Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1969, Az.: III ZR 97/68
Ansprüche eines Verletzten auf Grund der Rechtsversicherungsordnung nach dem deutschen Ausführungsgesetz zum NATO-Truppenstatut nebst Zusatzvereinbarungen; Entschädigungsansprüche wegen Schäden auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes entsprechend den Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und des für die Streitkräfte maßgeblichen Truppenstatuts; Ansprüche aus Amtshaftung bei Dienstfahrt im hoheitlichen Bereich der Streitkräfte; Durchführung von Dienstfahrten eines Soldaten mit einem Dienstkraftwagen entsprechend militärischer Gewohnheit zur Erprobung, Erhaltung oder Stärkung der Fahrsicherheit oder Fahrfähigkeit von Fahrer und Wagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 97/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 01.03.1968
Rechtsgrundlagen
- Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 7 StVG
- § 12 StVG
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 1. März 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende Sozialversicherungsträgerin macht die angeblich auf sie nach der Reichsversicherungsordnungübergegangenen Schadenersatzansprüche des bei ihr versicherten Fleischers Theodor G. geltend, der bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden ist.
Der Unfall ereignete sich am 8. Juli 1963 in D. durch einen Kraftwagen der in der Bundesrepublik stationierten britischen Streitkräfte, mit dem ein britischer Gefreiter einen anderen Berufssoldaten der Streitkräfte dienstlich von der Kaserne nach Beendigung seines Dienstes in seine Wohnung führ. Die zuständige Dienststelle der Streitkräfte hat bescheinigt, daß das Fahrzeug beim Unfall in Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen auf einer ordentlich genehmigten Dienstreise gefahren worden sei.
Auf die Anmeldung der Klägerin hat die beklagte Bundesrepublik durch Bescheid von 29. Juli 1966 ihre Haftung voll anerkannt, aber dabei die Leistungen der Klägerin als anderweitigen Ersatz angesehen und sich nur zur Zahlung nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes für verpflichtet gehalten. Sie hat die bis zum 30. Juni 1966 erbrachten Leistungen mit 15.983,10 DM auf den Höchstbetrag nach dem Straßenvorkehrsgesetz voll angerechnet und sich nur noch zur Leistung einer Rente ab 1. Juli 1966 von monatlich 125,93 DM verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit der Klage und verlangt vollen Ersatz. Sie hat vorgetragen: Die Amtshaftungsbestimmungen seien in derartigen Fällen nicht anwendbar, weil die in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte keine hoheitlichen Befugnisse ausübten, es sich auch um eine wertneutrale Fahrt gehandelt habe. Im übrigen dürften die Leistungen der Klägerin nicht als anderweitiger Ersatz behandelt werden. Auch sei die Berechnung der noch geschuldeten Rente falsch, selbst wenn nur das Straßenverkehrsgesetz anwendbar wäre. Die monatlichen Leistungen der Klägerin an den Verletzten betrügen ab Juli 1966 monatlich 398,90 DM.
Sie hat die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die von ihr für den Versicherten G. zu erbringenden unfallbedingten Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 1966 bis zu dessen 65. Lebensjahr über den anerkannten Betrag von monatlich 125,93 DM hinaus ohne Beschränkung auf die Höchsthaftung des Straßenverkehrsgesetzes zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist den Rechtsauffassungen der Klägerin entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich die Haftung der Beklagten nur nach dem Straßenverkehrsgesetz richte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Die Beklagte hafte nach dem Ausführungsgesetz zum NATO-Truppenstatut wie für den Unfall eines Fahrzeugs der Bundeswehr. Für die Dienstfahrt sei ohne weiteres von der hoheitlichen Natur auszugehen. Der britische Fahrer habe fahrlässig gehandelt. Dann hafte die Beklagte nur nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes und nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen, weil die Leistungen der Klägerin ein anderweitiger Ersatz für den Verletzten seien.
Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur wegen der Höhe der Ansprüche Erfolg.
1.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig:
Nach § 1542 der Reichsversicherungsordnung (HVO) sind die Ansprüche des Verletzten auf die Klägerin übergegangen, soweit sie ihm Leistungen nach der Reichsversicherungsordnung zu gewähren hat. Die Ansprüche des Verletzten richten sich hier nach den deutschen Ausführungsgesetz zum NATO-Truppenstatut nebst seinen Zusatsvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl II 1183). Das Gesetz ist an 1. Juli 1963 in Kraft getreten, während sich der Unfall an 8. Juli 1963 ereignet hat. Danach gelten u.a. für die Entschädigungsansprüche, die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes Schäden zugefügt werden, die Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, die insoweit für ihre eigenen Streitkräfte maßgebend sind (Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts).
Die im Gesetz vorgesehenen Anmelde- und Klagefristen sind gewahrt.
Bei Anwendung dieser Vorschriften ist das Berufungsgericht neben der Haftung aus § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 19. Dezember 1952 (BGBl III 9231 - 1) zur Anwendung der Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) gelangt.
2.
Die Revision meint, die Amtshaftungsbestimmungen seien nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Dienstfahrt in hoheitlichen Bereich der Streitkräfte gehandelt habe; die Dienstfahrt sei hier wertneutral gewesen.
Die Hugo ist unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Fahrer des britischen Kraftwagens sich auf einer Dienstfahrt befunden habe, die nach deutschem Recht hoheitlichen Charakter gehabt hätte. Es ist zu dieser Feststellung ohne Rechtsfehler gelangt, da es einen auch vom Bundesgerichtshof herausgestellten Erfahrungssatz verwertet hat, daß Dienstfahrten eines Soldaten mit einem Dienstkraftwagen nach militärischer Gewohnheit immer auch der Erprobung, Erhaltung oder Stärkung der Fahrsicherheit oder Fahrfähigkeit von Fahrer und Wagen dienten. Damit ist der erforderliche nahe Zusammenhang zwischen den hoheitlichen Aufgaben der Streitkräfte und der Einzelfahrt gegeben, weil die stete Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft zu den hoheitlichen Aufgaben einer Truppe gehört (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664).
3.
Fehl geht auch die Rüge der Revision, die Leistungen der Klägerin auf Grund der Reichsversicherungsordnung seien kein anderweitiger Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Bestimmung haftet der Dienstherr bei fahrlässiger Pflichtverletzung nur, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.
Der Senat hat sieh mit diesem Vorbringen der Klägerin bereits eingehend (Urteil vom 29. Januar 1968 - III SR 111/66 = BGHZ 49, 268 [BGH 29.01.1968 - III ZR 111/66]) befaßt; darauf kann hier verwiesen werden, da die Revision neue Gesichtspunkte nicht vorbringt.
4.
Das Urteil muß aber aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz geschuldete Rente möglicher weise unrichtig errechnet hat. Auch dieses Begehren ist bei wohlwollender Auslegung in dem Antrag der Klägerin noch enthalten; denn auf Seite 6 der Klageschrift hat sie die Berechnung der Rente mit monatlich nur 125,93 DM ausdrücklich beanstandet. Nach dem Aufklärungsbeschluß des Berufungsgerichts vom 12. Januar 1968 muß diese Frage in der Berufungsverhandlung wieder erörtert worden sein. Die Entscheidung kann nicht einer neuen Klage überlassen bleiben, weil die Klagefrist nach dem Ausführungsgesetz zum NATO-Truppenstatut inzwischen abgelaufen ist.
Auf die Klägerin sind die dem Vorletzten nach den Straßenverkehrsgesetz zustehenden Ansprüche übergegangen, soweit sie Leistungen zu erbringen hat. Nach § 11 StVG ist der Schadensersatz hier durch Ersatz der Heilungskosten sowie der Vermögensnachteile zu leisten, die der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Dieser Schadensersatz ist für die Zukunft grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG haftet der Ersatzpflichtige im Falle der Verletzung eines Menschen nach der hier noch anwendbaren früheren Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1957 (EGBl I 710) nur bis zu einem Kapitalbetrag von 50.000 DM oder bis zu einen Rentenbetrag von jährlich 3.000 DM bzw. monatlich 250 DM.
Dabei gilt folgendes: Der Verletzte kann nach den Straßenverkehrsgesetz einen Einzelposten als Kapital, einen anderen als Rente beanspruchen, darf aber denselben Posten nicht zerreißen. Für die Berechnung des jeweils geschuldeten Höchstbetrages sind jedenfalls dann, wenn - wie hier - Rente und Kapital verschiedenen Gläubigern zustehen, zunächst die geleisteten echten Kapitalzahlungen vom Kapitalhöchstbetrag ziffernmäßig abzuziehen. Rentenbeträge sind derart zu berücksichtigen, daß die Rente auf einen Kapitalbetrag umgerechnet wird, wobei die Rente 6 % dieses Kapitals ausmacht; eine dem Verletzten geleistete Rente beeinflußt den Entschädigungshöchstbetrag aber nur, soweit die geschuldete Höchstrente überschritten ist. Das hat der Senat bereits in einem früheren Urteil näher ausgeführt, auf das hier Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664). Dabei gelten Rentenbeträge nicht schon deshalb als Kapitalentschädigung, wenn sie für eine längere Zeit in einer Summe geltend gemacht oder bezahlt werden.
Die Klägerin hat dem Verletzten höhere Konten erbracht als das Straßenverkehrsgesetz vorsieht und könnte dann von der Beklagten Ersatz bis zu den Höchstbetragen des § 12 StVO verlangen. Die Beklagte hat nach dem Bescheid vom 29. Juli 1966 die für die Zeit vom Unfall bis zum 30. Juni 1966 von allen Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen einfach mit 15.983,10 DM zusammengerechnet; darunter befand sich ein Betrag von 871,30 DM für "Kurkosten", während der Rest Rentenzahlungen betraf.
Die Feststellungen und der Inhalt des Bescheides ergeben nicht, daß dann die geschuldete Rente nur noch 125,93 DM monatlich beträgt. Weder das Berufungsgericht noch das Landgericht haben insoweit eine Berechnung angestellt.
Bei der Berechnung des Höchstbetrages der Rente nach § 12 StVG dürfen nur echte und zulässige Kapitalzahlungen berücksichtigt werden. Dabei ist zunächst nicht zu übersehen, ob etwa der als "Kurkosten" bezeichnete Betrag von 871,30 DM voll eine Kapitalzahlung darstellt. Denn ein von einem Sozialversicherungsträger für eine Krankenhausbehandlung erstatteter Betrag kann auch teilweise Ersatz entgangenen Verdienstes enthalten (vgl. Geigel Haftpflichtprozeß 13. Aufl. S. 829).
Vor allen Dingen war bezüglich der für die Vergangenheit erstatteten Zahlungen der Klägerin und der Innungskrankenkasse klarzustellen, warum es sieh hier um Kapitalzahlungen handelte, die für die Berechnung der Rente vom Höchstbetrag des § 12 StVG abgesetzt werden durften. Die Zahlung rückständiger Renten für eine längere Zeit in einer Summe ändert noch nicht die Natur einer geschuldeten Rente. Die Beklagte als Schuldnerin war nicht berechtigt, durch ihre Erklärungen eine Rentenschuld in eine Kapitalschuld umzuwandeln. Nur der Gläubiger ist berechtigt, statt der Rente eine Kapitalzahlung zu verlangen. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, daß die Klägerin oder die Innungskrankenkasse eine derartige Erklärung abgegeben hat. Selbstverständlich kann ein solches Verlangen auch stillschweigend oder durch schlüssige Handlungen gestellt werden, doch auch dazu fehlen Feststellungen und Ausführungen. Nach dem Vortrag der Klägerin besteht bei den Sozialversicherungsträgern insoweit eine gewisse Praxis und Übung, wobei sie berücksichtigen, daß es bei jüngeren Verletzten, die ihre Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit nicht wieder erlangen werden, für diese und die Sozialversicherungsträger vorteilhafter ist, Entschädigung in Rentenform zu verlangen.
Weiter wird zu beachten sein, daß hier die Entschädigungsansprüche nach § 12 StVG verschiedenen Gläubigern zustehen. Deshalb sind alle Entschädigungsansprüche verhältnismäßig zu kürzen, wenn sie insgesamt den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigen. Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 160. Dezember 1968 (III ZK 179/67, zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen.
Falls die neue Verhandlung etwa ergibt, daß auch die Beklagte den Bescheid vom 29. Juli 1966 nicht mehr gegen sich gelten lassen will, könnte sie eine Widerklage ohne Rücksicht auf die Klagefrist des Ausführungsgesetses zum NATO-Truppenstatut erheben. Denn nachdem die Klägerin durch ihre Klage den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides verhindert hat, ist auch die Beklagte insoweit frei (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1964 - III ZR 189/63 = BGH Warn 1964 Nr. 170).
5.
Das Urteil muß daher aufgehoben werden.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten, weil die Frage, wieweit die Revision Erfolg gehabt hat, sich nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits richtet.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler