Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1987, Az.: BVerwG 1 WB 193/86

Versetzung eines Soldaten auf einen dienstgradgerechten Dienstposten; Anspruch auf Verwendung eines Soldaten auf einen Auslandsdienstposten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 193/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 20315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat das Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst i.G. Dreßler,
Hauptgefreiter Biessler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwei Jahren, die am 30. September 1987 endet. Nach seinem Eintritt in die Bundeswehr wurde er an der Schule für Personal in integrierter Verwendung (SPersIntegrVwdg) zum Stabsdienstsoldaten ausgebildet. Den Lehrgang schloß er am 14. Mai 1986 mit Erfolg ab.

2

Bereits am 30. April 1986 war er darauf hingewiesen worden, daß er seine Anschlußverwendung vom 23. Juni 1986 an beim Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) beim Hauptquartier (HQ) NORTHAG in M. erhalten werde. Mit Fernschreiben vom 19. Juni 1986 wurde ihm die entsprechende Versetzung zum 1. Juli 1986 unter vorausgehender Kommandierung ab 23. Juni 1986 mitgeteilt. Die förmliche Versetzungsverfügung trägt das Datum vom 25. Juni 1986.

3

Mit Schreiben vom 22. Juni 1986, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 23. Juni 1986, beschwerte sich der Antragsteller gegen die SPersIntegrVwdg und - gegebenenfalls - andere für Personalplanung und Auswahl zuständige Dienststellen wegen der ihn betreffenden allgemein unzweckmäßigen und im Vergleich zu mehreren Kameraden ungerechten Versetzungsplanung. Er solle zum 23. Juni 1986 den Dienstposten eines "Ration Storeman" übernehmen. Diese Planung berücksichtige weder seine guten Leistungen in der Spezialausbildung noch seine guten Kenntnisse in beiden NATO-Sprachen, insbesondere in Französisch, in angemessenem Maße. Er halte die Personalauswahl für die verschiedenen zum 1. Juli 1986 zu besetzenden Dienstposten für ungerechtfertigt und unzweckmäßig. Diese Einschätzung habe ihm der Schulkommandeur in einem Gespräch am 4. Juni 1986 bestätigt. Der Schulkommandeur glaube jedoch, daß die überkommenen Regelungen nicht vor Ende der achtziger Jahre geändert werden würden. Diese Haltung gegenüber einem erkannten Mangel sei ihm, dem Antragsteller, unverständlich. Bei der für ihn vorgesehenen Tätigkeit im HQ NORTHAG werde es sich um eine Art Hilfsverwaltertätigkeit in einem Verpflegungslager handeln, für die nahezu seine gesamte Fach- und Spezialausbildung völlig unnötig sei. Auch seine Sprachkenntnisse, insbesondere in Französisch, seien kaum erforderlich. Die für ihn vorgesehenen Aufgaben könnten auch von einem kurz angelernten Wehrpflichtigen ohne Spezialausbildung wahrgenommen werden. Für den Dienstposten stelle seine sechsmonatige Fachausbildung eine Fehlinvestition dar. Sie widerspreche außerdem eindeutig dem Grundsatz der Inneren Führung: Richtiger Mann am richtigen Platz. Er verstehe nicht, warum er für einen SaZ-2-Dienstposten seiner Verwendungsreihe beim Deutschen Logistischen Bevollmächtigten in Frankreich (DLBv FR) F. nur deshalb nicht in Frage komme, weil dieser Dienstposten erst zum 1. Oktober 1986 frei werde. Der durch den Schulkommandeur genannte Grund, daß die Wegversetzung dorthin zum 1. Oktober 1986 ungerecht gegenüber möglichen Aspiranten des Folgequartals sein werde, sei für ihn nicht schlüssig. Darüber hinaus sei bekannt, daß die Einplanung für die Dienstposten auch durch "Beziehungen" beeinflußt worden und keineswegs strikt gerechten Kriterien gefolgt sei. Es gehe ihm bei der vorliegenden Beschwerde letztlich darum, auf einen seine fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten fordernden Dienstposten versetzt zu werden. Er schlage deshalb vor, noch einmal zu prüfen, ob er nicht unter Umständen nach einer dreimonatigen Zwischenverwendung bei NORTHAG zum 1. Oktober 1986 auf einen Dienstposten beim DLBv FR F. oder einen anderen Dienstposten bei SHAPE, AFCENT oder einem anderen Auslandskommando versetzt werden könne.

4

Nach seinem Dienstantritt in M. stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juli 1986 den Antrag, möglichst bald von seinem jetzigen Dienstposten auf einen anderen Dienstposten - vorzugsweise in integrierter Verwendung im Ausland - versetzt zu werden, der seiner Ausbildung als Stabsdienstsoldat, seinen in der Ausbildung erbrachten Leistungen und seinen guten bzw. sehr guten Kenntnissen in beiden NATO-Sprachen entspreche und der ihn insgesamt angemessen fordere. Nach dreiwöchiger Erfahrung auf dem Dienstposten in Mönchengladbach könne er sagen, daß seine Tätigkeit, die im wesentlichen in der Bewegung und Kontrolle von Verpflegung zum und im Lebensmitteldepot des "Francisca Restaurants" bestehe, zu seiner Ausbildung und zu seinen Fachkenntnissen praktisch in keinem direkten Bezug stehe und ihn nicht fordere.

5

Nachdem bis zum 23. Juli 1986 die Beschwerde vom 22. Juni 1986 noch nicht beschieden worden war, legte der Antragsteller mit Schreiben von diesem Tag "weitere Beschwerde" bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein.

6

Mit Schreiben vom 3. September 1986 stellte der Antragsteller klar, daß sich seine Beschwerden vom 22. Juni 1986 und 23. Juli 1986 gegen seine durch die Stammdienststelle des Heeres (SDH) verfügte Versetzung zum Deutschen Anteil (DtA) HQ NORTHAG richteten, wie auch aus Seite 3 seiner Beschwerde vom 22. Juni 1986 ersichtlich sei. In diesem Zusammenhang verweise er auch auf sein Versetzungsgesuch vom 13. Juli 1986, über das noch nicht entschieden worden sei.

7

Der Bundesminster der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies mit Bescheid vom 3. Oktober 1986, dem Antragsteller zugestellt am 7. Oktober 1986, die "Beschwerde" zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß die Beschwerde vom 22. Juni 1986 form- und fristgerecht gegen die fernschriftliche Versetzungsverfügung der SDH vom 19. Juni 1986 eingelegt worden sei. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet. Die Entscheidung der SDH, den Antragsteller zum DtA HQ NORTHAG zu versetzen, sei auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte nicht zu beanstanden. Beim HQ NORTHAG sei zum 1. Juli 1986 der Dienstposten eines Stabsdienstsoldaten im Support Command, Messing Platoon, nachzubesetzen gewesen. Hierfür sei der Antragsteller bereits am 29. April 1986 vorgesehen worden. Der Antragsteller habe die für den Dienstposten geforderten Qualifikationsmerkmale und Sprachkenntnisse erbracht. Die Englischkenntnisse und die Lehrgangsergebnisse des Antragstellers an der SPersIntegrVwdg seien im Sinne einer Bestenauslese ausgewertet und mit denen seiner Kameraden verglichen worden. Acht seiner Kameraden hätten über bessere englische Sprachkenntnisse als der Antragsteller verfügt und daher diesem für die lediglich sechs zu besetzenden Auslandsdienstposten vorgezogen werden müssen. Darüber hinausgehende spezielle Kenntnisse seien bei dem Versetzungstermin 1. Juli 1986 nicht geford - dert worden, so daß die Italienischkenntnisse des Antragstellers nicht hätten berücksichtigt werden können. Ein Auslandsdienstposten, der französische Sprachkenntnisse vorausgesetzt hätte, sei nicht zu besetzen gewesen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß die Verwendungsentscheidung für die im integrierten Bereich zu verwendenden Soldaten im zweiten Drittel der gesamten Ausbildungszeit an der SPersIntegrVwdg getroffen werde. Dieser Verlauf sei einerseits erforderlich, um Leistungsergebnisse zur Verfügung zu haben und die Soldaten vergleichend zu bewerten, andererseits aber auch, um den Verwendungsfluß gerade im integrierten Bereich zu sichern und Kontinuität in der Dienstpostenbesetzung zu haben. Der von dem Antragsteller angestrebte Dienstposten beim DLBv FR F. sei erst zum 1. Oktober 1986 nachzubesetzen. Auch für diesen Dienstposten habe ein Soldat ausgewählt werden müssen, der über eine bessere Qualifikation als der Antragsteller verfüge.

8

Mit Schreiben vom 19. Oktober 1986 wandte sich der Antragsteller gegen diese Beschwerdeentscheidung und beantragte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.

9

Der BMVg hat den Vorgang mit Schreiben vom 4. Dezember 1986 dem Senat vorgelegt.

10

Der Antragsteller trägt vor, daß seine Beschwerde vom 22. Juni 1986, die weitere Beschwerde vom 23. Juli 1986 sowie das Versetzungsgesuch vom 13. Juli 1986 den Hauptzweck verfolgten, auf einen Dienstposten versetzt zu werden, der in einem erkennbaren Zusammenhang mit seiner siebeneinhalbmonatigen Fach- und Spezialausbildung und seinen Sprachkenntnissen stehe und der ihn angemessen fordere. Beides sei auf seinem gegenwärtigen Dienstposten tatsächlich nicht der Fall, auch wenn dies nach den formalen Grundlagen auf den ersten Blick so erscheinen möge. Seine tatsächliche Arbeit bestehe darin, daß er Verpflegung kontrolliere, lagere und transportiere und das Lager sauberhalte. Diese Tätigkeiten stunden in keinem Zusammenhang mit seiner umfangreichen Ausbildung. Auf eine angemessene Tätigkeit glaube er aber einen Anspruch zu haben.

11

Der Antragsteller erklärt, er stelle den Antrag, daß sich das vorliegende Verfahren mit seinem Hauptanliegen befasse, und daß darin geklärt werde, ob er einen Anspruch auf einen Dienstposten habe, dessen tatsächliche Aufgaben in einem erkennbaren Zusammenhang mit Zielen und Inhalten seiner Ausbildung stünden. Außerdem beantrage er zu prüfen, ob ein Anspruch auf Bearbeitung bzw. Entscheidung über seine Eingaben innerhalb bestimmter, d.h. kürzerer Fristen bestehe.

12

Der BMVg bittet,

13

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er ist der Auffassung, daß die weitere Beschwerde des Antragstellers als zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen sei. Der Antrag könne in der Sache keinen Erfolg haben. Der Versetzung des Antragstellers auf einen Auslandsdienstposten stünden dienstliche Belange entgegen. Der Bedarf zum 1. Juli 1986 an sechs ausgebildeten Stabsdienstsoldaten für integrierte Verwendungen im Ausland habe mit besser geeigneten Bewerbern gedeckt werden können. Bei der Auswahl habe im wesentlichen auf die englischen Sprachkenntnisse abgestellt werden dürfen. Sie seien Bestandteil der Ausbildung gewesen, so daß alle zum 1. Oktober 1985 eingestellten Soldaten in gleicher Weise an diesem Kriterium hätten gemessen werden können. Zudem seien zum 1. Juli 1986 ausschließlich Auslandsdienstposten in Betracht gekommen, für die lediglich englische Sprachkenntnisse erforderlich gewesen seien. Die besonderen Sprachkenntnisse des Antragstellers (Französich, Italienisch) hätten daher unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Antragsteller habe auch nicht für die Verwendung auf einem Auslandsdienstposten in Frankreich zum 1. Oktober 1986 vorgesehen werden müssen. Im Interesse einer geordneten Ausbildung, Nachbesetzungsplanung und hinreichender Kontinuität der Dienstpostenwahrnehmung könne bei Kurzdienern mit nur noch eineinviertel Jahren Restdienstzeit nach Abschluß der Ausbildung nur ausnahmsweise auf Bewerber mit früherem Diensteintritt zurückgegriffen werden, wenn ein Überhang an freien Dienstposten dies erforderlich mache. Eine solche Situation habe jedoch am 1. Oktober 1986 nicht vorgelegen. Für die Verwendung des Antragstellers auf seinem derzeitigen Dienstposten bestehe dagegen ein dienstliches Bedürfnis.

15

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

16

II

1.

Der Antragsteller wendet sich in erster Linie gegen seine Versetzung zum 1. Juli 1986 zum DDO HQ NORTHAG in M.. Dieser Anfechtungsantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat sich rechtzeitig gegen die ihm am 19. Juni 1986 fernschriftlich bekanntgegebene Versetzungsverfügung der SDH beschwert. Diese Beschwerde vom 22. Juni 1986 ist am 23. Juni 1986 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen. Nachdem der BMVg bis zum 23. Juli 1986 über die Beschwerde nicht entschieden hatte, war der Antragsteller berechtigt, unmittelbar Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Dies ist mit dem Schreiben vom 23. Juli 1986 geschehen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit der Vorlage dieses Schreibens durch den BMVg vom 4. Dezember 1986 am 10. Dezember 1986 beim Senat rechtshängig geworden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist des § 17 Abs. 5 WBO ausreichend begründet worden (BVerwGE 63, 84 [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]). Einer besonderen Anfechtung des Beschwerdebescheids vom 3. Oktober 1986 bedurfte es insoweit nicht (BVerwGE a.a.O.).

17

Das Begehren, die Versetzung zum DDO HQ NORTHAG aufzuheben, ist offensichtlich unbegründet.

18

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ober seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BVerwGE 53, 95; 73, 51 f.).

19

Für die Versetzung des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Der von ihm im HQ NORTHAG wahrgenommene Dienstposten war zum 1. Juli 1986 nachzubesetzen. Es war auch nicht ermessensfehlerhaft, den Antragsteller für diesen Dienstposten auszuwählen. Der Antragsteller wird auf dem Dienstposten dienstgradgerecht verwendet. Er ist den Anforderungen des Dienstpostens gewachsen. Ob für die auf diesem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben die vorgesehene Ausbildung erforderlich ist, ist eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die nicht der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwGE 53, 95; BVerwG Beschluß vom 17. März 1987 - 1 WB 108/86). Daß der Antragsteller glaubt, er sei für den Dienstposten überqualifiziert, ist deshalb rechtlich unbeachtlich. Es ist im gerichtlichen Antragsverfahren auch nicht zu prüfen, ob der Antragsteller andere, ihm interessanter erscheinende Dienstposten auf Grund seiner Fähigkeiten hätte zufriedenstellend ausfüllen können. Unzumutbar ist die Wahrnehmung des ihm übertragenen Dienstpostens für ihn als Mannschaftsdienstgrad jedenfalls nicht.

20

2.

Der Antragsteller hat erst mit seinem Schreiben vom 13. Juli 1986 einen eindeutigen Antrag auf Versetzung auf einen anderen als den in M. wahrgenommenen Dienstposten gestellt. Das Schrieben des Antragstellers vom 13. Mai 1986 enthielt lediglich die Bitte um Überprüfung der damaligen Verwendungsplanung und kann nicht als Antrag auf eine bestimmte Verwendung angesehen werden.

21

In seinem Schreiben vom 3. September 1986 hat der Antragsteller die Entscheidung über seinen Versetzungsantrag angemahnt. Der BMVg hat in dem Beschwerdebescheid vom 3. Oktober 1986 im einzelnen dargelegt, warum eine Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1986 nicht in Betracht gekommen sei. In seinem Schreiben vom 19. Oktober 1986 hat der Antragsteller rechtzeitig und ausreichend klargestellt, daß er sich auch gegen die Verweigerung der Versetzung zum 1. Oktober 1986 wende. Das Schreiben vom 19. Oktober 1986 ist deshalb als zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung einer Versetzung zum 1. Oktober 1986 anzusehen. Dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ebenfalls durch die Vorlage des BMVg vom 4. Dezember 1986 am 10. Dezember 1986 beim Senat rechtshängig geworden.

22

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist allerdings auch insoweit offensichtlich unbegründet. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Besetzung von Auslandsdienstposten zum 1. Oktober 1986 ist schon deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil der BMVg bei der Besetzung der Dienstposten im integrierten Bereich grundsätzlich von einer Stehzeit von eineinviertel Jahren bei den Soldaten mit zweijähriger Verpflichtungszeit wegen der damit verbundenen Kontinuität bei der Bewältigung der den Soldaten übertragenen Aufgaben ausgehen darf und deshalb dienstliche Gründe für ein Verbleiben des Antragstellers auf seinem Dienstposten in M. bis zu seinem Dienstzeitende sprechen. Demgegenüber hat der Antragsteller keine persönlichen Gründe geltend gemacht, die den BMVg hätten zwingen müssen, von diesem Grundsatz im Einzelfall abzuweichen. Die Vorstellung des Antragstellers, er hätte auf einem anderen Dienstposten sinnvoller eingesetzt werden können, ist jedenfalls kein solcher Grund.

23

3.

Auf Grund des prozessualen Verhaltens des Antragstellers war nicht zu prüfen, ob er zum 1. Juli 1986 einen Anspruch auf Verwendung auf einem Auslandsdienstposten gehabt hat.

24

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der BMVg auch in diesem Punkt seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Den Ausführungen des BMVg, daß im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung sechs jedenfalls in Englisch besser qualifizierte Soldaten als der Antragsteller vorhanden gewesen und für die Besetzung der Auslandsdienstposten eingeplant worden seien, hat der Antragsteller substantiiert nicht entgegentreten können. Ob es zweckmäßig ist, daß der BMVg bei der Festlegung seiner Auswahlkriterien den englischen Sprachkenntnissen den Vorrang vor anderen Lehrgangsergebnissen einräumt, hätte der Senat nicht zu prüfen gehabt (vgl. BVerwGE 73, 350 [BVerwG 26.02.1982 - BVerwG 1 WB 158/79]).

25

4.

Die Frage der verzögerlichen Behandlung der Begehren des Antragstellers im Beschwerdeverfahren kann nicht selbständig zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden. Die Soldaten sind ausreichend dadurch geschützt, daß ihnen die Untätigkeitsbeschwerde bzw. der Untätigkeitsantrag die Möglichkeit eröffnet, in der Sache eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen. Ein besonderes berechtigtes Interesse an der Feststellung verzögerlicher Behandlung ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst ersichtlich.

26

5.

Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrensksoten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt
Dreßler
Biessler