Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1986, Az.: 1 StR 605/86
Voraussetzungen für die Unerreichbarkeit eines Zeugen für das Gericht; Erfordernis der Darlegung dieser Voraussetzungen in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1986
- Aktenzeichen
- 1 StR 605/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof - 18.07.1986
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1987, 218-219
- StV 1987, 45
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Richard T. aus H., geboren am ... 1964 in N. (Ghana).
Amtlicher Leitsatz
Die telefonische Mitteilung der Heimleitung des von dem Zeugen und anderen Asylsuchenden bewohnten Hauses, der Zeuge sei seit drei Wochen unbekannten Aufenthalts, reicht für die Annahme der Unerreichbarkeit des Zeugen nicht aus, wenn dessen Aussage geeignet war, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers im Kernbereich zu erschüttern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 28. Oktober 1986
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Ein Eingehen auf die Sachbeschwerde erübrigt sich, da die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durchgreift.
Der vom Landgericht wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilte Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen. Für den Fall, daß das Gericht seiner Einlassung nicht folgen sollte, hatte sein Verteidiger hilfsweise die Vernehmung des Zeugen O. dazu beantragt, "daß er Zeuge des von dem Verletzten ... ausgehenden Angriffs auf den Angeklagten war". Das Landgericht hat diesen Antrag im Urteil (UA S. 9) wie folgt beschieden:
"Der Hilfsbeweisantrag mußte abgelehnt werden. Der ghanaische Staatsangehörige Ben Yaw O. ist unbekannten Aufenthalts. Das Beweismittel ist daher unerreichbar."
Diese Begründung reicht nicht aus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge nur dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; BGH NStZ 1984, 375, 376; 1985, 375 m.w.N.; weitere Nachweise bei Herdegen NStZ 1984, 337, 338 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluß darzulegen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Rdn. 275 m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob an die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages wegen Unerreichbarkeit in den Urteilsgründen geringere Anforderungen zu stellen sind, weil in diesen Fällen die Notwendigkeit entfällt, dem Angeklagten Gelegenheit zu zweckentsprechender Reaktion auf die Ablehnung zu geben. Jedenfalls erlaubt die hier vom Landgericht gegebene Begründung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts dem Senat nicht die Prüfung, ob die Ablehnung auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruht.
Nach der Sitzungsniederschrift vom 18. Juli 1986 hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung lediglich bekanntgegeben, der Zeuge O. sei nach telefonischer Mitteilung der Heimleitung des von dem Zeugen und anderen Asylsuchenden bewohnten Hauses "seit drei Wochen unbekannten Aufenthalts". Diese Mitteilung reichte aber nicht aus, von der Unerreichbarkeit des Zeugen auszugehen. Der Zeuge war nach den Urteilsfeststellungen neben dem Tatopfer, auf dessen Bekundungen sich das Schwurgericht im wesentlichen stützt, der einzige Augenzeuge, der den Verlauf des Streits beobachtet hatte.
Seine Aussage war geeignet, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers im Kernbereich zu erschüttern und die ihr entgegenstehende Einlassung des Angeklagten zu stützen. Unter diesen Umständen hätte das Tatgericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen müssen, um den Aufenthaltsort des Zeugen festzustellen. Zu diesem Zweck hätte eine Befragung der Mitbewohner des Heimes sowie etwaiger zu ermittelnder Verwandter oder Bekannter und eine Rückfrage bei der Polizei sowie der Sozial- und der Ausländerbehörde nahegelegen. Daß das geschehen wäre, kann angesichts der unzureichenden Begründung der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages nicht unterstellt werden. Es läßt sich demgemäß auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf fehlerhafter Ablehnung der Beweiserhebung beruht.
Kuhn
Maul
Granderath
Schimansky