Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1988, Az.: BVerwG 4 B 93.88
Baurecht; Nachbarschutz; Schwarzbau; Behördliches Einschreiten; Beseitigungsanspruch; Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 93.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 19.06.1986 - AZ: RO 8 K 84 A.0326
- VGH München - 12.11.1987 - AZ: 2 B 86.02159
Rechtsgrundlagen
- Art. 82 BauO Bay
- Art. 82 BauO Bay
Fundstellen
- NJW 1988, 3031 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 824 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift durch einen Schwarzbau ein im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten ersteht, entscheidet sich grundsätzlich nach Landesrecht.
Amtlicher Leitsatz
Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift durch einen Schwarzbau ein im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten ersteht, entscheidet sich grundsätzlich nach Landesrecht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 1988 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihrer Begründung kann eine rechtsgrundsätzliche Frage des revisiblen Rechts (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO) nicht entnommen werden.
Die Frage,
"ob im Rahmen der behördlichen Entscheidung über den Erlaß einer Beseitigungsanordnung gemäß Art. 82 Satz 1 BayBO ausnahmsweise im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null dann ein gebundener Anspruch des Nachbarn auf behördliches Einschreiten besteht, wenn der Schwarzbau solche Vorschriften des materiellen Baurechts verletzt, die gerade den Nachbarn schützen, und wenn die Möglichkeit einer Befreiung von der Einhaltung der verletzten Vorschrift nicht besteht",
entscheidet sich nach dem gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen Landesrecht. Dem Landesbaurecht - hier dem § 82 Satz 1 BayBO - ist nämlich grundsätzlich zu entnehmen, wie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen des Ermessens liegen; ebenso entscheidet sich grundsätzlich nach Landesrecht, ob eine Ermessensreduzierung auf Null dann in Betracht kommt, wenn die Fallgestaltung die Erteilung eines landesrechtlichen Dispenses nicht gestattet.
Der - an sich zutreffende - Hinweis der Beschwerde, für die Auslegung und Anwendung des § 82 Satz 1 BayBO könnten gegebenenfalls auch Maßstäbe des Bundesrechts einschlägig sein, kann der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil insoweit, d.h. im Hinblick auf das hier gegebenenfalls einschlägige Bundesrecht, eine bisher ungeklärte Rechtsfrage nicht aufgeworfen ist.
Übrigens betont auch das von der Beschwerde erörterte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1960 - BVerwG 1 C 42.59 - BVerwGE 11, 95 (nicht BVerfGE 11, 95) die Irrevisibilität der landesrechtlichen Vorschrift über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände. Daß weder der Eigentumsschutz noch das Rechtsstaatsgebot die Baubehörde zwingen, in allen Fällen der Verletzung einer drittschützenden (landesrechtlichen) Vorschrift einzuschreiten, ist in jenem Urteil in einer auch heute keine rechtlichen Zweifel aufwerfenden Weise entschieden worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...]. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]die Streitwertfestsetzung [beruht]auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.
Dr. Kühling
Dr. Lemmel