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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1976, Az.: KRB 1/75

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1976
Aktenzeichen
KRB 1/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 14.05.1974

Fundstelle

  • MDR 1976, 504 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB; §§ 26, 33 OWiG a.F.

Amtlicher Leitsatz

Die Verurteilung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht setzt Feststellungen des Tatrichters darüber voraus, daß bestimmte Maßnahmen des Aufsichtspflichtigen die Zuwiderhandlung verhindert hätten.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten
in der Sitzung vom 22. Januar 1976
unter Mitwirkung
der Richter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Frhr. v. Gamm und Salger
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen Dr. Klaus R. und Rita H.-T. sowie der Nebenbetroffenen Dr. F. R. GmbH wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Mai 1974, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Kammergericht zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die Rechtsbeschwerden der übrigen Betroffenen und Nebenbetroffenen werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Nach der Darstellung des Kammergerichts haben die Betroffenen als Hersteller von Dach- und Dichtungsbahnen teils Absprachen über einheitliche Bruttopreise, die Höhe von Rabatten und Schneidezuschlägen getroffen und praktiziert, teils in bezug auf diese Vereinbarungen und ihre Handhabung ihre Aufsichtspflicht als Betriebsinhaber oder diesen gleichgestellte Personen verletzt. Das Kammergericht hat gegen sie und die Nebenbetroffenen deshalb nach vorausgegangenem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes wegen vorsätzlicher teils fortgesetzt begangener Ordnungswidrigkeiten Geldbußen in unterschiedlicher Höhe nach §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F., §§ 26, 33 OWiG a.F. ausgesprochen.

2

Dagegen haben die Betroffenen und Nebenbetroffenen form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Kammergerichts vom 14. Mai 1974 sie freizusprechen.

3

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg.

4

I.

Zu den Rechtsbeschwerden im allgemeinen

5

Das Kammergericht hat aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung, die sich auch im einzelnen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzt, für das Rechtsbeschwerdegericht bindend festgestellt, daß die Betroffenen Preisabsprachen getroffen und verwirklicht haben, die geeignet sind, die Verhältnisse auf dem Markt für Dach- und Dichtungsbahnen zu beeinflussen.

6

1.

Die Darlegungen des Kammergerichts halten sich frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Irgendwelche Zweifel an seinen Feststellungen hat das Gericht nicht offengelassen, so daß der Grundsatz "in dubio pro reo" entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 7 nicht verletzt ist. Sie verkennt, daß die Schlußfolgerungen des Tatrichters - hier in bezug auf die Mitwirkung des verstorbenen Geschäftsführers Dr. August Ho. an den Preisabsprachen im Arbeitskreis Nord - nur möglich, nicht jedoch zwingend sein müssen.

7

2.

Das Kammergericht hat seinen Ausführungen einen der Bestimmung des § 1 GWB entsprechenden Vertragsbegriff zugrundegelegt und ein bewußtes Parallelverhalten der Betroffenen ausgeschlossen. Es hat bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses auch dem Umstand Beachtung geschenkt, daß die Zweigniederlassung B.-L. der Nebenbetroffenen zu 3 wohl mehrmals Listen mit Preisankündigungen herausgegeben hat, die denjenigen entsprachen, die erst in zeitlich nachfolgenden Absprachen in dem Arbeitskreis West vereinbart worden sind. Das Gericht hat jedoch dieser Tatsache nicht die Bedeutung zuerkannt, die ihr die Beschwerdeführer beimessen wollen. Dagegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Die Beweiswürdigung ist allein dem Tatrichter vorbehalten.

8

3.

Daß die Beschwerdeführer sich nicht auf die Erarbeitung zulässiger Mittelstandsempfehlungen gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 GWB n.F., der als das gegenüber § 38 Abs. 2 S. 3 GWB a.F. mildere Gesetz (§ 4 Abs. 3 OWiG n.F.) hier zur Anwendung kommt, berufen können, hat das Kammergericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt. Zum einen waren nach seinen Feststellungen auch Großbetriebe ständige Mitglieder der Arbeitskreise, die die "Empfehlungen" erarbeitet haben, zum anderen wurden diese nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet.

9

II.

Zu den Rechtsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1, 2, 5 und 7

10

1.

Das angefochtene Urteil läßt auch insoweit keine Rechtsfehler erkennen, als es für die Rechtsmittelführer zu 2 und 5, die an Sitzungen der Arbeitskreise teilgenommen haben, das Vorliegen eines Verbotsirrtums verneint. Das Kammergericht hat festgestellt, daß beide Betroffene Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens gehabt haben und daß diese Zweifel nicht durch die - möglicherweise unrichtige - Auskunft eines früher einmal bei dem Bundeskartellamt beschäftigt gewesenen Betriebswirts ausgeräumt worden sind.

11

Im übrigen wäre ein Verbotsirrtum hier auch nicht unvermeidbar gewesen. Bei der im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführer zu fordernden besonderen Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie unter der gebotenen erhöhten Anspannung ihres Gewissens auch als "juristische Laien" einen solchen Irrtum vermeiden können. Jedem verantwortungsvoll handelnden Geschäftsmann hätte sich hier aufgedrängt, die benötigten Auskünfte von fachkundiger, d.h. rechtskundiger Seite einzuholen (Rotberg, 5. Aufl., Rn 10 zu § 11 OWiG). Unerheblich ist dabei, welche Auskunft ihnen dann tatsächlich erteilt worden wäre. Ihr Verschulden liegt allein darin, pflichtwidrig die ihnen zuzumutenden Erkundigungen nicht eingeholt zu haben (BGHSt 21, 18, 21 [BGH 27.01.1966 - KRB 2/65] - "Klinker").

12

2.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht unter den hier festgestellten Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitfaktors, die Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gegenüber dem Verhalten der Beschwerdeführer zu 2 und 5 im Arbeitskreis Bautenschutzmittel als rechtlich selbständige Taten gewertet hat. Die Rechtsbeschwerden verkennen bei ihrem Vorbringen auch, daß sich der behauptete Gesamtvorsatz keineswegs strafmildernd hätte auswirken müssen.

13

3.

Die Bußgeldaussprüche hinsichtlich der Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2, 5 und 7 lassen keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen.

14

a)

Die allgemeinen Erwägungen zur Bemessung der Geldbußen besagen nur, daß "jedenfalls nicht unter Rechtsbruch auf Kosten der Verbraucher" die allmähliche Verlagerung des Umsatzes von Klein- und Mittelbetrieben auf Großunternehmen aufgehalten werden dürfe. Damit hat das Kammergericht nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, in Verkennung des Gesetzeszwecks einseitig gegen die Klein- und Mittelbetriebe Stellung bezogen und etwa die im Gesetz vorgesehenen Hilfen für kleinere und mittlere Betriebe übersehen. Daß der Betroffene zu 2 "mehr als eine gesetzlich zulässige Hilfe wollte" hat das Kammergericht für das Rechtsbeschwerdegericht bindend festgestellt. Deshalb kann nicht zugunsten der Betroffenen in die Waagschale geworfen werden, daß sie zumindest "subjektiv eine legale Mittelstandsempfehlung angestrebt haben".

15

b)

Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß es seinen Erwägungen einen Gesamtumsatz von rund 83.000.000 DM zugrundegelegt hat, der sich nicht allein auf die im Bereich Dach- und Dichtungsbahnen tätigen und an den Absprachen beteiligten Unternehmen bezieht. Im übrigen läßt das Urteil eindeutig erkennen, daß das Kammergericht die bereits vom Bundeskartellamt ausgeworfenen Geldbußen, die es im wesentlichen bestätigt hat, für äußerst gering hält. Es ist deshalb auszuschließen, daß es zu einer anderen Bußgeldbemessung gekommen wäre, wenn entsprechend dem Vortrag der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 der Umsatz an Dach- und Dichtungsbahnen nur 60 % des Gesamtumsatzes von 83.000.000 DM betragen hätte.

16

c)

Es entlastet den Betroffenen zu 2 nicht, daß er gewählter Vorsitzender des Arbeitskreises Dachbahnen in Nordrhein-Westfalen war. Dieses Amt forderte von ihm vielmehr in erhöhtem Maße ein gesetzmäßiges Verhalten.

17

d)

Im übrigen ergeben die Zumessungserwägungen, daß das Kammergericht sowohl erschwerende als auch mildernde Gesichtspunkte ausreichend beachtet und abgewogen hat. Rechtsfehler treten hier nicht zutage. Seine Ausführungen genügen den Anforderungen, die an die Zumessungserwägungen für Geldbußen zu stellen sind. Die von den Beschwerdeführern vermißte erschöpfende Darlegung der Zumessungsgründe ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH Beschl , v. 19. September 1974 - KRB 2/74 - S. 8). Die Einkommensverhältnisse und die wirtschaftliche Belastungsfähigkeit der Rechtsbeschwerdeführer sind ausreichend berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang kommt dem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit, das Bußgeld in Raten entrichten zu können, Bedeutung zu.

18

Die Rechtsbeschwerden sind deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.

19

III.

Zu den Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 3, 4 und 6

20

Soweit einzelne Beschwerdeführer an den Absprachen selbst nicht mitgewirkt und auch keine Kenntnis davon erlangt haben, daß ihre Betriebe sie praktizierten, ist ihnen die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nach § 33 OWiG a.F., § 130 OWiG n.F. zum Vorwurf gemacht worden.

21

1.

Ob das Rechtsbeschwerdegericht befugt ist, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den verkündeten Urteilstenor ohne Folgen für den Bußgeldausspruch dahin zu berichtigen, daß die Beschwerdeführer zu 4 und 6 nicht wegen vorsätzlich, sondern - nach der Urteilsbegründung unzweifelhaft - nur wegen fahrlässig begangener Verletzung der Aufsichtspflicht verurteilt sind, bedarf keiner Entscheidung, weil das Urteil insoweit aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

22

2.

Das Kammergericht hat mit Recht einen strengen Maßstab an die zu beachtenden Sorgfaltspflichten angelegt. Der Sinn der Bestimmung des § 130 OWiG (entsprechend § 33 OWiG a.F.) liegt gerade darin, daß sich der Inhaber eines Betriebes grundsätzlich nicht darauf berufen können soll, er sei zu einer Beaufsichtigung in eigener Person außerstande gewesen. Der Beschwerdeführer zu 4 hat, nachdem er die Leitung der Nebenbetroffenen zu 3 mit der Zweigniederlassung Bochum-Langendreer am 26. April 1971 übernommen hat, überhaupt keine Aufsichtsmaßnahmen ergriffen. Ebenso hat die Beschwerdeführerin zu 6 es unterlassen, im Hinblick auf ihre geschäftliche Unerfahrenheit Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Aufsicht über ihr Personal gewährleisteten.

23

3.

Nach Auffassung des Kammergerichts hätte der Beschwerdeführer zu 4, soweit er selbst die notwendige Überwachung nicht durchführen konnte, sie durch einen Dritten vornehmen lassen müssen, während die Beschwerdeführerin zu 6, soweit ihr die für die Überwachung der Geschäftsführung ihres Angestellten Mehmel erforderlichen Kenntnisse fehlten, ihn entweder stichpunktartig durch eine kompetente dritte Person hätte überwachen lassen oder sich anderweitig erkundigen müssen, welche gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. Daß derartige Maßnahmen, wenn sie ergriffen worden wären, die in den Betrieben vorgekommenen Zuwiderhandlungen gegen § 38 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 GWB a.F. verhindert hätten, hat das Kammergericht allerdings nicht ausgeführt. Die Feststellung eines solchen hypothetischen Kausalverlaufs ist aber nach dem Gesetz notwendig, um eine Verurteilung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG aussprechen zu können (vgl. dazu Göhler, 4. Aufl., Anm. 6 D zu § 130 OWiG; Rebmann/Roth/Hermann, Rn. 21 zu § 130 OWiG; Rotberg a.a.O., Rn. 12 zu § 130 OWiG). Der ursächliche Zusammenhang kann im vorliegenden Fall zumindest für die Rechtsbeschwerdeführerin zu 6 zweifelhaft sein, weil es sich bei ihr um die Führung eines Kleinbetriebs handelt und es im Hinblick auf das Vertrauen, das der langjährige, ersichtlich zuverlässige Geschäftsführer Mehmel genoß, darauf ankommt, im einzelnen die Aufsichtsmaßnahmen, die ihr zumutbar waren, auch in ihrer konkreten Wirkung zu bestimmen, um beurteilen zu können, ob dadurch dessen Zuwiderhandlung gegen das GWB mit hinreichender Sicherheit vermieden worden wäre. Da es allein Sache des Tatrichters ist, einen solchen hypothetischen Kausalverlauf zu bejahen oder zu verneinen, konnte das Urteil, soweit es die Beschwerdeführer zu 4 und 6 betrifft, keinen Bestand haben.

24

4.

Von der Aufhebung ist auch die Verurteilung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 berührt, weil gegen sie wegen der Ordnungswidrigkeit des Beschwerdeführers zu 4 eine Geldbuße nach § 26 Abs. 1 OWiG a.F. festgesetzt worden ist. Soweit diese Geldbuße - an sich rechtlich unbedenklich - auch nach § 26 Abs. 4 OWiG a.F. ausgesprochen wurde, kann sie wegen ihrer einheitlichen Bemessung auch keinen teilweisen Bestand haben.

25

5.

Sollte das Kammergericht in der neuen Verhandlung wieder zu einer Verurteilung der Rechtsbeschwerdeführer kommen, kann es unbedenklich seine auch im Urteil des Parallelverfahrens "Bautenschutzmittel" vom 8. Februar 1974 - Kart 13/73 - geäußerte Rechtsauffassung zugrundelegen, daß in der Regel eine einzige einheitliche Pflichtverletzung der Aufsichtsperson dann vorliegt, wenn in einem Betrieb in gewissem zeitlichen Zusammenhang mehrere Verstöße gegen dieselbe gesetzliche Bestimmung begangen worden sind. Es wird deshalb die Bußgeldbemessung so vorzunehmen haben, daß für die "einheitliche" Verletzung der Aufsichtspflicht auch nur eine Geldbuße ausgeworfen, also von der summenmäßigen Bewertung des Unrechtsgehalts der infolge der Verletzung der Aufsichtspflicht begangenen einzelnen Zuwiderhandlungen abgesehen wird.

26

Der Schuldvorwurf des § 130 OWiG n.F. wie der des § 33 OWiG a.F. bezieht sich allein auf die Verletzung der Aufsichtspflicht, nicht aber auf die Herbeiführung der Zuwiderhandlung (Rebmann/Roth/Hermann, Rn. 28 ff zu § 130 OWiG; Rotberg a.a.O., Rn. 16 zu § 130 OWiG), wenn auch die Höhe der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung sich im Einzelfall nach der Schwere der im Betrieb begangenen Zuwiderhandlungen ausrichten kann.

27

IV.

Zur Anwendung des § 146 StPO n.F.

28

Da im vorliegenden Verfahren die Rechtsbeschwerden vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3686) eingelegt worden sind, hat der Senat von der sinngemäßen Anwendung der Übergangsregelung des Art. 17 des genannten Gesetzes Gebrauch gemacht und davon abgesehen, § 146 StPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes anzuwenden. Für die neue Hauptverhandlung dürfte jedoch die Beachtung des § 146 StPO geboten sein, sofern bis dahin nicht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren ergangen ist, daß § 146 StPO n.F. für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts keine zwingende Geltung beansprucht.

Offterdinger
Sprenkmann
Ballhaus
v. Gamm
Salger