Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1966, Az.: BVerwG V C 155.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 155.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.06.1965 - AZ: 79 II 60
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 AHK-Gesetz Nr. 47
- § 51 AbgG
Fundstellen
- BVerwGE 25, 72 - 83
- As 25, 72 - 83
- DVBl 1967, 486-489 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1967, 268-271 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 153-155 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Sowohl die Entschädigungsansprüche nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 als auch die Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht empfangener Entschädigung sind öffentlich-rechtlicher Natur.
- 2)
Die Vollstreckungsgewalt einer Verwaltungsbehörde entspricht ihrer Verfügungsgewalt.
- 3)
Die Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung wegen eines Besatzungsschadens ist ein Verwaltungsakt und kein Vertrag; ihre Rücknahme beurteilt sich nach den Grundsätzen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes.
- 4)
Der Erstattungsanspruch, der aus einer zu Unrecht empfangenen Entschädigung wegen eines Besatzungsschadens entstanden ist, muß von der Rechtshändigkeit an verzinst werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1966
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl, Dr. Dodenhoff und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 1965 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger auch noch 4 % Zinsen aus einem Betrage von 7.387 DM seit dem 27. Juli 1959 zu zahlen. Im übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das Haus der Beklagten in ... war zunächst in der Zeit vom 5. Mai 1945 bis etwa Ende Juni 1945 und später erneut vom 8. Januar 1947 bis 12. März 1955 von der US-Besatzungsmacht beschlagnahmt. Am 6. Juni 1955 beantragte die Beklagte beim Besatzungskostenamt München Schadensersatz in Höhe von 19.417 DM für die in der Zeit vom 8. Januar 1947 bis 12. März 1955 infolge der Beschlagnahme zu Verlust gegangenen Gegenstände. In einer Vereinbarung von 23. September 1955 wurde der Beklagten ein Entschädigungsbetrag von 8.195 DM zugesprochen und auf ihr Konto überwiesen.
Gelegentlich einer Vorsprache beim Verteidigungslastenamt München im August 1956 erklärte die Beklagte, daß der Verlust der Gegenstände, für die sie eine Entschädigung von 8.195 DM erhalten habe, bereits bei der ersten Inanspruchnahme ihres Anwesens entstanden sei. Daraufhin forderte das Verteidigungslastenamt mit Leistungsbescheid vom 5. Dezember 1957 die Zurückzahlung der Entschädigung (unter Berücksichtigung einer einbehaltenen Restentschädigung) in Höhe von 7.387 DM. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wies der Vorsitzende darauf hin, daß die Vereinbarung möglicherweise ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei und demzufolge weder ein Leistungsbescheid, hätte ergehen dürfen noch die Anfechtungsklage zulässig sei. Die Oberfinanzdirektion München hob die angefochtenen Bescheide auf, und das Verwaltungsgericht verurteilte den jetzigen Kläger zur Kostentragung, nachdem die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte.
Nunmehr erhob der Kläger, der ..., am 27. Juli 1959 Klage gegen ... - die Beklagte - und forderte die zu Unrecht gezahlte Entschädigung zurück, weil der Schaden schon vor dem Stichtag vom 1. August 1945 entstanden sei. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beklagte dazu, an den ... einen Betrag von 7.387 DM zuzüglich 4 % Zinsen vom 27. Juli 1959 an zu bezahlen, und wies im übrigen die Klage ab. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil mit Ausnahme des Zinsanspruchs bestätigt und zur Begründung ausgeführt:
Eine Vereinbarung über die Höhe einer Entschädigung sei auch nach früherem Recht zulässig gewesen; sie sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Deshalb gehöre auch der Anspruch auf Rückgewähr zum öffentlichen Recht, so daß insoweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrage seien allerdings Parteistreitigkeiten, weil die Vertragspartner der Vereinbarung gleichgeordnete Rechtsträger seien. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung beurteile sich nach § 779 BGB; auch sei der Vertrauensschutz dabei zu berücksichtigen, allerdings hier nicht einschlägig. Die Beklagte treffe insofern ein Verschulden, als sie in dem von ihr selbst ausgefüllten Fragebogen die Frage nach der Zeit von "Unfall oder Zwischenfall" mit "Januar 1947-12. März 1955" beantwortet habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß mindestens ihre persönlichen Gegenstände bereits bei dem "Vorfall" im Mai/Juni 1945 abhanden gekommen seien. Die Vereinbarung sei insoweit unwirksam, als eine Entschädigung für Gegenstände gewährt worden sei, die bei der formlosen Inanspruchnahme des Anwesens im Mai/Juni 1945 abhanden gekommen seien. Gegen die Höhe des Betrages seien keine Einwendungen erhoben worden. Der Zinsanspruch sei indessen nicht begründet. Die Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz werde erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides fällig, so daß auch erst in diesen Zeitpunkt die Zinspflicht beginne. Daraus folge, daß in dem umgekehrten Fall, in dem die Entschädigung zurückzuerstatten sei, eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrages ebenfalls erst dann einsetzen könne, wenn die Rückzahlungsverpflichtung rechtskräftig festgestellt sei, also frühestens seit der Rechtskraft dieses Urteils.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, weil es sich hier um einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch handele; der Vergleich habe seinerzeit nur nach bürgerlichem Recht geschlossen werden können, Abgesehen davon beziehe sich der Streit auf die Höhe einer Enteignungsentschädigung, wofür nur die ordentlichen Gerichte zuständig seien. In materieller Hinsicht habe das Berufungsgericht irrigerweise §§ 812 ff. BGB nicht angewandt, insbesondere hätte § 818 Abs. 3 BGB auch im Rahmen des Erstattungsanspruchs berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht der Höhe nach berechtigt.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Revision
und tritt den Rechtsausführungen der Beklagten entgegen.
Er hat Anschlußrevision eingelegt und insoweit beantragt,
die Beklagte auch noch zur Zahlung von 4 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1957 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Anschlußrevision.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt hat, hat sich zur Rechtsnatur der Vereinbarung und zum Rechtsweg sowie zur Berechtigung des Erstattungsverlangens und zum Zinsanspruch geäußert.
II.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist gegeben.
Zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß der Entschädigungsanspruch im öffentlichen Recht wurzelt und sich ausschließlich nach öffentlichem Recht richtet (Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.59 - [NJW 1961, 1130]). Für das dem AHK-Gesetz Nr. 47 entspringende Rechtsverhältnis gilt nichts anderes. Der Anspruch, der dem Geschädigten aus einer Schädigung gegenüber dem Angehörigen der Besatzungsmacht persönlich zusteht, mag privatrechtlicher Natur sein. Um diesen Anspruch geht es hier aber nicht. Nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 hatten sich vielmehr die Besatzungsmächte - aus welchen Gründen auch immer - bereit erklärt, selbst Entschädigungen für bestimmte Schäden, für Besatzungsschäden, zu gewähren. Das AHK-Gesetz Nr. 47 enthielt also keine Rechte und Pflichten von Privatpersonen unter sich, sondern solche zwischen den Besatzungmächten und dem einzelnen Geschädigten. Derartige Vorschriften gehören aber in den Bereich des öffentlichen Rechts.
Daran änderte nichts die Tatsache, daß die Entschädigungsfrage im vorliegenden Falle durch eine Vereinbarung geregelt worden ist. Daß die getroffene Vereinbarung nur auf dem Boden des Privatrechts zustande gekommen sein könne, weil das Rechtsinstitut der Vereinbarung im AHK-Gesetz Nr. 47 nicht vorgesehen gewesen sei, folgert die Beklagte zu Unrecht. Wenn eine Vereinbarung nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 nicht zulässig gewesen wäre, so wäre die Rechtsfolge nur ihre Unwirksamkeit gewesen. Indessen war die Vereinbarung nicht gesetzwidrig, auch wenn sie nicht ausdrücklich im AHK-Gesetz Nr. 47 vorgesehen war, Zwar hat der erkennende Senat entschieden (Urteil vom 24. Oktober 1956 [BVerwGE 4, 111 [115]]), es gebe keinen allgemeinen Satz des Inhalts, daß durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung die Ausübung der staatlichen Gewalt anders geregelt werden könnte, als durch das Gesetz vorgeschrieben. Abgesehen davon, daß es sich hierbei nicht um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung handelte - worauf noch später einzugehen ist -, wurde durch eine Vereinbarung über die Höhe einer Entschädigung aber im Sinne der erwähnten Entscheidung nicht etwas anderes geregelt, als es sich aus dem AHK-Gesetz Nr. 47 ergab. Voraussetzung für eine Entschädigung war ein Besatzungsschaden. Daß ein solcher eingetreten war, hatte die Verwaltungsbehörde auf Grund der Angaben der Beklagten angenommen und annehmen dürfen. Auch bezüglich der Höhe wurde durch die Vereinbarung nichts zugebilligt, was das Gesetz nicht gewährt hätte. Sinn, und Zweck der Vereinbarung war nur die vereinfachte und dadurch beschleunigte Abwicklung von glatten Schadensfällen, in denen sich wegen der gleichliegenden Interessen sowohl auf der Seite des Berechtigten als auch auf der Seite der Verwaltung kein Spannungsverhältnis ergab, so daß es keiner Entscheidung durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt bedurfte. Eine Vereinbarung über die Höhe einer im Gesetz vorgesehenen Entschädigung bedarf daher in der Regel keiner besonderen Rechtsgrundlage. Infolgedessen war auch die Vereinbarung nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 statthaft und damit auch der dadurch begründete Entschädigungsanspruch eine öffentlich-rechtliche Forderung.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus Art. 14 Abs. 3 GG herzuleiten. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß Bundesgerichtshof (BGHZ 12, 52) und Bundesverwaltungsgericht insoweit übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß eine Requisition keine Enteignung im Sinne des Art. 14 GG darstellt und für die Requisitionsentschädigung daher nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Wirtschaftlich mag die Requisition sich wie eine Enteignung auswirken. Rechtlich handelt es sich bei der Enteignung und Requisition jedoch um zwei verschiedene Begriffe. Für die hier in Rede stehende Entschädigung aus Besatzungsschäden (Unrechtschäden, nicht Requisitionsschäden) wäre Art. 14 GG zudem ohnehin nicht einschlägig.
Nun handelt es sich allerdings hier nicht um den Entschädigungsanspruch selbst, sondern um die Rückzahlung einer bereits gewährten Entschädigung. Was jedoch die Rechtswegfrage und die Rechtsnatur dieses Rückzahlungsanspruchs anlangt, so ändert sich an den vorstehenden Ausführungen nichts. Denn dieser Rückzahlungsanspruch ist nur die Kehrseite des Entschädigungsanspruchs; er hat daher dieselbe Rechtsnatur wie dieser, so daß für ihn die Rechtswegfrage in demselben Sinne zu entscheiden ist wie beim Entschädigungsanspruch selbst.
2.
Wie dieser Anspruch geltend zu machen war, ist im vorliegenden Fall zweifelhaft gewesen. Der Kläger hat zunächst einen Leistungsbescheid erlassen, diesen aber wieder aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht in dem ersten Rechtsstreit in dieser Sache Bedenken geäußert hatte. Auch das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Kläger eines Titels zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs bedarf. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
Die Verwaltungsbehörde, die zur Rücknahme eines Bewilligungsbescheides befugt ist und das Rechtsverhältnis zum Begünstigten obrigkeitlich in dieser Weise gestalten darf, ist stets auch als berechtigt anzusehen, das Rückforderungsverlangen - den Erstattungsanspruch - durch einen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst durchzusetzen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das ist bisher überwiegend in Rechtsprechung und Literatur anerkannt worden, und es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen. Der materielle Rückforderungsanspruch, der nach der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides entstanden ist, hat seine Rechtsgrundlage in dem Institut der Erstattung, die als Gewohnheitsrecht eine ausreichende Grundlage im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG darstellt; dabei kommt es nicht darauf an, ob man mit Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Auflage, § 9 S. 157; vgl. auch Haueisen in NJW 1954, 977 und 1955, 212; Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1958 [BVerwGE 6, 323]) die Erstattung als die einzige Rechtsgrundlage für rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gelten läßt oder ob man auf die analoge Anwendung der Bereichungsvorschriften des BGB zurückgreift. Wenn für die obrigkeitliche Gewalt gilt, daß sie notfalls - und zwar ohne gerichtlichen Titel - zwangsweise vollstreckt werden darf (Haueisen in NJW 1955, 212 und das dort zitierte Schrifttum), so ist die Rechtsgrundlage hierfür in der verfassungsrechtlich gegebenen Einrichtung der Exekutive regelmäßig selbst enthalten. Deshalb verweist der Verfassungsgeber, was die Inanspruchnahme der Gerichte anlangt, auch den in seinen Rechten Verletzten auf den Rechtsweg und verpflichtet nicht etwa umgekehrt die Verwaltung, zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen die Gerichte in Anspruch zu nennen. Nach der Idee des Art. 19 Abs. 4 GG setzt sich das Recht gegenüber der Staatsgewalt durch Gewährung von Einzelrechtsschutz durch. Von den einzelnen wird die Initiative erwartet und vorausgesetzt. Abgesehen davon, daß die Prozeßordnungen verfassungswidrig wären, wenn sie nicht die sog. Waffengleichheit garantierten und die prozessuale Stellung der einen Prozeßpartei, Vorteile gegenüber der Stellung der anderen Prozeßpartei aufwiese, ist es verfassungsrechtlich gedeckt, daß dem sich durch die öffentliche Gewalt verletzt fühlenden Bürger "die Angreiferstellung" zukommt. Nach diesem Prinzip ist auch das System der Verwaltungsgerichtsordnung aufgebaut. Auch im Falle eines Eingriffs durch die Verwaltung - und nicht nur im Falle der Geltendmachung eines Begehrens - wird die Klage gewährt, die die Naturalpartei in die Rolle des Klägers und die Verwaltungsbehörde in die Rolle des Beklagten zwingt. Systemwidrig - wenn auch nicht unzulässig - ist dagegen die verwaltungsgerichtliche Klage einer Verwaltungsbehörde gegen die Naturalpartei.
Damit erhebt sich die Verwaltung auch nicht zum Richter in eigener Sache. Eine Regelung durch Verwaltungsakt ist keine richterliche Tätigkeit. Es ist auch die Aufgabe der Verwaltung, verbindliche Regelungen zu treffen und Rechtsverhältnisse verbindlich zu gestalten. Weder gehören alle Streitentscheidungen ihrer Natur nach in den Bereich der Judikative noch ist die Geltendmachung von Ansprüchen durch Leistungsbescheid überhaupt als eine Streitentscheidung nach Art eines Gerichtsurteils anzusehen. Dieser Leistungsbescheid ist vielmehr ein gestaltender Verwaltungsakt und seine Verfügung eine echte Angelegenheit der Verwaltung.
Voraussetzung für den Erlaß eines Leistungsbescheides ist allerdings, daß die Verwaltungsbehörde auf Grund obrigkeitlicher Gewalt entscheiden darf. Das ist hier der Fall. Das Entschädigungsrecht wird - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat - hoheitlich im Sinne von obrigkeitlich geregelt. Das gilt für die Bewilligung einer Entschädigung wie für die Ablehnung eines dahin gehenden Begehrens und als Umkehrmaßnahme auch für die Rücknahme einer bewilligten Ent Schädigung. Dann muß nach dem Erörterten aber auch die Vollziehung der Rückforderung selbst Gegenstand einer obrigkeitlichen Maßnahme sein. Denn die Vollstreckungsgewalt der Verwaltungsbehörde entspricht ihrer Verfügungsgewalt. Davon sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Staates nicht ausgenommen. Sonst wäre der Leistungsbescheid im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzesüberflüssig, wenn die Verwaltungsbehörde sich Geldleistungen stets nur auf Grund eines Urteils verschaffen dürfte, und die Regelung des § 1 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unverständlich, wonach von der Vollstreckung lediglich die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen ausgenommen sind, die im Wege der Parteistreitigkeit verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg bestimmt ist. Um eine Parteistreitigkeit handelt es sich nämlich nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde das streitige Rechtsverhältnis nicht selbst durch Verwaltungsakt regeln kann.
3.
Daran ändert nichts die Tatsache, daß im vorliegenden Falle eine Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Vergleich. Wie oben erwähnt, dient die Vereinbarung ausschließlich der vereinfachten Abwicklung glatter Entschädigungsfälle. Der Vergleich bezweckt dagegen die Beilegung eines Streitverhältnisses; er ist ein Vertrag eigener Art. An dieser Sonderregelung eines Vertrages kann die andersgeartete Vereinbarung nicht orientiert werden. Die hier in Rede stehende Vereinbarung ist überhaupt kein Vertrag; sie ist ein Verwaltungsakt im Einvernehmen mit dem Antrageteller.
Der "zweiseitige" Verwaltungsakt ist in den Lehren des Allgemeinen Verwaltungsrechts nicht unbekannt. Die Mitwirkung des Betroffenen bei der Verwaltungstätigkeit einer Behörde ist anders als im Zivilrecht nicht stets ein untrügliches Zeichen für ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Im Privatrecht, das auf dem Gedanken der rechtlichen und tatsächlichen Gleichordnung der Rechtssubjekte beruht, ist der Vertrag die beherrschende Rechtsform. Im öffentlichen Recht muß dagegen zwischen dem Über- und Unterordnungsverhältnis, in dem der Verwaltungsakt herrscht, und dem Gleichordnungsverhältnis unterschieden werden. Nur im Gleichordnungsverhältnis könnte die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen dafür sprechen, daß die eingetretenen Rechtsfolgen auch auf ihnen beruhen. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Beteiligten sich hier durch eine Vereinbarung auf den Boden der Gleichordnung gestellt haben. Maßgebend ist insoweit vielmehr das sich aus der Antragstellung ergebende Verwaltungsrechtsverhältnis nach dem AHK-Gesetz Nr. 47, das nicht auf der Gleichordnung beruhte.
Im Über-Unterordnungsverhältnis herrscht - wie gesagt - der Verwaltungsakt vor. Bei näherer Betrachtung ergibt sich insoweit nichts Abweichendes für die Fälle der hier interessierenden Vereinbarung. Auch im Falle der Vereinbarung einer Entschädigung wegen eines Besatzungsschadens entsteht der Anspruch nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen der Verwaltungsbehörde und des Antragstellers; er besteht vielmehr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser abstrakte - sich aus dem Gesetz ergebende - Entschädigungsanspruch ist für den Geschädigten jedoch zunächst ohne Wert, weil er ihn nur nach Durchführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens realisieren kann. Diese Verwirklichung erfolgt indessen durch die einseitige Gewährung (§ 1 AbgG) oder Genehmigung der Zahlung (Art. 1 AHK-Gesetz Nr. 47) einer Entschädigung.
Nicht wesentlich anders kamen beispielsweise auch die Besatzungsaufträge zustande. Auch in diesen Fällen wurde regelmäßig das Einverständnis des Betroffenen zur Requisition einer Werk- oder Dienstleistung eingeholt. Trotzdem ist die "Auftragserteilung" stets als ein einseitiger Requisitionsakt und nicht als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag angesehen worden. In diesem Zusammenhang können auch die Bestimmungen insbesondere des Lastenausgleichsgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes genannt werden, nach denen im Falle des Einverständnisses des Antragstellers der Leiter der Verwaltungsbehörde allein ohne den Ausschuß entscheiden kann (§ 335 Abs. 2 LAG, § 13 Abs. 2 KgfEG). Sinn und Zweck dieser Regelung ist auch hier, daß bei glatten Fällen ein weniger förmliches Verfahren genügt. Trotzdem mündet das Verfahren wie auch sonst in einem Über-Unterordnungsverhältnis in einen einseitig gestaltenden Bescheid. Warum dies im Besatzungsschädenrecht in den Fällen des Einverständnisses des Antragstellers anders sein soll, wäre nicht verständlich.
Der bloßen Bezeichnung der Zuerkennung einer Entschädigung als einer Vereinbarung kann - da es sich nur um ein äußerliches und formales Merkmal handelt - gegenüber den gewichtigen materiellen Gründen, die sich aus dem Über- und Unterordnungsverhältnis ergeben, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Hiernach ist die Vereinbarung eine einseitig gestaltende Maßnahme. Sie bildet daher keinen Grund dafür, die vorliegende Streitigkeit als einen Parteistreit anzusehen.
Demzufolge wäre entgegen der Ansicht der Vorinstanzen der Anspruch des Klägers nur mit Hilfe eines Leistungsbescheides gegen die Beklagte zu verfolgen gewesen. Mithin würde dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen im Klagewege fehlen. Die Verhältnisse liegen hier aber besonders.
Dadurch, daß das Verwaltungsgericht dem Kläger in dem ersten Rechtsstreit in dieser Sache geraten hatte, den Klageweg in der Rolle eines Klägers zu beschreiten und den Leistungsbescheid aufzuheben und der Kläger diesem Rat gefolgt ist, bedeutet es keine überflüssige Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts, wenn der. Kläger nunmehr tatsächlich auch seine Rechte im Klagewege verfolgt. Für die vorliegende Klage ist daher ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Andere Gründe als die sich auf das Rechtsschutzbedürfnis beziehenden stehen einer Klage des Klägers ohnehin nicht im Wege.
4.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß die Fehlerhaftigkeit einer Vereinbarung nicht anders zu beurteilen ist als auch sonst bei einem Verwaltungsakt. Da die Beklagte durch die Vereinbarung begünstigt, wurde, gelten auch die Regeln über die Zurücknahme begünstigender Verwaltungsakte, so daß auch der Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist.
Es ist von den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen auszugehen, daß die Beklagte der Wahrheit zuwider in dem Fragebogen den Zeitpunkt der Schädigung mit Januar 1947 angegeben hat, obwohl ihre persönlichen Gegenstände bereits im Mai/Juni 1945 abhanden gekommen waren. Daß es sich hierbei um die Gegenstände handelt, auf die sich der zurückgeforderte Betrag bezieht, ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils; dort heißt es auf Seite 2: "Gelegentlich einer Vorsprache beim Verteidigungslastenamt München im August 1956 erklärte die Beklagte, daß der Verlust der Gegenstände, für die ihr eine Entschädigung von 8.195 DM überwiesen worden sei, bereits bei der ersten Inanspruchnahme ihres Anwesens entstanden sei", ferner auf Seite 13: "Gegen die Höhe des Betrages sind von der Beklagten keine Einwendungen gemacht worden, was besagt, daß der Betrag von 7.387 DM den Betrag darstellt, den sie zu Unrecht für ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände erhalten hat." Gegen diese Feststellungen sind keine begründeten Verfahrensrügen vorgebracht worden. Die Beklagte behauptet lediglich jetzt in der Revisionsinstanz, daß sich die Schäden etwa gleichmäßig auf die Zeit der ersten Beschlagnahme im Jahre 1945 und auf die Zeit der zweiten Beschlagnahme verteilten. Hierin liegt weder eine Ordnungsmäßige Rüge noch ist ersichtlich, daß sich dem Berufungsgericht insoweit die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Ist hiernach der in Rente stehende Schaden vor dem Stichtag des 1. August 1945 entstanden, so war er kein Besatzungsschäden im Sinne des AHK-Gesetzes Nr. 47, und die Beklagte hat den zurückgeforderten Betrag der Entschädigung zu Unrecht erhalten und dies auch gewußt. Dies hat zur Folge, daß die Vereinbarung zurückgenommen werden durfte. Auf den Vertrauensschutz kann sich die Beklagte nicht berufen. Die Rücknahme wurde im vorliegenden Falle durch Erlaß des Leistungsbescheides bewirkt. Sie muß nicht stets ausdrücklich ausgesprochen werden; sie muß nur genügend bestimmt sein, was dann nicht zweifelhaft ist, wenn wie hier auch Leistungsbescheid die Entschädigung zurückgefordert wird. Der Leistungsbescheid ist allerdings später wieder aufgehoben worden. Das geschah aber nur aus der rechtlichen Erwägung, daß er nicht zu dem gewünschten Erfolge führen könnte. Jedenfalls war für die Beklagte ersichtlich, daß trotz der Aufhebung, des Leistungsbescheides an dem einmal entstandenen Rückzahlungsverlangen festgehalten wurde. Die wirksame Rücknahme vernichtete die Vereinbarung rückwirkend. Sie entzog der Entschädigung die Rechtsgrundlage, und es entstand für den Kläger ein Erstattungsanspruch.
Das spätere Recht - das Abgeltungsgesetz - ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Insbesondere findet § 56 AbgG, der die Änderung eines Bescheides nur unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb dreier Jahre nach dessen Unanfechtbarkeit zuläßt, nur auf Bescheide nach dem Abgeltungsgesetz Anwendung (Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 -).
5.
Der Erstattungsanspruch ist - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1956 (BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55]) entschieden hat - das Rechtsinstitut im öffentlichen Recht, das den Ausgleich für rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen herbeiführen soll. Die Bereichungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind als durch ihn verdrängt anzusehen; sie greifen nur dort ein, wo er nicht gilt. Das bedeutet keine Benachteiligung für den rechtsuchenden Bürger gegenüber der Verwaltung. Die Schutzfunktion, die den § 818 Abs. 3 und 819 BGB zukommt, wird ebenso wirksam durch den Vertrauensschutz gewahrt. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß eine Leistung so lange nicht ohne Rechtsgrund erbracht ist, als der ihr zugrunde liegende Verwaltungsakt noch nicht zurückgenommen ist. Der Erstattungsanspruch kann also immer nur geltend gemacht werden, wenn der begünstigende Verwaltungsakt zurückgenommen ist, und dieser darf nur zurückgenommen werden, wenn kein Vertrauensschutz durchgreift. Deshalb ist insbesondere auch die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB im Rahmen der Rückgängigmachung ungerechtfertigter Leistungen im öffentlichen Recht entbehrlich.
Somit steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch zu. In diesem Hauptpunkt ist die Klage begründet und demzufolge die Revision der Beklagten unbegründet. Ob der Beklagten Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehen, ist damit nicht entschieden. Ansprüche dieser Art sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen.
6.
a)
Die Anschlußrevision des Klägers hat dagegen einen Teilerfolg.
Daß Prozeßzinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen seit der Rechtshändigkeit zu zahlen sind, ist die Regel, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 7. Juni 1958 (BVerwGE 7, 95) entschieden hat. Das Berufungsgericht meint, im vorliegenden Falle gelte ausnahmsweise etwas anderes. Weil die Forderung auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz auch erst mit der Unanfechtbarkeit des Zuerkennungsbescheides fällig werde und demnach vor diesem Zeitpunkt keine Prozeßzinsen verlangt werden könnten, müsse dasselbe für den Erstattungsanspruch gelten. Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen.
Der Erstattungsanspruch ist wohl die Kehrseite des Leistungsanspruchs, hier: des Entschädigungsanspruchs. Dieser Umstand sagt aber nur etwas über die Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs aus. Dagegen unterliegt er nicht auch im übrigen schlechthin denselben Regeln wie der dazugehörige Leistungsanspruch. Das ist auch sonst nicht in der Rechtsordnung der Fall. Beispielsweise hat der Bereichungsanspruch des Bürgerlichen Gesetzbuches seine eigene Ausgestaltung gefunden und richtet sich nicht etwa - wenn er auch als die Kehrseite von Vertragsleistungen gesehen wird - nach den verschiedenen Vertragstypen des BGB. So geht es auch hier nicht an, aus der Regelung des Abgeltungsgesetzes über die Fälligkeit einer Entschädigungsforderung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs zu schließen.
Vielmehr gelten für den Erstattungsanspruch die allgemeinen Grundsätze, da für ihn nichts Besonderes bestimmt ist; d.h.: er ist nicht erst mit seiner rechtskräftigen Feststellung durch einen Verwaltungsakt fällig. Da die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs im vorliegenden Falle schon vor der Klageerhebung eingetreten war - im Zweifel wird eine Forderung mit ihrer Entstehung fällig -, ist der Anspruch auf Prozeßzinsen gerechtfertigt und die Beklagte daher auch zur Zahlung dieser Zinsen seit dem 27. Juli 1959 zu verurteilen. Eine Verjährung dieses Anspruchs ist nicht eingetreten.
b)
Die Beklagte ist dagegen nicht auch noch zur Zahlung weiterer Zinsen für die Zeit vor Klageerhebung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu verurteilen. Insoweit ist die Klage bereits vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Da der Kläger keine Berufung in diesem Punkte eingelegt hat, ist dieser Teil der Zinsforderung rechtskräftig erledigt. Der Erneuerung dieses Begehrens im Revisionsverfahren steht die Rechtskraft des Urteils erster Instanz entgegen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf je 7.600 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Isendahl
Bundesrichter Dr. Dodenhoff ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Gützkow
Dr. Rösgen