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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1981, Az.: BVerwG 2 C 1.81

Pflichtstundenzahl; Rückwirkende Herabsetzung; Schwerbehinderteneigenschaft; Nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung; Mehrarbeit; Mehrarbeitsvergütung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 1.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 02.02.1976 - AZ: 2 K 1751/76
OVG Münster - 24.11.1978 - AZ: VI A 327/77

Fundstellen

  • DVBl 1982, 597 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1982, 23
  • DÖV 1982, 86
  • Städtetag 1981, 607
  • ZBR 1981, 317

Amtlicher Leitsatz

Kein Anspruch auf rückwirkende Herabsetzung der Pflichtstundenzahl bei nachträglicher Vorlage der Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft. Kein Anspruch auf rückwirkende Genehmigung oder Anordnung von Mehrarbeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung auslöst.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... geborene Kläger ist als Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an den Berufsbildenden Schulen des Kreises ... tätig. Den von ihm zu erteilenden Unterricht setzte der Beklagte durch Bescheid vom 17. März 1975 bis zum 31. Januar 1976 neben der Altersermäßigung von 2 Wochenstunden, gestützt auf amtsärztliche Gutachten, aus gesundheitlichen Gründen um 2 weitere Stunden herab.

2

Mit Schreiben vom 20. April 1976 - eingegangen bei dem Beklagten am 29. April 1976 - legte der Kläger eine Bescheinigung des Versorgungsamtes ... vom 31. März 1976 vor. In dieser Bescheinigung, die gültig ist für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1979, wurde festgestellt, daß der Kläger als Schwerbehinderter um 50 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung beantragte der Kläger, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Januar 1976 rückwirkend eine Pflichtstundenermäßigung um 2 weitere Wochenstunden zu gewähren und ihm für 82 Stunden eine Mehrarbeitsentschädigung zu zahlen. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 5. Mai 1976 mit der Begründung ab: Neben der gewährten Pflichtstundenermäßigung aus gesundheitlichen Gründen komme eine weitere Ermäßigung wegen Schwerbehinderung nicht in Betracht. Rückwirkend könne die Pflichtstundenzahl ohnehin nicht herabgesetzt werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 27. Juli 1976 zurück.

3

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 1976 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1976 zu verpflichten, ihm für die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Januar 1976 geleisteten 82 Unterrichtsstunden eine Mehrarbeitsentschädigung in Höhe von 2.029,50 DM zu zahlen,

4

abgewiesen.

5

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. November 1978 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

6

Als Grundlage für einen solchen Anspruch komme § 78 a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. 344), in dem Anspruchszeitraum zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Oktober 1974 (GV.NW. 1068), in Verbindung mit § 36 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl. I 208), § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I 1173) und in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte - MVergV - in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung vom 26. April 1972 (BGBl. I 747), geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 1974 (BGBl. I 1573) in Betracht. Danach werde unter den in diesen Bestimmungen näher dargelegten Voraussetzungen eine Entschädigung für Mehrarbeit (gemäß Art. IX § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 [BGBl. I 1173] "Mehrarbeitsvergütung" genannt) gewährt. Mehrarbeit sei die Arbeit, die der Beamte über seine Pflichtarbeit hinaus leiste. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Januar 1976 keine Mehrarbeit geleistet, so daß ihm auch eine Entschädigung nicht zustehe. Die umstrittenen 82 Stunden seien ein Teil seiner Pflichtstunden gewesen.

7

Die Klage hätte allenfalls dann Erfolg haben können, wenn der Beklagte verpflichtet wäre, die Pflichtstundenzahl für den Anspruchszeitraum nachträglich um 2 Wochenstunden zu ermäßigen, so daß der Kläger mehr als seine Pflichtarbeit geleistet hätte, und darüber hinaus gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV die geleistete Mehrarbeit zu genehmigen, so daß eine Entschädigung gewährt werden könne. Dazu hätte der Beklagte aber nicht verpflichtet werden können.

8

Als Grundlage für eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl komme der Runderlaß des Kultusministers vom 19. März 1962 in der Fassung des Erlasses vom 16. Mai 1974 in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) in Betracht. Danach sei für schwerbehinderte Lehrer im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG -) in der Fassung vom 29. April 1974 (BGBl. I 1006) die Zahl der Pflichtstunden bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % um 2 Wochenstunden ermäßigt. Der Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nachzuweisen. Die Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV) stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Nach dem Runderlaß des Kultusministers sei die Pflichtstundenermäßigung grundsätzlich für schwerbehinderte Lehrer zu gewähren. Schwerbehindert sei der Kläger entsprechend der Bescheinigung des Versorgungsamtes bereits ab 1. Januar 1975 gewesen. Diese Bescheinigung habe auch nur deklaratorischen Charakter, so daß die Vergünstigungen für Schwerbehinderte entsprechend § 1 SchwbG im Grundsatz nicht erst ab Vorlage des Nachweises gemäß § 3 Abs. 4 SchwbG gelten, sondern vom Eintritt der Behinderung ab in Anspruch genommen werden könnten.

9

Dennoch gebe es Fälle, in denen nach dem Sinn der bestehenden Vorschriften die Regelungen über den Schutz der Schwerbehinderte aus verfahrensrechtlichen Gründen erst von dem Zeitpunkt an eingriffen, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft nachgewiesen sei. Im vorliegenden Verfahren ließen es Sinn und Zweck der bestehenden Regelungen jedenfalls nicht zu, daß die Pflichtstundenzahl rückwirkend ermäßigt und die damit zuviel erteilten Stunden mit der Folge der Entschädigung als Mehrarbeit genehmige würden. Durch den genannten Runderlaß des Kultusministers sollte schwerbehinderte Lehrer mit Rücksicht auf ihre Behinderung von Arbeit entlastet werden. Es sei nicht Sinn dieser Regelung, daß Schwerbehinderte die ihnen gewährte Entlastung dazu nutzten die Unterrichtsstunden, um die ihre Pflichtarbeitszeit ermäßigt worden sei, als Mehrarbeit gegen Vergütung zu erteilen. Es sei auch in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, zu entscheiden, ob überhaupt Mehrarbeit erforderlich sei und von Welchem Beamten sie verlangt werden könne. Da gemäß § 43 SchwbG Schwerbehinderte auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen seien könne der Dienstherr von Schwerbehinderten Mehrarbeit gegen ihren Willen ohnehin nicht fordern.

10

Eine nachträgliche Ermäßigung der Pflichtstundenzahl und eine nachträgliche Genehmigung als Mehrarbeit entspreche gerade nicht dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob eine solche Regelung nach dem Wortlaut des Erlasses vom 19. März 1962 in der Fassung vom 16. Mai 1974 möglich sei. Dem Sinn dieses Erlasses werde es jedenfalls nicht gerecht, wenn bei einer nachträglichen Ermäßigung die tatsächlich geleistete Arbeit, die nicht mehr rückgäng gemacht werden könne, als Mehrarbeit vergütet werde. Auch die Befugnis des Dienstherrn zu entscheiden, ob Mehrarbeit überhaupt erforderlich und wem sie zuzumuten sei, könne nicht nachgeholt werden, wenn die Mehrarbeit ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bereits geleistet sei, wenn auch begrifflich eine nachträgliche Genehmigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV möglich sein sollte.

11

Die somit gerechtfertigte Weigerung des Beklagten, dem Kläger nachträglich eine Pflichtstundenermäßigung zu gewähren, sowie eine Mehrarbeit zu genehmigen und zu entschädigen, sei im vorliegenden Fall allerdings nicht schon deshalb begründet, weil der Kläger für den Anspruchszeitraum mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand bereits eine Pflichtstundenermäßigung um zwei Wochenstunden erhalten hätte. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, daß seine Behinderung nicht mit dem Gesundheitszustand zusammenhänge, der bereits zu einer Ermäßigung der Pflichtstundenzahl geführt habe, sondern auf sein Kriegsleiden zurückzuführen sei.

12

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, daß sich die Verpflichtung rückwirkender Herabsetzung der Pflichtstundenzahl und rückwirkender Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung aus den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes, § 85 LBG, Art. 3 und 14 GG ergebe.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

II.

Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Januar 1976 - der allein Gegenstand des Rechtsstreits ist - nicht zu.

15

Der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens sind die Vorschriften des § 36 a BBesG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 1. BesVNG - vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), des § 48 BBesG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), des § 78 a des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - vom 6. Mai 1970 (GV.NW. 1970 S. 344) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1971 (GV.NW. S. 204), im Anspruchszeitraum zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Oktober 1974 (GV.NW. S. 1068), in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MVergV - vom 26. April 1972 (BGBl. I S. 747), geändert durch die Verordnungen vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1517) und vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1573) zugrunde zu legen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Mehrarbeit mit der Folge einer dafür zu zahlenden Vergütung als Ausnahmetatbestand geregelt ist. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütungsansprüche über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern (§ 78 a Abs. 1 Satz 1 LBG). Vergütungen für über den gesetzlich bestimmten Umfang hinaus (§ 78 a Abs. 1 Satz 2 LG) geleistete Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung (§ 78 a Abs. 2 LBG, § 48 BBesG und die dazu erlassene Rechtsverordnung) gewährt werden.

16

Eine Mehrarbeit, die einen Vergütungsanspruch auslösen könnte, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Januar 1976 keine solche Mehrarbeit geleistet hat. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch läßt sich weder herleiten aus den beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Mehrarbeit und ihre Vergütung noch aus der Verbindung dieser Bestimmungen mit dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG -) in der Fassung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1006) und dem dazu ergangenen Runderlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zahl der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrer vom 19. März 1962 (Amtsblatt des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen - ABl. KM. NW. - 1962 S. 2) in der Fassung des Erlasses vom 16. Mai 1974 (Gemeinsames Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen - GABl. NW. 1974 S. 309).

17

1.

Nach § 3 MVergV darf eine Vergütung für eine Mehrarbeit nur gezahlt werden, wenn die Mehrarbeit u.a. "schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde" und diese "aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann". An dieser für den Anspruch tatbestandlich erforderlichen Genehmigung oder Anordnung fehlt es.

18

Der Kläger hat während der strittigen Zeiten nicht auf Grund einer Anordnung oder Genehmigung seines Dienstherrn Mehrarbeit geleistet, sondern damals jedenfalls tatsächlich Arbeit im Rahmen seiner Pflichtstunden. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, für diese Zeiten nachträglich Mehrarbeit anzuordnen oder zu genehmigen mit der Folge, daß dem Kläger Mehrarbeitsvergütung zu zahlen ist.

19

Die Anordnung oder die Genehmigung von Mehrarbeit mit der Folge, daß dem Beamten eine Mehrarbeitsvergütung gezahlt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn, die er nur unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände sachgerecht treffen kann. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Wegen des in § 78 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV normierten Vorranges des Freizeitausgleichs und der zusätzlichen finanziellen Belastung des Dienstherrn durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, daß Freizeitausgleich wegen zwingender dienstlicher Belange nicht gewährt werden kann, ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann. Dem trägt Nr. 2.1 des Runderlasses des Finanzministers vom 30. September 1974, geändert durch Runderlaß vom 7. April 1976 zur Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Mbl. NW. S. 721) Rechnung, wonach dann, "wenn anzunehmen ist, daß die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung (Freizeitausgleich) innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann, bis auf weiteres außerdem die Genehmigung der obersten Dienstbehörde einzuholen" ist. Eine abwägende und vorausschauende Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte wäre bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden im Rahmen einer nachträglichen Entscheidung nicht möglich. Da ferner die Mehrarbeitsvergütung nach Kalendermonaten zu errechnen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV) und diese nur gezahlt werden darf, wenn die Mehrarbeit "aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann" (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV), könnte dieses an den Dienstherrn gerichtete Gebot, unter Beachtung des Vorranges des Freizeitausgleichs jeweils, gegebenenfalls sogar monatlich zu bestimmen, ob im konkreten Fall die Mehrarbeit durch Freizeit oder durch Zahlung einer Vergütung ausgeglichen wird, bei rückwirkender Genehmigung oder Anordnung keine Beachtung mehr finden. Dementsprechend ist in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 6. August 1974 (GMBl. S. 386) in Nr. 1 Abs. 2 zu § 3 MVergV im Anschluß an VwV Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 zu § 3 MVergV, wonach Mehrarbeit - als Voraussetzung einer Mehrarbeitsvergütung - stets schriftlich anzuordnen oder zu genehmigen ist, auch wenn zunächst eine Abgeltung durch Freizeitausgleich vorgesehen ist, bestimmt: "Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit müssen sich auf konkrete zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; allgemeine (pauschale) Anweisungen hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit allein genügen nicht."

20

2.

Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes und des dazu ergangenen Runderlasses des Kultusministers über die Zahl der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrer vom 19. März 1962 (a.a.O.) in der Fassung des Erlasses vom 16. Mai 1974 (a.a.O.) gegeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verpflichtung des Beklagten verneint, die Pflichtstunden des Klägers wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab 1. Januar 1975 zu ermäßigen. Dem steht schon entgegen, daß bereits gleistete Arbeit nicht rückgängig gemacht werden kann und deshalb eine Ermäßigung der Pflichtstunden zwangsläufig erst nach Feststellung der Behinderung (§ 3 SchwbG) und Vorlage des Nachweises der Behinderung beim Dienstherrn gewährt werden kann. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat und worauf im einzelnen Bezug genommen wird, gebieten auch Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes und die Regelungen über die Ermäßigung der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrer nicht die Pflichtstunden jedenfalls rechtlich - gewissermaßen fiktiv - rückwirkend herabzusetzen und die danach tatsächlich über die herabgesetzten Pflichtstunden hinaus geleistete Arbeit nachträglich als Mehrarbeit mit der Folge eines Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung zu genehmigen.

21

Offenbleiben kann hiernach, ob neben einer Pflichtstundenermäßigung als Schwerbehinderter eine weitere Pflichtstundenermäßigung aus gesundheitlichen Gründen, wie sie hier dem Kläger bewilligt worden war, in Betracht kommt, oder vielmehr bei Pflichtstundenermäßigung wegen Schwerbehinderteneigenschaft eine bis dahin aus gesundheitlichen Gründen gewährte Pflichtstundenermäßigung entfällt oder jedenfalls nach dem Ermessen des Dienstherrn entfallen kann.

22

Nach dieser Rechtsauffassung, der der Senat beitritt, ist die Weigerung des Beklagten, dem Kläger nachträglich eine Pflichtstundenermäßigung zu gewähren und eine Mehrarbeit zu genehmigen und zu vergüten, rechtlich nicht zu beanstanden.

23

3.

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten (§ 85 LBG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 197.62 - [BVerwGE 24, 96] mit weiteren Nachweisen und Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin 66 Nr. 1]).

24

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung gleicher Lebenssachverhalte. Hieran fehlt es aber in Anbetracht der oben dargestellten Rechtslage. Danach vermag der Senat auch nicht zu erkennen, inwieweit in der Weigerung des Beklagten, eine Mehrarbeitsvergütung zu zahlen, ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegen soll.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.029 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller