Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.1993, Az.: BVerwG 1 WB 105.92
Rechtliche Überprüfbarkeit von Versetzungsverfügungen in Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen (STAN) der Bundeswehr im Wehrbeschwerdeverfahren; Vorläufiger Rechtsschutz bei Maßnahmen im Rahmen von Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 105.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung von 4. Januar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Bis zum 31. Dezember 1992 wurde er auf dem mit A 9/A 8 mA bewerteten Dienstposten "FlaRakInstEloMstr Roland" (Teileinheit/Zeile [TE/ZE]: 070/001) im Stab Flugabwehrraketengruppe (FlaRakGrp) ... in S. verwendet.
Mit Versetzungsverfügung Nr. 0878 der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 22. September 1992, dem Antragsteller ausgehändigt am 26. Oktober 1992, wurde der Antragsteller zum 1. Januar 1993 mit Dienstantritt 4. Januar 1993 zur Stabs- und Versorgungsstaffel (St/VersStff) FlaRakGrp ... auf den ebenfalls mit A 9/A 8 mA bewerteten Dienstposten "TBtrbFüMstr FlaRak/FlaRakWtgMstr Roland" (TE/ZE 110/002) versetzt.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1992, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage einging, legte der Antragsteller gegen die Versetzung Beschwerde ein. Er werde in seinen Rechten verletzt, weil von einem unrichtigen Sachverhalt bzw. sachfremden Erwägungen ausgegangen worden sei und allgemein gültige Wertmaßstäbe unbeachtet geblieben seien. Der bisher von ihm besetzte Dienstposten bleibe, wenn auch mit anderer Bezeichnung, auch nach dem 31. Dezember 1992 erhalten. Es sei kein dienstlicher Grund für seine Versetzung ersichtlich, insbesondere seien keine dienstlichen Gründe gegeben, die es erforderten, den Dienstposten zu seinen Lasten mit einem anderen Soldaten zu besetzen. Es sei keine individuelle Überprüfung vorgenommen, sondern offenbar rein schematisch nach dem Punktebewertungssystem vorgegangen worden.
Auf einen vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. November 1992 gestellten Antrag, den Vollzug der Versetzung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 14. oder 17. Dezember 1992 den Bevollmächtigten des Antragstellers fernmündlich mit, daß keine vorläufige Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 WBO getroffen werde.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1992, eingegangen am 23. Dezember 1992, beantragte der Antragsteller beim Senat eine einstweilige Anordnung.
Er trägt im wesentlichen ergänzend vor, die von ihm "innegehabte Position" sei planstellenmäßig, nicht jedoch organisatorisch angehoben worden. Aus der Versetzungsverfügung ergebe sich eine "Abstufung des Beschwerdeführers von Zeile 001 auf Zeile 002". Er habe auch ein dringendes Interesse daran, daß die Versetzungsverfügung nicht vor ihrer Rechtskraft vollzogen werde. Denn die Vollziehung bedeute auch gleichzeitig die Versetzung eines anderen Soldaten auf seinen bisherigen Dienstposten und die Nachbesetzung des Dienstpostens seines "Nachfolgers". Er beantragt:
"1.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.10.1992 gegen die Versetzungsverfügung vom 22.09.1992 wird angeordnet.2.
Hilfsweise:Dem Bundesminister der Verteidigung wird untersagt, die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 22.09.1992 vor ihrer Rechtskraft zu vollziehen.
3.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückweisen.
Er hält den Antrag für offensichtlich unbegründet und trägt vor:
Der Antragsteller werde in der Hauptsache ersichtlich keinen Erfolg haben. Zum 31. Dezember 1992 seien die Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen (STAN) aller PlaRakVerbände der Luftwaffe außer Kraft und zum 1. Januar 1993 jeweils eine neue STAN mit neuer Teileinheitsgliederung sowie neuer Fachtätigkeitsbenennungen für die Waffensystem-Dienstposten in Kraft getreten. Dies bedeute, daß zum 1. Januar 1993 sämtliche Soldaten der FlaRakVerbände auf Dienstposten der neuen STAN hätten versetzt werden müssen. In der FlaRakGrp 42 Roland seien der Stab und die Versorgungsstaffel zur St/Vers-Stff zusammengefaßt worden. Die Teileinheit "Technische Planungs- und Kontrollgruppe ('TPK')", der der Antragsteller angehöre, habe in der bisherigen STAN die Nr. 070 gehabt und aus zwei Stabs-/Hauptfeldwebel-Dienstposten "FlaRakInstFüEloMstr Roland" und einem Oberfeld-/Feldwebel-Dienstposten "KfzMechMstr" bestanden. In der neuen STAN trage die Teileinheit nach wie vor die Bezeichnung "TPK", die neue Nr. 110 und bestehe aus einem neu ausgebrachten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten "TechnBetrbFüMstr FlaRak (Vorverwendung FlaRakWartungsMstr Roland)", der als höchstdotierter Dienstposten in der Teileinheit in der Zeile 001 aufgeführt werde, sowie einen Stabs-/Hauptfeldwebel-Dienstposten gleicher Fachtätigkeit wie der neu geschaffene Ober Stabsfeldwebel-Dienstposten und einem Stabs-/Hauptfeldwebel-Dienstposten "TechnBetrbFüMstr FlaRak (Vorverwendung KfzMechMstr)". Auf Grund der bisherigen Verwendung des Antragstellers in der "TPK" sei entschieden worden, ihn auf den Stabs-/Hauptfeldwebel-Dienstposten "TechnBetrbFüMstr FlaRak (Vorverwendung FlaRakWartungsMstr Roland)" in der neuen, identisch bezeichneten Teileinheit 110 zu versetzen.
Die STAN sei als interne Organisationsmaßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Wehrbeschwerdeverfahren nicht zugänglich. Die bloße Bezifferung von Dienstposten innerhalb der gemäß STAN festgelegten Teileinheiten als Bestandteil einer derartigen Organisationsentscheidung vermöge keine Ansprüche derjenigen Soldaten zu begründen, die auf den fraglichen Dienstposten verwendet würden. Die schlichte Tatsache, daß die Bezifferung des vom Antragsteller besetzten Dienstpostens deshalb von bisher 001 auf nunmehr 002 wechsle, weil in der neuen STAN ein neu geschaffener, höherwertiger Dienstposten mit der neuen Bezifferung 001 eingerichtet worden sei, betreffe den Dienstposteninhaber in keiner Weise persönlich.
Sollte der Antragsteller mit seiner Beschwerde darauf abzielen, auf den neuen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten versetzt zu werden, könne der Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg haben. Über die Besetzung dieses neuen Dienstpostens sei nach den Grundsätzen von Eignung und Leistung in Wege der Bestenauslese entschieden worden. Der Antragsteller sei nach seinem Eignungs- und Leistungsbild hierfür nicht in Betracht gekommen.
Angesichts des Inkrafttretens der neuen STAN für sämtliche FlaRakVerbände zum 1. Januar 1993 sei sein, des BMVg, Interesse, alle Soldaten auf Dienstposten dieser neuen STAN zu versetzen, gegenüber dem Interesse des Antragstellers, auf einer von ihm angenommenen "bisherigen Position" verbleiben zu wollen, vorrangig. Es fehle im vorliegenden Eilverfahren zudem an einem Anordnungsgrund, weil beschwerdebehaftete truppendienstliche Personalmaßnahmen nicht durch Vollzug "in Rechtskraft" erwüchsen. Die Gefahr unwiderbringlicher Nachteile für den Antragsteller, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnte, bestehe somit nicht.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen.
II
Der Antrag vom 21. Dezember 1992, mit dem der Antragsteller hinsichtlich seiner Versetzung vom Dienstposten TE/ZE 070/001 beim Stab FlaRakGrp ... auf den Dienstposten TE/ZE 110/002 bei der St/VersStff FlaRakGrp ... die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt, ist zulässig (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2, 3 WBO) aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [211 f.]>).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller entstehen mit dem vorläufigen Vollzug der Versetzung auch keine Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil nach dem Wegfall des bisherigen Dienstpostens des Antragstellers TE/ZE 070/001 durch Außerkrafttreten der STAN zum 31. Dezember 1992 der in der ab 1. Januar 1993 gültigen neuen STAN enthaltene Stabs-/Hauptfeldwebel-Dienstposten eines "TechnBtrbFüMstr FlaRak" (TE/ZE 110/002) zu besetzen war (vgl. Nr. 5 a, c der "Richtlinien zur Versetzung", zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten <VMBl 1988, 76>). Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejahen zu können.
Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für diesen Dienstposten geeignet zu sein. Seine Einwände lassen sich lediglich dahin verstehen, in seiner Teileinheit "TPK" (TE 110) nicht - wie bisher - auf den in der Zeile 001 geführten (jetzt: Oberstabsfeldwebel-)Dienstposten versetzt worden zu sein. Das vom Antragsteller vorgetragene Argument, seine bisher "innegehabte Position" sei organisatorisch nicht geändert worden, vielmehr in tatsächlicher Hinsicht erhalten geblieben und lediglich planstellenmäßig angehoben worden, läßt die angefochtene Versetzungsverfügung nicht als offensichtlich ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erscheinen. Zunächst unterliegen die unterschiedliche Bewertung von zwei Dienstposten gleicher Fachtätigkeit in einer Teileinheit und deren Bezifferung durch die STAN als militärische Zweckmäßigkeitserwägungen nicht der Nachprüfung durch den Senat (vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 9. September 1992 - BVerwG 1 WB 8.92 -). Der Dienstposten, auf den der Antragsteller versetzt worden ist, entspricht nach der STAN dem Stellenplan und der Fachtätigkeitsbenennung dem Dienstgrad und der bisherigen Verwendung des Antragstellers; von der Bezifferung (ZE 002) des Dienstpostens in der STAN als solcher werden Indiviualrechte des Antragstellers nicht betroffen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Versetzung auf den mit gleicher Fachtätigkeit nunmehr höherbewerteten Dienstposten (ZE 001) in der Teileinheit "TPK" ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob eine Versetzung des Antragstellers - nur - auf den Stabs-/Hauptfeldwebel-Dienstposten dann als ermessensfehlerhaft zu bewerten wäre, wenn er im Zeitpunkt der Versetzung alle Voraussetzungen für eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel erfüllt hätte. Denn der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil er noch nicht zum Stabsfeldwebel befördert worden ist (vgl. § 4 Abs. 3 SLV).
Der Antragsteller hat im übrigen nichts dafür vorgetragen, bei der Besetzung dieses Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens in Hinblick auf Eignung, Befähigung und Leistung im Verhältnis zu dem ausgewählten Soldaten rechtswidrig übergangen worden zu sein.
Schließlich ist nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller durch den Vollzug der Versetzung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Der BMVg bzw. die SDL müßten, sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ergeben, die in diesem Zusammenhang erfolgten Personalmaßnahmen rückgängig machen.
Ist somit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 27. Oktober 1992 gegen die Versetzungsverfügung der SDL vom 22. September 1992 als unbegründet zurückzuweisen, ist zugleich über den hilfsweise gestellten Antrag, dem BMVg zu untersagen, die Versetzungsverfügung der SDL vor ihrer Rechtskraft zu vollziehen, mitentschieden. Diese Verpflichtung wäre ohnehin lediglich rechtliche Folge einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring