Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1989, Az.: BVerwG 6 C 33.87
Kriegsdienstverweigerung; Vikar; Gewissensgründe; Rechtsschutzbedürfnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 33.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 22.04.1987 - AZ: 2 K 620/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- KirchE 27, 187 - 190
- NVwZ 1990, 68 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Vikar, der evangelischer Pfarrer werden will, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Das gilt auch dann, wenn er nach § 12 Abs. 2 WPflG vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Albers
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. April 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Dezember 1961 geborene Kläger studierte seit dem Wintersemester 1981/82 "Evangelische Theologie" mit dem Ziel, den Beruf des Pfarrers zu ergreifen. Aus diesem Grunde wurde er im November 1981 vom Wehrdienst bis auf weiteres zurückgestellt. Bereits im Februar 1980 hatte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragt. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Siegen vom 5. November 1981 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe sich trotz seines Reifegrades nicht in ausreichendem Maße mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung beschäftigt. Auf den Widerspruch des Klägers entschied die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - mit Bescheid vom 24. Januar 1986, das Verfahren werde eingestellt. Zur Begründung führte sie aus, an einer Entscheidung über den Kriegsdienstverweigerungsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Einberufung zum Wehrdienst wegen der bis auf weiteres ausgesprochenen Zurückstellung nicht in Betracht komme und das Berufsziel des Klägers, Pfarrer zu werden, letztlich zu einer Wehrdienstbefreiung führe.
Daraufhin hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Siegen vom 5. November 1981 und den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - vom 24. Januar 1986 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat diese Klage am 22. April 1987 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach § 13 Abs. 3 KDVG, der als Ausformung eines im Prozeßrecht ohnehin gültigen Grundsatzes auch im vorliegenden Verfahren Anwendung finde, bedürfe es einer Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht komme. Eine dauernde Wehrdienstausnahme liege hier zwar noch nicht vor, jedoch stelle sich die Sach- und Rechtslage so dar, daß der Kläger nach Abschluß seines Theologiestudiums, der Ableistung der Vikariatszeit und der Ordination zum Pfarrer von der Ableistung des Wehrdienstes befreit sein werde. Wegen seiner Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 2 WPflG werde der Kläger nach den Richtlinien der Beklagten vorläufig nicht zum Wehrdienst einberufen. Von anderen Fällen, in denen ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren bejaht worden sei, unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, daß im Regelfall bei einer Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 2 WPflG die Entwicklung dahin gehe, daß die ursprünglich vorübergehende Wehrdienstausnahme in eine dauernde münde. Das Rechtsschutzbedürfnis könne nicht damit begründet werden, daß es gegenwärtig offen sei, ob der Kläger überhaupt sein Berufsziel erreichen werde bzw. später einmal erreichen wolle. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigt, daß der Beruf des Pfarrers sein Ziel sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß er sein Berufsziel nicht erreichen werde. Die im allgemeinen angespannte Arbeitsmarktsituation für akademische Berufe sei dafür noch kein Beleg. Auszugehen sei davon, daß der Kläger den festen Willen habe, sein Berufsziel zu erreichen, und die Erreichung dieses Ziels nicht ausgeschlossen sei. Es entspreche dem Sinn des § 13 Abs. 3 KDVG, daß der Kläger nicht ohne Not offenbaren müsse, was ihn im Innersten bewege. Außerdem entspreche es dem Sinn dieser Vorschrift, Gerichte nicht für unnütze Zwecke in Anspruch zu nehmen.
Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er hat schriftsätzlich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. April 1987 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 13 Abs. 3 KDVG. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, die Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 2 WPflG könne nicht deshalb wie eine dauernde Wehrdienstausnahme behandelt werden, weil er den festen Willen habe, sein Berufsziel zu erreichen. Es liege kein Fall vor, bei dem eine vorübergehende Wehrdienstausnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer dauernden Wehrdienstausnahme werde. Selbst bei bestandenem theologischen Examen sei die Annahme unzutreffend, "im Regelfall" sei späterhin von der Ordlnation als evangelischer Geistlicher auszugehen. Es sei gänzlich unsicher, ob ein examinierter Theologe nach dem zweiten Examen überhaupt in den Probedienst übernommen werden könne. Die Landeskirchen tendierten immer mehr dazu, die Ordination nach dem Probedienst zu erteilen oder ersatzweise ein festes Dienstverhältnis in der Jugendarbeit und anderen Bereichen als nichtordinierter Geistlicher anzubieten. Im übrigen könne das Rechtsschutzinteresse an der Inanspruchnahme des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung nicht in Abhängigkeit zur jeweiligen Personalsituation im kirchlichen Dienst von Fall zu Fall und je nach Glaubensgemeinschaft bejaht oder verneint werden. Die Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 WPflG könne das Rechtsschutzinteresse auch dann nicht in Wegfall bringen, wenn die Bereitschaft der Kirche zur Übernahme in das geistliche Amt gegeben wäre. Die Zurückstellung gewähre keinen hinreichenden Schutz; sie würde im Verteidigungsfall gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WPflG außer Kraft treten.
Außerdem rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 108 Abs. 1, 86 Abs. 1, 105 VwGO in Verbindung mit §§ 159 f. ZPO sowie des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Er meint, den Urteilsgründen sei nicht hinreichend sicher zu entnehmen, daß im Regelfall der nach § 12 Abs. 2 WPflG zurückgestellte Theologiestudent später als ordinierter Geistlicher übernommen werde. Der Sachverhalt hätte mindestens in bezug auf die Personalsituation im Bereich der evangelischen Kirche, zumindest der Westfälischen Landeskirche, aufgeklärt werden müssen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht im wesentlichen geltend, es sei davon auszugehen, daß wegen der gesetzlichen Befreiung von Geistlichen auch im Verteidigungsfall die erforderliche Gewissensprüfung nicht geboten sein werde. Nur eine solche Betrachtungsweise werde dem Grundsatz gerecht, daß ein Kriegsdienstverweigerer für seinen Anerkennungsantrag kein prozessuales Rechtsschutzinteresse habe, wenn und solange seine Einberufung nicht in Betracht komme. Bei einem Abbruch des Studiums oder sonstigen Abweichungen von der vorgesehenen beruflichen Perspektive bestehe immer noch ausreichend Zeit und Gelegenheit, die erst dann erforderliche Gewissensprüfung im Hinblick auf das Vorliegen der behaupteten Gewissensentscheidung vorzunehmen. Nach einer im Revisionsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Mitte vom Mai 1989 ist der Kläger seit April 1988 Vikar; er soll seine 2. Theologische Prüfung im Februar 1991 ablegen.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die in dem Urteil des Senats vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - (BVerwGE 74, 342 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 7) noch offengelassene Frage, ob ein Wehrpflichtiger auch dann ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Verfahrens mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen hat, wenn er sich wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt nach § 12 Abs. 2 WPflG hat zurückstellen lassen, zu bejahen. Der Senat hatte damals nur den Fall zu entscheiden, daß ein Student der evangelischen Theologie von der Möglichkeit der Zurückstellung keinen Gebrauch gemacht hatte. Er hat jedoch in seinem Beschluß vom 19. April 1988 - BVerwG 6 B 60.87 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 8) darauf abgestellt, daß allein eine dauernde Wehrdienstausnahme oder eine ihr gleichzustellende Situation das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 3 KDVG ausschließt. Eine solche Ausnahme liegt auch dann nicht vor, wenn ein Wehrpflichtiger im Hinblick auf sein Theologiestudium seine Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 2 WPflG erwirkt hat und sich damit lediglich auf eine vorübergehende Wehrdienstausnahme berufen kann. Erst dann, wenn das Theologiestudium in ein geistliches Amt im Sinne von § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG einmündet, aus der vorübergehenden Wehrdienstausnahme des § 12 Abs. 2 WPflG also eine dauernde Wehrdienstausnahme wird, die dann ein Anerkennungsverfahren entbehrlich macht, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren. Eine solche Entwicklung ist indessen nicht sicher, und zwar auch nicht bei Vikaren. Das Erreichen der dauernden Wehrdienstausnahme eines geistlichen Amtes hängt, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht allein von dem Wehrpflichtigen und dem erfolgreichen Abschluß seiner Ausbildung zum Theologen ab, sondern auch davon, ob eine hinreichende Zahl besetzbarer geistlicher Ämter vorhanden ist. Angesichts der steigenden Zahl von Theologiestudenten wird das häufig nicht der Fall sein. Schon deshalb verbietet es sich, die nach § 12 Abs. 2 WPflG bis auf weiteres gewährte Zurückstellung allein im Hinblick auf die nur möglicherweise sich anschließende dauernde Wehrdienstausnahme des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG bei der Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses wie eine solche dauernde Wehrdienstausnahme zu behandeln. Das gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige - wie der Kläger - bereits eine theologische Prüfung bestanden hat und Vikar ist.
Die Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für ein Anerkennungsverfahren lediglich in den Fällen einer dauernden Wehrdienstausnahme oder einer ihr gleichzustellenden Situation entspricht im übrigen auch der sonstigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa zu Anträgen ungedienter, über 28 Jahre alter Wehrpflichtiger die Urteile vom 25. Oktober 1905 - BVerwG 6 C 67.84 - <Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 2> und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - sowie zu den Anträgen wehrpflichtiger Ärzte und Angehöriger des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - <BVerwGE 80, 62> und - BVerwG 6 C 27.86 - <Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10>).
Nach alledem kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage als unzulässig keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil ist nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1986 über das Anerkennungsbegehren des Klägers in der Sache zu entscheiden haben. Dazu hat es die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für den Zeitpunkt seiner erneuten Entscheidung unter Beachtung der u.a. in den Urteilen des Senats vom 24. Oktober 1984 (BVerwGE 70, 216 und 222) genannten Grundsätze zu treffen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Albers