten Handlung auszugehen.

46

War die Tat des Betroffenen Dipl.-Ing. L. nicht vor dem 7. Oktober 1981 beendet, dann begann auch der Lauf der Verfolgungsverjährung wegen des gegen den Betroffenen A. erhobenen Vorwurfs nicht vor diesem Zeitpunkt (BGHSt 32, 389 ff.) und war damit ebenfalls noch nicht abgelaufen.

47

Eine Verurteilung des Betroffenen A. nach § 130 OWiG erscheint nach den bisherigen Feststellungen des Kammergerichts nicht ausgeschlossen (UA S 16/17).

48

Bei einer Verurteilung des Betroffenen A. kommt die Festsetzung einer Geldbuße gegen die Nebenbetroffene, die Firma C. Ba. Aktiengesellschaft, gemäß § 30 OWiG in Betracht.

Pfeiffer
v. Gamm
Theune
Scholz-Hoppe
Mees