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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1999, Az.: BVerwG 8 B 87/99

Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Berücksichtigung eines mitwirkende Sorgfaltspflichten Verschuldens oder einer Mitverursachung der bewilligenden Behörde wegen Verletzung eigener Sorgfaltspflichten im Rahmen der Rücknahme eines Verwaltungsaktes; Berufen einer Behörde auf Vertrauensschutz einer anderen; Zulässigkeit der Rückforderung einer durch Bewilligungsbescheid erteilten Zuwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1999
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 87/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.02.1999 - AZ: 4 B 96.233

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. April 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Golze
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 170 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2

1.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

3

Ist im Rahmen der Rücknahme eines Verwaltungsakts über eine teilbare (Geld-)Leistung aus den allgemeinen auch im öffentlichen Recht geltenden Gedanken der §§ 254, 242 BGB ein mitwirkendes Verschulden oder eine Mitverursachung der bewilligenden Behörde wegen Verletzung eigener Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen?

4

Diese Frage ist teils bereits geklärt, teils im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie ist an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen, sondern muß darauf achten, daß öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (stRspr, vgl. Urteil vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208 <211>). Dies gilt auch für Gemeinden und auch dann, wenn insoweit allgemeine Grundsätze des Bürgerlichen Rechts - insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben - herangezogen werden sollen. über die Frage des Vertrauensschutzes bei der Rücknahme von Verwaltungsakten hinaus, ist die von der Beschwerde gestellte Frage nicht entscheidungserheblich. Es geht im vorliegenden Fall nämlich nicht um den Ersatz eines Schadens. Die Zurückforderung führt lediglich dazu, daß - mit den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts formuliert - eine ungerechtfertigte Bereicherung herausgegeben werden muß.

5

2.

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hätte (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22 S. 1 <2> m.w.N.). Die in dieser Weise voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der angefochtenen wie aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar und so deutlich ergeben, daß nicht zweifelhaft bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben.

6

Daran fehlt es hier. Der Verwaltungsgerichtshof folgt vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist die Rückforderung einer durch Bewilligungsbescheid gewährten Zuwendung zwar nur zulässig, wenn zuvor oder zumindest gleichzeitig der rechtswidrige Bewilligungsbescheid zurückgenommen wird (stRspr; vgl. u.a. das von der Beschwerde genannte Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 3 C 79.82 - Buchholz 451.90 Nr. 52 S. 84). Die Rücknahme kann auch konkludent erfolgen. Bei der Rückforderung gewährter Geldleistungen ist regelmäßig anzunehmen, daß die Behörde mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung auch die Rücknahme des gewährten Verwaltungsakts erklärt hat (stRspr; vgl. ebenfalls das von der Beschwerde genannte Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG a.a.O. S. 89 -). Dabei ist auch die konkludente Rücknahme stets ein Verwaltungsakt. Davon ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Einzelfall zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bewilligungsbescheide zurückgenommen wurden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof dabei weder ausdrücklich noch schlüssig den Rechtssatz aufgestellt, ein bewilligender Bescheid könne auch auf andere Weise als durch einen Verwaltungsakt zurückgenommen werden.

7

In dem Urteil vom 13. Dezember 1984 (BVerwG a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht nicht - wie die Beschwerde wohl meint - den Rechtssatz aufgestellt, die konkludente Rücknahme eines Bewilligungsbescheids sei nur unter den dort vorliegenden Umständen anzunehmen. Vielmehr ist - wie dargelegt - nach dieser Entscheidung regelmäßig anzunehmen, daß mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung auch die Rücknahme des gewährten Verwaltungsakts erklärt wird. Dies muß lediglich hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Auch dieser Rechtsprechung folgt das angegriffene Urteil, in dem ausgeführt wird, dem angegriffenen Bescheid sei der wirkliche Wille der Regierung unschwer zu entnehmen, die Förderbescheide zurückzunehmen. Selbst wenn diese tatrichtliche Würdigung des Einzelfalls unzutreffend wäre, könnte dies eine Divergenz nicht begründen.

8

Die gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermag von vornherein eine Zulassung wegen Divergenz nicht zu begründen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im übrigen weicht das angefochtene Urteil auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Ob der Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze zutreffend angewandt hat, ist nämlich allein eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 170 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 13 GKG.

Dr. Müller
Krauß
Golze