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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1980, Az.: BVerwG 5 C 11.78

Abgeltung von Besatzungsschäden; Entschädigungsleistungen; Gesetzliche Unfallversicherung; Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 11.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 03.12.1976 - AZ: V 301/75
VGH Baden-Württemberg - 20.12.1977 - AZ: X 511/77

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 208 - 211
  • DokBer A 1980, 288

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Vereinbarungen über den Umfang von Entschädigungsleistungen nach § 51 Abs. 1 AbgG sind einseitig gestaltende, an die Zustimmung des Antragstellers und die gesetzliche Mitwirkung des Vertreters des Bundesinteresses gebundene Maßnahmen der Ämter für Verteidigungslasten.

  2. 2.

    Dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Berufung auf Vertrauensschutz gegenüber öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen anderer Behörden versagt.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20. Juli 1973, durch den die Vereinbarung vom 3. Oktober 1956 über die Leistung von Entschädigung nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden aufgehoben und die Rückzahlung zuviel erbrachter Entschädigungsleistungen gefordert wird. Die Vereinbarung vom 3. Oktober 1956 zwischen der Klägerin und der Beklagten beruht auf folgendem Ereignis: Der bei der Klägerin gesetzlich gegen Unfall versicherte H. wurde im Jahre 1946 von einer amerikanischen Militärpolizeistreife erschossen. Die Klägerin gewährte der Ehefrau und den Kindern des Verstorbenen seit dem Unfall die gesetzlichen Leistungen nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung. Mit Schreiben vom 17. Mai 1956 beantragte die Klägerin aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden. Das damals hierfür zuständige Landratsamt L. - Amt für Verteidigungslasten - teilte ihr daraufhin durch Schreiben vom 7. September 1956 u.a. folgendes mit:

Laut beiliegender Vereinbarung ist das Amt bereit, ihren Ersatzanspruch rückwirkend ab 1. Dezember 1955 zu befriedigen. Ein Ersatz ihrer Aufwendungen vor diesem Zeitpunkt ist nicht möglich.

...

Sofern Sie mit den Ausführungen in beiliegender Vereinbarung einverstanden sind, wollen Sie bitte die zweite Ausfertigung unterschreiben und zurücksenden.

2

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Die Antragstellerin erklärt sich damit einverstanden, daß ihr Ersatzanspruch gemäß § 1542 RVO aus der Besatzungsschadenrente, die rückwirkend ab 1. Dezember 1955 an Frau H. zu zahlen wäre, in Höhe der von der Antragstellerin an die Witwe und deren Kinder ab 1. Dezember 1955 tatsächlich gezahlten Rentenbeträge aus der Unfallversicherung, befriedigt wird.

...

3

Das Amt für Verteidigungslasten errechnete daraufhin jährlich die aufgrund von Einkommensbescheinigungen des letzten Arbeitgebers des Verstorbenen zu ersetzenden Beträge, teilte diese der Klägerin jeweils schriftlich mit und zahlte an sie in der Zeit vom 1. Dezember 1955 bis 31. Dezember 1964 insgesamt 36.148,69 DM. Im August 1966 teilte das Landratsamt L. den Schadensfall aus Anlaß einer Überprüfung auf Veranlassung des Bundesrechnungshofs dem Vertreter des Bundesinteresses bei der Oberfinanzdirektion St. erstmals mit. Die von diesem erbetene Zustimmung zu den bereits geleisteten und noch zu leistenden Entschädigungszahlungen wurde mit Schreiben vom 23. August 1966 jedoch verweigert.

4

Nach Überprüfung des Schadensfalles durch die inzwischen zuständig gewordene Beklagte kam diese zu dem Ergebnis, daß das Entschädigungsverfahren und die Berechnung der zu ersetzenden Beträge fehlerhaft seien. Durch Bescheid vom 20. Juli 1973 hob sie die Vereinbarung vom 3. Oktober 1956 auf, setzte die der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 1955 bis 31. Dezember 1972 zu gewährende Entschädigung auf 25.510 DM fest und forderte den zuviel gezahlten Betrag von 10.638,69 DM zurück.

5

Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, daß die Vereinbarung nach wie vor Gültigkeit habe; eine Rückzahlung bereits geleisteter Beträge komme nicht in Betracht.

6

Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 18. September 1975 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Dezember 1976 abgewiesen.

7

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof durch das am 20. Dezember 1977 ergangene Urteil zurückgewiesen und wie folgt begründet: Der angefochtene Bescheid vom 20. Juli 1973 sei zwar rechtswidrig, soweit er die Aufhebung der Vereinbarung vom 3. Oktober 1956 zum Gegenstand habe. Gleichwohl werde die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Die Festsetzung der Entschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 1955 an sei jedenfalls rechtmäßig. Auch die Rückforderung der Überzahlung sei nicht zu beanstanden. Von der Klägerin werde im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen, daß sie lediglich einen Ersatzanspruch in Höhe von 25.510 DM habe, weil die Entschädigung nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden - AbgG - nicht den Betrag übersteigen dürfe, der dem Geschädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren wäre.

8

Die Beklagte sei auch befugt gewesen, den zuviel gezahlten Betrag von der Klägerin zurückzufordern, weil diese alle bisherigen Leistungen ohne Rechtsgrund erlangt habe. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 AbgG entscheide die Behörde über einen Antrag auf Entschädigung durch schriftlichen Bescheid, der die Rechtsgrundlage der später zu erbringenden Entschädigungsleistungen bilde. Das seinerzeit zuständige Landratsamt L. habe keinen Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Abgeltungsgesetz an die Klägerin erlassen. Insbesondere sei das Schreiben vom 7. September 1956 keine einseitige Regelung des Schadensfalles. Die Bezugnahme auf die "beiliegende Vereinbarung", die Verwendung des Wortes "vorgeschlagen" und das Abheben auf ein etwaiges Einverständnis der Klägerin machten deutlich, daß es sich hier nur um ein erklärendes Begleitschreiben ohne eine Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs gehandelt habe. Auch die Vereinbarung vom 3. Oktober 1956 könne nicht als Rechtsgrundlage für die der Klägerin zugeflossenen Leistungen dienen. Nach § 51 Abs. 1 AbgG könne die Behörde mit dem Antragsteller eine Vereinbarung nur über die Höhe der Entschädigung oder eines Teiles derselben treffen. Die Vereinbarung vom 3. Oktober 1976 habe nur eine Abmachung dieses Inhalts enthalten; daraus ergebe sich, daß eine Einigung über das Bestehen eines Anspruchs nicht angestrebt, dieser vielmehr vorausgesetzt worden sei. Dafür spreche, daß die Vereinbarung - soweit sie die Klägerin begünstige - ausschließlich Aussagen über die Höhe der Entschädigung enthalte.

9

Wenn man jedoch in der Vereinbarung zugleich eine - zumindest konkludente - Einigung über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs sehen wollte, so seien die Entschädigungsleistungen gleichwohl ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Denn in diesem Falle wäre die Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 51 Abs. 1 AbgG rechtswidrig und daher nichtig, weil eine Vereinbarung eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht ersetzen könne. Fehle es mithin an der rechtlichen Grundlage für die der Klägerin erbrachten Leistungen, so stehe der Beklagten nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, der durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden könne. Gegenüber diesem Anspruch könne sich die Klägerin weder auf Vertrauensschutz noch auf den Wegfall der Bereicherung als Ausfluß dieses Grundsatzes gerufen. Diese Prinzipien könnten der Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs zwar grundsätzlich entgegenstehen. Die Berufung darauf sei der Klägerin als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch verwehrt.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie geltend nacht, daß durch das Schreiben des Landratsamts L. vom 7. September 1956 ein wirksamer Bescheid erlassen worden sei. Auch die Vereinbarung vom 3. Oktober 1956 sei als eine hoheitliche Entscheidung anzusehen, hinsichtlich der das Einverständnis der Klägerin nur einen Rechtsmittelverzicht bedeute. Die daraufhin erbrachten Leistungen seien ebenfalls durch jeweils schriftliche Bescheide gedeckt gewesen; diese als rechtlich selbständig zu behandelnden Bescheide seien von der Beklagten jedoch nicht aufgehoben worden. Die Rechtsnatur der Beteiligungsbedürftigkeit des Vertreters des Bundesinteresses könne dahinstehen, weil das Abgeltungsgesetz keine Regelung darüber enthalte, wie im Falle einer fehlenden Zustellung der Bescheide an den Vertreter des Bundesinteresses zu verfahren sei. Überdies könne auch der Klägerin nicht zugemutet werden, zu prüfen, ob und wie behördeninterne Vorgänge durchgeführt worden seien. Da der Vertreter des Bundesinteresses bereits am 21. Februar 1966 Kenntnis von der behaupteten Überzahlung erhalten habe, sei sein Widerspruch vom 23. August 1966 verspätet. Die vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit der Vereinbarung sei rechtlich unzutreffend. Ebensowenig sei die Auffassung hinsichtlich der Versagung des Vertrauensschutzes für die Klägerin haltbar. Die Klägerin sei jedenfalls nicht bereichert.

11

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Urteile den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 1973 zu Nr. 1 bis 4 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18. September 1975 aufzuheben,

12

hilfsweise,

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

14

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht sich dessen Begründung zu eigen. Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.

15

II.

Die Revision ist unbegründet, weil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zunächst davon auszugehen, daß das Landratsamt L. als damals Örtlich und sachlich zuständiges Amt für Verteidigungslasten auf den mit Schreiben vom 17. Mai 1956 gestellten Antrag der Klägerin - auf die als Träger der Versicherung der Anspruch der Hinterbliebenen des durch Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte am 2. Februar 1946 getöteten Versicherten H. nach § 1542 Abs. 1 RVO insoweit übergegangen ist, als sie den entschädigungsberechtigten Hinterbliebenen Unfallversicherungsleistungen zu gewähren hat - eine schriftliche Entscheidung nach § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - getroffen hat. Im vorgenannten Antrag war unter entsprechender Aufstellung der von der Klägerin an die Hinterbliebenen des Versicherten vom 2. Februar 1946 bis 30. Juni 1956 erbrachten Leistungen um Festsetzung der nach dem Abgeltungsgesetz zu gewährenden Entschädigung gebeten worden. Daraufhin hat das vorgenannte Amt für Verteidigungslasten durch Schreiben vom 7. September 1956 sich gemäß der beigefügten Vereinbarung bereit erklärt: "Ihren Ersatzanspruch rückwirkend ab 1. Dezember 1955 zu befriedigen. Ein Ersatz Ihrer Aufwendungen vor diesem Zeitpunkt ist nicht möglich". Mit dieser Erklärung ist eine für die Klägerin unmittelbar verbindliche Regelung der beantragten kraft Gesetzes übergegangenen Entschädigungsansprüche dem Grund nach im Sinne des § 50 Satz 1 AbgG getroffen und mit der zulässigen (Neben-)Bestimmung versehen worden, daß für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes keine Entschädigung gewährt werde. Eine Einschränkung der zugesicherten Leistungsbereitschaft auf Gewährung der nach dem Abgeltungsgesetz zulässigen, rückwirkend aber begrenzten Entschädigung war wegen der gesetzlichen Rechtsfolge nicht als eine Abweichung von dem Antrag angesehen und deshalb nicht näher begründet worden. Bei der gesetzlich eindeutigen Entschädigungsverpflichtung gegenüber der Klägerin, die sich aufgrund des nach Auswertung der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten bestätigten Sachverhalts und des gesetzlichen Forderungsübergangs ergab, bedurfte es keiner näheren Begründung der gewollten Regelung, eine Entscheidung dem Grunde nach zu treffen, die Höhe der jeweils zu gewährenden Entschädigung, die Zahlungsweise und den Abrechnungsmodus dagegen der beigefügten Vereinbarung vorzubehalten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Entscheidung über die übernommene Entschädigungsverpflichtung bzw. zugesicherte Leistungsbereitschaft schlechterdings logische Voraussetzung für eine Zahlungsvereinbarung über die Höhe und die vorgesehenen Abrechnungszeiträume, die, wenn sie nicht wie hier erkennbar vorangestellt und damit verbindlich getroffen worden wäre, konkludent der vorbehaltslosen Vereinbarungsbereitschaft entnommen werden könnte. Daß das Amt für Verteidigungslasten mit dem Bescheid vom 7. September 1956 nicht nur objektiv erkennbar tatsächlich eine Entschädigungsregelung getroffen hat, sondern auch mit dem erklärten Regelungsinhalt treffen wollte, wird durch den - aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Aktenvorgängen zu entnehmenden - Aktenvermerk des sachbearbeitenden Landratsamts vom 4./5. September 1956 (Bl. 17 der Antragsakte), bestätigt, in dem festgehalten ist: "Der Antrag der Witwe ist abzulehnen. Dem Antrag der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik Braunschweig vom 17. Mai 1956 ist teilweise stattzugeben". (Gemeint war hiermit die rückwirkend begrenzte Entschädigung), folgerichtig sind in der dem Bescheid vom 7. September 1956 als Beilage mitgegebenen undatierten Vereinbarung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 51 Abs. 1 AbgG im wesentlichen die Höhe der Entschädigung, der Leistungsbeginn und der Abrechnungsmodus geregelt worden. Daß vor Erlaß des Bescheids vom 7. September 1956 der Vertreter des Bundesinteresses nicht gehört worden ist, ist für die rechtliche Qualifizierung als verbindliche Regelung des Entschädigungsbegehrens unerheblich; auch auf die Wirksamkeit des Bescheids hat dies keinen Einfluß. Die Anhörung des Vertreters des Bundesinteresses war hier entbehrlich, weil der Bundesminister der Finanzen insoweit etwas anderes bestimmt hat (§ 49 Abs. 2 AbgG). Nach dessen Erlaß vom 27. Dezember 1955 - II E/1 - (BL 1112)/04250 - 19/55, der unter der Nr. 143 der Richtlinien des Bundesministers der Finanzen zum Abgeltungsgesetz vom 28. März 1956 (MinBl. Fin 1956 S. 320) angeführt ist, war die Anhörung des Vertreters des Bundesinteresses u.a. nur bei Schadensfällen mit Festsetzung einer Rente mit einem Jahresbetrag von mehr als 3.000 DM erforderlich. Die Rente für die Witwe und zwei Waisen des Versicherten lag zur Zeit der Bescheiderteilung mit monatlich 240 DM jedoch unter 3.000 DM. Unabhängig von der sonach entbehrlichen Anhörung des Vertreters des Bundesinteresses vor Erlaß des Bescheides war diesem der ergangene Bescheid nach § 49 Abs. 3 AbgG jedoch zuzustellen, um ihm die nach § 52 Abs. 1 AbgG eingeräumte Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Diesem Erfordernis ist das Amt für Verteidigungslasten erst am 8. August 1966 durch Übersendung der Entschädigungsvorgänge nachgekommen. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 19. Juni 1963 - BVerwG 5 C 198.62 - zugrunde lag, ist hier ein Zustellungswille anzunehmen und deshalb von einer nach § 9 Abs. 1 VwZG wirksamen Zustellung auszugehen, weil der Vertreter des Bundesinteresses mit der Vorlage der Gesamtakten um Zustimmung zu den bisher erbrachten Leistungen gebeten worden war, seine Zustimmung zunächst verweigert und eine Rückforderung sämtlicher Entschädigungsleistungen verlangt, mit Schreiben vom 17. Juli 1973 jedoch die in dem Bescheid vom 20. Juli 1973 vorgesehene Abgeltung der Ansprüche der Klägerin gebilligt hat. Wenngleich er die Vereinbarung vom 3. Oktober 1956 als rechtswidrig angesehen hat, so hat er den Bescheid vom 7. September 1956 nicht ausdrücklich beanstandet. Sofern er die rechtliche Tragweite dieser Entscheidung über den Antrag der Klägerin nicht erkannt haben sollte, wäre dies für die Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids ohne Belang. Seine Beanstandung richtete sich der Sache nach nur gegen die Vereinbarung vom 3. Oktober 1956, deren Wirksamkeit jedoch einer gesonderten rechtlichen Prüfung unterliegt.

16

Diese Vereinbarung über die Höhe der zu gewährenden Entschädigung nebst der angeführten Zahlungsweise und des vorgesehenen Abrechnungsmodus bedurfte nach § 51 Abs. 2 AbgG der Zustimmung des Vertreters des Bundesinteresses. Entgegen der Rechtslage bei Erlaß eines den Besatzungsschaden umfassend regelnden Bescheids nach § 49 AbgG, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, gegen den dem Vertreter des Bundesinteresses die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AbgG), kommt einer Vereinbarung nach § 51 Abs. 1 AbgGüber die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der das Einverständnis des Antragstellers vorliegt und die Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) des Vertreters des Bundesinteresses erteilt ist, die Wirkung eines unanfechtbar gewordenen Bescheids zu, und zwar unabhängig davon, wie diese rechtlich einzuordnen ist. Bei einer somit wirksamen Vereinbarung im Sinne des § 51 Abs. 1 AbgG fehlt es an einer Beschwer. Dies ist der Zweck des § 51 AbgG, aufgrund dessen das Entschädigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt abgewickelt werden kann.

17

Diese gesetzlich erforderliche Zustimmung des Vertreters des Bundesinteresses zu der am 3. Oktober 1956 von der Klägerin unterzeichneten Vereinbarung ist von der Beklagten nicht eingeholt worden. Wegen des nicht absehbaren Zeitraums der zugesicherten Rentengewährung und des nicht auf 3.000 DM beschränkbaren Jahresbetrages konnte von einer Zustimmung des Vertreters des Bundesinteresses jedoch nicht abgesehen werden. Der von der Klägerin am 3. Oktober 1956 unterzeichneten Vereinbarung fehlt danach die gesetzlich erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde. Bei dieser für die getroffene Vereinbarung nach § 51 AbgG geforderten Zustimmung des Vertreters des Bundesinteresses handelt es sich nicht um eine durch interne Verwaltungsanordnung gebotene Beteiligung, sondern um ein gesetzliches Mitwirkungserfordernis. Das hat seine Berechtigung in dem mit dem Einverständnis des Antragstellers einerseits und der Zustimmung des Vertreters des Bundesinteresses andererseits verbundenen antizipierten Rechtsmittelverzicht. Die Auswirkung dieser mangelnden Mitwirkung des Vertreters des Bundesinteresses hängt davon ab, wie die nach § 51 AbgG zulässige Vereinbarung rechtlich zu qualifizieren ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Vereinbarung nach § 51 AbgG nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag, insbesondere nicht als subordinationsrechtlicher Vertrag im Sinne der in §§ 54 Satz 2, 58 Abs. 2 VwVfG getroffenen Regelung zu begreifen. Durch einen solchen, auf die Ausgestaltung übernommener öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bzw. zuerkannter Leistungen abzielenden Vertrag können insbesondere auch aus dem Über-Unterordnungsverhältnis sich ergebende Pflichten und Rechte durch vertragliche Regelungen ersetzt, ergänzt oder näher bestimmt werden. Entscheidendes Merkmal dafür, ob ein dahin gehender Vertrag oder ein Verwaltungsakt vorliegt, ist jedoch, ob nach der Form und dem Inhalt der getroffenen Regelung die ausgehandelten übereinstimmenden oder sich entsprechenden Willenserklärungen den ausschlaggebenden Umstand für deren Abschluß bildeten, oder ob eine einseitige, von der ermächtigten Behörde vorbereitete Entscheidung unterbreitet wurde, hinsichtlich der das Einverständnis oder die erteilte Zustimmung selbst dann von sekundärer Bedeutung ist, wenn sie Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verwaltungsaktes sein sollte. Das letztere ist hier der Fall. Insbesondere kann hinsichtlich der Vereinbarung vom 3. Oktober 1956 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag deswegen nicht angenommen werden, weil diese lediglich der Erfüllung und näheren Ausgestaltung der anerkannten öffentlich-rechtlichen Entschädigungspflicht dienen sollte, eine unmittelbare Verpflichtung aber weder begründen noch eine bestehende abändern wollte. Der erkennende Senat hat zur Beurteilung der Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung wegen eines Besatzungsschadens nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 bereits die Auffassung vertreten, daß darin eine einseitig gestaltende Maßnahme zu erblicken sei, deshalb kein Vertrag, sondern ein Verwaltungsakt vorliege (BVerwGE 25, 73 [BVerwG 21.09.1966 - V C 155/65] [79, 80]). Für Vereinbarungen nach § 51 AbgG kann insoweit nichts anderes gelten. Eine Bestätigung dieser Auffassung ergibt sich aus § 57 Abs. 1 AbgG, wonach bei Änderung der Verhältnisse, die für die Gewährung künftig fällig werdender wiederkehrender Entschädigungsleistungen maßgebend waren, nicht nur ein Bescheid, sondern auch eine Vereinbarung von der Behörde entsprechend zu ändern ist, die zuletzt sachlich entschieden hat. Anders als bei der Anpassung bzw. Kündigung von öffentlich-rechtlichen Verträgen bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (vgl. § 60 VwVfG) wird die Abänderung der Vereinbarung - auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen - einseitig durch die Behörde vorgenommen, die seinerzeit die Vereinbarung getroffen hat.

18

Die nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizierende Vereinbarung vom 3. Oktober 1956 ist deshalb wegen der fehlenden Mitwirkung des Vertreters des Bundesinteresses nicht unwirksam im Sinne des jetzt geltenden § 58 Abs. 2 VwVfG, sondern als Verwaltungsakt insoweit nur formell fehlerhaft. Ob die Beklagte sich auf diesen formellen Mangel berufen könnte, obwohl sie unterlassen hat, die Zustimmung herbeizuführen, kann hier dahinstehen, weil die Vereinbarung auch materiell rechtswidrig ist. Die materielle Rechtswidrigkeit der Vereinbarung, die von der Klägerin nicht mehr in Abrede gestellt wird, beruht darauf, daß die Klägerin Entschädigungsleistungen erhalten hat, die nicht auf sie übergegangen waren und auf die sie deshalb keinen gesetzlichen Anspruch hatte. Denn der Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO findet nur statt, soweit der Sozialversicherungsträger Leistungen zu gewähren hat; Grundlage hierfür ist die Leistungspflicht und nicht die tatsächliche Leistung (RG 156, 347 [351]; BGHZ 19, 177 [178] und 41, 181 [184]). Die Höhe der nach §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 2 AbgG zu gewährenden Entschädigung, die von der Klägerin nicht mehr bestritten wird, ist nicht nach dem fiktiven Einkommen des Getöteten zu berechnen, sondern darf nach § 32 Abs. 2 AbgG den Betrag nicht übersteigen, der dem Geschädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren wäre (Urteil vom 21. April 1971 - BVerwG 5 C 23.69 -); ein Schadensausgleich der Witwe nach § 40 a BVG muß danach unberücksichtigt bleiben.

19

Der erkennende Senat hat in der angerührten Entscheidung vom 21. September 1966 (BVerwGE 25, 72 [80]) bereits dargelegt, daß die Fehlerhaftigkeit einer nach dem Abgeltungsgesetz getroffenen Vereinbarung nicht anders zu beurteilen ist als auch sonst bei einem Verwaltungsakt. Einer nachträglichen Änderung der als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Vereinbarung vom 3. Oktober 1956 steht § 56 AbgG nicht entgegen, weil dieser Bestimmung keine Ausschließlichkeitsregelung zukommt, andere Änderungsmöglichkeiten deshalb nicht außer Betracht bleiben müssen (BVerwGE 23, 25 [30]). Denn diese Vorschrift setzt voraus, daß ein Bescheid im Verhältnis zu allen Beteiligten unanfechtbar geworden ist (Urteil vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 56.66 -). Eine absolute Unanfechtbarkeit der Vereinbarung unter allen Beteiligten liegt hier nicht vor. Für die Fälle der relativen Unanfechtbarkeit (im Verhältnis zur Entschädigungsbehörde) bleibt deshalb Raum für die Anwendung allgemeiner Grundsätze (Urteile vom 21. November 1968 - BVerwG 5 C 153.66 - und vom 16. April 1969 - BVerwG 5 C 202.66 -). Da die Klägerin durch die Vereinbarung begünstigt wurde, gelten hier die Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (vgl. jetzt § 48 VwVfG). Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt, auch nachdem er (relativ) unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen werden, wenn ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.

20

Die angegriffene (teilweise) Rücknahme der Vereinbarung mit Wirkung ex tunc scheitert hier nicht an einem der Klägerin zuzubilligenden schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts. Der erkennende Senat hat in den Entscheidungen vom 8. Dezember 1965 (BVerwGE 23, 25 [30]) und vom 20. Juni 1967 (BVerwGE 27, 215 [BVerwG 20.06.1967 - V C 175/66] [217/218]) bereits ausgesprochen, daß eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Unabhängig davon, ob einer Berufsgenossenschaft wie der Klägerin in spezialgesetzlichen Bereichen die Behördeneigenschaft versagt werden kann (vgl. BGHZ 40, 225), ist hier in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts darauf abzustellen, daß die Klägerin, die aufgrund ihrer Stellung als dem Staat eingegliederte Körperschaft des öffentlichen Rechts der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung ausübt (BVerfGE 39, 302 [BVerfG 09.04.1975 - 2 BvR 879/73] [313 ff.]), an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden ist und sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen kann, sondern darauf achten muß, daß öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden. Sie ist nicht anders zu behandeln, als eine Gemeinde, die sich gegenüber einem Anspruch auf Erstattung ihr irrtümlich gewährter öffentlich-rechtlicher Leistungen auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann (BVerwGE 36, 108 [114]). Gegen die tatsächlichen Grundlagen der im Kern als rechtliche Würdigung zu qualifizierenden Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch die mit der angefochtenen Entscheidung verbundene Rückerstattungsverpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer wirtschaftlichen Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ernstlich gefährdet werde, hat die Klägerin keine Verfahrensrüge erhoben.

21

Die mit dem Bescheid vom 20. Juli 1973 verbundene Rückforderung der festgestellten Überzahlung scheitert, wie bereits hervorgehoben, weder an § 56 Abs. 3 AbgG noch kann die Klägerin sich auf Verwirkung berufen. Die Beklagte hat weder längere Zeit bis zur Rechtsausübung verstreichen lassen noch sind Umstände ersichtlich, die die Annahme der zur Rückzahlung verpflichteten Klägerin rechtfertigen könnte, daß die Beklagte von ihrem Rückforderungsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde und die Klägerin sich darauf eingerichtet hat.

22

Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.638,69 DM festgesetzt.

Dr. Fink
Rochlitz
Bermel

Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel