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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1988, Az.: IVb ZR 77/87

Absehen von einer Zeugenvernehmung bei Vorliegen eines Vaterschaftstests mit hoher Vaterschaftsplausibilität; Biostatische Methode zur Erkundung einer Vaterschaft eines Iraners; Zeugenvernehmung von potentiellen Erzeugern bei Vorliegen eines sicheren Beweismittels zum Beweis der Vaterschaft und offensichtlicher Untauglichkeit anderer Beweismittel; Voraussetzungen für die Zulassung von Beweismitteln im Prozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1988
Aktenzeichen
IVb ZR 77/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 17.07.1987
AG Hamburg-Mitte

Fundstellen

  • MDR 1988, 1041-1042 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 707-709 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, ob von der Vernehmung eines für einen Mehrverkehr der Kindesmutter benannten Zeugen abgesehen werden kann, wenn eine Begutachtung nach biostatistischen Methoden für den Beklagten eine hohe Vaterschaftsplausibilität (hier: 99,9996 %) ergeben hat

  2. b)

    Zur Begutachtung nach biostatistischen Methoden, wenn der als Vater in Anspruch genommene Beklagte Iraner ist

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 17. Juli 1987 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde am 3. August 1984 nichtehelich geboren. Sie begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und beansprucht Zahlung des Regelunterhalts mit der Begründung, der Beklagte habe ihrer Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (vom 6. Oktober 1983 bis zum 4. Februar 1984) beigewohnt. Der Beklagte, der iranischer Staatsangehöriger ist, bestreitet die Beiwohnung in dem angegebenen Zeitraum. Er behauptet, er habe mit der Kindesmutter, mit der er etwa viereinhalb Jahre zusammengelebt hatte, seit September 1983 (bzw. seit Mitte 1982) keinen sexuellen Kontakt mehr gehabt; die Kindesmutter habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit zwei anderen Männern geschlechtlich verkehrt, von denen (jedenfalls) einer gleichfalls Iraner ist.

2

Das Amtsgericht hat die Mutter der Klägerin als Zeugin vernommen, ein serologisches Abstammungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. mit Ergänzungsgutachten und ein biostatistisches Gutachten von Prof. Dr. Hu. eingeholt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat es der Klage stattgegeben.

3

Mit der Berufung gegen das Urteil hat sich der Beklagte erneut auf die Vernehmung der benannten Mehrverkehrszeugen bezogen, die Nichteinholung eines HLA-Gutachtens gerügt und seinen Antrag auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens wiederholt.

4

Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach Einholung eines ergänzenden HLA-Gutachtens von Prof. Dr. Hi. und nach erneuter - nunmehr eidlicher - Vernehmung der Mutter der Klägerin zurückgewiesen.

5

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz.

7

I.

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend deutsches Recht zugrunde gelegt, Art. 220 Abs. 1 EGBGB i.V. mit Art. 20 Abs. 1 EGBGB n.F., Art. 1 Abs. 1 des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 24. Oktober 1956 (BGBl 1961 II 1012; vgl. im einzelnenSenatsurteil vom 18. März 1987 - IVb ZR 21/86 = BGHR EGBGB Art. 220 Abs. 1 abgeschlossener Vorgang 1 = FamRZ 1987, 583 m.w.N.). Das wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

8

II.

Das Berufungsgericht hat die Vaterschaft des Beklagten gemäß § 1600 o Abs. 1 BGB festgestellt.

9

1.

Dazu hat es ausgeführt: Aufgrund der Aussage der Mutter der Klägerin sei erwiesen, daß der Beklagte in der Empfängniszeit mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Die Zeugin und der Beklagte seien seit Oktober 1976 intim befreundet gewesen und hätten viereinhalb Jahre zusammengelebt. Im Sommer 1982 sei es allerdings zu einer Trennung gekommen, weil sich der Beklagte einer anderen Frau zugewandt habe. Die Darstellung des Beklagten, daß mit der räumlichen Trennung auch der sexuelle Kontakt beendet gewesen sei, sei jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nicht zutreffend. Vielmehr habe die Mutter der Klägerin anschaulich geschildert, der Beklagte und sie hätten sich nach einiger Zeit immer wieder getroffen, wobei es über weiter bestehende geschäftliche Kontakte hinaus auch immer wieder zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Unter diesen Umständen sei auch die Schilderung der Zeugin glaubhaft, daß sie im Oktober und November 1983 nochmals zwei Monate lang mit dem Beklagten zusammengelebt und das erneute Zusammenleben erst beendet habe, als der Beklagte mit einer anderen Frau nach Paris gefahren sei. Widersprüche seien entgegen der Behauptung des Beklagten in der Aussage der Mutter der Klägerin nicht aufgetreten. Insbesondere habe diese deutlich bekundet, daß sie, solange sie mit dem Beklagten zusammen gewesen sei, mit keinem anderen Mann verkehrt habe.

10

Außer dem Verkehr der Zeugin mit dem Beklagten in der Empfängniszeit beweise vor allem die Höhe der biostatistischen Plausibilität die Vaterschaft des Beklagten. Die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. H. und Prof. Dr. Hu. hätten bereits ergeben, daß der Beklagte trotz einer Ausschließungschance für beliebige Männer der europäischen Bevölkerung von über 99,99 % nicht ausgeschlossen sei, sondern von allen untersuchten 23 serologischen Merkmalen diejenigen besitze, die die Klägerin von ihrem Erzeuger geerbt haben müsse. Die Berechnung nach Essen-Möller habe auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte Perser sei, eine Vaterschaftsplausibilität von 99,9996 % ergeben. Auch nach dem HLA-System sei der Beklagte nicht ausgeschlossen. Vielmehr bestehe allein in diesem System eine Plausibilität von 99,94 % für seine Vaterschaft. Unter diesen Umständen habe der Sachverständige Prof. Dr. Hi. eine Zusammenrechnung mit der serologischen Plausibilität schon nicht mehr vorgenommen. Der Sachverständige Prof. Dr. Hu. habe das in einem ergänzenden Gutachten insoweit bestätigt, als er schon angesichts des Plausibilitätsgrades von 99,9996 % die Berücksichtigung realistischer A-priori-Wahrscheinlichkeiten für nicht mehr entscheidend halte und die Irrtumserwartung als so gering ansehe, daß er von einer "deterministischen Natur" des Plausibilitätsgrades spreche.

11

Angesichts der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen halte der Senat - abweichend von seiner bisher in entsprechenden Fällen vertretenen Auffassung und geübten Praxis - weitere Beweiserhebungen auch prozessual für nicht mehr erforderlich.

12

Ein erbbiologisches Gutachten, bei dem es sich in Wirklichkeit um einen anthropologischen Ähnlichkeitsvergleich handele, könne zwar für sich ein zuverlässiges Beweismittel darstellen; an Beweiswert stehe es aber dem serologischen und dem HLA-Gutachten nach. Die Wissenschaft sei sich deshalb darüber einig, daß bei hoher Vaterschaftsplausibilität von mehr als 99 % die Informationen für die Vaterschaft so umfangreich seien, daß ein anthropologisches Gutachten keinen Gegenbeweis erbringen könne, wenn nicht besondere Umstände gegeben seien, wie Verkehr mit Verwandten, Zeugungsunfähigkeit oder erwiesener Mehrverkehr mit hoher Plausibilität.

13

Der Vernehmung der benannten Mehrverkehrszeugen bedürfe es ebenfalls nicht mehr. Dieser Zeugenbeweis sei nicht geeignet, das nach den eingeholten Sachverständigengutachten - angesichts der Höhe der Vaterschaftsplausibilität - zur Gewißheit des Senats verdichtete Beweisergebnis in Frage zu stellen. Abgesehen davon, daß der Zeugenbeweis schon an sich ein unsichereres Beweismittel sei, führe er auch nicht zu einem direkten Gegenbeweis zu dem Ergebnis naturwissenschaftlicher Gutachten. Zwar sei es grundsätzlich möglich, zu einem erhobenen Beweis den Gegenbeweis zu führen. Das setze aber voraus, daß die erhobenen Beweise theoretisch unsicher seien und durch andere Beweismittel in Frage gestellt würden. Dies sei indessen nicht der Fall, wenn ein Beweismittel, welches - wie hier - als absolut sicher angesehen werden könne und selbst auch nicht in Zweifel gezogen werde, mit einem unsicheren Beweismittel angegriffen werden solle. Mit der von den Sachverständigen verwendeten Formulierung, der hier ermittelte Wahrscheinlichkeitswert sei von deterministischer Natur, werde ausgeschlossen, daß ein Mehrverkehrszeuge einen auch nur ähnlichen Plausibilitätsgrad für die Vaterschaft haben könnte wie der Beklagte; denn etwas Derartiges sei in der serologischen Wissenschaft noch nie beobachtet worden. Außer der Frage des Mehrverkehrs seien hier - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1987 (IVb ZR 21/86) zugrundeliegenden Fall - weitere Zweifelsfragen nicht gegeben.

14

2.

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die angebotenen weiteren Beweise nicht erhoben und von einer Vernehmung der von dem Beklagten benannten Mehrverkehrszeugen abgesehen hat.

15

a)

Da für den Kindschaftsprozeß nach den §§ 640, 616 Abs. 1 ZPO das Amtsermittlungsprinzip gilt, ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die zur möglichst sicheren Klärung der Vaterschaft des beklagten Mannes führen. Allerdings braucht der Tatrichter auch im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nicht alle nur irgendwie denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen. Er darf zu dem Ergebnis, die Vaterschaft sei erwiesen, dann kommen, wenn die Würdigung aller Umstände einen solchen Schluß zuverlässig erlaubt. Wann dies der Fall ist, kann das Revisionsgericht nicht allgemein bestimmen. Hierbei sind vielmehr jeweils die besonderen Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 18. März 1987 - IVb ZR 21/86 = BGHR BGB § 1600 o Abs. 1 Amtsermittlung 1 = FamRZ 1987, 583 m.w.N.).

16

b)

Da der Tatrichter seine Ermittlungen fortführen muß, solange Beweise zur Verfügung stehen, die eine weitere Aufklärung versprechen (BGH, Urteil vom 29. April 1982 - IX ZR 38/81 = LM § 1600 o BGB Nr. 17), durfte das Berufungsgericht nach den auch für das Amtsermittlungsverfahren allgemein geltenden Beweisgrundsätzen nicht von einer Vernehmung der benannten Mehrverkehrszeugen absehen.

17

Nach diesen Grundsätzen darf ein Beweisantrag trotz der grundsätzlich bestehenden Untersuchungsmaxime auch in Kindschaftsverfahren in entsprechender Anwendung des § 244 StPO nur unter den Voraussetzungen zurückgewiesen werden, unter denen er auch sonst abgelehnt werden kann, d.h. insbesondere dann, wenn das angebotene Beweismittel von vorneherein ungeeignet und untauglich ist, den Beweis für die behauptete Tatsache zu erbringen, oder wenn das Beweismittel nicht erreichbar ist (Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl., § 640 Rdn. 34; Zöller/Philippi ZPO 15. Aufl. § 640 Rdn. 46; vgl. auch BGHZ 40, 367, 374 [BGH 13.11.1963 - IV ZR 65/63]; 53, 245, 259 f [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]; zu § 286 ZPO: BGH Urt. vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 = LM § 286 [E] ZPO Nr. 1; BAG NJW 1966, 2426). Hingegen darf ein - wie im vorliegenden Fall - auf die Vernehmung von Zeugen gerichteter Beweisantrag nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung stehe für das Gericht bereits aufgrund anderer erhobener Beweise fest (Zöller/Philippi aaO). Eine Ablehnung mit dieser Begründung liefe auf eine unzulässige vorweggenommene Würdigung nicht erhobener Beweise hinaus.

18

aa)

Dafür, daß die von dem Beklagten benannten Mehrverkehrszeugen unerreichbar wären (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 356 ZPO; vgl. dazu BGH Beschl. v. 28. Oktober 1986 - 1 StR 605/86 = BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Unerreichbarkeit 1), bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat ladungsfähige Anschriften der Zeugen - in Hamburg - angegeben.

19

bb)

Als untaugliches oder ungeeignetes Beweismittel kann die Vernehmung eines angeblichen Mehrverkehrszeugen im Kindschaftsprozeß grundsätzlich nicht behandelt werden.

20

Allerdings läßt sich nicht ausschließen, daß ein Antrag auf Vernehmung eines Mehrverkehrszeugen im Einzelfall mangels Eignung des Beweismittels zurückgewiesen werden darf, etwa wenn die Benennung des Zeugen nach den Umständen erkennbar "ins Blaue hinein" erfolgt. Darauf deutet jedoch im vorliegenden Fall nichts hin.

21

Allein im Hinblick auf das bereits vorliegende Ergebnis eines biostatistischen Wahrscheinlichkeitsgutachtens mit hoher Plausibilität für den in Anspruch genommenen Mann wird die Benennung eines Mehrverkehrszeugen nach dem bisherigen Stand der Wissenschaft in aller Regel nicht als ungeeignetes Beweismittel angesehen und die Vernehmung deshalb nicht abgelehnt werden können.

22

Anders als der Ausschluß der Vaterschaft durch ein serologisches Gutachten, der auf der Anwendung als zwingend erkannter biologischer Gesetzmäßigkeiten beruht, läßt sich der positive Nachweis der Vaterschaft eines bestimmten Mannes mit biostatistischen Methoden nur aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsrechnung führen, die die - wenn auch unter Umständen äußerst geringe - Möglichkeit einer anderen Abstammung des Kindes nicht völlig auszuschließen vermag. Daher können andere Beweismittel, die ihrer Art nach generell geeignet sind, Erkenntnisse für die Klärung der Vaterschaft zu vermitteln, nicht von vorneherein als untauglich abgelehnt werden. Das gilt grundsätzlich auch für den Zeugenbeweis.

23

Der Verzicht auf die Vernehmung der von dem Beklagten benannten Mehrverkehrszeugen mit der Begründung, der angebotene Zeugenbeweis sei ungeeignet, das bereits gewonnene Beweisergebnis in Frage zu stellen, ist demgemäß verfahrensrechtlich nicht zulässig.

24

c)

Im Streitfall gilt dies um so mehr, weil der Beklagte Perser ist und nicht der mitteleuropäischen Rasse angehört. Das Berufungsgericht hat den Verzicht auf die Vernehmung der benannten Zeugen mit dem hohen Wert der für den Beklagten sprechenden Vaterschaftsplausibilität begründet, den die Sachverständigen, insbesondere Prof. Dr. Hu., mit 99,9996 % errechnet und als einen Wert mit "deterministischem" Beweischarakter bezeichnet haben. Den Gutachten läßt sich indessen nicht mit ausreichender Deutlichkeit und Klarheit entnehmen, ob die darin gewonnenen Ergebnisse - angesichts der Tatsache, daß der Beklagte als Perser nicht zu der mitteleuropäischen Bevölkerung gehört - ebenso zuverlässig sind wie die in der Rechtsprechung inzwischen weitgehend als beweiskräftig anerkannten Rechenansätze auf der Grundlage der Merkmalskombinationen der Beteiligten und der Häufigkeitsverteilung dieser Merkmale in der europäischen Bevölkerung (Verfahren nach Essen/Möller; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 56/78 = LM § 1600 o BGB Nr. 16; BGB-RGRK/Böckermann a.a.O. vor § 1591 Rdn. 48, 49).

25

Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat in seinem serologischen Abstammungsgutachten anhand der Merkmale, die der Erzeuger der Klägerin besitzen muß und die bei dem Beklagten festgestellt wurden, für "beliebige Männer der europäischen Bevölkerung eine Ausschließungschance von über 99,99 %" ermittelt und den Vaterschaftsplausibilitätsgrad nach Essen-Möller für den Beklagten ebenfalls mit "über 99,99 %" angegeben. Er hat dazu erläuternd dargelegt, der sich aus den Berechnungen ergebende Beweis für die Vaterschaft des Beklagten resultiere allein aus der bei den Beteiligten bestehenden Merkmalskombination und der Häufigkeitsverteilung dieser Merkmale in der europäischen Bevölkerung. Hieraus hat er den Schluß gezogen, (nur) "wenn die Kindesmutter mit einem oder mehreren nicht ausgeschlossenen Nichteuropäern aus dem Lande des Beklagten während der gesetzlichen Empfängniszeit zusätzlich Geschlechtsverkehr hatte, müsse die biostatistische Berechnung unter Umständen korrigiert werden". Diese Einschränkung kommt hier zum Tragen, weil jedenfalls einer der benannten Mehrverkehrszeugen Perser ist.

26

Die von Prof. Dr. H. vorgenommene Einschränkung seines gutachtlich gewonnenen Ergebnisses ist weder durch sein eigenes Ergänzungsgutachten noch durch die weiter eingeholten Gutachten aufgehoben worden. Prof. Dr. H. hat zwar in seinem Ergänzungsgutachten zu der Frage Stellung genommen, ob die Häufigkeit der Merkmale, die das Kind von seinem Erzeuger geerbt haben muß, bei Iranern wesentlich anders ist als bei Mitteleuropäern, und er hat die Frage in dem Sinn beantwortet, daß der Grad der Vaterschaftsplausibilität des Beklagten sich noch erhöhen würde, wenn iranische Häufigkeitsverteilungen der biostatistischen Berechnung zugrunde gelegt würden. Diese "Prognose" hat der Sachverständige Prof. Dr. Hu. jedoch in seinem Gutachten für unsicher erklärt. Er hat es für fraglich gehalten, ob man die Fremdstämmigkeit von Iranern als Putativ-Vater in der Biostatistik außer Betracht lassen könne; denn "man erhalte für fremdstämmige Männer in der Regel zu hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeiten, wenn man mit mitteleuropäischen Frequenzen auswerte (dies vor allem auch im Vergleich zu Männern der einheimischen Bevölkerung)". Dazu hat er sodann ausgeführt:

"Der Serotyp eines iranischen Putativ-Vaters kann innerhalb der Serotypen von Mitteleuropäern sehr häufig sein. In diesem Fall bringt eine "frequenzadäquate" Auswertung eine nur geringe W.-Werts-Differenz. Ist sein Serotyp hingegen bei Mitteleuropäern selten (und bei Iranern häufig), wird sich bei frequenzadäquater Auswertung eine weit höhere Differenz ergeben. Durch Simulationsversuche per Computer konnten wir zeigen, daß Perser neben Indern ausgesprochene "Randeuropäer" sind: Die meisten Perser und Inder gleichen zwar im Serotyp den Mitteleuropäern. Doch gibt es einige Prozent stark abweichender Serotypen (die für Europäer untypisch sind und große W.-Wertsabweichungen bei frequenzadäquater Auswertung verursachen). Somit empfiehlt es sich in Fällen mit Persern (oder Indern) die serostatistische Auswertung unter breitest möglicher Mitverwendung adäquater Frequenzen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ergab eine solche - unter der Annahme, daß der (fiktive) Mehrverkehrer ebenso gut Deutscher wie Iraner sein kann - W. = 99,99960 %; wurde mit deutschen (= mitteleuropäischen) Frequenzen ausgewertet, fand sich W. = 99,99965 %, also ein etwas höherer W.-Wert. Der Unterschied ist freilich minimal."

27

Prof. Dr. Hu. hat hiernach - ebenso wie in dem Verfahren, das derEntscheidung vom 16. Mai 1979 (IV ZR 56/78 = LM § 1600 o BGB Nr. 16) zugrunde lag - die festgestellten Blutgruppenbefunde unter Mitverwendung nicht europäischer (hier: persischer) Frequenzen ausgewertet und dabei unterstellt, daß ein möglicher Mehrverkehrer entweder Deutscher oder Perser sein könne. Dabei scheint er wie in jenem Verfahren bei den vorgenommenen Rechenoperationen sowohl deutsche als auch nicht europäische (hier: persische) Frequenzen berücksichtigt ["Mitverwendung adäquater (= persischer) Frequenzen"] und somit eine Berechnungsmethode angewandt zu haben, die die Kombination von Frequenzen aus verschiedenen Populationen gestattet. Die Zweifel, die der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil gegen die Zuverlässigkeit eines solchen - auch hier nicht näher erläuterten - Rechenansatzes geäußert hat, gelten in entsprechender Weise auch im vorliegenden Verfahren.

28

3.

Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist vielmehr unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

29

4.

Räumen die benannten Zeugen (oder einer von ihnen) im Verlauf des weiteren Verfahrens bei ihrer Vernehmung glaubhaft ein, während der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter der Klägerin geschlechtlich verkehrt zu haben, dann dürfte deren Glaubwürdigkeit damit in Frage gestellt sein, und zwar auch insoweit, als sie überhaupt einen Verkehr mit dem Beklagten in der Empfängniszeit behauptet hat, den der Beklagte bestreitet (vgl. hierzu BGHZ 40, 367, 371, 372) [BGH 13.11.1963 - IV ZR 65/63]. In diesem Fall wird der Mehrverkehrszeuge in die serologische Begutachtung einzubeziehen und es werden, je nach deren Ergebnis, weitere gutachtliche Feststellungen einschließlich der Ermittlung der Vaterschaftsplausibilität für den Zeugen erforderlich sein.

30

Sollte sich im übrigen bei den weiteren Ermittlungen ergeben, daß für eine biostatistische Auswertung adäquate (persische) Frequenzwerte nicht in einem mit den Werten für die europäische Bevölkerung vergleichbaren Ausmaß zur Verfügung stehen ("breitest mögliche" Mitverwertung), so kann dieser Umstand gegebenenfalls Veranlassung bieten, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 5. Dezember 1973 - IV ZR 77/72 = LM § 1600 o BGB Nr. 4;vom 26. Juni 1974 - IV ZR 177/73 = LM a.a.O. Nr. 6; BGHZ 40, 367, 376 ff) [BGH 13.11.1963 - IV ZR 65/63].

31

Soweit das Oberlandesgericht bislang von der Einholung eines solchen Gutachtens abgesehen hat, braucht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht darauf eingegangen zu werden, ob (auch) das auf einem Verfahrensfehler beruhte.

Lohmann, Vorsitzender Richter
Portmann, Richter
Richter Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Lohmann, Richter
Krohn, Richter
Nonnenkamp, Richter