Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.2002, Az.: BVerwG 1 WB 74.01
Beschwerde gegen ungleiche Entlohnung für gleiche Tätigkeit; Tätigkeit als Zugführer bei der Bundeswehr; Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 74.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Arndt und Oberfeldwebel Hübner als ehrenamtliche Richter
am 21. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Soweit das Verfahren die Zahlung höherer Dienstbezüge betrifft, ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - unzulässig.
Insoweit wird der Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der 1963 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2017 endet. Vom 1. Juli 1994 bis 30. September 2001 war er als Heeresfliegerfeldwebel und Zugführer des vierten Zuges bei der Heeresfliegerausbildungsstaffel 8/... (TE/ZE 018/001) in R. eingesetzt. Seit 1. Oktober 2001 wird er bei der 1./Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... verwendet.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 beschwerte er sich gegen die "ungleiche Entlohnung für gleiche Tätigkeit". Er nehme als Zugführer des vierten Zuges die gleichen Aufgaben wahr wie die Zugführer des ersten und zweiten Zuges der Grundausbildungseinheit. Letztere erhielten aber als Leutnant bzw. Oberleutnant Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 9 bzw. A 10 BBesO. Er beantrage deshalb, ihm die entsprechende Gehaltsdifferenz nachzuzahlen.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 30. November 2001 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2002 hat der Antragsteller klargestellt, dass das Ziel seines Antrags darauf gerichtet sei, "die Differenzentlohnung zu erhalten". Ob dies über eine Änderung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) oder eine Gehaltsnachzahlung wegen ungleicher Behandlung erreicht werde, sei für ihn nicht von entscheidender Bedeutung.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Bewertung von Dienstposten in der STAN sei keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme. Der dagegen gerichtete Antrag sei deshalb unzulässig. Soweit der Antragsteller vorrangig einen geldwerten Anspruch geltend mache, werde einer Verweisung an das zuständige Gericht nicht widersprochen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 972/01 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers lagen dem Senat vor.
II
Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung höherer Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. September 2001 geltend macht, sind hierfür nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.
Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein solcher ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO zu den Wehrdienstgerichten nur für die Fälle bestimmt, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.
Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 27. März 1991 - BVerwG 1 WB 92.80 - < NZWehrr 1981, 229 [f.]>, vom 7. Juli 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - <BVerwGE 73, 208 [ff.]> und vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 1 WB 71.96 - <DokBer B 1997, 185 [187 f.]>). Dem Antragsteller geht es seinem Vorbringen zufolge um die Höhe seiner Dienstbezüge während der Verwendung als Zugführer in einer Grundausbildungseinheit. Hierfür sind - ungeachtet der Frage, ob dieser Anspruch als Zahlungs- oder Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird - gemäß § 30 i.V.m. § 59 SG nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.
Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 durch den Senat gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG und dem hierzu vorab erklärten Einverständnis des BMVg - PSZ III 5 - ist deshalb der Rechtsstreit insoweit gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das örtlich und sachlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayAGVwGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes über weitere Maßnahmen zur Verwaltungsreform in Bayern vom 28. März 2000 <GVBl S. 136>).
Soweit sich der Antragsteller gegen die Bewertung des von ihm in der fraglichen Zeit wahrgenommenen Dienstpostens wendet, ist zwar der Senat gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 21 WBO zuständig, der Antrag aber wegen fehlender Rechtsbetroffenheit unzulässig.
Die Ausbringung und Bewertung von Dienstposten sowie ihre Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. Über ihre Einrichtung und nähere Ausgestaltung entscheidet der BMVg aufgrund seiner Organisationsbefugnis. Rechte des einzelnen Soldaten werden dadurch grundsätzlich - und so auch hier - nicht berührt (vgl. Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - <BVerwGE 101, 112 [114 ff.]>, vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - <Buchholz 237.2 § 12 Nr. 3 = ZBR 2000, 40 = DVBl 2000, 485>, vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 31.99 - <ZBR 2001, 140> und vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - <DÖV 2001, 1044 = DVBl 2002, 132 = NVwZ-RR 2002, 47> sowie Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 36 = NVwZ 2000, 203 = ZBR 2000, 133> jeweils m.w.N.).
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Arndt
Hübner