Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1979, Az.: BVerwG 8 B 72.79

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Baurechtswidriger Wohnraum als Teil der anrechenbaren Wohnfläche bei der Berechnung der Wohnfläche einer Wohnung; Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 72.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 17.02.1977 - AZ: I A 85/75
OVG Niedersachsen - 05.04.1979 - AZ: III OVG A 94/77

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und Noack
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. April 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in D., Ursulinenstraße 3. Sie haben dort ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und einer Garage errichtet. Die Erdgeschoßwohnung haben sie im März 1973 mit ihrer vier Personen umfassenden Familie bezogen. Diese Wohnung umfaßt nach Abzug von 3 % Verputz 157,28 qm Wohnfläche. Zu ihr gehört ein im Untergeschoß liegender Hobbyraum, sowie eine Arbeits- und Wirtschaftsküche, deren Grundfläche 33,51 qm (Hobbyraum) und 13,55 qm (Arbeits- und Wirtschaftsküche) beträgt. Im Untergeschoß ist die zweite Wohnung eingerichtet, deren Wohnfläche nach Abzug von 3 % Verputz 65,21 qm umfaßt.

2

Der Antrag der Kläger, ihr Wohnhaus als steuerbegünstigtes Familienheim mit zwei Wohnungen anzuerkennen, blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Kläger, mit der sie beantragt haben, den Bescheid des Beklagten vom 4. September 1973 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 18. April 1975 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohnhaus als steuerbegünstigt anzuerkennen, stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Hobbyraum und die Arbeits- und Wirtschaftsküche seien in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen. Deshalb überschreite das Familienheim der Kläger die für ein solches mit zwei Wohnungen festgesetzte Wohnflächengrenze von 216 qm um rund 44 qm. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

3

Sie ist rechtzeitig eingelegt, aber unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn einer der dort geregelten Zulassungsgründe gegeben ist. Im Falle der Kläger liegt keiner dieser Gründe vor.

4

Die Kläger sind der Ansicht, die Revision müsse nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Das ist jedoch nicht der Fall. Soweit sie die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts bekämpfen und ihr ihre eigenen Erwägungen entgegensetzen, legen sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar. Die vermeintliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ist weder selbst ein Zulassungsgrund für die Revision, noch begründet sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 151]). Notwendig ist vielmehr, daß die Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage bezeichnen und den Grund angeben, der die grundsätzliche Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. Beschluß vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125]). Das haben die Kläger nur in beschränktem Umfang getan.

5

Sie sehen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage darin, ob ein baurechtswidriger Wohnraum bei der Berechnung der Wohnfläche einer Wohnung unter die anrechenbare Wonnfläche fällt. Diese Rechtsfrage verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt. In BVerwGE 48, 324 (329) [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73] hat der Senat im Hinblick auf eine im Keller eines Wohnhauses eingerichtete Bar und einen dort befindlichen Kinderspielraum dargelegt, daß bei der Wohnflächenberechnung Wohnraum nicht unberücksichtigt bleiben darf, nur weil er baurechtswidrig errichtet ist oder baurechtswidrig genutzt wird. An diesem Grundsatz hat der Senat auch in späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 65.78 -).

6

Wenn die Kläger die Frage aufwerfen und für klärungsbedürftig halten wollen, wie der Rechtsbegriff der Wohnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG auszulegen ist, so ist ihnen auch darin nicht zu folgen. Denn auch diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats in dem Sinne geklärt, daß es sich dabei um mehrere Gesichtspunkte handelt, deren erster, nämlich die Frage nach Ort und Umfang der bestimmten Wohnung, sich allein nach dem Willen der Beteiligten bestimmt (BVerwGE 49, 95 [98 f.]). Endlich ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, daß für die Berechnung der Wohnfläche einer Wohnung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit maßgebend sind (BVerwGE 48, 324 [328]). Gehören nach diesem Maßstab der Hobbyraum und die Arbeits- und Wirtschaftsküche zur Wohnung der Kläger, was das Oberverwaltungsgericht unangegriffen und daher für den Senat auch im Beschwerdeverfahren bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, so sind diese Räume mit ihrer vollen Grundfläche in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, sofern sie nicht nach den Wohnflächenberechnungsvorschriften davon ganz oder teilweise ausgenommen sind (BVerwGE 48, 324 [327 f.]). Nach diesem Maßstab war die Grundfläche jedenfalls des Hobbyraums anzurechnen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war dieser Raum dafür vorgesehen, der Familie der Kläger als Tischtennis-, Spiel- und Lernraum zu dienen und war entsprechend ausgestattet.

7

Deshalb kommt es auf die erst lange nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt gehandhabte Nutzung dieses Raumes zur Aufbewahrung von Vorräten nicht an. Dieser Raum fällt daher nicht unter die Anrechnungsausschlüsse in § 42 Abs. 4 II. BV, weshalb unerheblich ist, inwieweit er außerhalb der Wohnung der Kläger liegt (vgl. dazu § 42 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 II. BV). Daß Räume nicht allein deshalb Kellerräume sind, weil sie im Kellergeschoß liegen, ist ständige Rechtsprechung des Senats und gleichfalls nicht klärungsbedürftig. Daß sich in dieser Frage die Rechtsansicht geändert habe, wie die Kläger meinen, ist, soweit im vorliegenden Fall rechtserheblich, nicht zutreffend. Der Senat hat vielmehr ständig an der von ihm vertretenen Auffassung festgehalten (Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 1.71 -; Beschlüsse vom 6. September 1977 - BVerwG 8 CB 96.76 - und vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 8 B 51.78 -). Auf die Einordnung der Arbeits- und Wirtschaftsküche käme es in einem Revisionsverfahren nicht an.

8

Da sich das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit den dargelegten Grundsätzen befindet und die Beschwerdebegründung im übrigen lediglich Angriffe auf das angefochtene Urteil enthält, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 13, 14 GKG.

Arndt
Türke
Noack