Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1977, Az.: VI ZR 261/75
Schadensersatz wegen Verletzung von Anwaltspflichten; Aufklärungspflichten undÜberwachungspflichten aus einem Anwaltsvertrag ; Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit einer Vereinbarung in einem Scheidungsverfahren im Rahmen von Eigentumsfragen; Annahme eines Anwaltsvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Anspruch auf Schadensersatz auf Basis einer Drittschadensliquidation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1977
- Aktenzeichen
- VI ZR 261/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 03.11.1975
- LG Würzburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1977, 657 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2073-2074 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Berät ein Rechtsanwalt Eheleute beim Abschluß einer Scheidungsvereinbarung, in der der eine Teil dem anderen verspricht, ihren Kindern bestimmte Vermögenswerte zuzuwenden, so können diesen gegen den Anwalt unmittelbar Ersatzansprüche erwachsen, wenn die Vereinbarung wegen seines Verschuldens nicht durchsetzbar ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. November 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der am 17. Februar 1959 geborene Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung von Anwaltspflichten.
Der Beklagte vertrat den Vater des Klägers in dessen Ehescheidungsverfahren. Am 26. Januar 1972 trafen der Vater und die Mutter des Klägers in der Praxis des Beklagten eine von diesem ausgearbeitete Scheidungsvereinbarung, in deren § 6 folgendes bestimmt war:
"Bezüglich des Hauses in G. vereinbaren hiermit die Parteien, daß der Hälfteanteil von Frau M. auf die 3 Kinder zu gleichen Teilen überschrieben wird. Herr M. verpflichtet sich, seinen Hälfteanteil nicht zu veräußern, sondern lediglich den jetzigen ehelichen Kindern zu vermachen. Hierüber soll nach rechtskräftiger Scheidung unverzüglich beim Notar ein entsprechender notarieller Vertrag abgeschlossen werden. Herr M. verpflichtet sich weiterhin, ab Rechtskraft der Scheidung Frau M. im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten, die mit dem Haus oder dem Hausbau zusammenhängen, freizustellen ..."
Im Termin vom 22. Februar 1972 wurde die Ehe der Eltern des Klägers geschieden. Nach dem Ausspruch der Scheidung verzichtete der Beklagte namens des Vaters des Klägers ebenso wie der Prozeßbevollmächtigte der Mutter auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil.
Die Mutter des Klägers weigert sich nun, ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger und dessen Geschwister zu übertragen. Der dem Kläger dadurch (entsprechend dem Verkehrswert des Hauses) nicht zugeflossene Vermögenswert, dessen Ersatz nebst Zinsen er vom Beklagten begehrt, beträgt 9.866,66 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Aufklärungs- und Überwachungspflicht aus dem Anwaltsvertrag auf jeden Fall dadurch fahrlässig verletzt, daß er den Vater des Klägers nicht darüber belehrt habe, die notarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts aus § 6 der Vereinbarung müsse zumindest noch vor der rechtskräftigen Scheidung erfolgen, um eine auf die Übereignung des Hälfteanteils gerichtete wirksame Verpflichtung der Mutter des Klägers zu erreichen. Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, daß er sich nicht vor Abgabe der Rechtsmittelverzichtserklärung im Scheidungstermin vergewissert habe, ob die notarielle Beurkundung inzwischen vorlag und vollzogen war. Sein Verhalten sei für den dem Kläger entstandenen Schaden ursächlich. Diesem stehe auch der Anspruch auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens zu, obwohl nicht er, sondern sein Vater Vertragspartner des Beklagten gewesen sei. Der Anwaltsvertrag sei nämlich, soweit er die Interessenwahrnehmung des Vaters des Klägers bezüglich der in § 6 der Scheidungsvereinbarung getroffenen Regelung betraf, mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers ausgestaltet gewesen.
II.
Diese Ausführungen halten gegenüber den Rügen der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Beklagten, daß dieser, wie er behauptet hat, den Vater des Klägers über die Formbedürftigkeit des § 6 der Vereinbarung belehrt habe. Wenn es diese Belehrung nicht für ausreichend hält, sondern von dem Beklagten mehr verlangt, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Revision überspannt das Berufungsgericht nicht die Pflichten des Beklagten aus dem Anwaltsvertrag, wenn es ihn auch für verpflichtet ansah, den Vater des Klägers darauf hinzuweisen, daß die in § 6 niedergelegte Vereinbarung nur dann rechtlich gesichert und damit durchsetzbar sei, wenn wenigstens das Verpflichtungsgeschäft bereits vor rechtskräftigem Abschluß des Ehescheidungsverfahrens (hier: vor Abgabe der Rechtsmittelverzichtserklärung) notariell beurkundet oder eine entsprechende Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich aufgenommen wurde (§ 127 a BGB). Denn ein Rechtsanwalt muß bei der Wahrnehmung der ihm anvertrauten Interessen jeweils den sichersten Weg wählen, um den erstrebten Erfolg zu erreichen (zuletztSenatsurteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 = VersR 1975, 540, 541 = AnwBl 1975, 359, 361 m.w.Nachw.). Dazu gehört, daß er dem Mandanten, soweit dieser nicht unzweideutig auf den Rat verzichtet, grundsätzlich alle diejenigen Schritte anrät, die am sichersten zu diesem Ziel führen; zugleich muß er alle Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, mit ihm erörtern (BGH, Urt.v.21. November 1960 - III ZR 160/59 = VersR 1961, 134, 135).
Berät daher ein Rechtsanwalt seinen Mandanten über Rechtgeschäfte, die nur unter Einhaltung einer bestimmten Form rechtswirksam abgeschlossen werden können, so genügt er im allgemeinen seiner Verpflichtung aus dem Anwaltsvertrag nicht mit dem einfachen Hinweis auf die Formbedürftigkeit. Er muß dem Mandanten vielmehr auch das besondere Risiko deutlich machen, das dieser eingeht, wenn er ohne Beachtung der Form das Rechtsgeschäft abschließt oder die Formwahrung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieser schon vorher Leistungen erbringt bzw. auf Rechte oder Rechtspositionen verzichtet (wie hier zu alsbaldiger Konventionalscheidung bereit zu sein) oder sich sonstiger vorhandener Möglichkeiten begibt (wie hier der Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Scheidungsurteil), die den Vertragspartner zum formgültigen Abschluß des Rechtsgeschäfts veranlassen können.
Eine solche Belehrung kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn der Rechtsanwalt erkennt, daß dem Mandanten die Risiken des Geschäfts oder der ins Auge gefaßten rechtlichen Gestaltung bekannt sind und er diese auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (vgl. zu den Notaramtspflichten: BGH, Urt.v.26. November 1953 - III ZR 98/52 = VersR 1954, 83 und zu den ärztlichen Aufklärungspflichten:Senatsurteil vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 = VersR 1976, 293, 294). Doch braucht dieser Frage hier nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Beklagte nicht geltend gemacht hat, daß diese Voraussetzung im Streitfall vorgelegen hat.
2.
Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Kläger gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus schuldhafter Vertragsverletzung zuerkennt, obwohl er nicht dessen Vertragspartner war.
a)
Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht meint - hier die Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, aus dem ein solcher Anspruch entstehen könnte, vorliegen.
aa)
Dafür sprechen könnte allerdings, daß Gläubiger des Anwaltsvertrages der Vater des Klägers war, der diesem gegenüber Fürsorge- und Obhutspflichten zu erfüllen hatte (vgl. BGHZ 61, 227, 233) [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]. Problematisch ist hier auch nicht die in den meisten Fällen, in denen die Rechtsprechung bisher einem Vertrag Schutzwirkungen zugunsten Dritter beigemessen hat, zu beantwortende Frage, ob für den Schuldner erkennbar Dritte bei einer Verletzung des Vertrages Schaden erleiden konnten. Bereits aus dem Wortlaut des § 6 der vom Beklagten ausgearbeiteten Scheidungsvereinbarung ergab sich nämlich, daß insoweit überhaupt nur die Kinder begünstigt waren und daher nur sie geschädigt werden konnten, wenn diese Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand hatte.
Fraglich ist hier nur, wieweit die Schutzwirkungen dieses Vertrages zugunsten der Kinder reichen, insbesondere, ob diesen ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten im Falle einer Vertragsverletzung zustehen kann. Dabei wäre dann gleichgültig, ob die Rechtsstellung der Kinder im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus dem Vertrag abgeleitet oder auf § 242 BGB gestützt wird (vgl. BGHZ 56, 269, 273 [BGH 15.06.1971 - VI ZR 262/69] m.w.Nachw. und den Hinweis imSenatsurteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 92/73 = VersR 1975, 522, 523). Jedoch erlaubt der Anwaltsvertrag von seinem Wesen und seiner Struktur her nur in seltenen Fällen eine solche, unmittelbar Schadensersatzansprüche auslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten. Denn er ist auf ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt (vgl. Lammel in Gitter, Huhn u.a., Vertragsschuldverhältnisse, S. 283). Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen, selbst wenn diese Personen dem Rechtsanwalt benannt oder gar bekannt sind. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen muß aber jedenfalls dann gemacht werden, wenn der Rechtsanwalt Verträge ausarbeitet, nach denen gewisse Rechte gerade nicht sein Mandant, sondern von vornherein nur ein im Vertrag bezeichneter Dritter erlangen soll. Dies gilt vor allem dann, wenn dieser Dritte - wie im Streitfalle - von dem Mandanten vertreten wird.
Nun hat zwar die Rechtsprechung den außerhalb des Vertrages stehenden Dritten Ersatzansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im allgemeinen nur zuerkannt, wenn es um den Ersatz von Personen- oder Sachschäden und deren Folgeschäden ging (BGHZ 49, 350, 355 [BGH 22.01.1968 - VIII ZR 195/65]; BGH, Urt.v.23. November 1954 - I ZR 78/53 = VersR 1955, 77; vgl. auch Gernhuber in Festschrift für Nikisch S. 249, 274; Lorenz JZ 1966, 143 [BGH 06.07.1965 - VI ZR 47/64]). Dem Dritten kann aber durchaus auch ein eigener Anspruch auf Ersatz reiner Vermögensschäden, die ihm durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind, zustehen (vgl.Senatsurteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = VersR 1968, 889, 891; BGH, Urt.v.29. November 1974 - V ZR 73/73 = NJW 1975, 344). Bei der Grenzziehung muß dann allerdings ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (vgl. BGB-RGR-Komm. 12. Aufl., § 328 Rdn. 82); ohnehin ist der Kreis derjenigen Personen, auf die die Schutzwirkung eines Vertrages erstreckt wird eng zu ziehen, um zu vermeiden, daß die Grenzen zwischen Vertrags- und Deliktshaftung in unzuträglicher Weise verwischt werden (BGHZ 66, 51, 57 [BGH 28.01.1976 - VIII ZR 246/74], Senatsurteil vom 26. März 1974 - VI ZR 103/72 = VersR 1974, 860; insoweit in BGHZ 62, 243 nicht abgedruckt). Macht ein Dritter Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden geltend, so muß weiterhin besonders darauf geachtet werden, daß der Schuldner grundsätzlich reine Reflexwirkungen seines Verhaltens auf Dritte nicht im Wege des Schadensersatzes auszugleichen braucht.
bb)
All dies hat jedoch angesichts der besonderen Gestaltung des hier vorliegenden Falles nicht das Gewicht, die Auffassung des Berufungsgerichts, hier sei der Kläger in die Schutzwirkung des Anwaltsvertrages einbezogen gewesen, für rechtlich unrichtig zu erklären. Nicht ganz zu Recht beruft sich demgegenüber die Revisionserwiderung auf das Urteil des Senatsvom 6. Juli 1965 (VI ZR 47/64 = VersR 1965, 997 = NJW 1965, 1955 = JZ 1966, 141 [BGH 06.07.1965 - VI ZR 47/64]), in welchem bereits einmal der an einem Anwaltsvertrag nicht beteiligten Tochter des Mandanten Schadensersatzansprüche zugebilligt wurden. Der Senat hatte Bedenken, den damaligen Sachverhalt in die Gruppe der Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, so wie sie verstanden wird, einzuordnen (kritisch zu diesem Urteil, Lorenz JZ 1966, 143 [BGH 06.07.1965 - VI ZR 47/64] und Böhmer MDR 1966, 468). In jenem Fall waren nämlich keine bloßen Nebenpflichten verletzt, wie dies an sich bei Verträgen, denen man Schutzwirkung zugunsten Dritter beilegte, allein in Betracht kommt (vgl. das oben erwähnte Urteil V ZR 73/73 vom 29. November 1974). Es ging vielmehr darum, ob die Haftung des Anwalts gegenüber der Tochter des Mandanten, also des Dritten, sogar aus der Verletzung spezieller Leistungspflichten hergeleitet werden konnte (vgl. Kaduk in Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., Vorbem. vor § 328 Rdn. 76 b). Im Streitfalle ist dies jedoch ersichtlich anders.
b)
Die Anspruchsberechtigung des Klägers könnte sich auch mit der Rechtsfigur der Drittschadensliquidation begründen lassen, zumal ihr Anwendungsbereich dem des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zumindest nahekommt, wenn nicht sich mit ihm überschneidet (vgl. BGHZ 49, 350, 355) [BGH 22.01.1968 - VIII ZR 195/65]. Zu denken wäre jedenfalls daran, daß der Vater des Klägers als Vertragspartei des Beklagten berechtigt gewesen wäre, den Schaden seines Sohnes zu liquidieren. Darin, daß er als dessen gesetzlicher Vertreter die Klage erhoben hat, liegt zumindest eine Abtretung dieses Anspruches, die der nunmehr bald voll jährig werdende Kläger auch stillschweigend annehmen konnte. Doch braucht auch dieser Frage hier nicht weiter nachgegangen zu werden.
c)
Wie auch immer der dem Streitfall zugrundeliegende Sachverhalt rechtsdogmatisch einzuordnen sein mag, so muß nach der Auffassung des Senats das Ergebnis jedenfalls sein, daß der Kläger dieses Rechtsstreits unmittelbar den beklagten Rechtsanwalt auf Ersatz des ihm durch ungenügende Belehrung seines Vaters über die Verwirklichung des von ihm entworfenen § 6 entstandenen Schadens in Anspruch nehmen kann. Eine andere Entscheidung wäre mit dem Sinn und Zweck des hier zu beurteilenden Anwaltsvertrages und des dem Beklagten bekannten Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen seinem Mandanten und dem Kläger nicht zu vereinbaren.
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann