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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.09.1983, Az.: BVerwG 2 B 148.82

Aufwandsentschädigung; Arbeitszimmer und -mittel; Fahrtkosten; Gymnasiallehrer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 148.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.02.1981 - AZ: 2 Hi VG A 241/78
OVG Niedersachsen - 10.06.1982 - AZ: 5 OVG A 59/81

Fundstellen

  • BayVBl 1984, 569
  • DVBL 1984, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • DöV 1984, 92-93
  • RiA 1984, 66

Verfahrensgegenstand

Verfassungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Keine Aufwandsentschädigung für Arbeitszimmer und -mittel sowie übliche Fahrkosten eines Gymnasiallehrers.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. September 1983
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Juni 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.183 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 3 und 1 VwGO greifen nicht durch.

2

Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht offenbar vom Vortrag des Klägers ausgegangen, wonach er für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ein besonderes, ausschließlich diesem Zweck dienendes Arbeitszimmer in seiner Wohnung unterhält, sich dort auch sein privates Telefon befindet, er das bei der häuslichen Arbeit benutzte Schreibgerät und verbrauchte Papier sowie Fachbücher zur eigenen Fortbildung - nach Feststellung des Berufungsgerichts zum großen Teil preiswerte Taschenbücher - auf seine Kosten beschafft und Fahrten zur Schule außer zu den Unterrichtszeiten auch zur Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen und Elternabenden anfallen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht dem Klagebegehren nicht stattgegeben: Für die häusliche Arbeit eines Oberstudienrats sei - ausgehend von einer Mehrzimmerwohnung nebst angemessener Ausstattung, für die die Dienstbezüge ausreichten - erfahrungsgemäß weder in räumlicher Hinsicht noch hinsichtlich der Ausstattung ein besonderer finanzieller Aufwand erforderlich, insbesondere kein ausschließlich diesem Zweck dienendes Arbeitszimmer. Auch über ein Telefon verfüge ein Oberstudienrat üblicherweise ohnehin. Sein dienstlich notwendiger Verbrauch an Papier und dergl. sei nicht so erheblich, daß ihm die Kosten nicht zugemutet werden könnten, sondern vergleichsweise gering. Auch andere Beamte beschafften sich Fachliteratur bzw. hielten sich Fachzeitschriften auf eigene Kosten. Die Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen und Elternabenden gehöre für einen Gymnasiallehrer zu den regelmäßigen Dienstaufgaben.

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1.

Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Diese sieht sie darin, daß das Berufungsgericht "ohne weitere Sachverhaltserforschung und ohne Beweisaufnahme" die entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellung getroffen habe, daß

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"für die häusliche Arbeit eines Oberstudienrats erfahrungsgemäß weder in räumlicher Hinsicht noch, was die Ausstattung anbelangt, ein besonderer finanzieller Aufwand erforderlich"

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sei. Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, inwieweit diese Darlegung des Berufungsgerichts tatsächliche Feststellungen und inwieweit sie eine rechtliche Wertung enthält, die als solche einem Beweis nicht zugänglich ist und daher als Gegenstand einer Aufklärungsrüge nicht in Betracht kommt. Denn die Beschwerde genügt insoweit schon formell nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Hierzu hätte sie, damit Vorliegen und Erheblichkeit des angeblichen Verfahrensmangels geprüft werden könnten, u.a. darlegen müssen, welche Beweismittel das Berufungsgericht ihrer Ansicht nach hätte heranziehen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus im einzelnen ergeben hätten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]; vgl. auch z.B. BVerwGE 31, 212 [217 f.] mit weiteren Nachweisen).

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2.

Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.

7

a)

Die der Beschwerdeschrift sinngemäß zu entnehmende Frage, ob Gymnasiallehrer - oder Lehrer allgemein - im Hinblick auf Aufwendungen wie die hier geltend gemachten zusätzliche Alimentationsleistungen des Dienstherrn beanspruchen können, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zu beachtende Pflicht des Dienstherrn zu amtsangemessener Alimentation, d.h. zur Deckung des generell amtsangemessenen Unterhalts des Beamten und seiner Familie (vgl. BVerfGE 39, 196 [201]; 44, 249 [263]), erfüllt der Dienstherr bei aktiven Beamten durch die Besoldung (vgl. BVerwGE 60, 212[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [217]). Diese wird, wie durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und nunmehr in § 2 Abs. 1 BBesG ausdrücklich niedergelegt ist, nur nach Maßgabe der die Besoldung regelnden Gesetze gewährt (vgl. BVerfGE 8, 1 [15 ff.] und 28 [35]; BVerwGE 18, 293 [295 f.]; 19, 48 [54]), aus denen sich das Klagebegehren gerade nicht herleiten läßt. Durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch geklärt, daß der Gesetzgeber bei der Frage, welcher Lebensunterhalt im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG angemessen ist, einen weiten Bewertungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 58, 68 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80] [78] mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, daß das Absehen von zusätzlichen Alimentationsleistungen die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überschreitet, sind nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als der Gesetzgeber jedenfalls nicht von Verfassungs wegen genötigt war, von der dienstlichen Notwendigkeit eines besonderen, ausschließlich der dienstlichen Arbeit dienenden Arbeitszimmers für beamtete Lehrer und von entsprechenden besonderen Kosten auszugehen; dienstliche Weisungen zur Unterhaltung eines solchen besonderen Arbeitszimmers sind weder festgestellt noch vorgetragen (vgl. demgegenüber z.B. die in § 49 Abs. 3 BBesG in Bezug genommene "Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros"), und der Gesetzgeber brauchte weder der Ansicht der Lehrer selbst über die notwendigen oder zweckmäßigen Arbeitsbedingungen zu folgen (vgl. auch BVerwGE 59, 142 [147] zur Frage notwendigen Zeitaufwandes) noch die zweckmäßigsten oder gar wünschenswertesten Arbeitsbedingungen zugrunde zu legen.

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b)

Die Frage, inwieweit neben den Vorschriften der §§ 17 BBesG, 5 Abs. 1 LBesG über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen noch ein unmittelbarer Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 87 NBG) in Betracht kommen kann, bedarf keiner Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung - geregelt sind (BVerwGE 24, 92 [96]; 38, 134 [137 f.]; Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin Nr. 1] sowie Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - [Buchholz 237.7 § 78 a LBG NW Nr. 2] mit weiteren Nachweisen). Im übrigen können die weiten Grenzen des Ermessens allenfalls dann überschritten sein, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwGE 38, 134[BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68] [138]; 60, 212 [220]; 64, 333 [343]; Urteil vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - [Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 3 = DVBl. 1983, 803; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]). Hiervon kann in bezug auf die streitigen häuslichen Aufwendungen schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Dienstherr, wie oben entsprechend für den Gesetzgeber ausgeführt, nicht von der dienstlichen Notwendigkeit erheblicher besonderer Kosten für ein Arbeitszimmer eines Gymnasiallehrers auszugehen brauchte. Entsprechendes gilt für Fachliteratur zum Handgebrauch. Unter diesen Umständen kann es - wie in den Vorinstanzen - unerörtert bleiben, inwieweit der Beklagte dem Kläger Arbeitsmöglichkeiten im Schulgebäude zur Verfügung stellt oder stellen würde, falls dieser die Vor- und Nachbereitungsarbeiten nicht in seiner Wohnung erledigen könnte oder wollte. Daß vom Kläger verlangt würde, in nennenswertem Umfang dienstlich zu verbrauchendes Material - z.B. Papier zu einer vorgeschriebenen Verteilung schriftlicher Unterlagen an Schüler - aus eigenen Mitteln zur Verfügung zu stellen, ist weder festgestellt noch vorgetragen.

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Die Frage, ob im Hinblick auf Fahrkosten neben den Regelungen des Reisekostenrechts - hier § 23 Abs. 3 BRKG - unmittelbar auf die Fürsorgepflicht zur Begründung weiterer Erstattungsansprüche des Beamten zurückgegriffen werden kann, ist schon im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40) grundsätzlich verneint worden. Auch sonst ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich von einer abschließenden Regelung durch das Reise- und Umzugskostenrecht ausgegangen (vgl. gerade zu einer § 23 Abs. 3 BRKG entsprechenden Vorschrift BVerwGE 62, 354). Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlaß, diese Rechtsprechung erneut zu überprüfen.

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c)

Die Frage,

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ob es den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, daß der "normale" Beamte seinen Dienst ausschließlich in Diensträumen mit ihm vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Sachmitteln zu erbringen hat, während vom Gymnasiallehrer ebenso wie von anderen Lehrern erwartet wird, daß er einen erheblichen Prozentsatz der von ihm verlangten Dienstzeit zu Hause mit eigenfinanzierten Sachmitteln erbringt, könnte allenfalls dann einer grundsätzlichen rechtlichen Klärung bedürfen, wenn von der dienstlichen Notwendigkeit erheblicher zusätzlicher Kosten ausgegangen werden müßte. Das ist aber, wie vorstehend zu a) und b) ausgeführt, nicht der Fall.

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Hinsichtlich der Frage,

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ob es den Gleichheitssatz verletzt, daß nach §§ 17 BBesG, 5 Abs. 1 LBesG anderen Beamten, die besondere Aufwendungen haben, deren Ersatz gewährt wird, während von dieser Möglichkeit bei Lehrern nicht Gebrauch gemacht wird,

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fehlt es schon an der erforderlichen näheren Darlegung (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche bestehenden Fälle des Ersatzes von Aufwendungen in welcher Hinsicht als dem Streitfall vergleichbar in Betracht kommen sollen.

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3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.183 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer