Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1980, Az.: BVerwG 8 B 18.80
Mehrflächenbedarf wegen beruflicher Interessen; Begriff des beruflich genutzten Wohnraums; Begriff des Gewerberaums; Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung; Berücksichtigung von Widerrufsgründen im Anerkennungsverfahren; Begriff des Zubehörraums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 18.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 15363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 22.05.1978 - AZ: IV A 204/77
- OVG Bremen - 09.10.1979 - AZ: I BA 59/78
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Wohnungsbauförderung
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und Noack
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger begehren die Anerkennung ihres im Jahre 1975 ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gebauten Einfamilienhauses als steuerbegünstigte Wohnung.
Die Kläger zogen am 23. Juni 1975 mit ihren drei Kindern in ihr Einfamilienhaus ein. Im Erdgeschoß dieses Hauses liegen ein Wohnraum und ein Eßraum mit etwa 67 qm Grundfläche sowie eine Diele, eine Küche, ein Waschraum, ein Fahrradabstellraum sowie ein WC und ein Windfang. Das Dachgeschoß des Hauses beherbergt zwei Kinderzimmer, ein Elternzimmer, zwei Bäder, Flur Garderobenraum, Arbeitsraum und Besucherraum, die jetzt zu Wohnzwecken benützt werden. Im Untergeschoß ist ein Schwimmbad vorgesehen, aber nicht vollständig hergestellt. Der Ausbau des Dachgeschosses ist unter den Beteiligten sowohl nach Zeitpunkt als auch nach Art und Dauer der Benutzung umstritten. Der Antrag der Kläger, ihre Wohnung als steuerbegünstigt anzuerkennen, blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die Wohnung überschreite die Wohnflächengrenze. Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag, den ablehnenden Bescheid vom 25. März 1976 nebst dem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1977 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre Wohnung als steuerbegünstigt anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Beide Gerichte haben die Ansicht vertreten, die Wohnung der Kläger überschreite die Wohnflächengrenze. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger. Sie ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Im Falle der Kläger ist keiner dieser Zulassungsgründe gegeben.
Die Kläger sind der Ansicht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil mehrere sich in der Sache stellende Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind nicht klärungsbedürftig.
Die Kläger halten die Frage für klärungsbedürftig, in welchen Fällen ein nachträglich eingetretener Widerrufssachverhalt zu berücksichtigen sei. Diese Frage stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. In einem Revisionsverfahren käme es allein darauf an, ob im vorliegenden Fall Widerrufsgründe im Sinne des § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG zu berücksichtigen wären. Das ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu bejahen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind im vorliegenden Fall unmittelbar nach dem für die Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit der in Frage stehenden Wohnung maßgeblichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (vgl. Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG 8 C 115.73 - [BBauBl. 1976 S. 89]) durch den Ausbau des Dachgeschosses im Hause der Kläger Widerrufsgründe im Sinne des § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG entstanden; sie sind festgestellt und sie waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht bekannt. Die Kläger selbst haben dazu geltend gemacht, sie hätten nach ihrem Einzug den Entschluß gefaßt, die ursprünglich als Bodenraum ausgewiesenen Räume als Wohnräume auszubauen. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, die Kläger hätten bereits im Juni 1975 die Absicht gehabt, die beiden Bodenräume im Dachgeschoß als Wohnräume herzurichten und die ursprünglich als Gast- und Elternzimmer bezeichneten weiteren Räume zu Bürozwecken zu verwenden. Aus den weiteren Feststellungen des. Oberverwaltungsgerichts geht hervor, daß die Räume dann im September und Oktober 1975 hergerichtet wurden. Nach den Ausführungen des Senats im Urteil vom 9. Januar 1979 - BVerwG 8 C 6.78 - ist das ein Fall, der zur Berücksichtigung der Widerrufsgründe zwingt.
Es ist ferner nicht klärungsbedürftig, daß eine Wohnung nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden kann, wenn dies nur für eine so kurze Frist geschehen könnte, daß der Begünstigte daraus keine Förderung für seine Wohnung ableiten kann. Das ergibt sich aus dem Zweck der Anerkennung. Sie verleiht nach § 83 Abs. 3 II. WoBauG der Wohnung den Charakter einer steuerbegünstigten Wohnung. Die Verleihung dieser Eigenschaft dient der Vorbereitung für die Förderung der Wohnung im Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus. Wenn nun, wie das Oberverwaltungsgericht bindend festgestellt hat, für die Zeitspanne, während der die Wohnung als steuerbegünstigt allenfalls anerkannt werden könnte, keinerlei Förderung möglich wäre, so ist die Erteilung der Anerkennung aus materiellrechtlichen Gründen nicht möglich. Der mit ihr verfolgte Zweck kann nicht erreicht werden. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 14.77 - ausgesprochen. Diese Frage ist daher geklärt. Aus den Darlegungen der Kläger ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung notwendig machen. Die verfahrensrechtliche Frage der Kostentragung, die angesichts der Regelung in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ohnehin kein Gewicht hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, weil es sich in diesem Zusammenhang um die Anwendung materiellen Rechts handelt.
Entgegen der Ansicht der Kläger braucht nicht geklärt zu werden, ob sämtliche in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV genannten Räume außerhalb der Wohnung liegen müssen. Die in der Vorschrift angeführten Beispielsfälle lassen allerdings erkennen, daß das Gesetz unter Zubehörräumen solche Räume versteht, die außerhalb des eigentlichen Wohnbereichs liegen. Ob jedoch nur Räume mit ähnlicher Randlage Zubehörräume im Sinne dieser Bestimmung sein können, braucht nicht geklärt zu werden. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß Wäscheräume der hier in Rede stehenden Art, Ausstattung und Lage nicht unter die Ausnahmevorschrift in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV fallen (BVerwGE 48, 324 [328 ff.]; Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 1.71 - [Buchholz 454.42 § 42 II. BV Nr. 1]; Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 -) und daß auch die heute übliche Aufstellung von Waschmaschinen innerhalb des Wohnbereichs daran nichts ändert (Beschluß vom 21. Juli 1977 - BVerwG 8 B 23.77 -).
Ferner ist nicht klärungsbedürftig, daß Räume innerhalb einer Wohnung, die zu beruflichen Zwecken verwendet werden, grundsätzlich in die Wohnflächenberechnung einbezogen und mit der anrechenbaren Grundfläche angesetzt werden müssen. Das folgt aus § 82 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 II. WoBauG, die bei Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, auch den ausschließlich gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen Wohnfläche zumessen. Zur Wohnfläche gehören nach § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV nur solche Räume nicht, die sich deutlich von den Wohnräumen im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 II. WoBauG unterscheiden und durch zusätzliche objektive Merkmale als Geschäftsräume ausweisen (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1977 - BVerwG 8 CB 96.76 - und vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 8 B 51.78 -). Das sind regelmäßig Räume, die typische Geschäftsräume sind. Darin liegt entgegen der Ansicht der Kläger keine Benachteiligung, sondern die Gleichbehandlung mit anderen Anerkennungsbewerbern. Denn beruflich genutzte Räume dieser Art können regelmäßig zugleich oder später zu Wohnzwecken benutzt werden, ohne daß es einschneidender Veränderungen bedarf. So liegen die Dinge auch bei den Klägern, die diese Räume als Wohnräume benutzen, seit der Kläger zu 1. in seiner Wohnung nicht mehr beruflich tätig ist. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt daher nicht in Betracht.
Schließlich ist auch bereits geklärt, wie der Mehrflächenbedarf aus beruflichen Gründen im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG zu bemessen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 22, 101; Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 1.71 -) sind in § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG die wertausfüllungsbedürftigen Begriffe "erforderlich" und "angemessen" voneinander zu unterscheiden, wobei sich die Erforderlichkeit am berufsbedingten Bedarf, die Angemessenheit am Wohnraumbedarf der Wohngemeinschaft ausrichtet. Angemessen berücksichtigt werden die von der Vorschrift behandelten besonderen Bedürfnisse, wenn der Sonderbedarf in ein angemessenes Verhältnis gesetzt wird zum Normalbedarf einerseits und zu der besonderen Gestaltung der für diesen normalen Wohnbedarf vorgesehenen Räume andererseits. Entscheidend ist deshalb nicht in erster Linie, wie der Raumbedarf für die beruflichen Zwecke zu bemessen ist, sondern ob und wie er im Hinblick auf den normalen Wohnbedarf der Wohngemeinschaft und die konkrete Gestaltung der Wohnung befriedigt werden kann. Wer eine vom Üblichen abweichende Raumanordnung schafft, wie es auch die Kläger bei der Gestaltung ihres Wohn- und Eßraums im Erdgeschoß getan haben mit der Folge, daß die Befriedigung besonderer Bedürfnisse im Rahmen der gesetzlichen Wohnflächengrenze unmöglich wird, kann eine Überschreitung einer gesetzlichen Höchstgrenze nicht als angemessen beanspruchen.
Die Kläger haben auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit sie darauf hinweisen, das Oberverwaltungsgericht habe den allgemeinen Erfahrungssatz vernachlässigt, daß ein Gewerbe wie das des Grundstücksmaklers nur erfolgreich betrieben werden könne, wenn eine gewisse Großzügigkeit der räumlichen Verhältnisse vorliege, legen sie keinen Verfahrensmangel dar. Ob es einen allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt, kann dahingestellt bleiben. Die Anwendung dieses Erfahrungssatzes bezieht sich nicht auf Verfahrensrecht, sondern auf materielles Recht. Sie ist verbunden mit der Frage, welche Raumausstattung für die berufliche Betätigung des Klägers in seiner Wohnung erforderlich gewesen ist und zu einer Anerkennung eines Mehrflächenbedarfs im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG hätte führen können. Darauf läßt sich ein Verfahrensmangel nicht stützen.
Dem Oberverwaltungsgericht ist nach den Darlegungen der Kläger auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht unterlaufen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nicht dargelegt, inwiefern es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auf die Aufklärung der Frage angekommen wäre, aus welchen Gründen für die berufliche Betätigung des Klägers in seiner Wohnung ein Besucherzimmer neben seinem Arbeitszimmer liegen mußte. Darauf kam es nach dem materiellrechtlichen Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts auch nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit ein kleineres, nicht neben dem Arbeitszimmer liegendes Zimmer als Besucherzimmer für ausreichend angesehen hat.
Endlich hat das Oberverwaltungsgericht auch mit seiner Erwägung zum Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für eine zeitlich beschränkte Anerkennung ihrer Wohnung als steuerbegünstigt Verfahrensrecht nicht verletzt. Wie oben dargelegt, handelt es sich insoweit um eine materiellrechtliche Erwägung.
Die Beschwerde der Kläger ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 13, 14 GKG.
Türke
Noack