Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1963, Az.: BVerwG III C 361/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 361/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 04.12.1958 - AZ: IV A 129/58
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 3 BVerwGG
- § 144 Abs. 1 VwGO
- § 229 Abs. 3 LAG
- § 6 Abs. 1 FG
Fundstellen
- BVerwGE 15, 239 - 240
- AS XV, 239
- DVBl 1963, 685 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1963, 1218-1219 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1964, 78
- ZLA 1963, 313
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Über die Revisionen verschiedener Beteiligter kann auch dann gemeinsam durch Urteil entschieden werden, wenn eine Revision unzulässig und daher zu verwerfen ist (§ 63 Abs. 3 BverwGG = § 144 Abs. 1 VwGO).
- 2)
Voraussetzung der Hausratentschädigung für einen Hausrat, der bei der Schädigung im Miteigentum nach Bruchteilen stand, ist, daß jeder Miteigentümer für sich das Mindestmöbelerfordernis des § 16 Abs. 4 FG erfüllt. Nur wenn er Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war, kann der Hausratverlust anerkannt werden. Eine fingierte Aufteilung genügt nicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger wird verworfen.
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig, IV. Kammer Lüneburg, vom 4. Dezember 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die vier Kläger, in den Jahren 1930, 1934, 1936 und 1937 geborene Geschwister, wurden im Jahre 1944 zusammen mit ihren Eltern aus Saugen, Kreis Heydekrug (Memelgebiet), vertrieben. Sie waren gemeinsam Eigentümer eines in der an Saugen angrenzenden Gemeinde Wilkomeden gelegenen Hofes, den ihr Vater für sie im Jahre 1938 erworben hatte. Der Verlust dieses Hofes wurde für die Kläger durch Bescheid des Ausgleichsamtes vom 27. März 1958 als Vertreibungsschaden festgestellt. Hierbei wurde ein Ersatzeinheitswert von 28.700 RM ermittelt.
Die Ausgleichsbehörden lehnten die Anträge der vier Kläger ab, ihnen wegen des Verlustes des in Wilkomeden zurückgebliebenen Hausrats die Hausratentschädigung zu gewähren. Das Ausgleichsamt führte aus, ein eigener Hausratverlust der Kläger sei nicht glaubhaft gemacht; der in Wilkomeden vorhanden gewesene Hausrat habe mit dem Hausrat der Eltern in Saugen eine Einheit gebildet und könne nicht gesondert entschädigt werden. Der Beschwerdeausschuß billigte diese Begründung und fügte hinzu, der Anspruch der Kläger müsse jedenfalls auch daran scheitern, daß bei einer Teilung des in Wilkomeden vorhanden gewesenen Hausrats auf jeden der vier Kläger weniger als die Mindestausstattung für einen Wohnraum entfallen sein würde.
Die Klage führte zur Aufhebung der ablehnenden Bescheide der Ausgleichsbehörden. Das Verwaltungsgericht gelangte auf Grund der Angaben des Vaters der Kläger zu der Überzeugung, die Kläger seien Eigentümer des Hausrats gewesen, der sich in den Räumen des zum Hofe in Wilkomeden gehörigen Wohnhauses und des Nebenhauses befunden habe. Ob der auf jeden der Kläger entfallende Anteil notwendig die Möbel für mindestens einen Wohnraum hätte umfassen müssen, könne dahingestellt bleiben; denn jedenfalls seien außer den Möbeln in den Wohn- und Schlafräumen für den Gebrauch der Familie noch die Einrichtungen für die Leutestuben und für das Zimmer der Beschließerin sowie zwei Kücheneinrichtungen und die Einrichtungsgegenstände in dem Aufenthalts- und Büroraum vorhanden gewesen, so daß auf jeden der vier Kläger auch die Möbel für mindestens einen Wohnraum gekommen wären. Da die Kläger im elterlichen Haushalt in Saugen gelebt hätten, stehe ihnen ein gemeinsamer Anspruch auf Gewährung der Hausratentschädigung für unverheiratete Geschädigte ohne eigene Haushaltführung zu. Bei der von den Ausgleichsbehörden vorzunehmenden Berechnung der Höhe dieser Entschädigung werde das vorhanden gewesene gemeinsame Vermögen der Kläger zu beachten sein.
Gegen dieses Urteil wendet sich, unterstützt vom Beklagten, der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der vom erkennenden Senat am 4. November 1959 zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung der Vorschriften des § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG und des § 16 Abs. 6 FG und meint, daß das angefochtene Urteil das Eigentum der Kläger an dem in Wilkomeden verbliebenen Hausrat unterstelle, ohne jedoch festzustellen, durch welche Maßnahmen, auf Grund welcher Handlungen oder auf welche Weise dieses Eigentum erworben worden sei. Es bedürfe der Klärung, ob und welche Rechte den Klägern an diesem erst nach dem Grundstückswerwerb eingebrachten Mobiliar zugestanden hätten und ob der Anteil eines jeden Klägers am Hausrat mindestens die Möbel für einen Wohnraum umfaßt hätte. Demgemäß sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger erstreben mit der von ihrem Vater als ihrem Prozeßbevollmächtigten eingelegten Revision die Aufhebung des Urteils und die Zuerkennung der Hausratentschädigung an jeden von ihnen, da ein jeder die Einrichtung für anderthalb Räume durch die Vertreibung verloren habe.
II.
1)
Die Revision der Kläger ist unzulässig. Sie entbehrt der ihre Zulässigkeit begründenden gesetzlichen Form. Sie ist weder von den Klägern selbst noch von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden (§ 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, § 24 Abs, 4 BVerwGG). Die Nichtwahrung dieser gesetzlichen Form führt zur Unzulässigkeit der Revision der Kläger. Das unzulässige Rechtsmittel ist durch Urteil zu verwerfen (§ 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, §§ 62, 63 Abs. 3, 26 BVerwGG, § 554 a ZPO).
Zwar sieht § 63 Abs. 3 BVerwGG nur die Verwerfung der unzulässigen Revision durch Beschluß vor. Trotzdem ist die Verwerfung im Urteil unbedenklich, da durch die Entscheidung über beide Rechtsmittel im Urteil die Revisionsinstanz einheitlich zum Abschluß gebracht wird (so zutreffend unter Hinweis auf § 554 a Abs. 2 ZPO Schunck-de Clerck, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, zu § 63 Anm. 1; a.M. Ule, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, zu § 63 Bem. I). Wenn außer einer unzulässigen noch eine zulässige Revision vorliegt, ist ein besonderes Beschlußverfahren, in dem die unzulässige Revision verworfen wird, unnötig aufwendig. Das Gebot der Zweckmäßigkeit des Verfahrens gebietet es, das Revisionsverfahren in der Weise zu vereinfachen, daß über beide Revisionen in derselben Entscheidung entschieden wird. Das dient außer der Vereinfachung auch der Klarheit, da aus einer gerichtlichen Entscheidung zu ersehen ist, welches Schicksal jede der beiden Revisionen gehabt hat.
2)
Die Revision der Beteiligten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Meinung des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der Hausratentschädigung durch die Ausgleichsbehörden sei deswegen rechtswidrig, weil den vier Klägern ein gemeinsamer Anspruch auf Gewährung dieser Ausgleichsleistung zustehe, geht fehl. Sie verkennt, daß zugunsten einer Personengemeinschaft eine Schadensfeststellung nicht zulässig ist und daß einer solchen eine Ausgleichsleistung nicht gewährt werden kann. Das ergibt sich aus der eindeutigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 FG, die die ausgleichsrechtliche Behandlung von Schäden im Falle des Bestehens von Beteiligungsverhältnissen regelt. Liegt ein solches Beteiligungsverhältnis vor, so bestimmt sich der Schaden eines jeden Beteiligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung, und es ist dieser Anteil für die Schadensfeststellung und Entschädigungsleistung maßgebend (vgl. Urteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 68.61 -, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt). Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat und zu Unrecht von der Möglichkeit einer Gesamtschadensfeststellung zugunsten einer Bruchteilgemeinschaft ausgegangen ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Zugleich war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine abschließende Beurteilung der Sachund Rechtslage nicht zulassen. Insbesondere könnte die von den vier Klägern erstrebte Feststellung eines Hausratschadens für jeden von ihnen nicht erfolgen. Hierzu wäre erforderlich, daß jeder von ihnen Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen wäre (§ 16 Abs. 4 FG). Daß dieses der Fall gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht bisher nicht festgestellt. Zwar hat es sich trotz seiner irrigen Rechtsansicht, die Feststellung eines Hausratverlustes könne auch zugunsten einer Bruchteilgemeinschaft erfolgen, nicht der Prüfung der Frage enthoben geglaubt, ob jeder der Kläger Eigentümer der sogenannten Mindestmöbel gewesen sei, als die Vertreibung einsetzte. Bei der Beantwortung dieser Frage hat das Verwaltungsgericht jedoch verkannt, daß ein ideeller Anteil an einer Sachgesamtheit, wie sie ein Hausrat darstellt, das vom Gesetz geforderte Mindestmöbeleigentum nicht zu ersetzen vermag. In seinem Urteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 53.62 - hat der erkennende Senat ausdrücklich ausgesprochen, daß ein bestehender Auseinandersetzungsanspruch eines Miteigentümers zur gesamten Hand dem Eigentum nicht gleichgestellt werden kann, da das Gesetz ausdrücklich auf das alleinige Eigentum des Geschädigten an den Mindestmöbeln abstellt. Diese eindeutige gesetzliche Regelung gebietet es, auch bei bestehender Bruchteilgemeinschaft an Hausrat davon auszugehen, daß ein Eigentum an Mindestmöbeln der einzelnen Miteigentümer so lange nicht gegeben ist, wie die Bruchteilgemeinschaft nicht aufgelöst ist, und jeder Miteigentümer seinen Anteil erhalten hat. Der vom IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - (NJW 1959 S. 2084) angedeutete, in seinem Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 61.59 - (RLA 1961 S. 143 = Mtbl. BAA 1961 S. 237) dann uneingeschränkt aufgezeigte Weg einer "fingierten Auflösung des Miteigentumsverhältnisses" erweist sich mindestens in dem hier zu entscheidenden Falle als nicht gangbar. In den vom IV. Senat entschiedenen Fällen ging es darum, für einen den Eheleuten gemeinsam entstandenen Schaden (§ 16 Abs. 3 FG, § 293 Abs. 2 Satz 1 LAG) wegen einer nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 vollzogenen Trennung oder Scheidung jedem Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung zu gewähren; in diesen Fällen glaubte der IV. Senat bei der Beantwortung der Frage, ob jedem der Eheleute Mindestmöbel gehört hätten, deren Eigentum bei einer Halbierung der Hausratentschädigung bei jedem Ehegatten vorhanden gewesen sein mußte (vgl. Urteil vom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 71.54 - [BVerwGE 2, 102], Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/C 182.56 -, Beschluß vom 28. August 1958 - BVerwG IV B 113.58 - und Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - [NJW 1959 S. 2084]), das Miteigentum der Ehegatten durch die Fiktion seiner Aufteilung berücksichtigen zu müssen. Ob diese Rechtsprechung mit § 16 Abs. 4 FG, der auf das im Zeitpunkt der Schädigung tatsächlich und rechtlich bestehende Eigentum an Mindestmöbeln abstellt, wirklich im Einklang steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der hier vorliegende Fall ist schon wegen der Regelung des § 6 Abs. 1 FG bei der lose zusammengefügten Bruchteilgemeinschaft unter Geschwistern grundlegend anders zu beurteilen, als die im Rahmen der Sonderregelung für Ehegatten entschiedenen Fälle des IV. Senats; der erkennende Senat setzt sich daher mit der angeführten Rechtsprechung des IV. Senats nicht in Widerspruch, wenn er hier das Bestehen eines Anteils am Hausrat dem Eigentum an den Mindestmöbeln nicht gleichsetzt und auch eine fingierte Aufteilung nicht in Betracht zieht.
Bei der hiernach gebotenen Prüfung der Frage, ob jeder der Kläger im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war, wird das Verwaltungsgericht im einzelnen zu klären haben, auf welche Weise ein jeder der Kläger und an welchen der nicht in ihrem Besitz befindlichen Möbeln Eigentum erworben hat und ob diese Möbel, die sich im Besitz des Vaters der Kläger befanden, Hausrat des betreffenden Eigentümers dargestellt haben. Hinsichtlich der Hausrateigenschaft bestehen einmal deswegen Bedenken, weil die Einrichtungen der Leutestuben und des Zimmers der Beschließerin sowie die des Aufenthalts- und Büroraumes möglicherweise nicht den täglichen Lebensbedürfnissen und der Lebenshaltung, sondern ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betriebe zu dienen bestimmt waren und daher möglicherweise dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen wären (vgl. Urteile vom 5" Mai 1958 - BVerwG IV C 175.56 und BVerwG IV C 289.56 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 zu § 16 FG Nr. 32 a und Nr. 33]). Daß es hierbei nicht auf die steuerliche Zugehörigkeit zum landwirtschaftlichen Vermögen, sondern auf die wirkliche Zweckbestimmung ankäme, sei ausdrücklich hervorgehoben (vgl. Urteil vom 25. April 1953 - BVerwG IV C 246.56 - [Buchholz, a.a.O., Nr. 32]). Diese Zweckbestimmung kann darüber hinaus zu weiteren Bedenken hinsichtlich der Hausrateigenschaft der in Wilkomeden verbliebenen Möbel führen. Insbesondere wird es der Klärung bedürfen, ob diese Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände bereits wirklich einer Zweckbestimmung als Hausrat der einzelnen Kläger zugeführt waren, als sie verlorengingen, obwohl die zu diesem Zeitpunkt im Alter von etwa 14, 10, 8 und 7 Jahren stehenden Kläger im elterlichen Haushalt in Saugen gelebt haben und nach den bisherigen Feststellungen überhaupt nur für kurze Zeit während der Ernte in Wilkomeden gewesen sind (s. dazu Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG III C 312.58 - [IFLA 1960 S. 110]). Erst wenn alle diese Fragen erschöpfend beantwortet sind, wird das Verwaltungsgericht entscheiden können, ob die Ausgleichsbehörden die Kläger zu Unrecht abschlägig beschieden haben, weil jedem von ihnen die gekürzte Hausratentschädigung eines unverheirateten Geschädigten zusteht (§ 16 Abs. 6 FG, § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG).
Gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, § 65 BVerwGG müssen die Kläger die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision der Kläger auf 1.200 DM, für die der Beteiligten auf 400 DM festgesetzt.
Sieveking
Pütz
Vierhaus
Uffhausen