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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1994, Az.: XII ZB 57/94

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1994
Aktenzeichen
XII ZB 57/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 10.03.1994

Fundstelle

  • VersR 1995, 69-71 (Volltext mit red. LS)

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Normenkamp, Dr. Knauber und Sprick

beschlossen:

Tenor:

  1. Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 1994 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

    Beschwerdewert: 172.646,34 DM.

Tatbestand:

1

I.

Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 24. November 1993 zugestellte Urteil des Landgerichts, durch das ihre Zahlungsklage gegen die Beklagte zu einem erheblichen Teil abgewiesen wurde, legte die Klägerin durch einen vom 21. Dezember 1993 datierten, aber erst am 27. Dezember 1993 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz des auch für die zweite Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten Berufung ein. Auf dessen unter dem 14. Januar 1994 gestellten Antrag verlängerte der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 3. März 1994. Auf einen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 10. Februar 1994, es beständen Bedenken gegen den rechtzeitigen Eingang der Berufung, beantragte die Klägerin am 22. Februar 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist. Auf einen weiteren Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 23. Februar 1994, mit dem er Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages darlegte und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. März 1994 setzte, äußerte sich die Klägerin mit einem am 9. März 1994 eingegangenen Schriftsatz, nachdem sie am 1. März 1994 die Berufung begründet hatte.

2

Durch getrennte Beschlüsse vom 10. März 1994 verwarf das Oberlandesgericht sowohl die Berufung wie den Wiedereinsetzungsantrag wegen Fristversäumung als unzulässig. Gegen beide richten sich die fristgerecht beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerden der Klägerin, die der Senat zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat.

Gründe

3

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

4

1.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel erst nach der am 24. Dezember 1993 abgelaufenen Monatsfrist (§ 516 ZPO) eingelegt worden ist.

5

2.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auch die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt, denn sie hat die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) nicht eingehalten. Diese Frist wurde nicht erst mit dem Zugang der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. Februar 1994 beim Prozeßbevollmächtigten in Lauf gesetzt, sondern bereits am 14. Januar 1994. Sie war daher bei Eingang des Gesuches um Wiedereinsetzung am 22. Februar 1994 abgelaufen.

6

a)

Die Klägerin hat vorgetragen, zur Versäumung der Berufungsfrist sei es ohne ihr oder ihres Prozeßbevollmächtigten Verschulden gekommen. Dieser habe die Berufungsschrift rechtzeitig am 21. Dezember 1993 zur Post geben lassen und darauf vertrauen dürfen, daß sie rechtzeitig bis zum Fristablauf am 24. Dezember 1993 beim Berufungsgericht eingehen werde. Zwar sei der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten am 28. Dezember 1993 seitens des Gerichtes mitgeteilt worden, daß die Berufungsschrift am 27. Dezember 1993 beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Entgegen einer bestehenden allgemeinen anwaltlichen Anweisung habe die mit dem Fristenwesen betraute und bisher stets sorgfältig arbeitende Bürovorsteherin aus nicht mehr aufklärbaren Gründen versäumt, die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung zu überprüfen. Erst am 14. Januar 1994 seien ihrem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt A., die Akten wegen einer landgerichtlichen Kostenanfrage vorgelegt worden. Da zu diesem Zeitpunkt bereits abzusehen gewesen sei, daß die Berufung nicht bis zu dem eingetragenen Fristablauf (27. Januar 1994) werde begründet werden können, habe ihr Prozeßbevollmächtigter schon unter dem 14. Januar 1994 - also lange vor Fristablauf - den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gefertigt. Ob die Berufungsfrist eingehalten war, habe ihr Prozeßbevollmächtigter bei dieser Gelegenheit nicht geprüft; dafür habe auch kein Anlaß bestanden. Die Überschreitung dieser Frist sei erst am 11. Februar 1994 durch den Zugang des Schriftsatzes der Gegenseite vom 9. Februar 1994 bekannt geworden, in dem auf die Fristüberschreitung hingewiesen wurde und der auch den entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden veranlaßt habe. Die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO sei daher eingehalten worden. Darüber hinaus rügt die Klägerin, das Oberlandesgericht habe ihr nicht ausreichend das rechtliche Gehör gewährt, da es bereits am 10. März 1994 entschieden habe, obwohl ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. März 1994 eingeräumt worden war.

7

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg.

8

b)

Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt daher in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Verschulden der Partei persönlich ausscheidet, spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der von der Partei beauftragte Prozeßbevollmächtigte - dessen Verschulden dem der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht - bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt den Fristablauf hätte erkennen können. Da dieser für Fehler seines Büropersonals nicht einzustehen hat und Anhaltspunkte für eine mangelhafte Büroorganisation oder eine unzureichende Überwachung der mit der Fristenüberprüfung zulässigerweise beauftragten Bürovorsteherin (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - BGHR ZPO § 233 Verschulden 11) nicht vorliegen, kommt es darauf an, wann der Prozeßbevollmächtigte persönlich Anlaß hatte, die Einhaltung der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu beachtenden Fristen zu prüfen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein solcher Anlaß, wenn der Rechtsanwalt mit der Sache zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozeßhandlung befaßt wird; die Kontrolle des Fristlaufs stellt dann keine routinemäßige Büroarbeit mehr dar, sondern erfordert die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beabsichtigte oder bereits eingelegte Rechtsmittel, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. aus der neueren Rechtsprechung Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1. vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 24 und Senatsbeschlüsse vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89 - VersR 91, 119 und vom 13. Oktober 1993 - XII ZB 120/93 - NJW-RR 1994, 564). Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt A. hinreichenden Anlaß zur Überprüfung des Fristenablaufs gehabt hätte, wenn die Aktenvorlage am 14. Januar 1994 allein der Beantwortung einer Kostenanfrage des Landgerichts gedient hätte. Denn jedenfalls dadurch, daß Rechtsanwalt A. sich bei dieser Gelegenheit entschloß, zugleich eine Prozeßhandlung vorzunehmen, wurde seine Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung ausgelöst. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gehört zu den Prozeßhandlungen, die eine derartige Prüfung erforderlich machen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 87, 764, 765). Diese Prüfung beschränkte sich auch nicht auf die Kontrolle, ob die Begründungsfrist - deren Verlängerung angestrebt wurde - noch offen war. Die fristgerechte Begründung der Berufung ist nur ein Teilakt für die Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt. Ist der Rechtsanwalt zur Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel verpflichtet, darf er sich nicht auf die Kontrolle der Rechtzeitigkeit eines Teilaktes beschränken und im übrigen doch auf die Befolgung der zur Fristenkontrolle erlassenen Anordnungen durch das geschulte, überwachte und zuverlässig arbeitende Büropersonalvertrauen. Liegt die Akte zur Vorbereitung einer Prozeßhandlung dem Anwalt vor, hat sie den routinemäßigen Bürobetrieb gerade verlassen; der eigene Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts erstreckt sich daher auf die Einhaltung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels. Hätte Rechtsanwalt A. die danach gebotene umfassende Überprüfung des Fristablaufs vorgenommen, hätte ihm auffallen müssen, daß der vom Gericht mitgeteilte Eingangstag der Berufungsschrift (27. Dezember 1993) nicht mehr innerhalb der Monatsfrist lag, die mit der ebenfalls aktenkundigen Zustellung des angefochtenen Urteils am 24. November 1993 ausgelöst worden war. Rechtsanwalt A. war dann auch verpflichtet, die Wiedereinsetzung gegen die - möglicherweise unverschuldete - Versäumung der Berufungsfrist innerhalb von zwei Wochen ab dem 14. Januar 1994 zu beantragen. Der erst am 22. Februar 1994 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war daher verspätet.

9

c)

Die angefochtenen Beschlüsse beeinträchtigen auch nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar darf ein Gericht, wenn es einer Partei eine Äußerungsfrist gesetzt hat, grundsätzlich nicht vor deren Ablauf entscheiden (vgl. BVerfG NJW 88, 1773, 1774; Senatsbeschluß vom 12. Juni 1991 - XII ZB 63/91 - BGHR GG Art. 103 Abs. 1, Äußerungsfrist 1). Hier hatte der Vorsitzende des Berufungssenats die Klägerin durch Verfügung vom 23. Februar 1994 darauf hingewiesen, daß die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt ist, und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. März 1994 gesetzt. Die Klägerin hatte indessen durch den Schriftsatz vom 7. März 1994, der am 9. März 1994 beim Oberlandesgericht eingegangen war, zur Frage des Fristbeginnes für ein Wiedereinsetzungsgesuch Stellung genommen und nicht erkennen lassen, daß sie darüber hinaus zu dieser Frage noch weiter vorzutragen beabsichtigte. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn das Oberlandesgericht seine Beschlüsse schon einen Tag vor dem förmlichen Ablauf der Äußerungsfrist faßte, zumal die Klägerin sich tatsächlich auch nicht bis zum 11. März 1994 noch weiter geäußert hat, sondern erst am 15. März 1994 ein weiterer Schriftsatz beim Oberlandesgericht einging. Die Entscheidung zum Wiedereinsetzungsgesuch beruht im übrigen auch nicht auf einer unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluß vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - BGHR GG Art. 103 Abs. 1 Beruhen 1 m.w.N.). Denn es kann ausgeschlossen werden, daß die Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 14. März 1994 zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte, weil er im wesentlichen nur Rechtsausführungen zur Pflichtenlage des Rechtsanwalts bei Vorlage der Handakten am 14. Januar 1994 enthält, denen aus den dargelegten Gründen jedoch nicht gefolgt werden kann.