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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1995, Az.: BVerwG 4 B 2.95

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 2.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZfBR 1995, 338 (amtl. Leitsatz)

Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung eines Schuppens, den sie als Unterstand für Pferde und als Futterlager verwendet. Die Klägerin hält zwei Pferde, die jährlich gedeckt werden; die Fohlen werden verkauft. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

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Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

3

Soweit sich die Klägerin auf das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs beruft, können die hierauf bezogenen Grundsatz- und Verfahrensrügen der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil diese Frage letztlich nicht entscheidungserheblich ist. Die Vorinstanzen haben den Schuppen nämlich zusätzlich deshalb für unzulässig gehalten, weil der nach § 4 Abs. 3 LBO erforderliche Abstand zum Wald nicht eingehalten wird.

4

Ist ein Berufungsurteil (hier durch Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts gem. § 130 b VwGO) auf mehrere, jeweils für sich tragfähige Begründungen gestützt, so ist eine Revision nur dann zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727). Das ist hier hinsichtlich des Waldabstandes nicht der Fall.

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Im übrigen ist geklärt, unter welchen allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vorliegt (vgl. insbesondere Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 = NVwZ 1986, 916). Die Vorinstanzen haben in Anwendung dieser Grundsätze die Pferdehaltung der Klägerin zu Recht nicht als landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb angesehen. Soweit die Klägerin hieran Kritik übt, wirft sie keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, sondern wendet sich gegen die Rechtsanwendung in ihrem konkreten Einzelfall. Das genügt nicht zur Darlegung der Grundsatzrüge. Soweit die Klägerin ergänzend darauf hinweist, die Pferde würden nicht als Hobby, sondern nur deshalb gehalten, weil sich kein anderer Abnehmer für das abzumähende Gras bzw. Heu finde, führt auch das nicht zu einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Die Klägerin übersieht, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Verneinung einer Hobbytierhaltung nicht für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebs ausreicht, sondern daß hierfür eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich ist, wobei dem Indiz "Gewinnerzielung" gerade bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand besondere Bedeutung zukommt. Es reicht für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB auch nicht aus, daß die Pferdehaltung als solche dem Tätigkeitsmerkmal der Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB entspricht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schuppen einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Auch eine Nebenerwerbsstelle kann nur dann ein solcher Betrieb sein, wenn sie die Merkmale einer spezifischen betrieblichen Organisation, der Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und der Lebensfähigkeit aufweist und darauf gerichtet ist, dem Betreiber weitere Einnahmen zu verschaffen und damit seine Existenz wirtschaftlich zusätzlich abzusichern (vgl. Urteil vom 11. April 1986 a.a.O.). Das Halten von zwei Pferden zum Verbrauch des anfallenden Heus erfüllt diese Merkmale von vornherein nicht; auch der regelmäßige Verkauf der Fohlen ändert hieran nichts.

6

Da es sich hierbei um die Anwendung von Rechtsgrundsätzen handelt, die bereits das Verwaltungsgericht dargestellt hat, mußte das Berufungsgericht insoweit weder einen Augenschein durchführen noch hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.

7

Soweit die Beschwerde einen Fehlgebrauch des Grundsatzes der freien richterlichen Überzeugungsbildung rügt, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine eventuelle "Vorbelastung" der Umgebung nicht entscheidungserheblich war.

8

Soweit sich die Beschwerde hinsichtlich der Beseitigungsanordnung auf Vertrauensschutz bzw. auf Bestandsschutz beruft, ist auf folgendes hinzuweisen: Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist auf § 64 Satz 1 LBO gestützt. Die Auslegung und Anwendung dieser Norm betrifft irrevisibles Landesrecht. Insoweit stellen sich daher keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfragen (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Dem Landesrecht ist auch zu entnehmen, wie bei Erlaß einer Beseitigungsanordnung das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist, wo die Grenzen des Ermessens liegen und ob das Eingriffsrecht verwirkt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 4 B 93.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 80; Beschluß vom 5. August 1991 - BVerwG 4 B 130.91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35). Auf Bestandsschutz kann sich die Klägerin im übrigen schon deshalb nicht berufen, weil der Schuppen zu keiner Zeit formell oder materiell rechtmäßig gewesen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.