Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.02.1984, Az.: BVerwG 8 C 108.83
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Sprungrevision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 108.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 04.08.1983 - AZ: 8 VG A 338/80
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer Hannover - vom 4. August 1983 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 26.099,58 DM festgesetzt.
Gründe
Die Sprungrevision des Beklagten ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht einem Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz nur dann zu, wenn der Rechtsmittelgegner zustimmt und wenn sie vom Verwaltungsgericht im Urteil oder auf besonderen, der Revisionsschrift beizufügenden Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Die schriftliche Zustimmung ist der Revisionsschrift beizufügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat zwar in dem angefochtenen Urteil die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin hat indessen der Einlegung der Sprungrevision nicht zugestimmt. Der Hinweis des Beklagten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 4. August 1983, ausweislich dessen die Prozeßbevollmächtigten übereinstimmend angeregt haben, "die Sprungrevision gegen die Entscheidung zuzulassen", geht fehl. Richtig ist, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Erfordernisse der Zustimmung des Rechtsmittelgegners und deren Schriftlichkeit ausreicht, wenn der Beteiligte seine Zustimmung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vor Verkündung des Urteils zu Protokoll erklärt (Urteile vom 18. Juni 1962 - BVerwG V C 92.61 - BVerwGE 14, 259 [BVerwG 18.06.1962 - V C 92/61] [260] und vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 6.71 - BVerwGE 39, 314 [315]). Die vorbezeichnete im Protokoll vom 4. August 1983 beurkundete Erklärung enthält jedoch nicht eine Zustimmung der Klägerin zur Einlegung der Sprungrevision, sondern lediglich einen Antrag oder eine Zustimmung zu einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision. "Eine solche Zustimmung schließt die Zustimmung zur Einlegung der Revision nicht ein und kann grundsätzlich auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden" (Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 S. 6 [7]).
Die Anregung für einen Verweisungsantrag an das Oberverwaltungsgericht kam nicht in Betracht, weil die Revision des Beklagten nicht als Berufung behandelt werden kann. Letzteres ist nur zulässig, wenn das Verwaltungsgericht einen besonderen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ablehnt (§ 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Ablehnung einer Revisionszulassung steht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleich, wenn die Revisionszulassung unwirksam und für das Revisionsgericht nicht verbindlich ist (vgl. Beschluß vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 383.63 - BVerwGE 18, 53 [56, 57]). Hier liegt indessen nicht der Fall vor, daß ein nach der Urteilsverkündung gestellter besonderer Zulassungsantrag erfolglos bleibt; vielmehr ist auf einen vor Erlaß des Urteils gestellten Antrag die Sprungrevision im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden. Bei einer solchen Fallgestaltung ist § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht anwendbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 26.099,58 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. David
Dr. Driehaus