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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1971, Az.: I ZR 137/69
„Patentmark“

Ansprüche einer Vereinigung zum Schutz der Wirtschaft und Gewerbetreibenden gegen unlauteren Wettbewerb ; Benutzung von Telegrammadressen zu Zwecken des Wettbewerbs ; Wettbewerbsverstoß durch die Verwendung der Bezeichnung "Patentmark" durch einen Rechtsanwalt; Verletzung der guten Sitten im Wettbewerbsrecht durch einen Rechtsanwalt; Rechtswirkunge der Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1971
Aktenzeichen
I ZR 137/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11326
Entscheidungsname
Patentmark
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 16.10.1969

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs genügt objektiv eine wettbewerbsgeeignete Handlung, während subjektiv eine auf diese objektive Wettbewerbsförderung gerichtete Absicht erforderlich ist.

  2. 2.

    Eine objektive Wettbewerbseignung kann einer im geschäftlichen Verkehr benutzten, insbesondere auf den Geschäftsbriefen angegebenen Telegrammadresse im allgemeinen nicht abgesprochen werden, zumal dann nicht, wenn sie einen sachbezogenen Inhalt aufweist.

  3. 3.

    Beruht verletztes juristisches Standesrecht selbst auf einer sittlichrechtlichen Wertung oder dient es unmittelbar der Regelung des Wettbewerbs der Standesgenossen, so enthält seine Verletzung regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Verletzer dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschafft hat.

  4. 4.

    Die Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer setzen keine Rechtsnormen. Sie bilden lediglich eine Sammlung von Erfahrungssätzen, die gegebenenfalls durch die Entwicklung überholt sein können.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Oktober 1969 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 ist eine Vereinigung, die u.a. den Schutz der Wirtschaft und Gewerbetreibenden gegen unlauteren Wettbewerb bezweckt. Der Kläger zu 2 ist Rechtsanwalt und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig.

2

Die Beklagten, die auf des Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind, bilden eine Rechtsanwaltssozietät. Sie bzw. ihre früheren Sozien benutzen auf ihren Briefdrucksachen die mit der Post vereinbarte Telegrammadresse "Patentmark" mindestens seit dem Jahre 1922. Diese Telegrammadresse ist in kleiner Schrift unter der Fernsprechnummer angebracht.

3

Die Kläger halten die Benutzung der Telegrammadresse, die unter Verstoß gegen das anwaltliche Standesrecht eine Spezialisierung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu Werbezwecken anzeige, für wettbewerbswidrig.

4

Sie haben beantragt,

die Beklagten unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Briefbögen, die Angabe "Patentmark" zu machen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden.

6

Mit ihrer Revision verfolgen sie ihren Unterlassungsantrag weiter, gegenüber dem im Oktober 1970 verstorbenen Prof. Dr. B. jedoch mit der Maßgabe, daß insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.

7

Die Beklagten beantragen,

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Klägerin zu 1 ist nach § 13 Abs. 1 UWG zur Prozeßführung berechtigt, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 10. März 1971 (WRP 1971, 264) ausgeführt hat. Auf ihre Einwendungen gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 1 sind die Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr zurückgekommen.

9

II.

1.

Das Berufungsgericht hat verneint, daß die Beklagten bei der Benutzung der beanstandeten Telegrammadresse zu Zwecken des Wettbewerbs handelten. Die auf dem Briefkopf nicht ine Auge fallende Telegrammadresse sei objektiv nicht geeignet, etwaige Interessenten auf die Spezialkenntnisse der Sozietät aufmerksam zu machen, zumal aus der Bezeichnung "Patentmark" nicht ohne weitere Überlegungen auf solche Spezialkenntnisse geschlossen werden könne. Es könne auch nicht von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen werden, daß die Beklagten mit der Verwendung der beanstandeten Telegrammadresse die Absicht verfolgten, ihren eigenen Wettbewerb zum Nachteil ihrer Mitbewerber zu fördern. Die Beklagten bzw. ihre früheren Sozien hätten die Telegrammadresse schon mehrere Jahrzehnte benutzt, ohne daß dies je beanstandet worden wäre; die Hanseatische Rechtsanwaltskammer habe die Verwendung dieser Telegrammadresse für zulässig gehalten. Die Beklagten seien sich nicht bewußt gewesen, mit der unscheinbar angebrachten Telegrammadresse ihren Wettbewerb zum Nachteil anderer Rechtsanwälte zu fördern.

10

2.

Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht die beanstandete Telegrammadresse als ungeeignet angesehen hat, die Wettbewerbestellung der Beklagten zu fördern. Daß auch der Rechtsanwalt in seinem Tätigkeitsbereich im Wettbewerb steht und insoweit den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterworfen ist, ist von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das für den geltend gemachten Anspruch aus § 1 UWG zutreffend ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs verlangt hat. Dafür genügt objektiv eine wettbewerbsgeeignete Handlung, während subjektiv eine auf diese objektive Wettbewerbsförderung gerichtete Absicht erforderlich ist. Eine solche objektive Wettbewerbseignung kann aber einer im geschäftlichen Verkehr benutzten, insbesondere auf den Geschäftsbriefen angegebenen Telegrammadresse im allgemeinen nicht abgesprochen werden, zumal dann nicht, wenn sie einen sachbezogenen Inhalt aufweist. Einen solchen sachbezogenen Inhalt hat die Telegrammadresse "Patentmark" der Beklagten, wenn sich auch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, diese Sachbezogenheit nicht unmittelbar, sondern erst auf Grund einer gedanklichen Überlegung erschließt. Dieser Umstand kann ebensowenig wie die unauffällige Anbringung der Telegrammadresse auf den Briefbogen der Beklagten die objektive Wettbewerbseignung beseitigen. Es mag zwar nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen sein, daß ein Interessent allein auf Grund der Telegrammadresse mit den Beklagten in Verbindung tritt, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Gleichwohl bleibt die Möglichkeit einer Mitbeeinflussung seiner Willensentschließung bestehen, so daß die Telegrammadresse zumindest insoweit zu einer Förderung der Wettbewerbsstellung der Beklagten geeignet erscheint. Die Briefbogen mit der Angabe der Telegrammadresse "Patentmark" werden von den Beklagten auch nicht ausschließlich im Briefverkehr mit den eigenen Mandanten benutzt, so daß dadurch auch neue Interessentenkreise angesprochen werden können. Ferner ergibt sich die Wettbewerbseignung der Telegrammadresse mittelbar aus der Regelung des § 64 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, die andernfalls im Zusammenhang der §§ 60 ff (Werbeverbot mit näherer Konkretisierung) überflüssig wäre.

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3.

Das Berufungsgericht hat die weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 1 UWG, nämlich das Vorliegen einer subjektiv auf eine solche Wettbewerbsförderung gerichteten Absicht, abgelehnt. Es kann hier dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß verneint, daß die Beklagten mit der Benutzung der Telegrammadresse gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen hätten.

12

III.

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts könnte eine Verletzung der guten Sitten im Sinn des § 1 UWG allenfalls in Frage kommen, wenn sich die Beklagten systematisch und zielbewußt über Standesvorschriften hinweggesetzt hätten, um einen nicht zu rechtfertigenden Vorsprung vor standestreuen Kollegen zu erzielen. Soweit das Berufungsgericht damit zum Ausdruck gebracht hat, daß hier ein Wettbewerbsverstoß allein unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Standesrechts in Frage stehen kann, sind keine Bedenken zu erheben. Doch ist hierzu klarzustellen, daß es im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr darauf ankommt, ob sich die Beklagten durch die behauptete Verletzung des Standesrechts einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren standestreuen Kollegen verschafft haben. Denn wie bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Gesetzesverletzungen (vgl. BGHZ 22, 167, 180 [BGH 16.11.1956 - I ZR 150/54] - Arzneimittel; 23, 184, 186 - Spalttabletten; BGH GRUR 70, 558, 559 - Sanatorium) kann dieser Gesichtspunkt auch hier nur bei einer Verletzung an sich wertneutraler Normen des Standesrechts Bedeutung gewinnen. Beruht dagegen das verletzte Standesrecht selbst auf einer sittlichrechtlichen Wertung oder dient es unmittelbar der Regelung des Wettbewerbs der Standesgenossen, so enthält seine Verletzung regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen § 1 ÜWG und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Verletzer dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschafft hat. Verletzt ist hier nach Auffassung der Revision das standesrechtliche Verbot einer Werbung mit Spezialisierungshinweisen und zwar durch die Telegrammadresse "Patentmark"; auf das standesrechtliche Verbot übertriebener und auffälliger Telegrammadressen ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Das standesrechtliche Werbeverbot, insbesondere mit Spezialisierungshinweisen, dient aber der Regelung des Wettbewerbs der Rechtsanwälte; dessen Verletzung wird daher regelmäßig auch wettbewerbswidrig sein, ohne daß es auf das Vorliegen eines Wettbewerbsvorsprungs ankommt.

13

2.

Seinen Niederschlag hat das Standesrecht der Rechtsanwälte in den gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gefunden (festgestellt am 2./3.5.1963 mit - hier nicht interessierenden - Änderungen nach dem Stand vom 1.1.1970). Nach § 60 Abs. 1 der Richtlinien handelt der Rechtsanwalt standeswidrig, wenn er um Praxis wirbt. Nach § 67 der Richtlinien darf der Rechtsanwalt die Bezeichnung "Fachanwalt für ..." nur führen, wenn es sich um Sondergebiete handelt, die die Bundesrechtsanwaltskammer bestimmt hat, und wenn die zuständige Rechtsanwaltskammer es ihm gestattet hat. Aus dieser Regelung kann mit der Revision entnommen werden, daß dem Rechtsanwalt werbende Hinweise auf seine Spezialisierung für bestimmte Tätigkeitsgebiete nach den Richtlinien grundsätzlich untersagt sind. Dabei kann es regelmäßig keinen Unterschied machen, daß ein solcher Spezialisierungshinweis in eine Telegrammadresse aufgenommen worden ist und in dieser Form benutzt wird. Ob damit bereits jede an eine Spezialisierung auch nur anklingende Telegrammadresse nach den Richtlinien beanstandet werden kann, bedarf keiner näheren Prüfung. Denn die Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer setzen keine Rechtsnormen; sie bilden lediglich eine Sammlung von Erfahrungssätzen (BGHZ 37, 396, 400 [BGH 16.07.1962 - AnwZ B 10/62]; BGHSt 18, 77), die gegebenenfalls - trotz fehlender förmlicher Änderung - durch die Entwicklung überholt sein können (BGH vom 4. Januar 1968 - AnwZ(B) 10/67 Ehrenger.Entsch. X, 35, 39). Daraus ergibt sich, daß die Richtlinien zwar eine wichtige Erkenntnisquelle dafür sind, was nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Anwaltsstandes entspricht (BGHSt 18, 77, 78) [BGH 01.10.1962 - AnwSt B 12/62]. Die Richtlinien sind aber weder die Grundlage der Standesauffassung noch deren verbindliche und allgemeingültige Feststellung, so daß es im Einzelfall - insbesondere in Zweifels- und Grenzfällen - einer weiteren Tatsachenfeststellung bedarf.

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Dabei ist, soweit es um die Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch eine Mißachtung des Standesrechts geht, die Feststellung einer einheitlichen und gefestigten Standesauffassung vorausgesetzt. Wettbewerbsrechtlich kann die Verletzung einer berufsständischen Ordnung erst dann von Bedeutung werden, wenn innerhalb des Berufsstandes eine einheitliche und gefestigte Standesauffassung besteht, nach der das im Einzelfall zu beurteilende Verhalten zu mißbilligen ist (BGH GRUR 65, 390, 393 - Facharzt; 69, 474, 476 - Bierbezug). Hält dagegen ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Berufskreise, insbesondere die u.a. zur Beurteilung des standesgemäßen Verhaltens berufene Standesvertretung das fragliche Verhalten für unbedenklich, dann kann den Berufskollegen, der ein solches Verhalten an den Tag legt, nicht der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Vorgehens (§ 1 UWG) treffen.

15

Eine solche einheitliche und gefestigte Standesauffassung, nach der die beanstandete Telegrammadresse der Beklagten als standeswidrig angesehen wird, hat aber das Berufungsgericht nicht feststellen können. Nach seinen Feststellungen ist vielmehr diese Telegrammadresse von der für den Zulassungsbezirk der Beklagten zuständigen Rechtsanwaltskammer als unbedenklich bezeichnet worden. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten bzw. ihre früheren Sozien die - unauffällig angebrachte und nur an eine Spezialisierung anklingende - Telegrammbezeichnung seit Jahrzehnten unangefochten benutzt. Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen Verstoß gegen eine einheitlich bestehende und gefestigte Standesauffassung und damit auch eine Wettbewerbsverletzung verneinen.

16

IV.

Danach ist die Revision der Kläger, soweit sie in der Hauptsache aufrechterhalten worden ist, unbegründet. Soweit die Kläger gegen den Widerspruch der Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war die Klage von vornherein unbegründet, so daß keine Hauptsacheerledigung eingetreten ist (BGHZ 23, 333, 340 [BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54];  37, 137, 142) [BGH 16.05.1962 - IV ZR 215/61]. Die Revision der Kläger war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm