Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1966, Az.: BVerwG III C 144.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 144.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 12.12.1963 - AZ: II 514/62
Rechtsgrundlage
- § 350 a Abs. 1 LAG
Amtlicher Leitsatz
Zum Vertrauensschutz gegenüber einem Rückforderungsbescheid, der erlassen worden ist, nachdem die Aufhebung des Zuerkennungsbescheides, der die Gewährung des überzahlten Betrages rechtfertigte, rechtsbeständig geworden war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Dezember 1963 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist neben ihrer Mutter und zwei Schwestern Mitglied einer Erbengemeinschaft nach ihrem aus Schlesien vertriebenen, im April 1948 in der Bundesrepublik gestorbenen Vater. Der Erbanteil aller Miterben beträgt je ein Viertel. Dem Erblasser war ein vertreibungsbedingter Schaden an Grundvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an einem Anspruch auf Werkspension entstanden, die im Falle des Überlebens seiner Ehefrau in Form einer Witwenrente weiterzuzahlen war.
Auf Grund eines auf Weisung des Bundesausgleichsamtes - BAA - unter dem 16. Juli 1959 ergangenen Teilfeststellungsbescheides stellte das Ausgleichsamt unter Aufhebung eines Teilfeststellungsbescheides vom 24. Oktober 1958 den Verlust des Werkspensionsanspruchs in Höhe von 12.941,56 RM zugunsten des Vaters der Klägerin als unmittelbar Geschädigtem fest. Entsprechend dem Erbanteil der Klägerin erkannte das Ausgleichsamt ihr mit rechtsbeständig gewordenen Bescheiden vom 22. Dezember 1959 und vom 14. Dezember 1960 Hauptentschädigung in Höhe von 2.070 DM zu. Auf Grund eines Erfüllungsbescheides vom 12. April 1960 wurde der Klägerin am 22. April 1960 für Zwecke der Ausbildung ihres Sohnes eine Hauptentschädigung in Höhe von 2.000 DM vorzeitig ausgezahlt.
Auf wiederholte Eingabe des Schwagers der Klägerin, die auf eine verbesserte Bewertung des Werkspensionsanspruchs und auf eine Anerkennung der Mutter der Klägerin als unmittelbar Geschädigte hinsichtlich ihres Witwenpensionsanspruchs gemäß dem Feststellungsbescheid vom 24. Oktober 1958 gerichtet waren, erließ das Ausgleichsamt auf Weisung des BAA einen Gesamtfeststellungsbescheid unter dem 10. Februar 1961. In diesem rechtsbeständig gewordenen Bescheid war weisungsgemäß der Schaden wegen des Verlustes der Werkspension in Höhe von 16.744,16 RM berechnet und die Beteiligung der Miterben am Gesamtschaden des unmittelbar Geschädigten neu festgesetzt worden, und zwar für die Mutter der Klägerin mit 16/25 und für die Klägerin sowie deren Schwestern auf je 3/25. In dem gemäß diesem Bescheid ergangenen Gesamtzuerkennungsbescheid vom 24. März 1961 wurde der Klägerin wegen der Erbteilsänderung nur noch eine Hauptentschädigung in Höhe von 1.110 DM zuerkannt, und es wurden die Teilzuerkennungsbescheide vom 22. Dezember 1959 und vom 14. Dezember 1960 aufgehoben. Unter dem 6. April 1961 verzichtete die Klägerin auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid.
Mit Bescheid vom 24. April 1962 forderte das Ausgleichsamt von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrages von 228,58 DM mit der Begründung, daß insoweit auf Grund der rechtsbeständig gewordenen Bescheide vom 10. Februar und 24. März 1961 eine Überzahlung der bereits gewährten Hauptentschädigung vorliege. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergänzte das Ausgleichsamt diesen Bescheid unter dem 30. August 1962 durch folgenden "Nachtrag":
Der Rückforderungsbescheid vom 24. April 1962 erhält auf der Rückseite nach Nr. 2 folgenden neuen Absatz:
"Der Erfüllungsbescheid vom 12. April 1960 wird hiermit teilweise zurückgenommen, und zwar insoweit, als er sich auf den zuviel gezahlten Betrag von 228,58 DM erstreckt."
Mit Beschluß vom 23. Oktober 1962 wies der Beschwerdeausschuß die Beschwerde zurück. Die Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines die Klage abweisenden Urteils im wesentlichen ausgeführt: Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sei der Rücknahmebescheid gerechtfertigt. Die Zahlung von 2.000 DM sei in Höhe von 228,58 DM nicht durch einen Verwaltungsakt gedeckt. Die dem Erfüllungsbescheid vom 12. April 1960 zugrunde liegenden Bescheide seien durch rechtsbeständig gewordene Bescheide aufgehoben worden und der Erfüllungsbescheid selbst sei mit Bescheid des Leiters des Ausgleichsamtes vom 30. August 1962 zurückgenommen worden. Diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht versehenen Bescheid habe die Klägerin nicht angegriffen und könne ihn wegen Ablaufs der in § 58 Abs. 2 VwGO bestimmten Frist auch nicht mehr anfechten. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil dieser nur dann beachtlich sei, wenn streitig sei, ob ein Rückforderungsanspruch überhaupt entstanden sei. Dies sei hier nicht streitig.
Sollte in dem Rückforderungsbescheid vom 24. April 1962 aber zugleich die Aufhebung des Erfüllungsbescheides ausgesprochen sein, der Bescheid vom 30. August 1962 demnach nur der Klarstellung gedient haben, und damit diese Rücknahme auch angefochten sein, so würde die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Grundlage des Erfüllungsbescheides seien die auf dem Teilfeststellungsbescheid vom 16. Juli 1959 beruhenden Teilzuerkennungsbescheide vom 22. Dezember 1959 und vom 14. Dezember 1960. Mit Änderung und Aufhebung dieser Bescheide durch den Gesamtfeststellungsbescheid vom 10. Februar 1961 und den Gresamtzuerkennungsbescheid vom 24. März 1961, die keinen Vorbehalt zugunsten der Klägerin wegen der bereits geleisteten Zahlung enthielten, sei entschieden worden, daß die Leistungsänderung auch für die Vergangenheit wirke; ein etwaiger Vertrauensschutz sei deshalb schon mit Erlaß des Gesamtfeststellungs- und des Gresamtzuerkennungsbescheid es versagt worden, und diese Versagung sei mangels Anfechtung dieser Bescheide rechtsbeständig geworden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag, das angefochtene Urteil, den Rückforderungsbescheid vom 24. April 1962 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 23. Oktober 1962 aufzuheben. Es wird Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Der Beklagte ist nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Rüge, der Klägerin sei das rechtliche Gehör versagt worden, greift nicht durch. Die Revision hat nicht dargetan, daß das Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt worden ist, zu denen die Klägerin sich nicht hat äußern können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Sie rügt im Ergebnis, daß kein ausführliches Rechtsgespräch geführt worden sei und die Klägerin deshalb zu den rechtlichen Gesichtspunkten, die in dem Urteil angeführt seien, keine ausreichende Stellungnahme habe abgeben können. Diese Rüge ist offenbar unbegründet. Das rechtliche Gehör umfaßt nicht den Anspruch, daß vor Erlaß der Entscheidung ein Rechtsgespräch geführt wird oder daß das Gericht seine Meinung andeutet (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. August 1964 [NJW 1965, 147 [BVerfG 11.08.1964 - 2 BvR 456/64]]; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 23. März 1965 - BVerwG III CB 104.64 -; Bayer. Verfassungsgerichtshof, Beschluß vom 31. August 1964 [MDR 1964, 989]). Dem Beteiligten muß allerdings Gelegenheit gegeben werden, Rechtsausführungen zu machen (vgl. Röhl, NJW 1964, 273 ff.). Daß ihr dieses versagt worden sei, hat die Klägerin nicht einmal behauptet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dahin erkannt, daß der Anspruch auf Lastenausgleich mit Erlaß des Zuerkennungsbescheides konkretisiert wird (vgl. BVerwGE 21, 102 [111]). Der Zuerkennungsbescheid ist die Grundlage für die Festlegung des Auszahlungsbetrages durch den Erfüllungsbescheid im Sinne des § 251 LAG, dem mit Ausnahme der in ihm bekanntgegebenen Zinszuschlagsberechnung keine rechtlich selbständige Bedeutung zukommt.
Dem Verwaltungsgericht ist mithin auch darin beizupflichten, daß in dem Zeitpunkt, in dem der Gesamtzuerkennungsbescheid vom 24. März 1961 durch den Rechtsmittelverzicht der Klägerin rechtsbeständig wurde, der Leistungsanspruch der Klägerin sich beschränkte auf den in diesem Bescheid zuerkannten Grundbetrag in Höhe von 1.110 DM, der sich lediglich auf Grund der Änderung des § 246 Abs. 2 LAG, die durch das 14. ÄndG LAG vorgenommen worden ist, auf 1.560 DM erhöht hat (Bescheid vom 3. August 1961). Die Rechtsbeständigkeit des Gesamtzuerkennungsbescheides vom 24. März 1961 bewirkte, daß der Teilzuerkennungsbescheid vom 22. Dezember 1959 mit einem zuerkannten Grundbetrag von 1.940 DM und der ihn ergänzende Teilzuerkennungsbescheid vom 14. Dezember 1960, durch den der Grundbetreg auf 2.070 DM erhöht wurde, gegenstandslos geworden sind. Damit war die Rechtsgrundlage für eine Erfüllung der Hauptentschädigung über einen durch den Gesamtzuerkennungsbescheid vom 24. März 1961 in der Fassung des Bescheides vom 3. August 1961 zuerkannten Grundbetrag von 1.560 DM hinaus entfallen. Der Erfüllungsbescheid vom 12. April 1960, auf Grund dessen der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Hauptentschädigung in Höhe von 2.000 DM vorzeitig erfüllt worden war, entbehrt mithin nach den nicht angegriffenen und auch rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnungen in Höhe von 228,58 DM der Rechtsgrundlage. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und zu Recht entschieden, daß in diesem Verfahren nicht geprüft werden kann, ob der Zuerkennungsbescheid vom 24. März 1961 in der Fassung des Bescheides vom 3. August 1961 und der diesen Bescheiden zugrunde liegende Gesamtfeststellungsbescheid vom 10. Februar 1961 im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften erlassen worden sind.
Die weitere Begründung des angefochtenen Urteils, die des klagabweisende Urteil trägt, hält aber einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar muß bei formeller Betrachtung davon ausgegangen werden, daß die auf Grund des Erfüllungsbescheides vom 12. April 1960 bewirkte Überzahlung in Höhe von 228,58 DM durch einen Verwaltungsakt gedeckt ist, solange dieser Erfüllungsbescheid besteht. Dieser Bescheid ist aber, da die in ihm vorgenommene Berechnung der Zinsen nicht streitig ist, gegenüber den ihm zugrunde liegenden rechtsbeständig aufgehobenen Zuerkennungsbescheiden rechtlich unselbständig, wie bereits dargelegt ist. Sein Bestand bewirkt lediglich einen Rechtsschein, der in Fällen vorliegender Art nur dann als rechtlich erheblich angesehen werden kann, wenn der Geschädigte sich gegenüber dem Rückforderungsbegehren der Ausgleichsverwaltung mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann. Mit anderen Worten: Dem Rückforderungsbegehren kann in Fällen vorliegender Art nicht mit Erfolg die bloße Existenz des Erfüllungsbescheides entgegengehalten werden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Rückforderung berechtigt ist, kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob der Erfüllungsbescheid formell aufgehoben worden ist. Seine Existenz hindert nicht den Erlaß des Rückforderungsbescheides; der Erfüllungsbescheid bleibt formell aber Grundlage der geleisteten Zahlungen, wenn sich der Geschädigte gegenüber dem Rückforderungsbescheid auf Vertrauensschutz berufen kann.
Die als "Nachtrag" zum Rückforderungsbescheid vom 24. April 1962 ergangene Entscheidung des Ausgleichsamtes vom 30. August 1962, daß der Erfüllungsbescheid vom 12. April 1960 hiermit insoweit zurückgenommen werde, als er sich auf den zuviel gezahlten Betrag von 228,58 DM erstrecke, stellt somit lediglich einen deklaratorischen Ausspruch dar. Dieser Ausspruch ist seinem Sinngehalt nach als von der Beschwerde der Klägerin, die sie bereits vorher gegen den Rückforderungsbescheid erhoben hatte, erfaßt anzusehen. In dieser Weise hat auch der Beschwerdeausschuß den "Nachtrag" beurteilt, wie sich aus dem Tatbestand seines Beschlusses vom 23. Oktober 1962 auf Seite 3 ergibt. Bei dieser Betrachtungsweise brauchte der Beschwerdeausschuß - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - in der Begründung seines Beschlusses nicht besonders auf den Nachtrag vom 30. August 1962 einzugehen. Im Ergebnis tritt damit der Senat der Hilfserwägung des angefochtenen Urteils bei, daß Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der Anfechtungsklage der Rückforderungsbescheid vom 24. April 1962 in der Fassung des Nachtrages vom 30. August 1962 gewesen ist.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, daß die Klägerin sich schon deshalb gegenüber dem Rückforderungsbegehren nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil der Gesamtfeststellungsbescheid vom 10. Februar 1961 und der Gesamtzuerkennungsbescheid vom 24. März 1961 keinen Vorbehalt zugunsten der Klägerin wegen der bereits geleisteten Zahlung enthielte. Damit sei entschieden, so meint das Verwaltungsgericht, daß die Leistungsänderung auch für die Vergangenheit wirke, so daß mit Erlaß der Bescheide die Gewährung eines etwaigen Vertrauensschutzes bereits versagt worden und diese Versagung durch Nichtanfechtung der Bescheide rechtsbeständig geworden sei.
Rechtsirrtumsfrei ist zwar die Auffassung, daß mit Rücknahme eines Feststellungsbescheides oder eines Zuerkennungsbescheides grundsätzlich auch entschieden wird, ob der früher ergangene Bescheid aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aufrechtzuerhalten ist. Voraussetzung für die rechtmäßige Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist nämlich, daß der zurückgenommene Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und der Begünstigte sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann (BVerwGE 5, 312; 10, 308) [BVerwG 12.05.1960 - III C 60/59]. Daraus folgt, daß in dem Zeitpunkt, in dem der Rücknahmebescheid rechtstestandig wird, grundsätzlich auch rechtsbeständig entschieden ist, daß kein Vertreuensschutz bestanden hat. Dieser Grundsatz findet aber dort seine Grenze, wo Treu und Glauben eine andere Beurteilung gebieten.
Wer Ausgleichsleistungen auf Grund eines unanfechtbar gewordenen Bescheides bereits ausgezahlt erhalten hat, kann sich in der Regel darauf verlassen, daß ihm bei nachträglicher Änderung des Zuerkennungsbescheides zumindest mitgeteilt wird, ob und in welchem Umfang etwa eine Rückforderung der bereits gewährten Leistungen geltend gemacht werden soll. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und das Interesse an der Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens gebieten es, daß die Ausgleichsbehörden in solchen Fällen eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Wirkung dem Änderungsbescheid zukommen soll. Von dem Ausmaß einer evtl. Rückforderung kann es durchaus abhängig sein, ob der Geschädigte von einem Rechtsmittel Gebrauch macht oder nicht. Deshalb sehen auch die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die haushalts-, kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds (8. LeistungsDV-LA) in der Fassung vom 20. Mai 1964 (Mtbl. BAA 1964, 149) unter Teil III Nr. 17 Abs. 1 als Regel vor, daß mit Erlaß eines Änderungsbescheides in Fällen der gedachten Art zugleich ein Rückforderungsbescheid erlassen wird. Zumindest muß in dem Änderungsbescheid klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden, ob die bereits gewährten Leistungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind. Fehlt es an einem solchen Zusatz, so kann dem Geschädigten grundsätzlich nicht mit der Begründung, er habe den Änderungsbescheid nicht angefochten, die Einwendung gegen den Rückforderungsbescheid abgeschnitten werden, er habe im Vertrauen auf die Beständigkeit des ursprünglichen Bescheides das ihm ausgezahlte Geld verbraucht oder darüber so disponiert, daß er die getroffene Vermögensverfügung nicht mehr oder nur mit wirtschaftlichen, für ihn nicht zumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Es würde Treu und Glauben widerstreiten, jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein Rückforderungsanspruch wegen einer Teilüberzahlung ergeben kann, dem Geschädigten die Prüfungspflicht aufzuerlegen, ob eine Überzahlung vorliegt und hiervon abhängig zu machen, ob er von dem zulässigen Rechtsmittel Gebrauch macht, oder von dem Geschädigten zu verlangen, ohne eine solche Prüfung rein vorsorglich den Änderungsbescheid mit der Begründung anzufechten, wegen der bereits gewährten Zahlungen berufe er sich auf Vertrauensschutz. In Fällen dieser Art kann der Geschädigte deshalb auch noch gegen den Rückforderungsbescheid einwenden, daß er die Ausgleichsleistungen in gutem Glauben empfangen, verbraucht oder so darüber verfügt habe, wie oben dargelegt.
Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin sich gegenüber dem Rückforderungsbescheid mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben, weil es sich auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als richtig erweist. Die Auffassung des Beteiligten, daß die Erbengemeinschaft als "wirtschaftliche Einheit" anzusehen sei und daß jeder Miterbe nach dem Gesamthandsprinzip wegen einer Überzahlung der Hauptentschädigung, die der Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit zustehe, schlechthin einzustehen habe, ist rechtsirrig. Jeder Miterbe, der wie hier ein Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 1 LAG ist, hau einen eigenen Anspruch gegen den Ausgleichsfonds, wenn dieser Anspruch auch abgeleitet ist aus dem Recht des Erblassers und unmittelbar Geschädigten. Ein Gesamtgläubigerverhältnis der Miterben gegen den Ausgleichsfonds besteht nicht. Deshalb können die Erben auch nicht als Gesamtschuldner in den Fällen angesehen werden, in denen der Ausgleichsfonds gegen einen einzelnen Erben einen Erstattungsanspruch hat. Erstattungsansprüche können sich vielmehr nur gegen den einzelnen Geschädigten richten, der zuviel Hauptentschädigung erhalten hat; hier also gegen die Klägerin.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Klägerin ein unbeschränkter Vertrauensschutz bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren ist, in dem ihr der Zuerkennungsbescheid vom 24. März 1961 zugestellt worden ist; denn für die Darstellung des Beteiligten, daß die Klägerin bzw. ihr Schwager als ihr Vertreter als Folge seiner Eingaben bei den Ausgleichsbehörden die Kürzung ihrer Hauptentschädigung zumindest in Kauf genommen habe und die Klägerin sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, fehlt es bisher an jedem Anhalt. Der Inhalt der Behördenakten, auf die sich der Beteiligte in diesem Zusammenhang berufen hat, läßt nicht erkennen, daß die im Gesamtfeststellungsbescheid vom 10. Februar 1961 auf Weisung des Bundesausgleichsamtes vorgenommene Anteilsverschiebung, die allein ursächlich dafür ist, daß die Klägerin zuviel Hauptentschädigung erhalten hat, von der Klägerin oder von ihrem Vertreter begehrt worden ist.
Für den Zeitraum nach Zustellung des Zuerkennungsbescheides vom 24. März 1961 bis zum Erlaß des Rückforderungsbescheides kann ein Vertrauenstatbestand in dem genannten Umfange in Betracht kommen. Ein Vertrauensschutz dürfte allerdings ausgeschlossen sein, wenn die Klägerin erkennen konnte oder mußte, daß eine Überzahlung vorlag und daß für die Ausgleichsbehörden kein Grund bestehen konnte, von der Rückforderung des zuviel gezahlten Betrages abzusehen. Für die Beurteilung, ob Vertrauensschutz zuzubilligen ist, kann ferner bedeutsam sein, weshalb die Klägerin auf ein Rechtsmittel gegen den Zuerkennungsbescheid vom 24. März 1961 verzichtet hat und weshalb die Ausgleichsbehörden versucht haben, den überzahlten Betrag zunächst von der Mutter der Klägerin zurückzufordern.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher