Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1985, Az.: KRB 3/85
Einstellung eines Verfahrens wegen rechtskräftiger Aburteilung einer Ordnungswidrigkeit in einem vorangegangenen Verfahren; Begriff der Tat in einem Bußgeldverfahren bei Pflichtverletzungen innerhalb verschiedener Niederlassungen eines Unternehmens; Zulässigkeit der Festsetzung einer Geldbuße als Nebenfolge in diesem Fall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1985
- Aktenzeichen
- KRB 3/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Göhler, wistra 86, 113
- MDR 1986, 513 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Festsetzung einer Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit gem. § 30 OWiG
Amtlicher Leitsatz
Wird dem vertretungsberechtigten Organ einer juristischen Person vorgeworfen, allgemeine, umfassende und nicht nur für eine einzelne Niederlassung geltende (Organisations-) Verfügungen nicht erlassen zu haben, so liegt ihm damit eine einheitliche Aufsichtspflichtverletzung zur Last, wenn in verschiedenen Niederlassungen Zuwiderhandlungen gegen Betriebspflichten begangen werden.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Dezember 1985,
an der teilgenommen haben:
Der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Frhr. v. Gamm
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Dr. Scholz-Hoppe Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Vertreter der Nebenbetroffenen,
Ltd. Regierungsdirektorin L. und Oberregierungsrätin Dr. S. als Vertreterinnen des Bundeskartellamts,
Ministerialrat W. als Vertreter der Landeskartellbehörde,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Februar 1985 wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die der Nebenbetroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
1.
Das Oberlandesgericht hat gegen die Nebenbetroffene eine Geldbuße von 280.000 DM verhängt, weil deren Vorstandsmitglied R. schuldhaft - zumindest fahrlässig - Aufsichtsmaßnahmen unterlassen habe, die erforderlich gewesen wären, um Verstöße gegen das GWB durch Angestellte der Zweigniederlassung der Nebenbetroffenen in K. zu verhindern. P. habe "organisatorische Vorkehrungen, unter anderem durch Revisionsabteilungen, für wirksame Kontrollen" treffen müssen, "und zwar für gelegentliche, überraschende, stichprobenartige Prüfungen und Kontrollen in den Niederlassungen, Zweigniederlassungen, Verkaufsbüros und dergleichen, die in ihrem Umfang und in ihrer Intensität geeignet sind, gerade auch Kartellabsprachen aufzudecken". Wären diese Vorkehrungen rechtzeitig getroffen worden, dann wäre verhindert worden, daß der Niederlassungsleiter B. Submissionsabsprachen seiner Mitarbeiter vom 14. und 18. September 1981 geduldet und sich über deren Nichtigkeit hinweggesetzt hätte. R. habe sich damit einer zumindest fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG schuldig gemacht, was - nachdem das Verfahren gegen ihn gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt wurde - die Festsetzung einer Geldbuße gegen die Nebenbetroffene gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 OWiG rechtfertige.
Hiergegen wendet sich die Nebenbetroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Der Kartellsenat entscheidet darüber in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 5 S. 2 OWiG durch Urteil. Im vorliegenden Fall mußten Feststellungen aus anderen Verfahren herangezogen werden. Diese und schwierige, in ihren Auswirkungen weitreichende Verfahrensfragen, waren mit den Beteiligten und dem Bundeskartellamt zu erörtern.
2.
Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen führt zur Einstellung des Verfahrens, da die Tat, auf welche sich die Verhängung der Geldbuße gegen sie stützt, schon Gegenstand eines anderen Verfahrens war, in welchem wegen dieser Tat bereits eine Geldbuße gegen die Nebenbetroffene rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Unter dem Begriff der Tat, die Gegenstand eines Bußgeldverfahrens wird, ist der im Bußgeldbescheid bezeichnete Lebensvorgang zu verstehen, innerhalb dessen der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit begangen haben soll. Er umfaßt das gesamte Verhalten des Betroffenen, soweit es mit dem im Bußgeldbescheid bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGHSt 23, 141, 145) [BGH 05.11.1969 - 4 StR 519/68]. Ist das Verhalten eines Betroffenen als Dauerordnungswidrigkeit, fortgesetzte Handlung oder sonstige sachlich-rechtliche Einheit zu bewerten, dann darf es grundsätzlich nicht zum Gegenstand verschiedener Bußgeldverfahren gegen ihn gemacht werden, da es sich dann auch verfahrensrechtlich nur um eine Tat handelt. Aber selbst mehrere sachlich-rechtlich selbständige Handlungen sind, sofern sie nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bilden, verfahrensrechtlich eine einzige Tat, die nur in einem Verfahren verfolgt werden darf (BGH a.a.O.).
Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Tat war bereits Gegenstand eines Bußgeldbescheids des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik, Landeskartellbehörde, vom 4. August 1983. In diesem Verfahren wurde gegen die Nebenbetroffene eine Geldbuße in Höhe von 1 Mio. DM festgesetzt, weil das Vorstandsmitglied R. die ihm über die Niederlassung F. obliegende Aufsichtspflicht verletzt und Preisabsprachen in der Zeit von 1977 bis Mai 1980 und das spätere Hinwegsetzen über deren Nichtigkeit nicht verhindert habe. Der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung wird in diesem Bescheid vor allem auch damit begründet, es hätte eine besondere Revisionsstelle eingerichtet und mit der Überprüfung und stichprobenartigen Kontrolle der einzelnen Niederlassungen beauftragt werden müssen. Die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 1 Mio. DM gegen die Nebenbetroffene ist rechtskräftig. Auch das Verfahren gegen das Vorstandsmitglied R. ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen.
Der Bußgeldbescheid vom 4. August 1983 erfaßte dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne als Aufsichtspflichtverletzung, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. In beiden Verfahren wird nämlich dem Vorstandsmitglied R. zumindest auch ein und derselbe, alle Niederlassungen und Zweigniederlassungen betreffende Organisationsmangel angelastet, der durch allgemeine, umfassende und nicht nur für eine einzelne Niederlassung geltende Verfügungen zu beheben gewesen wäre. Es liegt auch nahe, daß in einem Unternehmen mit zahlreichen (Zweig-)Niederlassungen das für diese im Sinne von § 130 OWiG verantwortliche Vorstandsmitglied einheitliche Maßnahmen treffen muß, um Zuwiderhandlungen gegen betriebliche Pflichten zu verhindern. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß im vorliegenden Fall solche einheitlichen sowohl für die Zweigniederlassung K. als auch für die Niederlassung F. geltenden Maßnahmen unnötig oder nicht möglich gewesen wären. Dafür, daß derartige Maßnahmen nicht ausgereicht hätten, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte vorhanden, so daß die Frage, ob das Unterlassen besonderer, speziell für eine einzelne Niederlassung notwendiger Aufsichtsmaßnahmen als eine selbständige Tat zu bewerten wäre, hier nicht zu entscheiden ist. Hatte das Vorstandsmitglied R. seine Aufsicht über verschiedene Bedienstete in den Niederlassungen zumindest auch durch einheitliche Handlungen wahrzunehmen, so ist die Nichterfüllung dieser Aufsichtspflicht als eine Tat zu beurteilen (vgl. auch BGHSt 18, 376, 379) [BGH 30.05.1963 - 1 StR 6/63]. Der Umstand allein, daß sich die Pflichtverletzung an verschiedenen Orten (Niederlassungen) auswirkte, vermag die Annahme verschiedener Taten nicht zu begründen. Unerheblich ist auch, daß die Submissionsabsprachen, auf denen die Verstöße gegen das GWB und damit der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung mit beruhen, im vorliegenden Falle erst am 14. und 18. September 1981 getroffen wurden, die in der Niederlassung F. hingegen bereits in der Zeit von 1977 bis 1980 (vgl. BGHSt 32, 389 ff). Das gilt um so mehr, als der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung auch im Zusammenhang mit zahlreichen weiteren Submissionsabsprachen aus der Zeit von 1978 bis 1981 erhoben wird, die Gegenstand eines Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts vom 14. September 1983 gegen das Vorstandsmitglied Roth und die Nebenbetroffene sind. Der Einwand, die Annahme einer einheitlichen Handlung führe in derartigen Fällen zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Großunternehmen mit einer Vielzahl von Niederlassungen, ist für die nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften und allgemeinen Rechtsgrundsätzen vorzunehmende Bewertung ordnungswidrigen Verhaltens ohne Gewicht. Im übrigen besteht die Möglichkeit, eine Aufsichtspflichtverletzung, die in verschiedenen Niederlassungen zu einem ordnungswidrigen Verhalten geführt hat, von dem dafür zuständigen Bundeskartellamt in einem einheitlichen Verfahren überprüfen, verfolgen und in ihrem ganzen Unrechtsgehalt erfassen zu lassen. Auch wenn zunächst nur ein Teil der durch die Aufsichtspflichtverletzung verursachten Verstöße - etwa in einer bestimmten Niederlassung - bekanntwerden sollte, so wäre das Bundeskartellamt nicht daran gehindert zu überprüfen, ob die Pflichtverletzung sich auch in anderen Niederlassungen desselben Unternehmens ausgewirkt hat.
Gemäß § 84 Abs. 1 OWiG darf dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Dasselbe gilt für die Festsetzung einer Geldbuße als Nebenfolge gemäß § 30 OWiG. Auch gegen einen Nebenbetroffenen darf wegen derselben Tat, die bereits Grundlage einer gegen ihn rechtskräftig verhängten Geldbuße war, kein erneutes Bußgeldverfahren durchgeführt werden. Das folgt - unabhängig vom Wortlaut des § 84 Abs. 1 OWiG - bereits aus dem allgemeinen Verbot der mehrfachen Ahndung derselben Tat, das auch für das Bußgeldverfahren gilt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1970 - KRB 1/70 in WuW/E BGH 1147, 1149). Für die Nichtanwendung dieses allgemeinen Verbots auf Nebenbetroffene gibt es - gleichgültig welchen Sanktionscharakter man den gegen sie festgesetzten Geldbußen beimißt - keine Rechtfertigung, zumal die Möglichkeit, Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen zu verhängen, besonders geschaffen wurde, um deren sanktionsmäßige Gleichbehandlung mit natürlichen Personen zu erreichen. Im übrigen steht nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheids gegen das Vorstandsmitglied R. vom 4. August 1983 der weiteren Verfolgung dieses Betroffenen wegen derselben Tat ein rechtliches Verfolgungshindernis entgegen. In einem derartigen Fall ist die Festsetzung einer Geldbuße gegen einen Nebenbetroffenen in einem selbständigen Verfahren ohnehin nicht mehr möglich.
v. Gamm
Theune
Scholz-Hoppe
v. Maltzahn