Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1968, Az.: VI ZR 130/66
Anscheinsbeweis für ein Verschulden an einem Verkehrsunfall; Mitverschulden des Geschädigten an einem Unfall; Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit infolge Übermüdung; Zurücktreten der Betriebsgefahr hinter dem Verschulden des Unfallgegners; Bindung eines Verkehrsteilnehmers an ein amtliches Verkehrszeichen; Überfahren der Sperrlinie durch einen Unfallbeteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 130/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 22.06.1966
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägerinnen auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin Rosemarie Gr., verwitwete E. war die Ehefrau, die Klägerinnen Elke und Ursula E. sind die Kinder des am ... 1963 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Rechtsanwalts W. E. aus T.. Die Beklagten sind die Eltern und Erben des Wilhelm R., der bei diesem Unfall ebenfalls ums Leben kam.
E. befuhr an diesem Tage mit seinem Personenkraftwagen (Daimler-Benz 220 S) aus St. kommend die Bundesstraße ... in Richtung T.. Auf der durch Sch. führenden Strecke stieß er bei Kilometer ..., mit dem aus der entgegengesetzten Richtung (T.) kommenden Volkswagen des Wilhelm R. zusammen. Die Straße ist dort insgesamt 11,50 m breit und hat drei Fahrstreifen. Die dem Verkehr aus Richtung St. dienende Bahn ist 3,80 m breit und von den beiden anderen, dem Verkehr aus Richtung T. dienenden Fahr streifen durch eine durchlaufende weiße Sperrlinie getrennt. Zwischen diesen beiden anderen, zusammen 7,70 m breiten Fahrstreifen läuft eine unterbrochene weiße Leitlinie. Die beiden Kraftwagen sind auf der mittleren der drei Fahrbahnen zusammengestoßen. E. hatte also die weiße Sperrlinie überfahren. Drei Fahrgäste, die in seinem Wagen mitfuhren (Ehepaar G. und Frau E.), wurden bei dem Unfall verletzt. Der im Wagen des Wilhelm R. mitfahrende Manfred J. erlitt ebenso E. und R. tödliche Verletzungen. Beide Wagen wurden schwer beschädigt. Die Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,89 Promille für E. und von 0,91 Promille für Reichart.
E. hatte am Tage vor dem Unfall seine Frau mit dem Wagen nach Z. in Ö. gebracht, war nach T. zurückgefahren und hatte sich dort abends mit dem Ehepaar G. und Frau F. in einer Gaststätte getroffen. Später fuhren sie zu viert nach St. und besuchten dort eine Bar und eine andere Gaststätte. Gegen 3.00 Uhr morgens traten sie die Rückfahrt an.
Die Kläger sind bereit, sich das Verschulden ihres Ehemannes und Vaters mit 2/3 anrechnen zu lassen und haben ihren Ersatzanspruch gegen die Erben des Wilhelm R. deshalb auf 1/3 ihres Schadens beschränkt. Sie sind der Ansicht, R. habe den Unfall mit verschuldet, weil er die mittlere Fahrbahn benutzt habe, also nicht, wie es die Straßenverkehrsordnung vorschreibe, auf der rechten Straßenseite gefahren sei.
Mit der Klage haben die Klägerinnen von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt
- Rosemarie Gr. Zahlung von 6.979 DM nebst Zinsen,
- Elke E. Zahlung von 3.364,15 DM nebst Zinsen und ab 1. Dezember 1965 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit eine monatliche Rente von 100 DM,
- Ursula E. Zahlung von 2.674,15 DM nebst Zinsen sowie ab 1. Dezember 1965 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit eine monatliche Rente von 80 DM.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht: Der Unfall sei für ihren Sohn Wilhelm R. ein unabwendbares Ereignies gewesen. Er habe sich darauf verlassen dürfen, daß E. die unterbrochene Leitlinie nicht überfahren werde. Ihm könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die mittlere Fahrbahn benutzt habe. Es sei möglich, daß er vorher ein anderes Fahrzeug überholt habe. Jedenfalls sei das Verschulden des E. derart überwiegend, daß ihre Mithaftung entfalle. E. sei völlig übermüdet gewesen. Möglicherweise sei er sogar eingeschlafen, denn er habe die Bremsen seines Wagens erst so spät betätigt, daß sie nicht mehr hätten ansprechen können.
Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach zu 1/10 für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Klägerinnen,
daß ihre Klageansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Andere als das Landgericht halt das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß Wilhelm R. sich schuldhaft verkehrswidrig verhalten hat. Er habe zwar vor und bei dem Zusammenstoß nicht die rechte Fahrbahn - geschweige denn deren rechte Seite - benutzt, sondern sei auf der mittleren Fahrbahn gefahren. Es sei aber möglich, daß er Grund zu dieser Fahrweise gehabt habe. Da kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des R. spreche, seien die Klägerinnen beweipflichtig dafür, daß R. ein Verschulden treffe. Dieser Beweis sei nicht erbracht. R. sei aber nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 7, 18) mitverantwortlich für den Unfall.
Dem Fahrer des anderen Fahrzeugs, Rechtsanwalt E., hat das Berufungsgericht zur Last gelegt, durch das Überfahren der Sperrlinie, die nicht einmal mit den Rädern berührt werden dürfe, in grober Weise gegen die Verkehrsregeln (§ 3 StVO in Verb, mit Bild 31 a der Anlage zur StVO) verstoßen zu haben. Es ist überzeugt davon, daß E. auf der Rückfahrt von St. stark übermüdet war und meint: E. habe wissen müssen, daß seine Fahrtüchtigkeit infolge dieser Übermüdung ganz erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Wenn er dennoch die Fahrt angetreten habe, so sei das verantwortungslos und grob fahrlässig gewesen.
Bei der Abwägung nach § 17 StVO hat das Berufungsgericht erwogen, der Unfall sei in so hohem Grade durch das verantwortungslose, grob fahrlässige Handeln des E. hervorgerufen worden, daß daneben die Verursachung durch die vom Volkswagen R. ausgehende Betriebsgefahr bis zur Bedeutungslosigkeit zurücktrete. Der mit hoher Geschwindigkeit auf verbotener Fahrbahn fahrende Wagen des E., leichtfertig von einem gefährlich übermüdeten Fahrer gesteuert, sei so sehr die entscheidende Ursache des Unfalls gewesen, daß es den Klägerinnen nicht anstehe, aus der Betriebsgefahr des anderen Wagens, die für den Unfallverlauf nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, Ansprüche herzuleiten. Ihre Klage sei daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
Die Revision wendet sich mit ihren Angriffen gegen die Grundlagen dieser Abwägung. Ihre Bedenken gegen das Berufungsurteil sind nicht begründet.
1.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß E. schuldhaft gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat.
E. hat die weiße nicht unterbrochene Linie überfahren und die Gegenfahrbahn benutzt. Er hat damit gegen eine durch ein amtliches Verkehrszeichen getroffene Anordnung verstoßen. Nach der Anlage zur Straßenverkehrsordnung wird dem Kraftfahrer durch die weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn (Bild 31 a) verboten, diese Linie zu überfahren. Es ist ihm damit im Interesse des Gegenverkehrs grundsätzlich verboten, in den links der Linie liegenden Verkehrsraum einzufahren. Verstößt er ohne ersichtlichen Grund gegen dieses jedem Kraftfahrer bekannte Verbot, so liegt in der Regel sein Verschulden offen zutage. Jedenfalls spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der erste Anschein dafür, daß er fahrlässig gehandelt hat.
Die Revision meint, es habe geklärt werden müssen, aus welchen Gründen sich an dieser Straßenstelle ein weißer Strich befunden habe. Es sei nicht ersichtlich, warum die Fahrbahn von T. nach St. 7,70 m die von St. nach T. dagegen nur 3,80 m breit sei. Durch eine solche grundlose Straßenzeichnung werde ein unklarer Zustand geschaffen, ebenso wie wenn z.B. mitten auf einer völlig freien Straße ein Halteschild angebracht wäre. Deshalb könne von einem einwandfreien Verschulden des E. keine Rede sein.
Diese Rüge greift nicht durch. Hat die Straßenverkehrsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durch eine nicht unterbrochene weiße Linie den Verkehr für die beiden Fahrtrichtungen in getrennte Fahrbahnen verwiesen, so kann die Pflicht zum Befolgen dieser Anordnung nicht davon abhängen, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer die Berechtigung dieser Maßnahme erkennt oder einsieht. Die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer an ein amtliches Verkehrszeichen gebunden ist oder ob und wann er ein Verkehrszeichen nicht zu beachten braucht, hängt von der Rechtsnatur dieser Zeichen ab. Verkehrszeichen mit Gebots- und Verbots Charakter sind keine Rechtsvorschriften, sondern Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen (Beschluß des BVerfG vom 24. Februar 1965 - 2 BvR 682/64 - NJW 1965, 2395; BGHZ 20, 125 [BGH 28.02.1956 - I ZR 84/54]; Urteil des BVerwG vom 9.6.1967 - VII C 18/66 - VRS 33, 149 und Urteil des BayObLG vom 25. April 1967 - 2 b St 313/66 - VRS 33, 295 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Verwaltungsakte sind aber nur dann ohne weiteres für jedermann unverbindlich, wenn sie nichtig sind, d.h. wenn sich ihre Fehlerhaftigkeit wegen absoluter Gesetzlosigkeit jedem Sachkundigen ohne weiteres aufdrängt. Liegt ein sonstiger Fehler vor, so kann der Verwaltungsakt anfechtbar sein. Die bloße Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes berührt aber nicht seine Wirksamkeit; er ist vielmehr zu beachten, solange er nicht im Verwaltungswege oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben worden ist (vgl. BGH in VerwRsp 5, 890).
Im vorliegenden Fall kann von einer Nichtigkeit der Anordnung, die durch das Verkehrszeichen nach Bild 31 a der Anlage zur StVO ausgesprochen wurde, keine Rede sein. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Aufteilung völlig sinnlos wäre, wie die Revision anzunehmen scheint. Es liegt auf der Hand, daß durch die Trennlinie nur den Kraftwagenfahrern der einen Fahrtrichtung das Überholen ermöglicht werden soll, während die Kraftwagenfahrer der entgegengesetzten Richtung wegen der geringen Breite ihrer Fahrbahn hiervon absehen müssen. Diese Regelung erscheint für den Bereich der Unfallstelle sinnvoll, denn aus dem Polizeibericht ergibt sich, daß beide Fahrer vorher jeweils eine Linkskurve durchfahren hatten. Schon das Vorhandensein dieser Kurven rechtfertigt die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde. Einmal werden Kurven erfahrungsgemäß oft von Kraftfahrern geschnitten. Vor allem bringt es aber besondere Gefahren mit sich, wenn im Bereich von Kurven die Fahrer beider Richtungen überholen können. Es hat daher durchaus Sinn, wenn hier der Verkehr durch die Trennlinie in bestimmte Bahnen verwiesen wird.
Soweit die Revision geltend macht, E. sei möglicherweise durch die Scheinwerfer des von R. gesteuerten Wagens geblendet worden und dadurch zu weit nach links gekommen, führt sie einen auf tatsächlichem Gebiet liegenden neuen Sachvortrag ein. Das ist im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig. Die Revision kann daher mit diesem Vorbringen nicht gehört werden.
2.
Mit einer weiteren Rüge macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung zu Lasten der Beklagten neben der Betriebsgefahr des von R. gesteuerten Volkswagens auch ein Verschulden des Fahrers berücksichtigen müssen. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden.
R. wäre ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 StVO zur Last zu legen, wenn er hätte erkennen können, daß der ihm entgegenkommende und beleuchtete Kraftwagen auf der mittleren Fahrbahn fuhr und wenn er noch rechtzeitig vor ihm auf die rechte Fahrspur hätte ausweichen können. Daß dies möglich gewesen sei, obwohl beide Fahrer vorher Linkskurven durchfahren hatten, haben die Klägerinnen nicht behauptet. Da sie gegen R. in dieser Hinsicht keinen Vorwurf erhoben haben, hat das Berufungsgericht mit Recht davon abgesehen, die Sache unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
Die Klägerinnen werfen R. nur vor, durch das Befahren der mittleren Fahrspur fahrlässig das Rechtsfahrgebot des § 8 Abs. 2 StVO verletzt zu haben. Mit diesem Vorbringen können sie nicht durchdringen, weil der Schaden, den die Klägerinnen erlitten haben, aus dem Bereich des Schutzes herausfällt, den § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO gewähren will. Die Vorschriften über die Benutzung der rechten Fahrbahnseite dienen der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs auf der Straße selbst. Der Bundesgerichtshof hat schon in seinem Urteil vom 30. September 1958 - VI ZR 70/58 - VersR 1958, 831 ausgesprochen, daß ein Kraftfahrer, der überraschend von seiner Fahrbahn auf den Sommerweg fährt, einem sich auf dem Sommerweg bewegenden Verkehrsteilnehmer nicht mit Erfolg vorhalten kann, nicht die rechte Seite des Sommerweges benutzt zu haben. Ähnliches muß auch im vorliegenden Falle gelten. Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, daß die Straße in der von Rechtsanwalt E. befahrenen Richtung von den beiden Fahrbahnen der Gegenrichtung durch eine durchlaufende weiße Sperrlinie getrennt war. Eine solche nicht unterbrochene weiße Linie darf nicht überfahren, ja nicht einmal berührt werden. Sie trennt damit praktisch die Fahrbahnen in zwei selbständige Straßen. Ebenso wie die Vorschriften über den Rechtsverkehr nicht dem Schutz der die Straße überquerenden Fußgänger dienen (Urteile des BGH vom 14. Januar 1954 - 4 StR 675/53 - VRS 6, 200 und vom 16. Juni 1964 - VI ZR 98/63 - VersR 1964, 1069), kommen sie auch nicht einem Verkehrsteilnehmer zugute, der wie Rechtsanwalt E. infolge Unachtsamkeit von seiner Fahrbahn abkommt und auf die Straße gerät, die ausschließlich dem Verkehr der Gegenrichtung dient. Mit einem solchen groben Verstoß brauchen die Benutzer dieses Straßenteils nicht zu rechnen.
Im übrigen hält das Berufungsgericht auch rechtsirrtumsfrei nicht für bewiesen, daß R. grundlos und damit unberechtigt die mittlere Fahrbahn benutzt hat. Die Erwägungen des Berufungsgerichts gehören dem Gebiet der Tatsachenwürdigung an und geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
3.
Die Abwägungsgründe enthalten auch sonst keinen Rechtsfehler.
Daher war die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens