Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1988, Az.: BVerwG 5 B 143/86
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; Aufhebung eines Flurbereinigungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 143/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 11.09.1986 - AZ: F 29/83
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 11. September 1986 wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie zum Teil unzulässig ist und im übrigen in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 93 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVerfGG). - 1 BvR 625/88, Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beigeladene trägt ihm etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lassen sich dem Beschwerdevortrag nicht entnehmen. Ob eine "Teilnichtigkeit ... nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts der Spruchstelle insgesamt" führt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich unmittelbar aus § 44 Abs. 4 HessVwVfG. der gemäß § 79 2. Halbsatz HessVwVfG auch auf Widerspruchsbescheide Anwendung findet. Nach § 44 Abs. 4 HessVwVfG bewirkt die Teilnichtigkeit eines Verwaltungsakts die Nichtigkeit des gesamten Verwaltungsakts, "wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte". Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, ist eine Frage der Anwendung des geltenden Rechts auf den Einzelfall und einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
"Ob und inwieweit Flurbereinigungsverfahren verfassungskonform unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG sind", ist, was die hier vorliegende Regelflurbereinigung angeht, höchstrichterlich geklärt (vgl. die in BVerwGE 71, 108 <139>[BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83] aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen bei sachgerechter Durchführung eines solchen Verfahrens nicht (BVerfGE 24, 367 <417>). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - (BVerfGE 74, 264 <279>[BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]).
Grundsätzliche Bedeutung besitzt auch nicht die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren aufgrund erheblicher zeitlicher Verzögerungen dieses Verfahrens berechtigt ist, die Aufhebung des Flurbereinigungsverfahrens insgesamt zu verlangen. Daß die Flurbereinigung unter dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens steht, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG 1 C 89.61 - <RdL 1962. 328 = RzF 144 S. 9>). Diesem Gedanken, der in mehreren Vorschriften, als Grundsatz besonders hervorgehoben in § 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG, zum Ausdruck kommt, dient neben der abschnittsweisen Durchführung des Verfahrens, gegen deren Schlußakte den Teilnehmern Rechtsmittel mit verhältnismäßig kurzen Rechtsmittelfristen zustehen (BVerwGE 42. 92 <96>), vor allem das Gebot, daß die nach dem Stande des Verfahrens gerade tätige Behörde begründeten Einwendungen gegen die behördlichen Entscheidungen abhelfen muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962 <a.a.O.>). Der Beschleunigungsgedanke kommt aber auch darin zum Ausdruck, daß das Flurbereinigungsgericht - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsprozeß - ermächtigt ist. gestaltend in den Flurbereinigungsplan einzugreifen und sachliche Ermessensentscheidungen wie die Behörde zu treffen (vgl. §§ 144 Satz 1. 146 FlurbG). Bei der durch § 144 Satz 1 FlurbG eröffneten Ermessensentscheidung, ob gestaltend in den Flurbereinigungsplan eingegriffen werden oder die Sache nach Aufhebung der behördlichen Bescheide an die Flurbereinigungsbehörde zurückverwiesen werden soll, hat das Flurbereinigungsgericht den Beschleunigungsgrundsatz zu beachten und deshalb, wenn eben möglich, den Rechtsstreit zu einem sachlichen Ende zu bringen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962 <a.a.O.>; BVerwGE 48, 160 <166>[BVerwG 17.04.1975 - V C 38/74]). Die Verletzung des flurbereinigungsrechtlichen Beschleunigungsgebots kann u.a. im Rahmen der Vorschriften gerügt werden, die seiner Konkretisierung dienen, wie etwa im Rahmen des § 144 Satz 1 FlurbG (vgl. hierzu BVerwGE 8, 65 <66 f.>[BVerwG 11.12.1958 - I C 95/57]; Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 22.65 - <RdL 1966, 27 = RzF 144 S. 15>).
Rechtsgrundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der "Aufhebung des Flurbereinigungsverfahrens insgesamt" stellen sich indes nicht. Sollte die Beschwerde mit der "Aufhebung des Flurbereinigungsverfahrens insgesamt" die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens meinen, so ist die Frage nach den Voraussetzungen einer derartigen Einstellung in § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG geregelt. Die sich bei dieser Regelung stellenden Auslegungsfragen grundsätzlicher Art sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 30.32 - (BVerwGE 67, 341) geklärt. Sollte die Beschwerde mit der "Aufhebung des Flurbereinigungsverfahrens insgesamt" die Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 FlurbG) meinen, würden sich Fragen rechtsgrundsätzlicher Art bereits deshalb nicht stellen, weil dieser Flurbereinigungsbeschluß nicht Gegenstand des derzeitigen Rechtsstreits ist. Sollte die Klägerin mit der "Aufhebung des Flurbereinigungsverfahrens insgesamt" schließlich die Aufhebung des Flurbereinigungsplans meinen und die Rechtsfrage aufwerfen wollen, ob dessen Aufhebung allein deshalb begehrt werden könne, weil es im Flurbereinungsverfahren zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen gekommen sei, gäbe dies der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn diese Frage könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn die Klägerin geltend machen könnte, infolge der zeitlichen Verzögerung habe sie eine nicht wertgleiche Abfindung erhalten. Ein solcher Vortrag ist aber ausgeschlossen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO feststeht, daß die Klägerin im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG wertgleich abgefunden ist.
Auch die weitere Frage, ob das Flurbereinigungsgericht, gestützt auf die von ihm durchgeführte Augenscheinseinnahme, nach § 144 Satz 1 FlurbG zum gestaltenden Eingriff in den Flurbereinigungsplan befugt war oder die Sache an die Spruchstelle hätte zurückverweisen müssen, verhilft der Rechtssache nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung. Abgesehen davon, daß sich die Auffassung der Klägerin, hier sei eine Zurückverweisung an die Spruchstelle geboten gewesen, nur schwer mit ihrem zuvor betonten Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens vereinbaren läßt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts (§ 139 FlurbG) regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren zu entscheidenden Sachverhalte gewährleistet (vgl. Beschluß vom 4. April 1979 - BVerwG 5 B 42.78 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 9>. Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - <RdL 1981, 180>). Das gilt insbesondere für die Feststellung der Nutzungsart und Bodengüte (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72<Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 31>). Hierauf beruht auch die oben herausgestellte und aus dem Beschleunigungsgebot abgeleitete Pflicht des Flurbereinigungsgerichts, wenn eben möglich, den Rechtsstreit zu einem sachlichen Abschluß zu führen. Im übrigen steht die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts darüber, ob es nach § 144 Satz 1 FlurbG aufhebt oder zurückverweist, in seinem pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt revisionsgerichtlicher Nachprüfung nur in der Richtung, ob die Ermessensgrenzen überschritten worden sind (vgl. BVerwGE 8. 65 <66 f.>; Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 22.65 - <RdL 1966. 27>). Hierfür hat die Beschwerde weder etwas vorgetragen noch ist hierfür irgendetwas ersichtlich.
Soweit mit dem Beschwerdevorbringen die Wertgleichheit der Abfindung der Klägerin in Abrede gestellt wird, stellen sich die Ausführungen der Klägerin als revisionsrechtlich unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts dar (vgl. BVerwGE 31, 212 <217>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]), die eine Zulassung der Revision nicht ermöglichen. Insoweit kann auch dem Beschwerdevorbringen eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache (vgl. hierzu BVerwGE 13. 90 <91>) nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.