Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1982, Az.: III ZR 89/81
Rechtliche Einordnung von Leistungen einer Kaskoversicherung soweit die Haftung des Staates in Frage steht; Leistung eines Kaskoversicherers als eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 89/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.03.1981
- LG Detmold - 07.11.1980
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 GG
- § 839 BGB
- § 67 Abs. 1 WG
Fundstellen
- BGHZ 85, 230 - 234
- MDR 1983, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1668-1669 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten, L.straße, D.
Prozessgegner
G.-Konzern, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, V.-W.-Straße 4-14, K.
Amtlicher Leitsatz
Leistungen einer Kaskoversicherung sind, soweit die Haftung des Staates (Art. 34 GG) in Frage steht, nicht als anderer Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 1981 wird zurückgewiesen.
Jedoch wird das Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 7. November 1980 dahingehend klargestellt, daß die Beklagte verurteilt ist, für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland an den Kläger 522,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1980 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Am 13. April 1980 spielten auf einem unmittelbar an eine Straße angrenzenden Sportplatz in Bielefeld Angehörige der britischen Streitkräfte im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung Fußball. Dabei flog der Ball gegen einen vorbeifahrenden Pkw und zerbrach dessen Windschutzscheibe. Der Kläger, bei dem das Fahrzeug kaskoversichert ist, hat seinem Versicherungsnehmer 522,33 DM Schadensersatz geleistet. Diesen Betrag hat der Kläger beim zuständigen Amt für Verteidigungslasten geltend gemacht. Das Amt hat eine Ersatzpflicht abgelehnt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger nunmehr die 522,33 DM nebst Zinsen von der beklagten Bundesrepublik Deutschland ersetzt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, ein Amtshaftungsanspruch scheide aus, da die Leistung eines Kaskoversicherers eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sei.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Der auf den Kläger übergegangene Anspruch (§ 67 Abs. 1 Satz 1 WG) ist begründet.
1.
Nach Art. VIII Abs. 5 lit. a des NATO-Truppenstatuts und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens erfolgt die gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten, hier also nach deutschem Recht.
Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Prüfung die Vorschriften des § 839 BGB, Art. 34 GG herangezogen. Es hat darauf abgestellt, daß die britischen Soldaten die Windschutzscheibe des bei dem Kläger versicherten Pkws im Rahmen eines dienstlich angesetzten Fußballspiels zerstört und den Schaden somit in Ausübung eines öffentlichen Amtes verursacht hätten. Dem ist zuzustimmen. Die sportliche Betätigung der Soldaten dient vornehmlich ihrer körperlichen Ertüchtigung und erfüllt damit den Zweck, ihre Einsatzfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Das dienstlich veranstaltete Fußballspiel steht so in einem unmittelbaren und engen Zusammenhang mit der Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft der Truppe, die eine hoheitliche Aufgabe darstellt (Senatsurteile vom 3. März 1969 - III ZR 97/68 - VersR 1969, 569, 570 und vom 26. Februar 1970 - III ZR 151/69 = VersR 1970, 439, 440; vgl. auch RGZ 126, 144). Daß die Sportveranstaltung bei isolierter Betrachtung nicht das besondere Gepräge hoheitlichen Handelns aufweist, sondern in der äußeren Erscheinungsform eine Tätigkeit ist, die auch von Privatpersonen vorgenommen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (Senatsurteile BGHZ 42, 176, 177/8 und vom 20. November 1980 - III ZR 122/76 = NJW 1981, 623, insoweit in BGHZ 79, 26[BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79] nicht abgedruckt).
2.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die britischen Soldaten den Schaden unter Verletzung einer dem betroffenen Versicherungsnehmer gegenüber obliegenden Amtspflicht fahrlässig verursacht haben. Sie streiten nur darüber, ob der Amtshaftungsanspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausscheidet, wonach bei einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung der Anspruch nur dann begründet ist, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
a)
Die Verweisung auf eine anderweite Ersatzmöglichkeit wäre hier bereits dann nicht zulässig, wenn die Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel allgemein bei Tatbeständen zu verneinen wäre, die - wie vorliegend - gleichzeitig die Voraussetzungen eines allgemeinen Deliktstatbestandes erfüllen (so BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 490). Der erkennende Senat hat die Anwendung des Verweisungsprivilegs bisher allerdings nur in Fällen abgelehnt, in denen Amtsträger - ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO - bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr durch Pflichtwidrigkeiten Körperschäden und/oder Sachschäden verursacht haben (Senatsurteil BGHZ 68, 217; vgl. auch das für den Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom heutigen Tage - III ZR 206/80 -). Darüber hinaus hat er den Wegfall des Verweisungsprivilegs auch bei der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht angenommen (Senatsurteil BGHZ 75, 134[BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]). Ob die tragenden Gründe dieser Urteile es angezeigt erscheinen lassen, den Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in dem oben genannten Sinne weiter einzuschränken, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil die Leistung einer Kaskoversicherung jedenfalls keine anderweite Ersatzmöglichkeit darstellt (OLG Hamm VersR 1982, 795; Waldeyer NJW 1972, 1249, 1253; Futter VersR 1979, 305, 307).
b)
Der erkennende Senat hat allerdings in früheren Entscheidungen (vgl. BGHZ 50, 271, 274 und die Nachweise in BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 499) Leistungen einer Kaskoversicherung als anderweite Ersatzmöglichkeit angesehen. Seitdem hat er jedoch zunehmend Zurückhaltung in der Anerkennung dessen geübt, was anderer Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist. In dem Urteil vom 10. November 1977 (III ZR 79/75 = BGHZ 70, 7[BGH 10.11.1977 - III ZR 79/75]) hat er die neuere Rechtsprechung dahin erläutert, daß die Reichweite des Verweisungsprivilegs nicht (mehr) schlechthin aus sich heraus bestimmt werden könne. Es komme vielmehr wesentlich auf den Zweck an, der sich mit der Leistung an den Geschädigten verbinde. Daneben sei zu beachten, daß die Schadensersatzpflicht der öffentlichen Hand für Amtspflichtverletzungen im sozialen Rechtsstaat ein wichtiges Mittel zum Schutz des Bürgers gegen rechtswidriges Verhalten staatlicher Amtsträger sei. Diesem Anliegen würde nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen, wenn der gegen seine zum Schutz des Verletzten bestehende Amtspflichten handelnde Beamte und an seiner Stelle der öffentliche Dienstherr den Verletzten zur Entlastung des Staates auf Möglichkeiten des Schadensausgleichs verweisen dürften, die dieser durch von ihm verdiente Leistungen oder unter Aufwendung eigener Mittel sich verschafft habe. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat die Verweisung des bei einem Flugzeugunfall geschädigten Arbeitnehmers auf Ansprüche gegen einen Träger der französischen gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt. In den Urteilen vom 20. November 1980 - III ZR 122/79 = BGHZ 79, 26[BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79] und III ZR 31/78 = BGHZ 79, 35 hat der Senat diese Rechtsprechung fortgeführt und auch die Leistungen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung nicht mehr als anderen Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen.
Die demnach vorzunehmende Abwägung zwischen dem gesetzlichen Anliegen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und der Zielsetzung der Kaskoversicherung als einer privaten und von dem Versicherungsnehmer durch eigene Mittel finanzierten Schadensversicherung führt zu dem Ergebnis, daß deren Leistungen nicht als eine anderweite Ersatzmöglichkeit anerkannt werden können, Jedenfalls soweit wie hier die Haftung des Staates (Art. 34 GG) in Frage steht.
Der Zweck der Kaskoversicherung geht nicht dahin, dem Staat das Haftungsrisiko abzunehmen. Die Bedeutung ihrer Leistungen für den Schädiger ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 67 Abs. 1 WG zu sehen, wonach der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind darin zu erblicken, daß einerseits der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz des Schadens erhalten und andererseits der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus der von dem Geschädigten abgeschlossenen Versicherung ziehen soll (vgl. die Senatsurteile vom 20. November 1980 a.a.O. m.w.Nachw.). Danach ist die Versicherungsleistung bei Bestehen von Schadensersatzansprüchen nur als eine "Zwischenfinanzierung" anzusehen. Endgültig leistet der Versicherer nur, wenn sich das von ihm zu tragende Risiko der Nichtdurchsetzbarkeit der Schadensersatzansprüche verwirklicht.
Da eine anderweite Ersatzmöglichkeit demnach nicht gegeben ist, stand dem Geschädigten zunächst ein Amtshaftungsanspruch nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts in Verb. mit § 839 BGB, Art. 34 GG zu, der inzwischen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 WG in Höhe der gezahlten Versicherungsleistung auf den Kläger übergegangen ist. Der Klaganspruch ist somit in voller Höhe begründet. Da auch der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt ist, war die Revision nach allem zurückzuweisen. Dabei war allerdings die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils dahin klarzustellen, daß die Beklagte die Zahlung für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zu leisten hat (Art. 25 NTS-AG; vgl. Palandt/Danckelmann BGB 35. Aufl. Art. 12 NTS-AG Anm. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krohn
Kröner
Scholz-Hoppe
Halstenberg