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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1956, Az.: VI ZR 40/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1956
Aktenzeichen
VI ZR 40/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 01.12.1954
Landgerichts Regensburg - 28.10.1953

Prozessführer

der Witwe Ida G. geb. K. in R. Nr. ..., Post G.,

Prozessgegner

den Arbeiter Anton H. in F. Nr. ... bei N.,

Amtlicher Leitsatz

Zum Mitverschulden eines Fußgängers, der bei Dunkelheit auf einer Landstraße von einem entgegenkommenden Motorradfahrer erfaßt wird.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Dezember 1954 aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung von 246,75 DM nebst Zinsen und einer monatlichen Rente von 70 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1951 bis zum 30. November 1966 abgewiesen, wegen dieser Beträge die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer das Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 1953 (nicht 24. Oktober 1953) zurückgewiesen und über die Kosten erkannt worden ist.

Der Beklagte wird in entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts verurteilt, an die Klägerin außer den ihr bereits zuerkannten 378,75 DM nebst Zinsen weitere 246,75 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen seit dem 27. September 1952 zu zahlen. Außerdem wird der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer monatlichen Rente von 70 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1951 bis 30. November 1966 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Rentenanspruchs und über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 28. November 1951 gegen 22 Uhr 15 wurde der Ehemann der Klägerin. Schlosser Anton G., auf der Verbindungsstraße Maxhütte-Verau von einem Leichtkraftrad, NSU 125 ccm, das dem Beklagten gehörte und von ihm gelenkt wurde, angefahren und tödlich verletzt. G. war auf dem Wege von Verau nach Maxhütte. Der Beklagte kam ihm aus Richtung Maxhütte entgegen. Die gerade verlaufende Verbindungsstraße ist an der Unfallstelle 3,10 m breit. Links und rechts der Straße sind Böschungen. Der Beklagte fuhr, in seiner Fahrtrichtung gesehen, etwas links von der Mitte der Fahrbahn. G. ging auf derselben, für ihn rechten Fahrbahnhälfte, nicht ganz am Straßenrand. Zur Zeit des Unfalls herrschte trockenes Wetter. Die Einzelheiten des Unfallhergangs haben sich nicht klären lassen.

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen des Todes ihres Ernährers auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat mit der Klage Zahlung der Beerdigungskosten in Höhe von 985 DM nebst Zinsen und einer monatlichen Rente von 166,50 DM seit dem 1. Dezember 1951 sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte schuldig sei, den durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen Schaden zu ersetzen.

3

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 738,25 DM nebst Zinsen und einer monatlichen Rente von 25 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1951 bis zum 30. November 1966 verurteilt und dem Feststellungsbegehren zu drei Vierteln stattgegeben.

4

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben. Es hat den Beklagten nur zur Zahlung von 378,75 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin wegen Mitverschuldens des Getöteten ein Viertel des Schadens selbst tragen müsse. Infolge Überganges auf öffentliche Versicherungsträger stehe ihr ein Rentenanspruch nicht zu und an Beerdigungskosten lediglich ein Betrag von 378,75 DM nebst Zinsen. Für den Feststellungsanspruch fehle es an einem rechtlichen Interesse.

5

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie hat in ihrer am 19. März 1955 eingegangenen Revisionsbegründung die Revision dahin beschränkt, daß sie mit ihr lediglich Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 246,25 DM nebst Zinsen sowie einer monatlichen Rente von 70 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1951 bis zum 30. November 1966 verlangt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist begründet, soweit sie aufrechterhalten worden ist.

7

1.

Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall bejaht, weil dieser entweder nicht auf die Fahrbahn geachtet und deshalb Grünes zu spät bemerkt oder es unterlassen habe, mit ausreichendem Abstand an G. vorbeizufahren. Diese Annahme, die weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegriffen wird, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Ob das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten, wie die Revision geltend macht, zusätzlich hätte berücksichtigen müssen, daß er auf seiner linken Fahrbahn gefahren ist oder ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite durch den Beklagten nicht adäquat ursächlich für den Unfall gewesen sei, kann dahingestellt bleiben. Auf diese Frage würde es nur ankommen, wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden müßte, daß G. ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft. Ein solches Mitverschulden ist aber, darin ist der Revision zu folgen, auf Grund der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen worden.

8

2.

Das Berufungsgericht macht dem Verunglückten nur zum Vorwurf, daß er nicht ganz am Rande der Straße gegangen sei. Es führt hierzu aus, der genaue Abstand vom Straßenrand lasse sich zwar nicht ermitteln. Hierauf komme es jedoch nicht an. Dem Beklagten sei zu glauben, daß er nicht ganz links gefahren sei. Hieraus ergebe sich, daß G. nicht ganz rechts gegangen sein könne, denn andernfalls wäre der Zusammenstoß vermieden worden. Ob die Annahme des Beklagten zutreffe, so fährt das Berufungsgericht fort, daß G. erst im letzten Augenblick eine Seitwärtsbewegung gemacht habe, oder ob er schon vorher etwas mehr zur Straßenmitte zu gegangen sei, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.

9

Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die Annahme eines Mitverschuldens des G. zu rechtfertigen.

10

Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war G. berechtigt, die Fahrbahn der Verbindungsstraße zu benutzen, da ein besonderer Gehweg nicht vorhanden war, es ist auch nicht zu beanstanden, daß er auf der für ihn rechnen Fahrbahnseite gegangen ist, denn das Gehen auf der linken Fahrbahn war damals gesetzlich nicht vorgeschrieben. Vielmehr ging §37 Abs. 5 StVO in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung davon aus, daß Fußgänger grundsätzlich die für sie rechte Straßenseite benutzen durften (BGH VRS 8, 211 [214]; 10, 122). Allerdings mußte sich G., auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, da es dunkel war, auf der nicht sehr breiten Straße ganz rechts halten. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen aber, entgegen seiner Annahme, nicht den Schluß zu, daß G. diese Pflicht verletzt hat.

11

3.

Das Berufungsgericht hält, wie an anderer Stelle der Entscheidungsgründe ausgeführt ist, für möglich, daß Grünes mit der Körpermitte zur. Zeit des Zusammenstoßes nicht mehr als 60 cm vom rechten Straßenrand entfernt gewesen ist. Wird die Hälfte seiner vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auf 50 cm geschätzten Körperbreite abgezogen, so wäre er also nur 35 cm vom rechten Straßenrand entfernt gegangen. Von diesem Abstand muß bei der rechtlichen Beurteilung ausgegangen werden, denn für ein Mitverschulden des G. ist der Beklagte beweispflichtig. Bei der Prüfung des Mitverschuldens sind deshalb bei ungeklärter Sachlage die dem Geschädigten günstigsten tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Ist G. nur 35 cm vom rechten Straßenrand entfernt gegangen, so hat er, wenn seine Körperbreite hinzugerechnet wird, insgesamt 85 cm der 3,10 m breiten Straße eingenommen. Dem Beklagten hat also in diesem Falle die Fahrbahn in einer Breite von 2,25 m zur Verfügung gestanden. Er ist daher selbst bei Anwendung nur geringer Sorgfalt ohne weiteres in der Lage gewesen, die Begegnung mit G. so durchzuführen, daß dieser nicht gefährdet wurde. Unter diesen Umständen kann G. kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht noch weiter rechts gegangen ist. Er war nicht verpflichtet, sich am alleräußersten Fahrbahnrand fortzubewegen (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 9. Aufl. §37 StVO Anm. 2 c). Vielmehr konnte er darauf vertrauen, daß der entgegenkommende Kraftradfahrer bei der gegebenen Verkehrslage ohne jede Schwierigkeit an ihm vorbeikommen würde, und brauchte nicht damit zu rechnen, daß der Beklagte unachtsam sein und so weit links fahren würde, daß er einen ihm entgegenkommenden, auf seiner rechten Fahrbahnseite rechts gehenden Fußgänger erfaßte. Schrifttum und Rechtsprechung halten es für zulässig, daß Fußgänger auf der rechten Seite der Fahrbahn sogar zu zweit nebeneinander gehen, sofern nicht besondere Gründe eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (BGH VRS 10, 122; DAR 1954, 69; Wussow WJ 1955, 196). Umso weniger kann es hier beanstandet werden, daß G. einen Abstand von 35 cm zu der rechten Fahrbahnseite einhielt, zumal da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sicht für den entgegenkommenden Kraftradfahrer weder durch Nebel noch durch Regen noch durch Rauch behindert war. G. durfte daher, als er den entgegenkommenden Motorradfahrer sah, seine Gehweise beibehalten, ohne daß ihm der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die ihm obliegende Sorgfalt außer acht gelassen und habe mit Rücksicht auf den entgegenkommenden Motorradfahrer sich vorsichtiger verhalten müssen.

12

4.

Sollte G. im letzten Augenblick unsicher geworden und, anstatt sich nach rechts in Sicherheit zu bringen, eine Bewegung nach links gemacht haben, was das Berufungsgericht für möglich hält, ohne jedoch eine entsprechende Feststellung zu treffen, so würde sich hieraus allein noch kein Schuldvorwurf gegen ihn herleiten lassen. G. war ohne sein Verschulden in eine plötzliche Gefahrenlage geraten. Hätte er sich in einer solchen Lage unzweckmäßig oder falsch verhalten, so würde dies nach feststehender Rechtsprechung der Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe.

13

5.

Die Feststellung, daß Grünes übermüdet war oder unter Alkoholeinfluß stand und der Unfall hierauf zurückzuführen ist, hat das Berufungsgericht nicht zu treffen vermocht. Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt.

14

6.

Die Klägerin braucht sich mithin ein ihre Ansprüche minderndes Mitverschulden ihres Ehemannes nicht entgegenhalten zu lassen, sondern hat Anspruch auf Ersatz der vollen Beerdigungskosten und auf Zahlung einer Rente in Höhe des gesamten Unterhalts, zu dessen Leistung der Verunglückte verpflichtet gewesen wäre (§844 BGB). Deshalb war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit es mit der Revision angegriffen ist.

15

a)

Da die Beerdigungskosten der Höhe nach unstreitig sind, war der Klägerin der geltend gemachte Restbetrag von 246,25 DM nebst Zinsen zuzusprechen.

16

b)

Zur Höhe der Rente für den entgangenen Unterhalt hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei ein mutmaßliches Einkommen des Getöteten in Höhe von 350 DM, monatlich für erwiesen angesehen und hat angenommen, daß die Klägerin hiervon 140 DM beanspruchen könne, da im allgemeinen zwei Fünftel des Einkommens des Mannes zugebilligt wurden. Diese Erwägung enthält einen Rechtsirrtum zu Ungunsten der Klägerin. Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 (LM §844 Abs. 2 BGB - 2) näher dargelegt hat, ist bei der Ermittlung der Höhe des Unterhalts, zu dessen Leistung der getötete Ernährer verpflichtet gewesen wäre, nicht von einer quotenmäßigen Berechnung auszugehen, sondern auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Wenn es auch nicht darauf ankommt, welche Beträge der Verunglückte seiner Ehefrau tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, sondern maßgebend ist, in welchem Umfang er zur Leistung verpflichtet war, so bedarf es doch jedenfalls der genauen Prüfung, welchen Betrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Verunglückte der Klägerin als Unterhalt zu gewähren gehabt hätte, und es ist denkbar, daß dieser Betrag die Hälfte des damaligen Einkommens des Getöteten erreicht. Hinsichtlich des Rentenanspruchs ist daher noch keine abschließende Entscheidung möglich, jedoch ist insoweit der Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs gemäß §304 ZPO geboten, da selbst bei Zugrundelegung des von dem Berufungsgericht angenommenen Betrages der Rentenanspruch der Klägerin auch dann wenigstens teilweise gerechtfertigt ist, wenn von dem Rentenbetrage der auf öffentliche Versicherungsträger übergegangene Teil abgezogen wird.

17

Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Rente ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (§565 Abs. 1 ZPO).

18

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, ist aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Berufungsgericht übertragen worden.

Meiß Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Erbel