Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1989, Az.: BVerwG 8 C 61/89
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Antrag auf Zulassung einer Sprungrevision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 61/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 08.03.1989 - 14 VG 1250/88
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. März 1989 wird unter Ablehnung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1 068 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz gegen sein der Klägerin am 31. Mai 1989 zugestelltes Urteil vom 8. März 1989 zugelassen. Die Klägerin hat bei dem Verwaltungsgericht Sprungrevision eingelegt und innerhalb der Revisionsfrist eine beglaubigte Kopie des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 8. März 1989 dem Gericht eingereicht. Nach diesem Protokoll hat die Klägerin u.a. beantragt, "die Sprungrevision zuzulassen". Im Protokoll heißt es sodann weiter: "Der Vertreter der Beklagten erklärt: Ich stimme dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zu."
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen, weil eine schriftliche Zustimmung der Beklagten zur Einlegung der Revision nicht vorgelegt worden sei. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Juli 1989 vorgetragen, die Beklagte habe der Einlegung der Revision zugestimmt. Zugleich hat sie eine Stellungnahme der Beklagten vom 13. Juli 1989 vorgelegt, in der diese bestätigt, entgegen der im Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts wiedergegebenen Äußerung habe sie seinerzeit erklärt, der Sprungrevision zuzustimmen. Im Übrigen hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
Die Revision ist unzulässig und deswegen durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts unter Übergehung der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn ihr der Rechtsmittelgegner zustimmt und wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen wird. Die schriftliche Zustimmung ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Revisionsschrift beizufügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin hat jedoch die schriftliche Zustimmungserklärung der Beklagten nicht fristgerecht beigebracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, wenn die schriftliche Zustimmungserklärung nach Einlegung der Revision innerhalb der Revisionsfrist vorgelegt wird; ferner hat es das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausreichen lassen, daß die Zustimmung im Termin vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll erklärt wird (vgl. u.a. Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 6.71 - BVerwGE 39, 314 <315 f.>[BVerwG 16.02.1972 - V C 6/71]). Eine Erklärung der Beklagten, daß sie der Einlegung der Sprungrevision zustimmt, ist in der Sitzungsniederschrift vom 8. März 1989 jedoch nicht beurkundet worden. Das Protokoll weist lediglich eine Zustimmung zu dem Antrag auf Zulassung der Revision aus. Eine solche Zustimmung schließt die Zustimmung zur Einlegung der Revision nicht ein; sie kann auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 S. 6 <7> und vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24 S. 9). Ob der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch der Einlegung der Revision zugestimmt hat, kann dahinstehen. Damit wäre den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügt. Eine solche Erklärung hat in dem Protokoll vom 8. März 1989 keinen Niederschlag gefunden, so daß jedenfalls das in § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Erfordernis der Schriftform nicht erfüllt ist.
Es kann offenbleiben, ob die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 1989 eingereichte Stellungnahme der Beklagten vom 13. Juli 1989 nunmehr als schriftliche Erklärung dahingehend zu verstehen ist, sie stimme der Einlegung der Sprungrevision zu. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, bliebe die Revision unzulässig. Denn nach der bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die schriftliche Zustimmung innerhalb der Revisionsfrist vorgelegt werden. Bei Eingang des Schriftsatzes vom 24. Juli 1989 war jedoch die Revisionsfrist bereits abgelaufen.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin gemäß § 60 VwGO nicht gewährt werden, wobei unentschieden bleiben kann, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt in Betracht kommt, wenn innerhalb der Revisionsfrist das Formerfordernis des § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfüllt worden ist (vgl. u.a. Beschluss vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 383.63 - BVerwGE 18, 53 <55>[BVerwG 13.02.1964 - VIII C 383/63]). Auch wenn man davon ausgeht, eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Einlegung der Revision liege nunmehr vor, muß die Klägerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb erfolglos bleiben, weil kein Anhalt dafür besteht, daß sie, wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO voraussetzt, ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionsfrist verhindert gewesen wäre. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, deren Verschulden der Klägerin zuzurechnen ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO), hätten prüfen müssen, ob die innerhalb der Revisionsfrist beizubringende Erklärung des Rechtsmittelgegners ausreichte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine privatschriftliche oder um eine protokollierte Erklärung handelte. Erforderlichenfalls hätten sie eine anders gefaßte Erklärung anfordern müssen. Sie haben sich jedoch lediglich auf das von ihnen in beglaubigter Ablichtung vorgelegte Verhandlungsprotokoll bezogen, obwohl in diesem die für die Zulässigkeit der Sprungrevision erforderliche Zustimmungserklärung nicht beurkundet worden ist. Unter diesen Umständen scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschlüsse vom 13. Februar 1964, a.a.O. und vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 8).
Die Voraussetzungen, unter denen die Revision als Berufung zu behandeln ist, liegen nicht vor (§ 134 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1 068 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht]auf §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus