Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1993, Az.: XII ZB 120/93
Verschulden; Prozeßbevollmächtigter; Berufungsfrist; Berufungseinlegung; Wiedereinsetzung; Antrag; Prozeßhandlung; Hindernis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 120/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 15046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1994, 568-569 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Hat ein Angestellter des Prozeßbevollmächtigten, der in der Regel zuverlässig, geschult und überwacht worden ist, die Berufungsfrist falsch eingetragen, so ist dem Berufungsführer die daraus entstandene Verspätung bei der Berufungseinlegung nicht zuzurechnen; der Fristlauf für die Wiedereinsetzung gemäß § 234 ZPO beginnt aber mit Ablauf desjenigen Tages, an dem der Prozeßbevollmächtigte den Berufungsschruftsatz unterzeichnet hat; hiermit hat er die eigenverantwortliche Prüfungspflicht hinsichtlich der vorzunehmenden Prozeßhandlungen, denn die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung beginnt mit Ablauf desjenigen Tages, an dem das Weiterbestehen des Hindernisses als Verschulden dem Prozeßbeteiligten zugerechnet werden muß.
Gründe
I. Gegen das ihm am 31. März 1993 zugestellte Urteil des Familiengerichts legte der Beklagte durch einen am 3. Mai 1993 verfaßten und unterschriebenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten, der am gleichen Tage beim Oberlandesgericht einging, Berufung ein. Nachdem zwischenzeitlich die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 5. Juli 1993 verlängert worden war, beantragte der Beklagte an diesem Tage zusammen mit der Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist. Er machte geltend, die Versäumung der Frist beruhe auf der fehlerhaften Eintragung des 3. Mai 1993 als Tag des Fristablaufs im Fristenkalender durch das geschulte und sonst zuverlässig und fehlerfrei arbeitende Büropersonal; der Fehler sei erst am 28. Juni 1993 aufgrund eines anwaltlichen Hinweises in einer anderen ähnlich liegenden Sache entdeckt worden.
Mit Beschluß vom 12. Juli 1993 wies das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zurück und verwarf dessen Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2 ZPO), hat aber keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend und unangefochten ausgeführt, daß der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat. Da das erstinstanzliche Urteil am 31. März 1993 zugestellt worden ist, lief die Berufungsfrist gemäß §§ 516, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 3 BGB am 30. April 1993, einem Freitag, ab. Durch die am 3. Mai 1993 eingegangene Berufungsschrift wurde sie nicht gewahrt.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht zu Recht verweigert.
a) Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe die Wiedereinsetzung nicht in der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt. Diese Frist habe am 3. Mai 1993 zu laufen begonnen, denn an diesem Tage sei schon das Hindernis, das zur Fristversäumung geführt hat, behoben worden (§ 234 Abs. 2 ZPO). Sein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Beklagte gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, habe bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt anläßlich der Unterzeichnung der Berufungsschrift erkennen müssen, daß die Berufungsfrist versäumt war. Denn aus dem nur wenige Zeilen umfassenden Inhalt der Rechtsmittelschrift habe sich bereits entnehmen lassen, daß das anzufechtende Urteil am 31. März 1993 zugestellt worden war; dem Anwalt habe ohne weiteren Prüfungsaufwand daher auffallen müssen, daß am 3. Mai 1993 nicht mehr fristgerecht Berufung eingelegt werden konnte.
b) Hiergegen macht der Beklagte geltend, sein Prozeßbevollmächtigter habe sich auf die von seinem gut ausgebildeten und zuverlässig arbeitenden Büropersonal vorgenommene Fristberechnung verlassen dürfen. Auch bei Unterzeichnung der Berufungsschrift mit den dort enthaltenen Daten habe damit kein Anlaß zur Überprüfung bestanden, ob die Berufungsfrist gewahrt worden war. Das Oberlandesgericht überspanne die Anforderungen an die Nachprüfung der errechneten Daten. Diese ergäben für sich genommen keinen Anlaß zur Überprüfung, ob die Berufungsfrist richtig errechnet worden sei. Denn auch bei richtiger Anwendung des § 188 Abs. 3 (BGB) hätte das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder einen Sonnabend mit der Folge fallen können, daß die Frist gemäß § 193 BGB erst am nächsten Werktage endete.
Diese Erwägungen verhelfen der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg.
c) Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt daher mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können. Dies hängt davon ab, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende - auch durch zuverlässig arbeitendes Büropersonal - richtig ermittelt war. Ein solcher Anlaß besteht nach gefestigter Rechtsprechung, wenn der Rechtsanwalt zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - etwa der Rechtsmitteleinlegung oder der Rechtsmittelbegründung - mit der Sache befaßt wird (vgl. aus der neueren Rechtsprechung BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1, und vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3; ferner Senatsbeschluß vom 23. Juni 1993 - XII ZB 80/93, jeweils m.w.N.).
Hier durfte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Führung des Fristenkalenders und die Berechnung und Kontrolle der Rechtsmittelfrist seinen zuverlässig erprobten und sorgfältig geschulten und überwachten Angestellten überlassen. Soweit die fehlerhafte Eintragung der Berufungsfrist auf den 3. Mai 1993 nur auf ein Versehen des Büropersonals zurückgeht, hätte der Beklagte dafür nicht einzustehen. Ein solches Versehen hat jedoch mit der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nichts zu tun. Denn mit der Vorlage der Sache zur Anfertigung oder - falls nur ein vorgefertigter Schriftsatz vorgelegt worden sein sollte - zur Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift setzte die eigenverantwortliche Nachprüfungspflicht des Fristablaufs durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein. Nunmehr handelte es sich nicht mehr nur um eine bloß routinemäßige Büroarbeit, von der sich ein Anwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgabe freimachen darf, sondern der Rechtsanwalt hatte die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte Prozeßhandlung zu prüfen, was nach ständiger Rechtsprechung in seinen eigenen Verantwortungsbereich fällt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 1; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1988 aaO., jeweils m.w.N.). Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hätte daher anläßlich der Bearbeitung oder Unterzeichnung der Berufungsschrift am 3. Mai 1993 in jedem Falle überprüfen müssen, ob die Berufungsfrist noch offen ist. Diese Verpflichtung wurde nicht erst durch den Umstand begründet, daß das Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils hier in der möglicherweise durch einen Angestellten vorbereiteten Rechtsmittelschrift richtig angegeben und daraus leicht zu erkennen war, daß die Berufungsfrist am 3. Mai 1993 bereits abgelaufen sein mußte. Die selbständige Prüfungspflicht des Prozeßbevollmächtigten bestand vielmehr unabhängig von dieser Tatsache, auf die es daher auch nicht entscheidend ankommt.
Allerdings folgt aus dieser Datumsangabe ein deutliches Indiz dafür, daß der Rechtsanwalt die gebotene Sorgfalt nicht beachtet hat, wenn er den Fristablauf gleichwohl nicht bemerkte. Denn da der Tag der Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift (3. Mai 1993) ein Montag war, dem am 1. und 2. Mai daher ein Sonnabend und ein Sonntag vorausgegangen waren, konnte das Fristende nur dann nicht am 30. April eingetreten sein, wenn dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag gewesen wäre. Für eine solche Annahme seines Prozeßbevollmächtigten enthält der Vortrag des Beklagten aber keinen Anhalt.
Hätte der Prozeßbevollmächtigte die ihm obliegende Fristenüberprüfung am 3. Mai 1993 vorgenommen, hätte er erkannt, daß die Berufungsfrist bereits am 30. April 1993 abgelaufen war. Dann war er auch verpflichtet, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist innerhalb von zwei Wochen ab dem 3. Mai 1993 zu beantragen. Der erst am 5. Juli 1993 eingereichte Wiedereinsetzungsantrag war somit verspätet.