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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1974, Az.: KRB 2/74

Unwirksamkeit von Verträgen; Herabsetzung von Geldbußen; Aufhebung von Produktionsbeschränkungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1974
Aktenzeichen
KRB 2/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 28.11.1972

Fundstellen

  • MDR 1975, 69 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 269-270 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB, § 26 OWiG

Prozessführer

1. Alfred H., geboren am ... 1903, geschäftsführender Gesellschafter der R. Werke B., GmbH & Co KG, ... B., E.straße ...

2. Walter H., geboren am ... 1916, geschäftsführender Gesellschafter der R. Werke B. GmbH & Co KG, ... B., L.

3. R. Werke B. GmbH & Co Kommanditgesellschaft, ... B.

Rechtsanwälte ..., Dr. ..., Dr. ... und ..., K.

Amtlicher Leitsatz

§ 38 Abs. 4 GWB bestimmt für den Bereich des § 38 GWB das gesetzliche Höchstmaß des Bußgeldrahmens des § 13 Abs. 1 OWiG, läßt im übrigen aber die allgemeinen Grundsätze über die Bemessung der Geldbuße, wie sie in § 13 OWiG enthalten sind, unberührt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten
am 19. September 1974
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. Fischer und
der Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Salger
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Rechtsbeschwerde der R. Werke B. GmbH & Co KG wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 1972 im Ausspruch über die gegen die Betroffene im Fall der Rabatt-Quoten- und Preisabsprachen für Linoleum (Fall A I, B I der Urteilsgründe) verhängte Geldbuße in Höhe von 64.500,- DM mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Kammergericht zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Rechtsbeschwerde des betroffenen Unternehmens sowie die Rechtsbeschwerden des Alfred und Walter H. werden verworfen. Jeder dieser beiden Betroffenen hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Betroffenen haben Rabatt-, Quoten- und Preisabsprachen für Linoleum, Vereinbarungen über Produktionsbeschränkungen und Quoten- sowie Exportabsprachen für Feltbase getroffen und praktiziert. Sie haben sich damit über die Unwirksamkeit von Verträgen hinweggesetzt, die sie mit der DLW Aktiengesellschaft Bietigheim zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen haben und die geeignet sind, die Erzeugung und/oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Linoleum und Feltbase durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Das Kammergericht hat sie deshalb nach vorausgegangenem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes wegen je vier vorsätzlich begangener - zum Teil fortgesetzter - Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB, § 26 OWiG zu Geldbußen verurteilt, und zwar die Betroffenen Alfred und Walter H. zu je insgesamt 7.500,- DM und die R. Werke B. GmbH & Co KG zu insgesamt 134.500,- DM.

2

Dagegen haben die Betroffenen form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die den R. Werken B. GmbH & Co KG für die Produktionsbeschränkung (Fall A II der Urteilsgründe) auferlegte Geldbuße von 30.000,- DM (und nicht 64.500,- DM wie irrtümlich im Beschwerdeantrag angeführt) aufzuheben und im übrigen die weiter verhängten Geldbußen, auch soweit sie Alfred und Walter H. betreffen, angemessen herabzusetzen.

3

Insoweit rügen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben überwiegend keinen Erfolg.

4

II.

Zum Schuldspruch im Fall Produktionsbeschränkungen

5

(Fall A II, B II der Urteilsgründe)

6

a)

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils sind die Betroffenen - unbeschadet des Fehlens eines Hinweises in den schriftlichen Absprachen - vertragliche Bindungen über eine beiderseitige Produktionsbeschränkung mit Ausschließlichkeitsbindungen, nämlich Verzicht auf die Herstellung von Linoleum seitens der R. und von Stragula seitens der DLW, zu dem gemeinsamen Zweck eingegangen und haben sie befolgt, um die mit den vorangegangenen Absprachen bereits durchgeführte Marktordnung weiter abzusichern und zu vertiefen.

7

Das Kammergericht hat für diese seine Überzeugungsbildung eine Reihe von Tatsachen angeführt, die eine solche Annahme rechtfertigen können. Das gilt insbesondere von der ausdrücklichen Bitte der R., drei ihrer letzten Muster (Dessins) für den dänischen Markt anfertigen zu dürfen und der Ablehnung dieses Wunsches durch die DLW. Das Urteil weist in diesem Zusammenhang überzeugend auf die Unverständlichkeit eines solchen Verhaltens für den Fall hin, daß R. nicht auf eine eigene weitere Linoleum-Herstellung verzichtet gehabt hätte. Daß die Absprachen und Produktionsbeschränkungen mit Ausschließlichkeitsbindungen nicht ebenfalls schriftlich vereinbart, vielmehr mündlichen (Zusatz-)Vereinbarungen vorbehalten wurden, hat der Tatrichter darauf zurückgeführt, daß die Betroffenen sich über die Unvereinbarkeit derartiger Abmachungen mit dem Kartellgesetz im klaren gewesen seien. Dieser Schluß ist möglich, zwingend braucht er nicht zu sein.

8

Deshalb greifen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, daß die beiderseitigen Absprachen eines gemeinsamen Zwecks entbehrt haben und nur als Austauschverträge im Sinne des § 18 GWB mit gegenseitigen Liefer- und ausschließlichen Bezugspflichten auszulegen seien, in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die frei von Widersprüchen ist und keine Verstöße gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze erkennen läßt.

9

b)

Das gilt auch für die beanstandeten Feststellungen zum inneren Tatbestand. Es trifft zwar zu, daß das Schreiben des Betroffenen Alfred H. an den Mitbetroffenen Walter H. vom 15.7.1969, aus dessen Inhalt das Kammergericht hier auf die inneren Vorstellungen der beiden Betroffenen geschlossen hat, sich unmittelbar nur auf die Preisabsprache der R. Werke mit der DLW Aktiengesellschaft vom 1.9.1969 bezieht, mithin auf Vorgänge, die ein Jahr vor dem beanstandeten neuen zusätzlichen Entschluß (UA 55) liegen. Der Tatrichter war indessen im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung rechtlich nicht gehindert, aus dieser Mitteilung und aus der allgemeinen Lebens- und Berufserfahrung sowie der herausgehobenen Stellung der Brüder H. im Wirtschaftsleben auf deren sichere Kenntnis zu schließen, mit der Verabredung und Befolgung der Produktionsbeschränkungen mit Ausschließlichkeitsbindungen Verträge eingegangen zu sein und in die Tat umgesetzt zu haben, die geeignet waren, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu Lasten der Nachfrager spürbar zu beeinflussen und damit gegen §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB zu verstoßen.

10

c)

Die insoweit erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung weder darlegt, zu welcher weiteren Aufklärung sich das Gericht in diesem Zusammenhang noch hätte gedrängt fühlen müssen noch welche weiteren Beweismittel es hätte verwerten sollen (§ 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).

11

III.

Zum Bußgeldausspruch gegen die Betroffenen Alfred und Walter H.

12

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht bei der Bemessung der gegen die Betroffenen Alfred und Walter H. ausgesprochenen Geldbußen alle für die Bußgeldzumessung beachtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt (§ 13 Abs. 3 OWiG). Es hat auf die Schwere, nämlich die Art, den Umfang und die Zeitdauer der von den geschäftsführenden Gesellschaftern der R. Werke B. vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten abgestellt, die praktisch den gesamten inländischen Linoleum- und Feltbasemarkt betrafen und sich im wesentlichen auf den wichtigen Wettbewerb mit Individualpreisen (Rabatten, Sonderkonditionen) bezogen, "der besonders schutzwürdig ist, weil sich seine Beeinträchtigung auf die Abnehmer der betreffenden Leistungen unmittelbar und besonders fühlbar auswirkt" (UA 57). Auch dem Gedanken der Abschreckung hat das Kammergericht zutreffend Rechnung getragen, indem es darauf hinweist, daß es sich bei diesen schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten "nicht um Kavaliersdelikte, sondern um gefährliche Verletzungen der Rechtsordnung handelt, denen nur durch empfindliche Geldbußen begegnet werden könne, um den Betroffenen fühlbar und nachhaltig das Unrecht ihres Tuns vor Augen zu führen" (UA 59). Ausgehend von diesen generellen Erwägungen zur Schwere der Taten und zum persönlichen Schuldgehalt hat es des weiteren in seine Bußgeldzumessung die persönlichen Einkommensverhältnisse der Betroffenen Alfred und Walter H. einbezogen und gegen sie Bußgelder von insgesamt jeweils 7.500,- DM verhängt. Dabei ist auch berücksichtigt worden, daß die Betroffenen als Gesellschafter der R. Werke B., einer GmbH & Co KG, durch die gegen diese Firma gemäß § 26 OWiG festgesetzte Geldbuße darüberhinaus unmittelbar betroffen sind (UA 59).

13

Da das Kammergericht die Tatbeiträge aller Beteiligten einschließlich der früheren Verfahrensbeteiligten Dr. Hans Ru. und Walter H. S. nach Ausführungsart und Wirkung im wesentlichen gleich beurteilt (UA 59), ihre unterschiedlichen Einkommensverhältnisse aber berücksichtigt hat, kann entgegen den Darlegungen der Rechtsbeschwerde nicht davon gesprochen werden, daß hier der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung bei den gegen die Betroffenen Alfred und Walter H. ausgeworfenen Geldbußen verletzt worden sei. Dabei ist zu beachten, daß das Verhältnis der Geldbußen, die gegen mehrere an denselben Ordnungswidrigkeiten Beteiligte ausgeworfen worden sind, in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensmißbrauch oder eine Willkür zu erkennen ist, was unzweifelhaft nicht der Fall ist.

14

IV.

Zum Bußgeldausspruch gegen die R. Werke B. GmbH & Co KG in den Fällen B II, B IV und B V der Urteilsgründe

15

1.

Soweit gegen die R. Werke B. GmbH & Co KG gemäß § 26 Abs. 1. OWiG, § 38 Abs. 4 Nr. 1 (1. Alternative) GWB a.F. Geldbußen verhängt worden sind - ausgenommen also die auf der Grundlage des erzielten Mehrerlöses ausgeworfene Buße im Fall der Rabatt-, Quoten- und Preisabsprachen für Linoleum (Fall A I, B I der Urteilsgründe) -, halten die Zumessungserwägungen des Tatrichters rechtlicher Nachprüfung stand. Er hat die Umstände, die für ihn für die Festsetzung der Geldbußen in Höhe von 30.000,- DM, 25.000,- DM und 15.000,- DM bestimmend waren, im einzelnen angeführt. So hat er vor allem auf die Schwere des jeweiligen Eingriffs und den Verschuldensgrad der Handelnden abgestellt (UA 69). Das genügt hier den gesetzlichen Anforderungen, zumal eine erschöpfende Darstellung der Zumessungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich ist. Auch im Vergleich mit der Höhe der gegen die früheren Verfahrensbeteiligte, die DLW Aktiengesellschaft Bietigheim, wegen der gleichen Verstöße verhängten Bußen, kann nicht von einem Ermessensmißbrauch oder Willkür gesprochen werden (vgl. vorstehend III a.E.). Damit entfällt der insoweit von der Rechtsbeschwerde gerügte "Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz".

16

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens zur Entrichtung der ausgeworfenen Geldbußen hat das Kammergericht ebenfalls ausreichend berücksichtigt. Es hat unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1959 - KRB 3/59 (WuW/E BGH 352, 353) - und unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Betroffenen ausgeführt, daß diese nach den Verlusten der vorangegangenen Jahre im Jahre 1971 wieder in der Lage gewesen ist, größere Investitionen zu machen. Auch wenn möglicherweise durch die Entrichtung der Geldbußen notwendige, Kapital erfordernde Rationalisierungsmaßnahmen erschwert würden, müsse dies in Kauf genommen werden, denn "eine Geldbuße soll ihrem Wesen nach eine fühlbare Beeinträchtigung bedeuten, insbesondere bei so schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten, wie sie hier festgestellt worden sind" (UA 70). Diese Darlegungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal das Kammergericht die Betroffene in diesem Zusammenhang zur Vermeidung unzumutbarer Härten auf die mögliche Bewilligung einer ratenweisen Zahlung der Geldbußen im Fall gegenwärtiger Liquiditätsschwierigkeiten hingewiesen hat (vgl. §§ 14, 96, 93 OWiG).

17

2.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestand hier für den Tatrichter in Anbetracht der wirtschaftlichen Größe des betroffenen Unternehmens mit einem bilanzmäßig ausgewiesenen Gesellschafterkapital von 5 Millionen DM (UA 3) und der eigenen Erklärung über seine Leistungsfähigkeit im Jahre 1971 selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen der Betroffenen über einen Verlustvortrag von rund 1,4 Millionen DM im Jahre 1970 keine Veranlassung, sich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Aktiva und Passiva zu den jeweiligen Jahresabschlüssen mit Gewinn- und Verlustrechnungen zur Erfolgsermittlung und über den Umfang bestehender Verpflichtungen der Betroffenen über deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weitere Gewißheit zu verschaffen.

18

Bei der Bemessung der Höhe der einzelnen Geldbußen war das Kammergericht auch nicht gehalten, die Auswirkungen besonders zu berücksichtigen, die die Entrichtung der Summe der einzelnen Geldbußen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens hat. Denn um nicht den Charakter des Bußgeldes als Unrechtfolge des Einzelfalles zu verwässern, muß die durch die Summe der einzelnen Bußgelder bewirkte stärkere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Kauf genommen werden. Dafür, daß hier eine solche Beeinträchtigung das zumutbare Maß überschreiten könnte, ist nichts ersichtlich.

19

Deshalb kann die insoweit auf eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, § 78 Abs. 1 OWiG gestützte Verfahrensrüge der unterlassenen Anhörung eines Sachverständigen keinen Erfolg haben. Das Kammergericht durfte vielmehr ohne Rechtsverstoß allein aufgrund der ihm mitgeteilten Fakten und seiner eigenen Sachkunde (§ 244 Abs. 4 StPO) für die einzelnen Verstöße Geldbußen in Höhe von 30.000,- DM, 25.000,- DM und 15.000,- DM gegen die Betroffene gemäß § 26 Abs. 1 OWiG, § 38 Abs. 4 Nr. 1 (1. Alternative) GWB a.F. festsetzen.

20

V.

Zum Bußgeldausspruch gegen die R. Werke B. GmbH & Co KG im Fall B I der Urteilsgründe

21

1.

Das Kammergericht hat die Geldbuße von 64.500,- DM zu Recht dem § 38 Abs. 4 Nr. 1 (2. Alternative) GWB a.F. i.V.m. § 26 OWiG entnommen, da sich im Falle einer Ordnungswidrigkeit das Höchstmaß der als Nebenfolge gegen das Unternehmen festzusetzenden Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße bestimmt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 OWiG). § 38 Abs. 4 GWB a.F. und in der Fassung des Gesetzes vom 4. April 1974 (BGBl. I S. 869) stellt gegenüber dem Bußgeldrahmen des § 13 Abs. 1 OWiG die speziellere Regelung dar ("wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt"), indem es das im Regelfall für Ordnungswidrigkeiten angedrohte Höchstmaß der Geldbuße wesentlich erweitert. Im übrigen aber läßt § 38 Abs. 4 GWB die allgemeinen Grundsätze über die Bemessung der Geldbuße, wie sie in § 13 OWiG enthalten sind, unberührt.

22

Die Rechtsbeschwerde irrt deshalb, wenn sie meint, daß § 38 Abs. 4 Nr. 1 GWB a.F. den § 13 Abs. 4 Satz 2 OWiG ersetze (nicht aber auch § 13 Abs. 4 Satz 1 OWiG) und deshalb bei der Bemessung der Geldbuße auf der Grundlage des Mehrerlöses auch an den wirtschaftlichen Vorteil anzuknüpfen sei. § 38 Abs. 4 GWB erweitert nur das in § 13 Abs. 1 OWiG bestimmte Höchstmaß der Geldbuße und greift nicht in die Regelung des § 13 Abs. 4 OWiG ein. Der wirtschaftliche Vorteil, auf den § 13 Abs. 4 OWiG abstellt, bildet eine Richtschnur für die Bemessung der Geldbuße insofern, als die Buße ihn jedenfalls überschreiten soll (§ 13 Abs. 4 Satz 1 OWiG), selbst wenn dabei das gesetzlich bestimmte Höchstmaß überschritten werden muß (§ 13 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Insoweit kann, ohne daß es hier einer Entscheidung bedarf, die Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 2 OWiG auch in den sicher seltenen Fällen erwogen werden, in denen eine nach dem Höchstmaß des § 38 Abs. 4 OWiG bemessene Geldbuße nicht ausreicht, um den aus der begangenen Ordnungswidrigkeit erzielten wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. § 13 Abs. 4 OWiG hat jedenfalls keine Einengung des Bußgeldrahmens (hier des § 38 Abs. 4 GWB), sondern nur seine Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils zum Inhalt.

23

Im vorliegenden Fall hat das Kammergericht nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil abgestellt, sondern die Geldbuße im Rahmen des § 38 Abs. 4 Nr. 1 (2. Alternative) GWB a. F., nämlich auf der Grundlage des durch die Zuwiderhandlung erzielten Mehrerlöses bemessen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

24

2.

Dafür, daß das Kammergericht die für die Bemessung der Geldbuße auf der Grundlage des Mehrerlöses maßgebenden allgemeinen Grundsätze verletzt hätte, ist nichts ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Entscheidung des Senats vom 7. Oktober 1959 in WuW/E BGH 352, 353 berufen. Wenn dort von der Berücksichtigung des Abzugs von Steuern vom Geschäftsgewinn die Rede ist, so betrifft das nicht die Bemessung der Höhe des Bußgeldes auf der Grundlage des durch die Zuwiderhandlung erzielten Mehrerlöses, sondern bezieht sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen zur Entrichtung der Geldbuße im allgemeinen, wie sie bei jeder Zumessung einer Geldbuße, ausgenommen geringfügige Ordnungswidrigkeiten, zu berücksichtigen ist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Auch das Kammergericht hat sie in seine Erwägungen einbezogen. Im Hinblick auf die Höhe der Buße von 64.500,- DM war es unter den gegebenen Umständen auch nicht zu einer umfassenderen Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens verpflichtet (vgl. vorstehend IV 2).

25

3.

Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin jedoch, daß das Kammergericht bei der Berechnung des Mehrerlöses und der Festsetzung der Buße für den Abschluß und die - mindestens teilweise - Verwirklichung der Rabatt-, Quoten- und Preisabsprachen unter Berufung auf ihren in der Einspruchsbegründung vom 29. Mai 1972 enthaltenen Beweisantrag (UA 64) zwar bei der DLW Aktiengesellschaft einen Überhang alter, abredefreier Lieferverträge berücksichtigt hat, nicht dagegen auch bei ihr, obwohl sie hierzu genaue Angaben - Überhang von 3.827.284,- DM (Bd. II Bl. 56 d.A.) - gemacht hat. Da das Urteil sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandersetzt, nach seinen Feststellungen aber das Bestehen solcher Überhänge ersichtlich auf beide Unternehmen zutrifft (UA 64), liegt in der Außerachtlassung dieser Überhänge bei den RLB Werken ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Ausspruchs der Geldbuße von 64.500,- DM in diesem Einzelfall nötigt.

Dr. Fischer
Sprenkmann
Ballhaus
Kellermann
Salger