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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.1987, Az.: 3 StR 36/87

Tateinheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gegenüber den Sozialversicherungsträgern hinsichtlich derselben Arbeitnehmer; Beurteilung einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinn bei rechtlich gleich liegenden tatsächlichen Umständen; Strafklageverbrauch aufgrund Gesamtbetrachtung von Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung in einem Gewerbebetrieb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.07.1987
Aktenzeichen
3 StR 36/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Mönchengladbach-Rheydt
OLG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHSt 35, 14 - 21
  • NJW 1988, 1800-1801 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessgegner

Rudolf S. aus M., geboren am ... 1929 in R.,

Amtlicher Leitsatz

Verschleiert der Täter im Rahmen eines Gewerbebetriebes laufend Lohnzahlungen, so sind bei sachlichrechtlicher Tatmehrheit Lohnsteuerhinterziehung einerseits sowie Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit andererseits mehrere Taten im prozessualen Sinne. Dies gilt auch, wenn der Täter den Betrieb von vornherein darauf angelegt hat, Arbeitnehmer illegal ("schwarz") zu beschäftigen, und soweit er hinsichtlich derselben Arbeitnehmer innerhalb derselben Zeiträume weder Lohnsteuer anmeldet noch Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die berechtigte Kasse abführt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1987 gemäß § 121 Abs. 2 GVG
beschlossen:

Tenor:

Verschleiert der Täter im Rahmen eines Gewerbetriebes laufend Lohnzahlungen, so sind bei sachlichrechtlicher Tatmehrheit Lohnsteuerhinterziehung einerseits sowie Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit andererseits mehrere Taten im prozessualen Sinne. Dies gilt auch, wenn der Täter den Betrieb von vornherein darauf angelegt hat, Arbeitnehmer illegal ("schwarz") zu beschäftigen, und soweit er hinsichtlich derselben Arbeitnehmer innerhalb derselben Zeiträume weder Lohnsteuer anmeldet noch Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die berechtigte Kasse abführt.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte war in den Jahren 1980 bis 1982 faktischer Geschäftsführer einer GmbH, die im Baugewerbe tätig war. Weil er 1980 und 1981 Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer der GmbH nicht entrichtete, wurde, gegen ihn durch Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 18. April 1983 und des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. September 1983 rechtskräftig auf eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt, der eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten und eine einbezogene Freiheitsstrafe von vier Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 25. März 1982 zugrundelagen.

2

Im jetzt anhängigen Strafverfahren wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe im Zusammenhang mit dem Betrieb der GmbH im Jahre 1981 Umsatzsteuer verkürzt sowie in den Jahren 1980 und 1981 fortgesetzt Lohnsteuer der Arbeitnehmer hinterzogen. Das Schöffengericht Mönchengladbach hat im ersten Fall wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen ihn verhängt sowie daraus und aus den Einzelstrafen der bezeichneten Vorverurteilungen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hinsichtlich des Vorwurfs der Lohnsteuerhinterziehung hat es das Verfahren wegen Annahme eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Es ist der Auffassung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in den Jahren 1980 und 1981 sei die Strafklage auch wegen der Lohnsteuerhinterziehung in denselben Zeiträumen verbraucht (Art. 103 Abs. 3 GG).

3

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Sprungrevision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens und gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Das Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Es ist mit dem Schöffengericht der Meinung, daß hinsichtlich der Lohnsteuerhinterziehung Strafklageverbrauch eingetreten sei. An der von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. November 1985 (NStZ 1986, 173) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dort die Annahme prozessualer Tateinheit zwischen Steuerhinterziehung, insbesondere Lohnsteuerhinterziehung, und Beitragsvorenthaltung in einem Fall abgelehnt, in welchem dem Täter fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zur Last gelegt wurde, nachdem er zuvor rechtskräftig wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung verurteilt worden war. Er hatte aufgrund eines bei Beginn seiner Gewerbetätigkeit gefaßten, von vornherein auf Wiederholung gerichteten und alle Steuerarten umfassenden Tatentschlusses für bestimmte Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Lohnsteueranmeldungen abgegeben und auch Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen nicht eingereicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache wegen der von ihm beabsichtigten Abweichung gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Liegt bei einem von vornherein auf illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern abzielenden Betrieb eines Baugewerbes, das seine Löhne auf der Grundlage von Nettolohnabreden 'schwarz', d.h. ohne die Anlegung ordnungsgemäßer Lohnkonten in der Buchführung, auszahlt und damit diese Auszahlung laufend verschleiert, verfahrensrechtlich Tatidentität von Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung vor, soweit hinsichtlich derselben Arbeitnehmer innerhalb derselben Zeiträume weder Lohnsteueranmeldungen vorgenommen noch Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung an die berechtigte Kasse abgeführt werden?"

4

II.

Die Vorlegung ist zulässig.

5

1.

Dem steht nicht entgegen, daß es sich um eine Vorlegung aufgrund einer Sprungrevision handelt. Dieser Fall wird in § 121 Abs. 2 GVG zwar nicht besonders genannt. Das ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift aber unschädlich, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (BGHSt 2, 63, 64 f.). Daran hält der Senat fest.

6

2.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf kann in dem von ihm beabsichtigten Sinn auch nicht entscheiden, ohne in einer Rechtsfrage (vgl. BGHSt 27, 212, 214 f. [BGH 28.06.1977 - 5 StR 30/77];  31, 86, 89) von dem bezeichneten Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen. Nicht die abstrakte Auslegung des verfahrensrechtlichen Tatbegriffs, sondern die Anwendung des § 264 StPO auf ein gleiches Tatgeschehen ist Gegenstand der Vorlegungsfrage (BGHSt 23, 141, 144). Es geht darum, ob unter bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO) einerseits und Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit (§§ 529, 1428 RVO a.F., § 225 AFG a.F.) andererseits, die sachlichrechtlich als selbständige Taten gewertet werden, nacheinander in verschiedenen Strafverfahren zum Gegenstand getrennter Anklagen gemacht und jeweils gesondert abgeurteilt werden dürfen. Mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen bilden nach der Rechtsprechung, mit der das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf übereinstimmen, nur dann eine Tat im prozessualen Sinne, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinanderübergehen, sondern nach den ihnen zugrundeliegenden Ereignissen bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGHSt 13, 21, 25 f.;  23, 141, 146 f.;  23, 270, 273;  24, 185, 186) [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71]. Dabei kommt es zwar stets auf die Umstände des Einzelfalls an, so daß die Beurteilung weitgehend Tatfrage ist (vgl. Hürxthal in KK, § 264 StPO Rdn. 5). Doch kann bei Sachverhalten, die in den rechtlich erheblichen tatsächlichen Umständen gleich liegen, die Frage nach der prozessualen Tateinheit rechtlich richtig nur im selben Sinne beantwortet werden. So ist es auch hier. Für die Frage, ob die Strafklage durch das jeweils erste Strafverfahren verbraucht ist, kommt es nicht darauf an, ob dessen Gegenstand die Lohnsteuerhinterziehung (so im Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts) oder die Beitragsvorenthaltung ist (so im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf). In dieser Hinsicht ist es rechtlich weiter unerheblich, daß der Täter in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht beurteilten Sachverhalt der Lohnsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Verkürzung anderer Steuern und der Beitragsvorenthaltung in Tateinheit mit Betrug schuldig gesprochen ist, während die beiden jeweils zuerst genannten Vergehen im Vorlegungsfall nicht in solcher Verbindung stehen.

7

III.

In der Sache schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an.

8

1.

Die Frage, ob die Nichtabführung von Lohnsteuer und von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei Annahme sachlichrechtlicher Tatmehrheit prozessual verschiedene Taten sind, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. BayObLG NStZ 1986, 173 und OLG Stuttgart MDR 1986, 693 [OLG Stuttgart 21.03.1986 - 1 Ss 121/86] einerseits; OLG Zweibrücken NJW 1975, 128 [OLG Zweibrücken 25.04.1974 - Ss 6/74] andererseits). Kennzeichnend für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art ist, daß der Täter die Taten aufgrund eines Gesamtplanes im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens gleichzeitig und oft über längere Zeit, nicht selten jahrelang, unter Verstoß gegen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten in der Absicht begeht, die für das Unternehmen zu leistenden Abgaben, insbesondere Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, auf Dauer nicht zu entrichten.

9

a)

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bei seiner Annahme, daß die Steuerhinterziehung und die Beitragsvorenthaltung auch unter den bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen getrennt gewürdigt werden können (a.a.O. S. 174), zutreffend hervorgehoben, daß weder ein Gesamtplan noch ein zeitliches Zusammentreffen für sich allein ausreichen, zwei sachlichrechtlich im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehende Handlungen als einheitliche Tat im prozessualen Sinne erscheinen zu lassen (vgl. BGHSt 13, 21, 26, 27;  23, 141, 145;  BGH NJW 1981, 997 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]; NStZ 1983, 87). Ihm ist auch darin zuzustimmen, daß Gleichzeitigkeit oder Identität von Vorbereitungshandlungen (wie zum Beispiel die Verschleierung der Lohnzahlungen) zur Annahme einer solchen Verknüpfung nicht genügen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 92).

10

b)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf meint demgegenüber zwar, es handele sich bei dem Tatgeschehen nicht nur um bloßes Handeln aufgrund eines Gesamtplans oder um bloß einheitliche Vorbereitungshandlungen, sondern um eine enge tatsächliche Verknüpfung des gesamten auf Steuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gerichteten Tuns der Täter. Was es hierzu - im Rahmen einer Gesamtschau - zum "Erscheinungsbild von Subunternehmerbetrieben dieser Art" (S. 12 f.) und zu den "Vorstellungen des Täters" (S. 13 f.) in typisierender Betrachtung ausführt, enthält großenteils aber nur eine konkrete Umschreibung der abstrakten Gesichtspunkte, welche dem Bayerischen Obersten Landesgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "für sich allein" zur Begründung prozessualer Tateinheit nicht genügen. Das Oberlandesgericht weist auf den deliktischen Zweck solcher Unternehmen hin, auf die einheitliche Konzeption des Täters bei der Auszahlung der "schwarzen" Löhne, den gleichen betrieblichen und zeitlichen Rahmen bei den Verstößen gegen die Pflichten zur Einbehaltung und Abführung der Steuern und Sozialabgaben, deren Bedeutung als wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens, die Verschleierung der Verfehlungen und deren Konsequenzen für die Durchsetzung der Steuer- und Beitragsforderungen sowie auf den von vornherein gefaßten, undifferenzierten Tatentschluß des Täters. Als zusätzliches Moment, das zu den vom Bayerischen Obersten Landesgericht angesprochenen abstrakten Gesichtspunkten hinzutritt, ist dieser Aufzählung ebenso wie der Formulierung der Vorlegungsfrage nur zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht dem Zusammenhang der Straftaten mit einem Betrieb, der als Mittel zu deren Begehung eingesetzt wird, eine wesentliche Bedeutung für die Annahme prozessualer Tateinheit bemißt.

11

2.

Der Senat vermag der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht zu folgen. Da der überkommene Begriff der prozessualen Tat wegen seiner Unschärfe nicht stets zu zweifelsfreien Ergebnissen bei der Anwendung führt (vgl. BGHSt 13, 21, 25; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 264 StPO Rdn. 6), ist es geboten, die Lösung im Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit mit anderen verfahrensrechtlichen Gestaltungen, dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Gedanken des Vertrauensschutzes zu überprüfen.

12

a)

Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf würde dem Gewerbebetrieb im Ergebnis eine Klammerwirkung beilegen, welche über die prozessuale Einheitlichkeit eine Art neuer Sammelstraftat schafft. Sie würde damit in einen gewissen Gegensatz zu der Rechtsprechung treten, wonach bei gewerbsmäßiger Begehungsweise, die zum Tatbestand gehört oder einen straferhöhenden Umstand bildet, mehrere Delikte keine sogenannte Sammelstraftat, sondern sachlichrechtlich und damit in der Regel auch prozessual selbständige Taten sind, wenn nicht Fortsetzungszusammenhang besteht (vgl. BGHSt 1, 41, 42 f. [BGH 20.02.1951 - 3 StR 64/50]; Gollwitzer a.a.O. § 264 StPO Rdn. 39). Der Bundesgerichtshof hat überdies bereits ausgesprochen, daß planmäßige arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten im Rahmen eines Geschäftsbetriebs allein noch nicht die Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO begründet (BGHSt 26, 284).

13

b)

Auch in den hier erörterten Fällen der Steuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung ist der Gewerbebetrieb kein geeignetes, gerechter Rechtsfindung dienendes Kriterium, von dessen Vorliegen die Annahme prozessualer Tateinheit zwischen den sachlichrechtlich selbständigen Taten abhängig gemacht werden kann. Es würde nicht nur zu einer unnatürlichen Ausweitung des prozessualen Handlungsbegriffs führen, der mittelbar schon auf dem Weg über die weitgehende Annahme sachlichrechtlicher Handlungseinheiten (insbesondere bei Dauerdelikten und fortgesetzten Taten) ausgedehnt wird. Es würde darüber hinaus gerade in Fällen der vom Oberlandesgericht beschriebenen Art auf eine Begünstigung von Straftätern hinauslaufen, die durch Aufbau und Einsatz eines kriminellen Unternehmens bedeutende verbrecherische Energie entfalten (vgl. BGHSt 1, 41, 42 f. [BGH 20.02.1951 - 3 StR 64/50];  26, 284, 287). Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Die Staatsanwaltschaft hat es in der Regel in der Hand, in einschlägigen Fällen die Steuerhinterziehung und die Beitragsvorenthaltung zum Gegenstand nur einer Anklage zu machen und dadurch eine doppelte Prozeßführung zu vermeiden. Auch kann sie die Strafverfolgung gemäß § 154 StPO beschränken, wenn sie dies für angebracht hält.

14

c)

Es kann auf sich beruhen, worin sich der Gedanke des Vertrauensschutzes, der bei der Anwendung des Art. 103 Abs. 3 GG im Einzelfall die Hinnahme auch eines materiell "ungerechten" Ergebnisses gebieten mag, in dem hier erörterten Bereich von der Formel der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen prozessualer Tateinheit und -mehrheit unterscheidet und ob er nach der Natur der Sache ein besseres Kriterium zur Prüfung des Strafklageverbrauchs ist (vgl. Krauth, Festschrift für Kleinknecht, 1985 S. 215, 227 ff. unter Hinweis auf BGHSt 29, 288, 295 f.). Die Berücksichtigung dieses Gedankens, bei dem die Rechtssicherheit für den Beschuldigten im Vordergrund steht, führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Sachverhalt, der dem Senat zur Entscheidung unterbreitet ist, sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Lohnsteuerhinterziehung schon im ersten Strafverfahren tatsächlich Gegenstand der Untersuchung war und der Angeklagte deshalb davon ausgehen durfte, er werde ihretwegen nicht nochmals verfolgt (vgl. Krauth a.a.O. S. 229).

15

IV.

Die Vorlegungsfrage ist demnach wie folgt zu beantworten: Verschleiert der Täter im Rahmen eines Gewerbebetriebes laufend Lohnzahlungen, so sind bei sachlichrechtlicher Tatmehrheit Lohnsteuerhinterziehung einerseits sowie Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit andererseits mehrere Taten im prozessualen Sinne. Dies gilt auch, wenn der Täter den Betrieb von vornherein darauf angelegt hat, Arbeitnehmer illegal ("schwarz") zu beschäftigen, und soweit er hinsichtlich derselben Arbeitnehmer innerhalb derselben Zeiträume weder Lohnsteuer anmeldet noch Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die berechtigte Kasse abführt.

16

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Kutzer
Detter