Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1973, Az.: BVerwG III C 36.72
Aufhebung einer früheren Schadensfeststellung in einem unanfechtbar gewordenen Feststellungsbescheid; Ersichtlichkeit des Vorbehalts einer Verrechnung für den Ausgleichsempfänger aus einem Bescheid; Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Vertrauensschutz; Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei der Entscheidung über die Rücknahme eines Feststellungsbescheides nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Verpflichtung des Ausgleichsempfängers zur Rückerstattung zuviel erhaltener Beträge an den Ausgleichsfonds; Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei der Entscheidung über eine Verrechnung nach § 350a Abs. 2 LAG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 36.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 02.03.1971 - AZ: 3 K 196/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1974, 636 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1974, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1974, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1974, 52
- IFLA 1974, 101
- Mtbl BAA 1974, 35
- Verw Rspr 25, 166
- VerwRspr 25, 166 - 169
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Soweit in einem unanfechtbar gewordenen Feststellungsbescheid eine frühere Schadensfeststellung aufgehoben worden ist, bedeutet die zugleich ausgesprochene Bewilligung von Vertrauensschutz nur, daß von einer Erstattung bereits erbrachter Überzahlungen durch Rückzahlung abgesehen wird, die Verrechnung der Überzahlung mit weiteren Ausgleichsansprüchen des Empfängers, soweit sie auf demselben Schadensereignis beruhen, jedoch vorbehalten bleibt.
- 2)
Kann der Ausgleichsempfänger den Vorbehalt späterer Verrechnung nicht eindeutig aus dem Änderungsbescheid ersehen und sieht er deshalb möglicherweise von einem Rechtsmittel gegen die ihm nachteilige neue Schadensfeststellung ab, so kann er sich auch im Verfahren nach § 350 a Abs. 2 LAG in gleicher Weise auf Vertrauensschutz berufen, wie er ihn sonst nur im Rücknahmeverfahren geltend machen kann (Fortführung von BVerwG III C 134.69 - Urteil vom 23. März 1972 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 42 = ZLA 1972, 110]).
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. März 1971 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Durch Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 11. April 1961 stellte das Ausgleichsamt des Beklagten den vertreibungsbedingten Verlust der Werkpension des am 28. Juli 1945 in Oberschlesien verstorbenen Albinus S. in Höhe von 26.280 RM fest. Als antragsberechtigte Erben des unmittelbar Geschädigten wurden in diesem Bescheid seine - am 13. Februar 1961 verstorbene - Ehefrau Margarete S. zu 1/2 Anteil, sieben Kinder zu je 1/18 Anteil und zwei Enkelkinder (darunter die Klägerin) zu je 1/36 Anteil angegeben. Mit Bescheid über die einheitliche Zuerkennung von Hauptentschädigung vom 11. April 1961 ist den antragsberechtigten Erben Hauptentschädigung in Höhe ihrer Erbanteile zuerkannt worden, die sich für die Klägerin zunächst auf 300 DM und für ihre Großmutter auf 5.390 DM belief, ehe diese Beträge durch den nach dem 14. ÄndG LAG ergangenen Änderungsbescheid über die einheitliche Zuerkennung von Hauptentschädigung vom 13. September 1961 für die Klägerin auf 430 DM, bzw. für ihre Großmutter auf 7.700 DM erhöht wurden.
Nach einem Bescheid vom 16. Januar 1962 über Anrechnung von - der Großmutter der Klägerin vom 1. September 1957 bis zum 30. November 1959 gewährten - Kriegsschadenrente als Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung ergab sich für die Klägerin ein restlicher Auszahlungsbetrag von 485,19 DM, der ihr zuzüglich Zinsen am 10. April 1962 mit insgesamt 528,19 DM ausgezahlt worden ist. Der nach diesem Bescheid auf die Großmutter der Klägerin entfallende restliche Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung mit 8.691,35 DM war bis dahin erst teilweise erfüllt worden.
Durch Bescheid vom 13. Mai 1963 wurde die einheitliche Schadensfeststellung vom 11. April 1961 aufgehoben und durch eine neue einheitliche Schadensfeststellung in Höhe von 11.766 RM ersetzt, weil die frühere Berechnung des Kapitalwertes der Werkpension des unmittelbar Geschädigten wegen des vor dem 1. April 1952 eingetretenen Todes des Rentenberechtigten nach § 16 Abs. 3 BewG unrichtig gewesen sei und sich außerdem eine Neuberechnung der Anteile der antragsberechtigten Erben nach dem FG-Sammelrundschreiben vom 21. März 1962 (Mtbl. BAA 1962, 56) ergebe; danach ständen der Großmutter der Klägerin 92,54 % und der Klägerin nur 0,41 % Anteil zu. In der Begründung dieses Änderungsbescheides heißt es u.a.: "Vertrauensschutz ist zu gewähren". Durch weiteren Bescheid vom 13. Mai 1963 wurden die auf Grund der aufgehobenen Schadensfeststellung bis dahin ergangenen Zuerkennungsbescheide, insbesondere der Bescheid vom 13. September 1961 aufgehoben und der Klägerin entsprechend ihrem nach der neuen Schadensfeststellung verminderten Erbanteil nur 40 DM Hauptentschädigung ihrer - bereits verstorbenen - Großmutter dagegen eine erhöhte Hauptentschädigung von 8.710 DM zuerkannt.
Mit Bescheid vom 13. September 1965 wurde der hinsichtlich der Anrechnung von Kriegsschadenrente erteilte Bescheid vom 16. Januar 1962 aufgehoben und ein der Großmutter der Klägerin früher erteilter Anrechnungsbescheid vom 26. April 1960 wieder hergestellt, der zu einer Barauszahlung an sie in Höhe von 3.440,48 DM geführt hatte. Der Erbanteil der Klägerin nach ihrer Großmutter wurde mit 1/18 festgestellt. In dem Bescheid vom 13. September 1965 heißt es sodann wörtlich weiter:
"... Soweit auf der Grundlage dieser Bescheide bereits Hauptentschädigung erfüllt ist, wird den Beteiligten Vertrauensschutz im Sinne der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts gewährt ..."
In der Begründung dazu wird ausgeführt:
"... Soweit den einzelnen Beteiligten auf der Grundlage der Zuerkennungsbescheide vom 13. September 1961 Hauptentschädigung erfüllt wurde, war Vertrauensschutz im Sinne der Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts zu gewähren, da die Beteiligten an der nachträglichen Änderung dieser Zuerkennungsbescheide zuungunsten kein Verschulden trifft. Die mit einheitlichem Zuerkennungsbescheid vom 13. Mai 1963 zuerkannte Hauptentschädigung kann somit erfüllt werden, soweit nicht bereits Leistungen aufgrund der Zuerkennungsbescheide vom 13. September 1961 in Verbindung mit dem durch diesen Bescheid aufgehobenen Anrechnungsbescheid vom 16. März 1962 bewirkt sind ..."
Gegen sämtliche vorgenannten Bescheide sind Rechtsmittel nicht eingelegt worden.
Durch Schreiben des Ausgleichsamtes des Beklagten vom 9. Januar 1969 erfolgte an die Erbengemeinschaft nach der Großmutter der Klägerin eine Mitteilung über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch Auszahlung. Danach wurden von dem nach der Berechnung des Ausgleichsamtes an Hauptentschädigung einschließlich Zinsen gegenüber der Großmutter der Klägerin noch nicht erfüllten Betrag (4.260,66 DM) insgesamt 3.651,99 DM freigegeben und anteilmäßig an ihre Erben bis auf die Klägerin und einen weiteren Miterben ausgezahlt.
Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 28. März 1969 eine "Mitteilung über die Verrechnung von Ausgleichsleistungen". Danach wurde ihr auf 304,33 DM errechneter 1/18-Anteil an der noch nicht erfüllten restlichen Hauptentschädigung ihrer Großmutter mit einer an sie als Erbin des unmittelbar Geschädigten erbrachten Zuvielzahlung von 472,99 DM verrechnet, die sich einschließlich Zinsen aus der Änderung der Schadensfeststellung sowie der Zuerkennung an Hauptentschädigung in den Bescheiden vom 13. Mai 1963 ergebe. Obwohl hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen Vertrauensschutz gewährt worden sei und die Zuvielzahlung deshalb nicht habe zurückgefordert werden können, müsse diese nach Nr. 96 b des Sammelrundschreibens Verfahren in der Fassung vom 16. Oktober 1967 (Mtbl. BAA 1967, 338) mit dem von ihr im Erbgang erworbenen weiteren Ausgleichsanspruch, der auf demselben Schadensereignis beruhe, verrechnet werden. Da trotz dieser Verrechnung noch eine restliche Überzahlung von 168,66 DM bestehenbleibe, sei eine Erfüllungsmöglichkeit nicht gegeben.
Die Anrufung des Ausgleichsausschusses und die Beschwerde der Klägerin blieben erfolglos. Im Verwaltungsstreitverfahren wandte sich die Klägerin ausdrücklich nur dagegen, daß nicht hinsichtlich sämtlicher Erben eine entsprechende Verrechnung vorgenommen worden sei, obwohl alle Erben Überzahlungen auf Grund der später geänderten Bescheide vom 11. April 1961 erhalten hätten und ihnen ebenso wie ihr Vertrauensschutz gewährt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. März 1971 die Bescheide des Beklagten vom 9. Januar, 28. März und 17. Juli 1969 sowie den Beschwerde beschluß vom 30. Januar 1970 aufgehoben, soweit diese die Klägerin betreffen, und den Beklagten verpflichtet, den der Klägerin als Erbin nach ihrer Großmutter durch Bescheid vom 13. Mai 1963 zuerkannten Anspruch auf Hauptentschädigung durch Auszahlung zu erfüllen. Zur Begründung ist ausgeführt worden: Eine Verrechnung nach § 350 a LAG komme nicht in Betracht, weil wegen des nachträglich bewilligten. Vertrauensschutz es der Rechtsgrund für die an sich mit Recht errechnete Überzahlung bestehengeblieben und deshalb die förmliche Aufhebung der Bescheide vom 13. September 1961 bedeutungslos sei. Mangels eines Rückforderungsanspruchs des Beklagten brauche somit nicht erörtert zu werden, ob es rechtlich möglich sei, nach Widerruf eines Verwaltungsaktes zwar auf die Erstattung der gewährten Leistungen zunächst zu verzichten, sich aber, falls weitere Leistungen zuerkannt und erfüllt werden sollten, die spätere Verrechnung vorzubehalten.
Der Beteiligte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt, das Verwaltungsgericht habe Inhalt und Umfang des Begriffs "Vertrauensschutz" sowie die sich im vorliegenden Fall aus seiner Gewährung ergebenden Rechtsfolgen verkannt. Mit der Zubilligung von Vertrauensschutz in den Änderungsbescheiden sei kein genereller Verzicht auf den überzahlten Betrag und den sich daraus ergebenden Rückforderungsanspruch erfolgt; vielmehr habe nur auf die Geltendmachung desselben in Form einer Zahlung verzichtet werden sollen. Da von der Klägerin keine Rückzahlung, sondern nur die Verrechnung mit einer ihr noch nicht zugeflossenen Ausgleichsleistung verlangt werde, könne von einer Betätigung ihres Vertrauens im Hinblick auf diese Leistung nicht gesprochen werden; eine Vermögensdisposition, die die Klägerin in zumutbarer Weise insoweit nicht wieder rückgängig machen könne, sei vom Verwaltungsgericht im übrigen nicht festgestellt worden.
Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht vertreten.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Das angefochtene Urteil, das nach der vom Senat zugelassenen Revision der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil es im Rahmen des § 350 a LAG Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts zum Vertrauensschutz unrichtig angewendet hat.
Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die nach § 350 a LAG vorgenommene Verrechnung eines Ausgleichsanspruchs der Klägerin aus abgeleitetem Recht (als Erbin nach ihrer Großmutter, die selbst als antragsberechtigte Erbin nach ihrem unmittelbar geschädigten Ehemann war) mit einer überzahlten Ausgleichsleistung, die der Klägerin wegen desselben Schadensereignisses aus eigenem Recht (als Erbin ihres unmittelbar geschädigten Großvaters) gewährt und für die ihr anläßlich der unanfechtbar gewordenen Änderung der entsprechenden Feststellungs- und Zuerkennungsbescheide Vertrauensschutz bewilligt worden ist. Dabei ist hinsichtlich der Höhe der Überzahlung einerseits sowie der zur Verrechnung stehenden Ausgleichsforderung andererseits von den Berechnungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 9. Januar 1969 und 28. März 1969 auszugehen, weil von der Klägerin weder im Anrufungs- und Beschwerdeverfahren noch in der Klage die rechnerische Richtigkeit beider Beträge angegriffen und auch im Revisionsverfahren mit rechtlich erheblichen Rügen nicht beanstandet worden ist. Insoweit besteht im übrigen auch kein Anlaß, von Amts wegen dieser Frage weiter nachzugehen.
Bei Beurteilung der mithin allein entscheidenden Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Verrechnung gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend festgestellt, daß nach § 350 a Abs. 1 LAG nur dann eine Verpflichtung des Ausgleichsempfängers besteht, zuviel erhaltene Beträge an den Ausgleichsfonds zurückzuerstatten, wenn und soweit nach dem Lastenausgleichsgesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Darüber hinaus setzt auch eine Verrechnung nach § 350 a Abs. 2 LAG grundsätzlich das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs voraus. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, daß ein solcher Anspruch des Ausgleichsfonds im Einzelfall davon abhängig ist, ob dem Ausgleichsempfänger hinsichtlich der überzahlten Leistung Vertrauensschutz zusteht. Bei dieser im Ansatz richtigen Überlegung hat das Verwaltungsgericht jedoch dem im Änderungsbescheid vom 13. Mai 1963 enthaltenen Vermerk "Vertrauensschutz ist zu gewähren" eine gegenüber der rechtsbeständig gewordenen förmlichen Aufhebung der früheren Feststellungs- und Zuerkennungsbescheide vom 11. April 1961 nicht gerechtfertigte Bedeutung beigemessen und dadurch gegen die zur Frage des Vertrauensschutzes im Lastenausgleichsrecht bestehenden Anwendungsgrundsätze verstoßen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Frage des Vertrauensschutzes grundsätzlich schon im Rücknahmeverfahren zu prüfen und zu entscheiden. Denn Voraussetzung für die Rücknahme eines Feststellungsbescheides ist, daß der Bescheid schon im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und der Begünstigte sich nicht mit, Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann (BVerwGE 5, 312; 10, 308 [BVerwG 12.05.1960 - III C 60/59]; Urteile vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 144.64 - und vom 23. März 1972 - BVerwG III C 134.69 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 16 = ZLA 1966, 244 und Buchholz a.a.O. Nr. 42 = ZLA 1972, 110]). Mit der rechtsbeständigen - auch im vorliegenden Fall erfolgten - Aufhebung eines Bescheides steht damit folgerichtig fest, daß kein Vertrauensschutz bestanden hat. Der gleichwohl im unanfechtbar gewordenen Aufhebungsbescheid vom 13. Mai 1963 enthaltene Vermerk "Vertrauensschutz ist zu gewähren" kann daher nicht die ihm vom Verwaltungsgericht gegebene entgegengesetzte Bedeutung haben, daß die aufgehobenen Bescheide vom 11. April 1961 als "Rechtsgrundlage für die Erfüllung der Hauptentschädigung ... bestehen geblieben" seien, ihre "Aufhebung" also nicht in Betracht gekommen und deshalb bedeutungslos sei. Vielmehr ist der nur scheinbare Widerspruch zwischen der förmlichen Aufhebung der früheren Bescheide und dem im Änderungsbescheid zum Ausdruck gekommenen Willen der Verwaltung, trotz Aufhebung Vertrauensschutz zu gewähren, dahin aufzulösen, daß von den durch die Änderung der Schadensfeststellung - und wegen § 236 LAG damit notwendigerweise auch der Zuerkennung - Betroffenen eine Erstattung der bereits erbrachten, jedoch überzahlten Leistungen lediglich in Form einer Rückzahlung nicht verlangt werden sollte, gleichwohl aber eine Verrechnung der Überzahlung mit bis dahin im einzelnen noch nicht errechneten und auf demselben Schadensereignis beruhenden. Ausgleichsansprüchen vorbehalten blieb, die bei der gegebenen Sachlage auch dem Grunde nach bereits erkennbar waren. Letzteres folgt zum einen aus der notwendigen neuen Anrechnung der an die Großmutter der Klägerin gezahlten Kriegsschadenrente auf die insgesamt geänderte Hauptentschädigung (§ 283 LAG) und zum anderen aus der durch die Änderung der Erbanteile nach dem unmittelbar Geschädigten bedingten Erhöhung des Hauptentschädigungsanspruchs der Großmutter, der im übrigen wegen ihres bereits am 13. Februar 1961 erfolgten - in den bisher ergangenen Bescheiden jedoch nicht berücksichtigten - Todes auf ihre Erben (darunter die Klägerin) übergegangen war. Daß allein eine solche, inhaltlich begrenzten Vertrauensschutz gewährende Absicht in dem Vermerk des Ausgleichsamtes ("Vertrauensschutz ist zu gewähren") gesehen werden kann und gewollt war, ergibt sich auch aus der Begründung des von der Klägerin ebenfalls nicht angefochtenen - allerdings erst später ergangenen - Anrechnungsbescheides vom 13. September 1965, in der es generell heißt, daß die mit Bescheid vom 13. Mai 1963 neu zuerkannten Hauptentschädigungsbeträge erfüllt werden können, soweit nicht bereits Leistungen auf Grund der früheren Bescheide vom 13. September 1961 und vom 16. Januar 1962 (erster Anrechnungsbescheid) bewirkt worden seien. Dieses "soweit" bezieht sich erkennbar auf sämtliche auf demselben Schadensereignis (Verlust der Werkpension) beruhenden Ansprüche und Ausgleichsleistungen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Berechtigten als Erbe des unmittelbar Geschädigten zustehen oder von ihm erst durch Erbgang von einem mitberechtigten Erben des unmittelbar Geschädigten - wie hier von der Klägerin nach ihrer Großmutter - erworben worden sind. Letzteres folgt wiederum aus der nach Treu und Glauben gebotenen gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise jedenfalls hinsichtlich aller derjenigen Ansprüche, die aus demselben Rechtsverhältnis erwachsen und noch nicht endgültig erfüllt sind, bei denen also - wie im vorliegenden Fall - ein rechnerisch zu vollziehender Ausgleich innerhalb der für dasselbe Schadensereignis lastenausgleichsrechtlich insgesamt zu gewährenden "Entschädigung" noch möglich ist, weil der Empfänger der ganzen Ausgleichsleistung über einen ihm bis dahin noch nicht zuerkannten oder durch Erbgang noch nicht zugewachsenen Teil derselben nicht verfügt hat und ihm deshalb dieser Ausgleich im Verrechnungswege trotz bewilligten Vertrauens Schutzes, eine teilweise Überzahlung des einen Anspruchs nicht zurückzahlen zu müssen, zumutbar ist. Einer gleichen Überlegung folgend hat dies der erkennende Senat in vergleichbaren Fällen im Ergebnis bereits mehrfach ausgesprochen (Urteil vom 15. Juni 1972 - BVerwG III C 32.70 - [BVerwGE 40, 147 = ZLA 1972, 159] und die dort angeführte weitere ständige Rechtsprechung seit BVerwGE 6, 323).
Da hiernach der im Änderungsbescheid vom 13. Mai 1963 bewilligte Vertrauensschutz lediglich einer Rückforderung der unanfechtbar feststehenden Überzahlung durch Rückzahlung entgegensteht, nicht aber den sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der Rechtsordnung ergebenden allgemeinen Rückforderungsanspruch (vgl. BVerwGE 6, 323 [324]) für eine Verrechnung nach § 350 a Abs. 2 LAG ausgeschlossen hat, wären die lediglich auf eine solche Verrechnung gerichteten angefochtenen Bescheide an sich schon als gerechtfertigt zu bestätigen. Die Klägerin hat indessen Inhalt und Umfang des ihr nur eingeschränkt bewilligten Vertrauensschutzes wegen des insoweit nicht eindeutigen, erst einer Auslegung bedürftigen Wortlauts im Bescheid vom 13. Mai 1963 nicht ohne weiteres erkennen können und deshalb möglicherweise ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid und die auf ihm beruhenden weiteren Bescheide vom 13. Mai 1963 (Änderung der Zuerkennung an Hauptentschädigung) und vom 13. September 1965 (Änderung der Anrechnung von Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung aller Erben) nicht eingelegt. Es ist deshalb in entsprechender Anwendung und Ergänzung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 17. Mai 1966 und vom 23. März 1972 - a.a.O. -) auch im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben geboten zu prüfen, ob der Klägerin gegenüber dem hier allein geltend gemachten Rückforderungsanspruch im Wege der Verrechnung Vertrauensschutz im gleichen Umfang zusteht, wie sie ihn sonst nur im Rücknahmeverfahren beanspruchen könnte und wie dieser ihr bereits hinsichtlich des Verzichts auf Rückzahlung vom Beklagten gewährt worden ist. Ein derart unbeschränkter Vertrauensschutz steht der Klägerin indessen nicht zu.
Voraussetzung hierfür wäre einmal, daß die Klägerin die Rechtswidrigkeit der die Überzahlung bildenden Bescheide vom 11. April 1961, 13. September 1961, 16. Januar 1962 und schließlich des sie betreffenden Erfüllungsbescheides vom 10. April 1962 nicht verursacht hat und ihr die Umstände, die die Rechtswidrigkeit begründen, auch nicht bewußt geworden sind (vgl. hierzu BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] und 17, 335). Da die Großmutter der Klägerin bei Erlaß des ersten Bescheides über die einheitliche Schadensfeststellung vom 11. April 1961 bereits knapp zwei Monate verstorben, dies vom Beklagten aber nicht berücksichtigt war, hätte die Klägerin die sich teilweise schon hieraus ergebenden Fehlerquellen der ursprünglichen Schadensfeststellung erkennen können, auch wenn ihr die weiteren Umstände, die zur Neuberechnung der Erbanteile nach dem unmittelbar Geschädigten und insoweit zur Rechtswidrigkeit der früheren Bescheide geführt haben, nicht bewußt geworden sein mögen. Es fehlt darüber hinaus an der für einen uneingeschränkten Vertrauensschutz erforderlichen weiteren Voraussetzung, daß die Klägerin im Vertrauen auf die Bestandskraft der begünstigenden Verwaltungsakte Vermögensdispositionen vorgenommen hat (BVerwGE 24, 294) und es für sie unzumutbar ist, diese wieder rückgängig zu machen (vgl. hierzu Urteile vom 15. Juni 1972 - a.a.O. - und vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34] sowie Beschluß vom 20. Januar 1971 - BVerwG III B 47.70 - [ZLA 1971, 44]). Denn die entsprechende Vermögensdisposition müßte sich im Hinblick auf die hier allein streitige Verrechnung des der Klägerin als Erbin nach ihrer Großmutter zugewachsenen Ausgleichsanspruchs gerade auf diesen Teil der ihr insgesamt zustehenden Ausgleichsleistung beziehen. Eine solche Vermögensdisposition, die die Klägerin im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet hat, ist schon deshalb nicht denkbar, weil beide Änderungsbescheide vom 13. Mai 1963 gleichzeitig die Erbanteile nach dem unmittelbar Geschädigten sowohl zugunsten der Großmutter der Klägerin als auch zum Nachteil der Klägerin geändert bzw, berücksichtigt haben. Hieraus erhellt, daß die Klägerin nicht im Vertrauen auf die Bestandskraft früherer Schadensberechnungen, die bereits zur Erfüllung geführt hatten, nunmehr neue Verfügungen getroffen hat, welche allein den ihr bereits lange vorher durch Erbgang nach ihrer Großmutter zugewachsenen Anteil an der auf demselben Schadensereignis beruhenden und teilweise noch nicht erfüllten Hauptentschädigung betrafen. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, daß der restliche Auszahlungsbetrag der Höhe nach sowohl insgesamt als auch hinsichtlich des auf die Klägerin entfallenden Betrages wegen der durch die geänderte Schadensfeststellung gebotenen neuen Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung noch nicht feststand. Auch deshalb ist eine Vermögensdisposition insoweit ausgeschlossen, welche die Klägerin rechtlich verbinlich verpflichten konnte und die in zumutbarer Weise von ihr nicht wieder rückgängig zu machen gewesen wäre. Nach den Erwägungen, die im vorliegenden Fall zur Auslegung des nur auf einen Rückzahlungsverzicht beschränkten Vertrauensschutz es geführt haben, wäre es der Klägerin im übrigen auch zuzumuten, die streitige Verrechnung hinzunehmen.
Schließlich kann die Klägerin nicht mit dem von ihr ausdrücklich erhobenen Einwand gehört werden, ihr müsse ebenso wie den übrigen Erben umfassender Vertrauensschutz auch gegenüber der streitigen Verrechnung bewilligt werden. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit bei den Miterben der Klägerin nach ihrer Großmutter eine Verrechnung mit etwaigen Überzahlungen an diese auf Ausgleichsansprüche unterblieben ist, die auf demselben Schadensereignis beruhen. Sofern dies der Fall wäre, würde ein derartiges - unterlassenes - Verfahren aus den vorstehend dargelegten Gründen gleichfalls der bestehenden Rechtslage nicht entsprechen. Der verfassungsrechtlich verankerte Gleichheitssatz kann dann aber nicht dazu führen, eine als rechtswidrig erkannte Maßnahme erneut zu treffen oder zu unterlassen, nur weil in einem gleichgelagerten Fall ebenso verfahren worden ist. Denn niemand hat einen Rechtsanspruch auf Wiederholung von mit dem Gesetz nicht in Einklang stehendem Verwaltungsunrecht.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten erweisen sich somit im Ergebnis als gerechtfertigt und waren zu bestätigen. Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Messerschmidt
Fandré