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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1958, Az.: VI ZR 70/58

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1958
Aktenzeichen
VI ZR 70/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 20.12.1957
LG Dortmund - 27.05.1957

Fundstellen

  • DB 1958, 1360 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 33 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 41-42 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Werkmeisters Erich M. in U., B. Straße ...,

Prozessgegner

1. den Kaufmann Hubert K. in D., M. Straße ...,

2. den Kaufmann Paul K. in D., M. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Gerät ein Radfahrer in die Dunkelheit, so darf er das mit einem Rückstrahler versehene Fahrrad auch dann an der Hand mitführen, wenn es an einer Rückbeleuchtung fehlt.

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschriften über die Benutzung der äussersten rechten oder linken Seite der Fahrbahn dienen dem Schutz des sich auf dieser Fahrbahn bewegenden Verkehrs. Fährt ein Kraftfahrzeug überraschend von seiner Fahrbahn auf den Sommerweg, so darf es einem sich auf dem Sommerweg bewegenden Verkehrsteilnehmer nicht schon als mitwirkendes Verschulden angerechnet werden, daß er nicht die äusserste rechte Seite des Sommerwegs benutzt hat.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. Dezember 1957 aufgehoben.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 27. Mai 1957 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

    Die Beklagten werden anstelle des Betrages von 7.361,68 DM zur Zahlung eines Betrages von 7.220,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 1956 an den Kläger verurteilt. In Höhe des Mehrbetrages von 141,05 DM wird die Klage abgewiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten werden zurückgewiesen.

  3. III.

    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden zu drei Vierteln den Beklagten als Gesamtschuldern, zu einem Viertel dem Erstbeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 7. September 1953 gegen 21 Uhr befuhr der Erstbeklagte mit dem Personenkraftwagen (Mercedes 220) des Zweitbeklagten die Bundesstraße 1 in westlicher Richtung. In der Nähe des bei Unna in die Bundesstraße einmündenden Kessebürerweges fuhr er den Kläger von hinten an, der auf dem Gepäckträger seines Fahrrades einen Sack mit Kartoffeln in gleicher Richtung beförderte. Das Fahrrad führte einen roten Rückstrahler, war aber nicht mit Lampe, Lichtmaschine und Schlußleuchte versehen. Bei dem Zusammenstoß wurde an dem Kraftwagen, der vordere rechte Kotflügel eingebeuit und der rechte Scheinwerfer zertrümmert. Am Fahrrad wies das Hinterteil starke Beschädigungen auf. Der Kläger erlitt einen schweren Hirnschaden, einen komplizierten Unterschenkelbruch rechts und einen einfachen Bruch des linken Unterschenkels.

2

Der Kläger hat vorgetragen, er sei auf einer Besorgungsfahrt von der Dunkelheit überrascht worden und habe daher das Fahrrad auf dem rechts neben der befestigten Fahrbahn befindlichen 2,60 m breiten Sommerweg geschoben. Er hat mit der Klage Zahlung eines Betrages von 7.361,68 DM gefordert, der sich aus Reparaturkosten, Heilungskosten und Verdienstentgang zusammensetzt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten ihm - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen haben, wobei die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten auf die Höchstsätze des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt sein soll. Endlich hat der Kläger vom Erstbeklagten ein richterlich festzusetzendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 12.000 DM verlangt.

3

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben behauptet, der Kläger habe die befestigte Fahrbahn benutzt und sei auf seinem Rad gefahren. Der mitgeführte Kartoffelsack habe den Rückstrahler des Rades verdeckt. Infolge der unzureichenden Kenntlichmachung des Fahrrades habe der durch Gegenverkehr geblendete Erstbeklagte den Radfahrer nicht rechtzeitig erkannt.

4

Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch auf 8.000 DM bemessen und im übrigen den Klageanträgen voll statt gegeben.

5

Mit der Berufung haben die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) mehr als 1.756,71 DM, als Schmerzensgeld mehr als 4.000 DM und soweit er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm den weiteren seit 1. Juli 1956 entstandenen und entstehenden Schaden zu mehr als zwei Dritteln zu ersetzen.

6

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weiteren Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil wie folgt abgeändert:

7

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.907 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 1956 zu zahlen.

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2. Der Erstbeklagte hat ausserdem an den Kläger 8.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen,

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3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner, der Zweitbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet sind, dem Kläger vier Fünftel seines weiteren Schadens aus dem Unfall vom 7. September 1953 seit dem 1. Juli 1956 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

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4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

11

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten verfolgen mit der Anschlußrevision die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

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I.

Der Erstbeklagte ist nach seinem eigenen Vortrag trotz ständiger Sichtbehinderung durch die Blendwirkung des Gegenverkehrs mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st gefahren. Er war nicht in der Lage, sein Fahrzeug innerhalb der von ihm überschaubaren Strecke vor einem Verkehrsteilnehmer zum Halten zu bringen, der sich in gleicher Richtung belegte. Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht sind aus zutreffenden Gründen davon ausgegangen, daß der Erstbeklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße ausser acht gelassen und dadurch den Zusammenstoß verschuldet hat. Das wird auch von den Beklagten im Revisionsrechtszug nicht mehr in Zweifel gezogen.

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II.

Der Streit der Parteien geht nur noch darum, ob auch den Kläger ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden trifft und wenn ja, wie hoch dieses zu bewerten ist. Da nur ein nachgewiesenes Verschulden berücksichtigt werden kann, ist der dem Kläger günstige Ablauf des Unfallgeschehens der Beurteilung zugrunde zu legen, soweit eine völlige Aufklärung nicht möglich ist. Das Berufungsgericht ist demgemäß von dem nicht widerlegten Vortrag des Klägers ausgegangen. Danach hat der Kläger das Fahrrad auf dem 2,60 m breiten Sommerweg geschoben, wobei er links neben dem Rad ging und einen Abstand von 1,20 m zur Grenze der befestigten Fahrbahn einhielt. Die Spur seines Fahrrades verlief in einem Abstand von etwa 1 m vom rechten Rand des Sommerwegs. Der Kläger bewegte sich also auf der Mitte, aber etwas weiter nach rechts hin auf dem Sommerweg. Daß der Rückstrahler des Fahrrades verdeckt oder verschmutzt war, ist nicht erwiesen. Vergebens versucht die Anschlußrevision; die tatrichterliche Würdigung durch eine Rüge aus § 286 ZPO zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht unter eingehender Würdigung des Verhandlungsergebnisses begründet. Es sieht es sogar als wahrscheinlich an, daß der Erstbeklagte mit seinem Wagen von der befestigten Fahrbahn abgekommen ist und den Kläger auf dem Sommerweg angefahren hat. Ob die Zuziehung eines Verkehrssachverständigen sachdienlich war, hatte das Berufungsgericht zu entscheiden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen in keiner Weise erkennen, daß es die Grenzen eigener möglicher Sachkunde überschritten hat. Aus der läge des Klägers nach dem Unfall (rechts auf dem Sommerweg), des Fahrrades (links auf dem Sommerweg) und der Splitter (verstreut auf dem Sommerweg und der befestigten Fahrbahn) ließen sich zuverlässige Anhaltspunkte für den genauen Ort des Zusammenstoßes umsoweniger gewinnen, als die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Lage der Gegenstände nachträglich verändert wurde.

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Das Berufungsgericht hat es dem Kläger zum Vorwurf gemacht, daß dieser beim Schieben des Fahrrades nicht die äusserste rechte Seite des Sommerwegs benutzt hat. Hiergegen wendet sich die Revision. Die Anschlußrevision der Beklagten beanstandet, daß nicht auch in der fehlenden Schlußleuchte des Fahrrades und in der mangelnden Aufmerksamkeit des Klägers ein Verschulden gesehen worden ist.

15

Die rechtliche Überprüfung ergibt folgendes:

16

1.

Zwar ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß der Kläger gemäß § 37 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung in der damals geltenden Fassung gehalten war, die äusserste rechte Seite der Fahrbahn des Sommerweges zu benutzen (vgl. auch Urteil des 3. Strafsenats des BGH vom 20. Dezember 1954 - 3 StR 241/54 - VRS 8, 211 - und Urteil des VI. Zivilsenats vom 15. Mai 1956 - VI ZR 40/55 = VRS 11, 89). Wie der Senat aber bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 121/56 - ausgeführt hat, dienen die Vorschriften über die Benutzung der rechten Fahrbahnseite der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs auf der Straße selbst. Insbesondere soll erreicht werden, daß für den Gegen- und Überholverkehr genügend Platz auf der Fahrbahn zur Verfügung steht. In diesem Sinne haben die Vorschriften über die Benutzung einer bestimmten Fahrbahnseite Schutzcharakter. Der Verkehr auf dem Sommerweg, der gemäß § 10 Abs. 3 StVO als selbständige Straße gilt, ist aber nicht dadurch beeinträchtigt worden, daß der Kläger nicht ganz rechts gegangen ist. Ebenso wie die Vorschriften über den Rechtsverkehr nicht dem Schutz der die Straße überquërenden Fußgänger dienen (Urteil des 4. Strafsenats vom 14. Januar 1954 - 4 StR 675/53 = VRS 6, 200), haben sie auch nicht die Bedeutung, daß sie den Verkehrsteilnehmern zugute kommen, die infolge Unachtsamkeit von ihrer Fahrbahn abkommen und auf eine andere Fahrbahn geraten. Hätte der Kläger den Sommerweg in umgekehrter Richtung benutzt, würde die Befolgung des Gebotes, die äusserste rechte Straßenseite einzuhalten, sogar eine grössere Gefährdung in Hinsicht auf den Straßenverkehr der befestigten Fahrbahn bedeutet haben. Ebenfalls kann die Einhaltung des - damals noch nicht geltenden - Gebotes für Fußgänger, ausserhalb geschlossener Ortschaften auf der äussersten linken Straßenseite zu gehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 StVO), je nach der läge des Sommerwegs zur befestigten Fahrbahn und der Gehrichtung der. Fußgänger eine grössere Gefährdung bedeuten, wenn die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, daß Kraftfahrzeuge von der befestigten Fahrbahn abkommen und auf den Sommerweg geraten. Für die Entstehung eines Zusammenstoßes, wie er hier vorliegt, ist also die Übertretung des Gebotes, das zur Einhaltung einer bestimmten Seite der Fahrbahn zwingt, ein rechtlich zufälliger Umstand. Fällt die eingetretene Gefährdung aus dem Bereich des Schutzes heraus, den die Verkehrsvorschrift erreichen will, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. hierzu Enneccerus/Nipperdey, Allgem. Teil des Bürgerlichen Rechts 14. Aufl. § 216 III S. 943) zwischen der Verkehrsübertretung und dem schädigenden Ereignis zu verneinen, Wohl könnte es dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des § 1 StVO zum Vorwurf gemacht werden, wenn er sich unnötig nahe an der Grenze des Sommerwegs zur befestigten Fahrbahn gehalten und nicht die Möglichkeit bedacht hätte, daß Fahrzeuge bei Begegnungen schon einmal etwas über diese Grenze hinaus kommen können. Hielt der Kläger aber einen Abstand von 1,20 m von der Grenzlinie ein, so läßt sich unter diesem Gesichtspunkt sein Verhalten nicht beanstanden. Auch bei einem Fußweg, der am Rande einer befestigten Fahrbahn entlangführt, könnte es nicht beanstandet werden, daß der Fußgänger keinen grösseren Abstand als 1,20 m zur Fahrbahn eingehalten hat. Es erscheint auch nicht billig, den Kläger mit einem Teil der Verantwortung für den Zusammenstoß zu belasten, der daraus entstanden ist, daß ein Kraftwagen infolge Unachtsamkeit seines Führers auf eine andere Fahrbahn geraten ist. Hiermit brauchte der Kläger nicht zu rechnen. Der Benutzer eines Sommerwegs kann schon deshalb etwas unbekümmerter gehen als der Benutzer der befestigten Straße, weil auf dem nicht befestigten Sommerweg durchweg nur ein geringer Verkehr herrscht und insbesondere mit dem Herankommen schnellfahrender Kraftfahrzeuge in der Regel nicht gerechnet zu werden braucht.

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2.

Aber auch aus dem Fehlen der Schlußbeleuchtung kann der Vorwurf eines Mitverschuldens nicht hergeleitet werden. In diesem Punkte ist den Ausführungen des Berufungsurteils zuzustimmen. § 67 Abs. 3 StVZO in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1952 verlangt zwar, daß Fahrräder an der Rückseite mit einer Schlußleuchte für rotes Licht und einem roten Rückstrahler ausgerüstet sind, wobei Leuchte und Rückstrahler in einem Gerät vereint sein können (§ 67 Abs. 5 in Verbindung mit § 69 a Abs. 2 StVZO). Die Vorschrift des § 67 Abs. 5 nimmt aber bei der Verweisung auf die entsprechende Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Beleuchtungsvorschriften den § 49 a Abs. 1 Satz 2 StVZO aus, der anordnet, daß die Beleuchtungseinrichtungen ständig betriebsfertig sein müsse. Dem Radfahrer wird durch die Vorschrift des § 67 Abs. 5 Satz 2 StVZO nur zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß Leuchte und Rückstrahler nicht verdeckt oder verschmutzt sind. Dagegen gehen die Ausrüstungsvorschriften nicht so weit, daß ständig eine betriebssichere, an einen Dynamo angeschlossene Beleuchtungsanlage vorhanden sein muß (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. Anm. 5 a zu § 67 StVZO; Lütkes, Straßenverkehr, Komm. 1956, 2 zu § 67 StVZO vgl. ferner Bekanntmachung der Verwaltung für Verkehr Nr. 96 vom 5. Juli 1949 VerkBl 1949 S. 92 [100], Ziff. 88). Allerdings darf der Radfahrer vom Hereinbrechen der Dunkelheit an nicht fahren, wenn er die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungsanlagen nicht in Betrieb setzen kann (§ 23 Abs. 1 StVO). Die Pflicht, die Beleuchtung bei Dunkelheit oder, wenn die Witterung es erfordert, in Betrieb zu setzen, gilt bei Fahrrädern nur dann, wenn sie gefahren werden. Die üblichen Lichtmaschinen der Fahrräder sind so konstruiert, daß die Umdrehung der Räder zur Stromerzeugung ausgelöst wird. Drehen sich die Räder nur langsam, wie es bei einem geschobenen Fahrrad zutrifft, ist die Stromerzeugung so unbedeutend, daß nur eine sehr geringe Leuchtwirkung erzeugt wird. Das ordnungsmäßige Funktionieren der Beleuchtungsanlage des Fahrrades ist schon nach der Art ihrer Einrichtung davon abhängig, daß das Fahrrad bestimmungsmäßig verwandt, also gefahren wird. Daß der Gesetzgeber bei einem von einem Fußgänger mitgeführten Fahrrad die Beleuchtung des Fahrrades nicht für erforderlich gehalten hat, ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 25 Halbsatz 2 StVO. Der Senat vermag der Auslegung der Revision nicht zu folgen, daß das Gesetz nur dann, wenn die Beleuchtungsanlage des Fahrrades auf der Fahrt defekt geworden ist, die Weiterführung des Fahrrades an der Hand gestattet habe. Die Bedeutung des § 25 StVO liegt in dem Verbot an den Radfahrer, das Fahrrad bei Dunkelheit zum Fahren weiterzubenutzen, wenn die Beleuchtungseinrichtung versagt. Klarstellend wird dann bemerkt, daß in diesem Fall das Rad geschoben werden darf. Der Halbsatz 2 des § 25 StVO ist aber nicht als Ausnahmevorschrift zu verstehen. Vielmehr muß dieselbe Gestattung gelten, wenn ein Radfahrer, der ja bei Tage keine betriebsfertige Beleuchtungsanlage an seinem Rad zu haben braucht, aus irgendeinem Grunde in die Dunkelheit oder in ungünstige Witterungsverhältnisse mit schlechten Sichtverhältnissen gerät. Aus § 25 Halbsatz 2 StVO ist gerade in Verbindung mit der ausdrücklichen Ausklammerung des strengeren für Kraftfahrzeuge geltenden Grundsatzes des § 49 a Abs. 1 Satz 2 StVZO (vgl. § 67 Abs. 5 StVZO) zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei Fahrrädern, die in der Dunkelheit an der Hand geführt werden, eine funktionierende Vorder- und Rückbeleuchtung - vom Rückstrahler abgesehen - nicht für erforderlich gehalten hat. Demgemäß heißt es auch in der Amtliche Begründung der Verordnung zur Änderung der Straßeverkehrszulassungsordnung und der Straßenverkehrsordnung vom 24. August 1953 (vgl. VerkBl 1953 So 439 [451]) zu § 25 StVO: "Unbeleuchtete oder nur teilweise beleuchtete Fahrräder dürfen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an oder bei schlechten Sichtverhältnissen (z.B. bei Nebel) nur von Fußgängern geführt werden". (im gleichen Sinne Müller a.a.O. Anm. 6 zu § 25 StVO). Unentbehrlich ist allerdings, wie nochmals ausdrücklich bemerkt wird, daß auch die von Fußgängern geführten Fahrräder mit einem nicht verdeckten oder verschmutzten roten Rückstrahler ausgerüstet sind. Ob vom Kläger mit Rücksicht auf den auf dem Gepäckträger mitgeführten Sack Kartoffeln eine rückwärtige Beleuchtung des Rades gefordert werden könnte, wenn er das Rad auf der Fahrbahn der Bundesstraße geschoben hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann die Forderung nicht gestellt werden, wenn er das Rad in ausreichendem Abstand zu der für den schnellen Verkehr bestimmten Fahrbahn auf dem Sommerweg führte.

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III.

Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung führt also dahin, daß die Anschlußrevision der Beklagten unbegründet ist, während auf die Revision des Klägers die Kürzung seiner Ansprüche auf ein Fünftel in Wegfall kommen muß. Da gegen die Errechnung der Höhe des vom Klageantrag zu 1) erfaßten Schadens, wie sie das Oberlandesgericht vorgenommen hat, von keiner Seite Einwendungen erhoben sind, konnte diese Rechnung mit der Einschränkung übernommen werden, daß die Kürzung um ein Fünftel entfällt. Nach dieser Rechnung beläuft sich der vermögensrechtliche Gesamtschaden des

Klägers bis zum 30. Juni 1956 aufDM16.818,13.
Von diesem Betrag sind die empfangenen Sozial leistungen der öffentlichen Versicherung in Höhe vonDM7.047,50
abzuziehen. Es verbleibt danach ein Schadensbetrag vonDM9.770,63.
Von der Versicherung der Beklagten sind vor KlageerhebungDM2.550,-
gezahlt worden. Die Restschuld der Beklagten beträgt mithinDM7.220,63.
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Mit der Mehrforderung von 141,05 DM war der Kläger abzuweisen, da er insoweit die Berechtigung seiner Forderung nicht dargetan hat.

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Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs, der vom Oberlandesgericht mit rechtlich bedenkenfreier Begründung auf 10.000 DM insgesamt bemessen worden ist, konnte eine Erhöhung des zugesprochenen Betrages von 8.000 DM nicht ausgesprochen werden, da der Senat durch die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge in seiner Entscheidung begrenzt ist (§ 525 ZPO). Nur wenn der Kläger Anschlußberufung eingelegt hätte, könnte über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinausgegangen werden. Was die Feststellung der weiteren Schadenersatzpflicht der Beklagten angeht, so war auf die Revision des Klägers das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92, 100 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Engels Dr. Hauß Heinr. Meyer