Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1972, Az.: VI ZR 173/70
Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung ; Verursachung der Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung ; Erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstunfällen und Arbeitsunfällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 173/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 14.07.1970
- LG Amberg
Rechtsgrundlagen
- § 91a SVG
- § 151 BBG
- § 81 SVG
- § 91a SoldVG
Fundstellen
- MDR 1972, 507 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 491-493 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Haftungsbeschränkung des § 91 a SVG kommt auch einem Soldaten zugute, der bei der Rückkehr aus dem Urlaub mit seinem Kraftwagen auf dem Kasernengelände einen anderen Soldaten anfährt und verletzt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juli 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger leitete am Abend des 9. Mai 1966 als Oberleutnant der Bundeswehr und Kompaniechef der Kompanie 1/124 auf dem Gelände der S.-Kaserne in G. vor einer Kraftfahrzeughalle die Fernmeldeausbildung seiner Einheit. Um 21.35 Uhr ließ er die Unteroffiziere zu einer Besprechung kommen. Er stand 3 m in der an der Halle vorbeiführenden Fahrbahn, während die Unteroffiziere im Halbkreis um ihn geschart waren. Die Örtlichkeit war hell beleuchtet; es herrscht. jedoch Nebel. Um die gleiche Zeit kehrte der Beklagte mit seinem privaten Personenkraftwagen von einem Heimaturlaub, den er bei seiner Familie verlebt hatte, in die Kaserne zurück. Er bemerkte zu spät, daß Soldaten auf der Fahrbahn standen. Sein Wagen erfaßte den Kläger sowie den neben ihm stehenden Oberfeldwebel J. und schleuderte beide auf die Fahrbahn. Der Kläger und J. wurden schwer verletzt.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st sowie mit nebelbeschlagenen Fenstern gefahren und sei zudem unaufmerksam gewesen. Unstreitig war im Kasernenbereich nur eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/st zugelassen.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 12.000 DM, Ersatz von Rechtsanwaltskosten und Nebenkosten von insgesamt 2.714 DM sowie Zinsen aus allen Beträgen verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, allen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall zu tragen, soweit er nach dem 1. Oktober 1969 anfällt und nicht auf die Bundesrepublik Deutschland oder eine sonstige Behörde übergegangen ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, der Kläger könne, da es sich um eine Wehrdienstbeschädigung handele und als Haftungsgrund nur fahrlässiges Handeln in Betracht komme, nach § 91 a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche gegen den Bund, nicht aber auch Ansprüche gegen ihn geltend machen. Ferner hat er eingewandt, den Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Unfall, weil er dem beleuchteten Kraftwagen nicht ausgewichen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Landgericht und Berufungsgericht sind der Auffassung, daß § 91 a SVG Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten ausschließt. Dem ist beizutreten.
Nach § 91 a SVG in der Fassung des zweiten Änderungsgesetzes vom 6. August 1964 haben die nach dem Soldatenversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Personen aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder "gegen die in deren Dienst stehenden Personen" nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch ist das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I S. 674) anzuwenden. Danach können weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, wenn sich der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat.
1.
Diese Bestimmungen sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1971 (NJW 1971, 1837 = VersR 1971, 923) mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen den Bund betreffen. Die Gründe des Beschlusses treffen in gleicher Weise zu, wenn es sich wie hier um den Ausschluß der Haftung gegen die im Dienste des Bundes stehenden Personen handelt. Auch insoweit steht § 91 a SVG nicht in Widerspruch zu dem Grundgesetz.
2.
Fest steht, daß der Kläger als Berufssoldat zu den nach dem Soldatenversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Personen gehört und daß es sich bei dem Unfall, den er am Abend des 9. Mai 1966 erlitten hat, um eine Wehrdienstbeschädigung handelt, die ihn berechtigt, die im Soldatenversorgungsgesetz vorgesehenen Ansprüche gegen den Bund zu erheben.
3.
Ferner kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Soldat, der wie der Beklagte seine Wehrpflicht erfüllt, eine im Dienste des Bundes stehende Person im Sinne des § 91 a SVG ist. Das allein rechtfertigt es aber noch nicht, den Beklagten im vorliegenden Falle von der Haftung für fahrlässiges Handeln freizustellen. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß er in seiner Eigenschaft als einer im Dienste des Bundes stehenden Person, also als Soldat und nicht als Privatmann gehandelt hat, als er den Unfall verursachte. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß bei Dienstunfällen eines Beamten die Haftung der im Dienst des Bundes oder Landes stehenden Personen nach den Beamtengesetzen in der gleichen Weise eingeschränkt ist (§ 151 BBG, § 81 BRRG und zahlreiche Landesgesetze). Auch hier ist Voraussetzung für die Beschränkung der Haftung, daß der Beamte beim Herbeiführen des Schadens in seiner Eigenschaft als öffentlicher Bediensteter und nicht als Privatperson gehandelt hat (Fischbach, Bundesbeamtengesetz II. 3. Aufl. § 151 BBG Anm. II 1 d).
Ein Soldat ist zwar dem Wehrdienstverhältnis bis zu dessen Beendigung unterworfen. Das bedeutet aber nicht, daß sein gesamtes Handeln in dieser Zeit Ausübung des Wehrdienstes sei. Unbeschadet der Fortdauer des Wehrdienstverhältnisses ist der Soldat z.B. während seines Urlaubs von der Ausübung des Wehrdienstes freigestellt. Sein Handeln in diesem Zeitabschnitt fällt weitgehend in seine private Sphäre. So kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet wäre, wenn er während des Urlaubs bei einer Vergnügungsfahrt einen auf Dienstfahrt befindlichen Angehörigen der Bundeswehr angefahren und verletzt hätte.
Andererseits ist für die Freistellung nach § 91 a SVG nicht zu fordern, daß der Soldat den Schaden bei einer Dienstverrichtung oder in Ausübung des Wehrdienstes zugefügt hat. Erforderlich und ausreichend für die Beschränkung der Haftung ist vielmehr, daß das schadenstiftende Handeln durch das Dienstverhältnis des Soldaten zum Bund veranlaßt wurde. Es muß zwischen diesem Handeln und dem Soldatenverhältnis zum Bund ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Einen gewissen, wenn auch für sich allein nicht entscheidenden Anhaltspunkt dafür, ob dieser Zusammenhang besteht, ob der Beklagte also als Soldat oder als Privatperson gehandelt hat, als er bei der Rückkehr aus dem Urlaub auf dem Kasernengelände den Kläger anfuhr, bietet die Frage, ob es als Wehrdienstbeschädigung anzusehen wäre, wenn der Beklagte auf dieser Fahrt nicht einen anderen geschädigt hätte, sondern selbst angefahren und verletzt worden wäre. In diesem Fall müßte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine Wehrdienstbeschädigung bejaht werden. Eine Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 SVG nicht nur eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung oder durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall herbeigeführt worden ist. Sie ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Schädigung der Gesundheit durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht wurde. Das aber ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. April 1964 - VIII C 184/63 - NJW 1964, 2031) zu bejahen, wenn ein Soldat nach einem Urlaub in die Kaserne zurückkehrt und dabei Schaden erleidet. Es gehört zu den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes, daß der Soldat durch seinen Dienst an seinen Standort oder Einsatzort gebunden ist und für die Dauer seines Wehrdienstverhältnisses aus seinem bürgerlichen Leben herausgenommen und von dem Ort ferngehalten wird, an dem sich der räumliche Schwerpunkt seiner bürgerlichen Lebensinteressen befindet. Ist er nach einem Urlaub in die Kaserne zurückgekehrt, um dort wieder seinen Dienst anzutreten, so ist diese Fahrt innerhalb des Kasernengeländes durch die Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes bedingt. Sie steht damit zugleich in so nahem Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, daß auch bei der gebotenen engen Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung von einem Handeln als eine im Dienste des Bundes stehende Person gesprochen werden muß, wenn er im Kasernenbereich einen Unfall verursacht.
Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle, ob der Beklagte seinen Urlaubsschein schon auf der Wache abgegeben hatte oder ob er ihn erst in der Schreibstube seiner Einheit abgeben mußte. Ebenso ist unerheblich, daß er noch bis 24.00 Uhr Urlaub hatte. Entscheidend ist, daß er das Kasernengelände wieder betreten hatte, das er nur in seiner Eigenschaft als Soldat in der geschehenen Weise befahren konnte, und daß er mit dem Betreten des Kasernengeländes wieder den besonderen militärischen Pflichten unterlag. Das rechtfertigt mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Wehrdienstverhältnisses die Annahme, daß der Beklagte hierbei nicht als Privatperson, sondern als im Dienste des Bundes stehender Soldat gehandelt hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte bei seiner Rückkehr zur Truppe seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat (vgl. BGHZ 29, 38[BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56] und Urteil vom 23. Januar 1964 - III ZR 15/63 - VersR 1964, 530).
Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Sinn und dem Zweck des Gesetzes. Die Haftungsbeschränkung des § 91 a SVG findet ihre innere Berechtigung darin, daß der Bund bei einer Wehrdienstbeschädigung Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz unabhängig vom Verschulden der beteiligten Personen zu gewähren hat, daß die Höhe dieser Ansprüche infolge ihrer Pauschalierung leicht und sofort errechenbar ist und daß der Verletzte aufgrund dieser klaren Rechtslage ohne Verzögerung in den Genuß der Leistungen kommt. Das Soldatenversorgungsgesetz bietet einen - freilich pauschalierten - Ausgleich des erlittenen Schadens und damit ein Äquivalent für die durch § 91 a SVG ausgeschlossenen allgemeinen Schadensersatzansprüche gegen den Bund und gegen die in seinem Dienst stehenden Personen. Der entscheidende Grund für die Regelung des § 91 a SVG ist also, daß der Bund durch die Versorgung der beschädigten Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz im Hinblick auf das zwischen ihm und dem Soldaten bestehenden Treue- und Fürsorgeverhältnis in jedem Falle einen sofort wirksamen, angemessenen Ausgleich des Schadens gewährleistet, ohne daß es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankommt. Da ein etwaiges Mitverschulden des verletzten Soldaten unberücksichtigt bleibt, können die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz im Einzelfall sogar die allgemeinen Schadensersatzansprüche übersteigen. All das rechtfertigt es, daß § 91 a SVG neben diesen Versorgungsansprüchen etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Bund oder die in seinem Dienst stehenden Personen abschneidet, um so dem Rechtsfrieden innerhalb des Soldatenverhältnisses zu dienen (vgl. die unter 1 erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie BGHZ 6, 3 [9 ff], das Urteil des BGH vom 30. September 1968 - III ZR 86/66 - VersR 1968, 1168 und Pagendarm, Zeitschrift für Beamtenrecht 1959 S. 345 ff). Diese für die Haftungsbeschränkung maßgebenden Gesichtspunkte treffen auch dann zu, wenn ein Soldat bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub auf dem Kasernengelände einen anderen Soldaten anfährt und verletzt. Auch hier ist es gerechtfertigt, den Verletzten auf die Versorgungsansprüche gegen den Bund zu beschränken, zumal das gerade bei einem Unfall im Kasernenbereich dem Rechtsfrieden innerhalb der dort stationierten militärischen Einheit dient.
4.
Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich der Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat. Dabei ist entscheidend, daß das Kasernengelände, auf dem sich der Unfall zugetragen hat, nicht für den allgemeinen Verkehr freigegeben war. Nach der Bescheinigung des Kasernenkommandanten dürfen die Straßen im Kasernengelände zwar von Soldaten im Dienst und außerhalb des Dienstes begangen und befahren werden. Zivilpersonen bedürfen hierzu jedoch einer besonderen Berechtigung. Außerdem dürfen die Straßen mit privaten Kraftfahrzeugen nur nach einer Genehmigung durch den Kasernenkommandanten befahren werden. Angesichts dieser Beschränkung kann das Benutzen der im Kasernengelände liegenden Straßen nicht im Sinne des Erweiterungsgesetzes vom 7. Dezember 1943 dem allgemeinen Verkehr zugerechnet werden (Urteile des BGH vom 14. Januar 1964 - VI ZR 88/62 - VersR 1964, 270 und vom 23. Januar 1964 - III ZR 15/63 - VersR 1964, 530).
5.
Die Revision macht weiter geltend, die Haftungsbeschränkung komme nicht in Betracht, weil dem Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht eine fahrlässige, sondern eine vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last zu legen sei.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Dem Beklagten wird vorgeworfen, zu schnell und nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gefahren zu sein. Das aber ist der Vorwurf, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, also fahrlässig gehandelt zu haben.
Auch die Revision geht davon aus, daß der Beklagte die Körperverletzung selbst nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursacht hat. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte eine Dienstpflicht, also eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB verletzt habe und daß sich der Vorsatz hier nur auf die Pflichtverletzung, nicht aber auf den daraus folgenden Schaden, also die Körperverletzung zu erstrecken brauche. Es habe zu den Dienstpflichten des Beklagten gehört, auf dem Kasernengelände die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 25 km/st nicht zu überschreiten. Gegen diese Dienstpflicht habe der Beklagte bewußt verstoßen. Er sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/st gefahren und habe dabei erkannt, daß er die zugelassene Geschwindigkeit beachtlich überschritten habe. Wenn der Beklagte aber gewußt habe, daß er pflichtwidrig handelte, d.h. wenn er sich bewußt über eine die Dienstpflichten regelnde Vorschrift hinweggesetzt habe, so sei ihm eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung zur Last zu legen.
Der Revision ist zuzugeben, daß sich das Verschulden im Sinne des § 839 BGB nur auf die Verletzung der Amtspflichten beziehen muß, während es nicht erforderlich ist, daß der "Beamts" den schädigenden Erfolg seines pflichtwidrigen Verhaltens vorausgesehen hat oder voraussehen konnte. Auch wenn daher von einer "vorsätzlichen Körperverletzung" im Sinne des Strafrechts und des allgemeinen Deliktsrechts nicht gesprochen werden kann, so würde das doch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung in Gestalt einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung nicht ausschließen (vgl. BGHZ 34, 375, Urteil des BGH vom 7. Dezember 1967 - III ZR 11/66 - VersR 1968, 307 und BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 45 zu § 839 BGB). Die Revision übersieht aber, daß hier als Rechtsgrundlage für die gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche nicht § 839 BGB, sondern nur § 823 BGB in Betracht kommt. Nach § 839 BGB können nur Personen, die Beamte im beamtenrechtlichen Sinne sind, persönlich in Anspruch genommen werden. Soldaten sind in diesem Sinne keine Beamten (BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 31 zu § 839 BGB). Im Rahmen des allein als Anspruchsgrundlage verbleibenden § 823 BGB könnte von einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nur gesprochen werden, wenn der Beklagte die Körperverletzung des Klägers bewußt und gewollt herbeigeführt hätte. Das macht aber auch die Revision nicht geltend. Sie räumt vielmehr ausdrücklich ein, daß der Beklagte die Körperverletzung nicht vorsätzlich beging.
Soweit § 823 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, kann auf sich beruhen, ob sich der Vorsatz im Rahmen des § 91 a SVG nur auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz zu erstrecken braucht, denn nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht erwiesen, daß der Beklagte vorsätzlich gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat.
Hat der Beklagte die Wehrdienstbeschädigung des Klägers aber durch eine fahrlässige unerlaubte Handlung verursacht, so kann der Kläger nach § 91 a SVG gegen ihn keine Ersatzansprüche geltend machen.
Daß der Beklagte eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hat mehrmals ausgesprochen, daß das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Arbeitsunfällen, die durch Kraftfahrzeuge hervorgerufen werden, nichts an dem Haftungsausschluß nach § 637 RVO (früher § 898 RVO a.F.) ändert (Urteile des BGH vom 29. Januar 1963 - VI ZR 67/62 - NJW 1963, 654, vom 4. Dezember 1964 - VI ZR 220/63 - VersR 1965, 291 und vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971 - 564 - VRS 40, 335). Das Gleiche muß für die Haftungsbeschränkung in § 91 a SVG gelten.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Klage mit Recht abgewiesen worden ist.
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend
Dunz