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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1982, Az.: BVerwG 3 C 19.81

Arztrecht; Berufserlaubnis; Facharztstelle; Krankenhaus; Ausnahmeerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 19.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 29.10.1979 - AZ: 1 K 55/79
OVG Rheinland-Pfalz - 20.11.1980 - AZ: 11 A 35/80

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 19 - 25
  • DVBl 1982, 642-643 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1982, 217-221
  • NJW 1982, 2620-2621 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 682 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Erteilung der Ausnahmeerlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO liegt im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung, wenn sie erforderlich ist, um eine ärztliche Unterversorgung der Bevölkerung zu vermeiden.

  2. 2.

    Beschränkt sich der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO ausdrücklich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs in einer ganz bestimmten (Fach-)Arztstelle eines benannten Krankenhauses, so ist für die Frage der ärztlichen Versorgung bzw. Unterversorgung der Bevölkerung auf die Verhältnisse im Einzugsbereich dieses Krankenhauses abzuheben.

  3. 3.

    Zur Frage, wann eine ärztliche Unterversorgung zu verneinen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der jetzt 43 Jahre alte Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er bemüht sich um eine Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Nachdem er 1965 in Istanbul sein medizinisches Staatsexamen abgelegt hatte, reiste er im gleichen Jahr in die Bundesrepublik Deutschland ein und arbeitete im Anschluß an einen Deutschkursus bis Januar 1968 als Medizinalassistent und als Assistenzarzt in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses und in einer Augenklinik in Regensburg. Im März 1968 kam er nach Koblenz und begann am B.-Krankenhaus eine Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie. Nachdem er ab Januar 1973 seine Ausbildung am Krankenhaus Evangelisches Stift St. M. fortgesetzt hatte, erhielt er im März 1974 seine Anerkennung als Facharzt. Bis 1977 war er an diesem Krankenhaus auf Grund von Erlaubnissen gemäß § 10 BÄO als Assistenzarzt tätig.

2

Der Kläger ist mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet und hat vier Kinder. Die drei jüngsten sind in Deutschland geboren. Seit Oktober 1974 besitzt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Mai 1980 erteilte ihm das Arbeitsamt Koblenz eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik zu beruflicher Tätigkeit jeder Art. Im Oktober 1976 beantragte er seine Einbürgerung. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

3

Von 1968 bis 1976 erhielt der Kläger vom beklagten Land jeweils befristete und widerrufliche "Berufserlaubnisse" nach § 10 Bundesärzteordnung - BÄO - für die Facharztausbildung und fachärztliche Weiterbildung (Unfallchirurgie). Einen weiteren, mit der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis begründeten Verlängerungsantrag lehnte das beklagte Land zunächst ab, weil die Facharztausbildung abgeschlossen sei. Auf Vorstellungen des Chefarztes des Klägers Dr. med. Z. wurde die Erlaubnis schließlich bis zum 31. Dezember 1976, sodann "letztmalig" bis zum 31. März 1977 und schließlich bis zum 31. Dezember 1977 verlängert.

4

Den 1977 vom Kläger gestellten Antrag, ihm eine Approbation zu erteilen, lehnte das beklagte Land ab. Das Klageverfahren ist vom Verwaltungsgericht Koblenz mit Rücksicht auf das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren zum Ruhen gebracht worden.

5

Im November 1977 beantragte der Kläger erneut, ihm eine Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO für zwei Jahre zu erteilen. Er führte an, er wolle auf Dauer in der Bundesrepublik bleiben. Zwei seiner Kinder seien seit einem Jahr in ständiger ärztlicher. Behandlung, die in Syrien oder einen anderen unterentwickelten Land Afrikas oder Asiens nicht durchgeführt werden könne. Syrien habe ihn bisher nicht gerufen und werde dies auch in Zukunft kaum tun, zumal es prozentual mehr Ärzte habe als Deutschland.

6

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1977 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers ab: Gründe dafür, daß eine weitere Erlaubniserteilung im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liege, seien nicht zu erkennen. Die nach dem Stellenplan vorgesehenen Arztstellen der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses seien derzeit alle besetzt. Durch ein Ausscheiden des Klägers Ende 1977 werde daher kein ärztlicher Notstand entstehen.

7

Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1977 zurück und führte zur Begründung aus: Selbst wenn durch den Weggang des Klägers vorübergehend eine Assistentenstelle nicht besetzt werden könnte, würde dies nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der ärztlichen Versorgung führen. Nach den Erfahrungen sei damit zu rechnen, daß die Stelle bald wieder besetzt werden könne, da sich eine große Anzahl ausländischer Ärzte, bei denen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Berufserlaubnis vorlägen, um eine Beschäftigung bemühe und das Krankenhaus einen günstigen Standort habe. Auf einen angeblichen Ärztemangel in dem Krankenhaus könne sich der Kläger nicht berufen, weil er insofern nur einen Einwand aus fremdem Recht vorbringe. Schließlich habe sich das Landesamt im Interesse des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch nach dem Beschluß der Konferenz der Gesundheitsminister und Senatoren vom 28.729. Oktober 1971 gerichtet, der vorsehe, daß Ärzte aus Entwicklungsländern nach Abschluß ihrer Facharztausbildung in ihr Heimatland oder ein anderes Entwicklungsland zurückkehrten. Syrien vertrete diese entwicklungspolitischen Gründe ebenfalls.

8

Mit seiner beim Verwaltungsgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 6. und 29. Dezember 1977 zu verpflichten, ihm eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO zu erteilen,

9

hilfsweise,

das beklagte Land unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

10

Das Verwaltungsgericht hat Auskünfte der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz und der Bezirksärztekammer Koblenz eingeholt und den Chefarzt Dr. med. Z. als Zeugen darüber vernommen, welche Auswirkungen ein Weggang des Klägers auf die ärztliche Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Mit Urteil vom 29. Oktober 1979 hat es die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und das beklagte Land auf den Hilfsantrag zur Neubescheidung verpflichtet. Zur Begründung des Verpflichtungsanspruchs ist im wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide verletzten das subjektiv öffentliche Recht des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung. Das beklagte Land habe zu Unrecht angenommen, es bestehe aus Gründen der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung kein öffentliches Interesse an einer vorläufigen weiteren Beschäftigung des Klägers. Deshalb habe es die ihm auch im Interesse des Klägers obliegende Ermessensabwägung nicht vorgenommen.

11

Gegen dieses Urteil haben das beklagte Land Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt und ihre Anträge zur Klage weiter verfolgt.

12

Durch Urteil vom 20. November 1980 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollen Umfangs abgewiesen und u.a. ausgeführt: Aus dem Ausnahmecharakter des § 10 Abs. 3 BÄO folge, daß das Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung eine Verlängerung der Berufserlaubnis nicht schon bei Schwierigkeiten einzelner Krankenhäuser in der Einstellung von Fachärzten bestimmter Fachrichtungen ermögliche, sondern erst dann, wenn ein ernstlicher Mangel an (Fach-)Ärzten in einem Regionalbereich zu befürchten sei. Zur Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts stehe fest, daß im Bereich von Koblenz, das als regionales Oberzentrum über drei große, gut ausgebaute und besetzte sowie mehrere kleinere Krankenhäuser verfüge und in dessen näherem Umland es (etwa in Neuwied) weitere größere Krankenhäuser mit chirurgischen Abteilungen gebe, kein nennenswerter Versorgungsmangel auf chirurgischem Gebiet eintreten werde, wenn die Berufserlaubnis des Klägers nicht verlängert werde.

13

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 10 Abs. 3 BÄO. Das Oberverwaltungsgericht habe den Begriff "Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" verkannt und für seine Erfüllung zu Unrecht das Feststehen eines "ärztlichen Versorgungsnotstandes" verlangt. Ferner lasse das angefochtene Urteil einen Notstand in einem bestimmten Krankenhaus nicht genügen, sondern fordere fälschlich dafür einen ärztlichen Mangel an (Fach-)Ärzten in einem Regionalbereich. Die teilweise inkonsequente Argumentation des angefochtenen Urteils führe zu einer zu engen Gesetzesauslegung. Richtig wäre es, das erforderliche Interesse so lange zu bejahen, wie der Ärztemangel nicht behoben sei (Auffassung von Etmer/Bolck, Komm, zu BÄO § 10 Anm. 2).

14

Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht die erhobenen Beweise unrichtig bewertet. So hätte es die in der Stellungnahme der Bezirksärztekammer Koblenz vermutete Möglichkeit, die Stelle in einem zumutbaren Zeitraum mit einem entsprechend qualifizierten Arzt besetzen zu können, nicht als Nachweis dafür genügen lassen dürfen, die Stelle des Klägers könne sofort mit einer gleichwertigen Kraft besetzt werden. Vielmehr hätte das Oberverwaltungsgericht insoweit selbst Beweis erheben müssen.

15

Schließlich verletze das angefochtene Urteil auch die Grundrechtsbestimmungen der "Art. 1, 2, 3 und 26 GG", indem es die für den Kläger sprechenden persönlichen Umstände völlig außer acht gelassen habe.

16

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes und teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1979 das beklagte Land verpflichtet wird, ihm eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO zu erteilen.

17

Das beklagte Land beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

18

Es verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und meint insbesondere: Das "Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Überprüfung der entscheidenden Benörde ein Beurteilungsspielraum einzuräumen sei. Auf das gegenüber dem Einsatz der approbierten Ärzte subsidiäre Mittel der Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 3 BÄO dürfe nur zurückgegriffen werden, wenn die ordnungsgemäße ärztliche Versorgung der Bevölkerung andernfalls nicht gewährleistet wäre. Die Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt sei, könne sich nicht auf den bisherigen engen Tätigkeitsbereich des Arztes beschränken, sondern müsse sich den regionalen Gegebenheiten entsprechend auf einen weiteren Bereich beziehen.

19

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und führt aus: Das "Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" erfordere, daß die ärztliche Versorgung in einem für den Bürger jeweils zumutbaren regionalen Umfeld ausreichend sichergestellt sei. Dies sei zu bejahen, wenn eine bestimmte in Frage stehende Arztstelle im Krankenhaus durch einen anderen, in gleicher Weise geeigneten Arzt besetzt werden könne.

20

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO). Indem das Berufungsgericht angenommen hat, die vom Kläger beantragte Verlängerung seiner "Berufserlaubnis" sei durch die angefochtenen Bescheide rechtmäßig abgelehnt worden, erweist sich das Urteil im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

21

1)

Nach § 10 Abs. 3 Bundesärzteordnung - BÄO - kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs für einen ausgebildeten Arzt ausnahmsweise über die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Zeiträume hinaus - grundsätzlich vier Jahre und für die berufliche Weiterbildung insgesamt sieben Jahre - erteilt werden, wenn dies "im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" liegt (oder wenn, was hier nicht in Betracht kommt, der Antragsteller asylberechtigt ist). Wie das angefochtene Urteil mit Recht annimmt, ist die den Gesundheitsbehörden durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessensentscheidung nur dann eröffnet, wenn im konkreten Einzelfall der unbestimmte Gesetzesbegriff des "Interesses der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, so kann eine Ausnahmeerlaubnis von Rechts wegen nicht ergehen. Aus diesem Grunde hätten die bei Anwehdung des § 10 Abs. 3 BÄO nur im Rahmen von Ermessenserwägungen berücksichtigungsfähigen persönlichen Verhältnisse des Klägers - langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis, Integration seiner Familie in die hiesigen Verhältnisse (vgl. zum geltend gemachten Vertrauenstatbestand auch Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 3 C 116.79 - [BVerwGE 59, 284 = Buchholz 418.00 Nr. 40 = DVBl. 1980, 748 = VerwRspr. 32, 223]) - auch bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur gewürdigt werden können, wenn das beklagte Land in den angefochtenen Bescheiden das "Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" zu Unrecht verneint hätte.

22

Letzteres ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Der Kläger kann "geltend machen", durch unrichtige Auslegung und Anwendung des Gesetzesbegriffs "im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar ist die Vorschrift erlassen worden, um den Gesundheitsbehörden eine Handhabe für die Bedarfslenkung zum Zwecke der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung zu geben (vgl. Urteil vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 - [Buchholz 418.00 Nr. 39 = DVBl. 1980, 743 = VerwRspr. 31, 351] und Urteil vom 17. Januar 1980 a.a.O.). Gleichwohl dient die Vorschrift aber nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zugleich auch dem subjektiven Interesse des antragstellenden Arztes. Das ergibt sich daraus, daß die Vorschrift unmittelbar auch rechtliche Belange des Antragstellers regelt, indem sie die (ausnahmsweise) Gewährung einer beantragten Erlaubnis vorsieht. Es handelt sich hier also nicht um eine ungewollte, durch die Rechtsnorm nur zufällig eingeräumte Begünstigung, in welchen Fällen ihr lediglich eine Reflexwirkung aus dem objektiven Recht beigemessen wird (vgl. Maunz-Dürig, Komm, zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 36). Vielmehr ist bei einer derartigen Rechtslage davon auszugehen, daß die Erlaubnisvorschrift nicht ausschließlich dem Gemeinwohl, sondern zumindest auch dem subjektiven Interesse des Antragstellers zu dienen bestimmt ist. Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt, so ergeht also ein den Antragsteller belastender Verwaltungsakt. Der Kläger kann beanspruchen, daß das Verwaltungsgericht überprüft, ob der Gesetzesbegriff des "Interesses der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" in seinem Falle von der Gesundheitsbehörde richtig angewandt worden ist (vgl. zum Begriff "aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses" in § 3 Abs. 3 BÄO auch das Urteil des Senats vom 13. September 1979, a.a.O.).

23

Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Gesetzesbegriffs "im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" ist auch nicht durch eine sogen. Beurteilungsermächtigung eingeschränkt; denn die von der Rechtsprechung an eine solche Einschätzungsprärogative der Verwaltung geknüpften Voraussetzungen (wertende und vorausschauende Beurteilung von Entwicklungen, die keine eindeutige Lösung zulassen, Übertragung der Beurteilung an sachverständig zusammengesetzte Ausschüsse mit der Folge, daß deren Entscheidung insoweit als "letztverbindlich" und nur in Grenzen gerichtlich kontrollierbar anzusehen ist; vgl. hierzu das Urteil vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 - [Buchholz 451.11 Saatgutrecht Nr. 4 = DVBl. 1982, 29]) sind für die Beurteilung des hier umstrittenen Gesetzesbegriffs nicht gegeben.

24

Ist das "Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" im konkreten Fall zu bejahen, so kann der Antragsteller ferner beanspruchen, daß das Verwaltungsgericht überprüft, ob die Gesundheitsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

25

2)

Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Verlängerung der Erlaubnis für den Kläger nicht im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung geboten ist. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß das genannte Interesse nicht erst dann erfüllt ist, wenn es gilt, einem ärztlichen Versorgungsnotstand zu begegnen. Die Aufstellung einer solchen Voraussetzung läßt sich - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat vielmehr auf das Vorliegen eines ärztlichen Mangels in der Versorgung der Bevölkerung (im Regionalbereich) abgestellt. Andererseits kann auch nicht der von Etmer/Bolck (Komm, zur Bundesärzteordnung § 10 Anm. 2) vertretenen Ansicht gefolgt werden, nach welcher das "Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" solange zu bejahen sein soll, wie der ärztliche Mangel nicht behoben ist, und erst bei einer - vorerst hypothetischen - optimalen ärztlichen Versorgung der Bevölkerung daran gedacht werden dürfe, das in § 10 Abs. 3 BÄO erwähnte Interesse zu verneinen. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine derartige Auslegung der Vorschrift den Ausnahmecharakter nehmen würde.

26

Die richtige Auslegung der Vorschrift ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, wie er sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ablesen läßt. Der umstrittene Absatz 3 des § 10 BÄO ist auf Anregung des Bundesrates in das Gesetz eingefügt worden. In der Begründung zur Gesetzesvorlage des Bundesrates zur Einfügung des Absatzes 3 heißt es u.a. (BT-Drucks. V/3838 Seite 12): "Da im Augenblick der Ärztemangel in den deutschen Krankenhäusern noch anhält, erscheint es notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, die Erlaubnis für ausländische Ärzte ausnahmsweise über die in Absatz 2 vorgesehenen Zeiträume hinaus zu verlängern, soweit und solange das Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung es erfordert...." Hieraus läßt sich der schon angedeutete Zweck der Vorschrift schließen, der Gesundheitsverwaltung - ähnlich wie durch § 3 Abs. 3 BÄO - die Möglichkeit zu geben, mit dem Instrument der Bedarfslenkung einer durch Ärztemangel hervorgerufenen Unterversorgung der Bevölkerung zu begegnen. Die Erteilung der Ausnahmeerlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO liegt daher im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung, wenn sie erforderlich ist, um eine ärztliche Unterversorgung der Bevölkerung zu vermeiden.

27

Daraus ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu folgern: Für die Frage, ob ein Bedarf an der ärztlichen Tätigkeit eines Antragstellers besteht, kommt es grundsätzlich auf die Versorgungsverhältnisse in demjenigen örtlichen Bereich an, für den die Erlaubnis begehrt wird. Beschränkt sich, wie hier beim Kläger, der Antrag auf Erteilung der vorübergehenden Erlaubnis ausdrücklich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs in einer ganz bestimmten (Fach-)Arztstelle eines von ihm genannten Krankenhauses, so ist für die Frage der Versorgung bzw. Unterversorgung der Bevölkerung auf die Verhältnisse im Einzugsbereich dieses Krankenhauses abzuheben. Das Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung im Sinne des § 10 Abs. 3 BÄO ist - aus Rechtsgründen - dann zu verneinen, wenn festgestellt werden kann, daß eine ärztliche Unterversorgung im Einzugsbereich des Krankenhauses bei Versagung bzw. Nichtverlängerung der beantragten Erlaubnis nicht eintreten wird, weil die ärztliche Versorgung im Einzugsbereich des Krankenhauses durch den vorhandenen oder verbleibenden Bestand an approbierten und solchen (Fach-)Ärzten, die bereits eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO besitzen, notfalls auch durch die (Fach-)Ärzte eines nahe gelegenen anderen Krankenhauses, sichergestellt werden kann. Das Interesse ist - aus Rechtsgründen - ferner zu verneinen, wenn zwar an sich eine Unterversorgung vorhanden ist oder eintreten würde, die (Fach-)Arztstelle jedoch durch einen anderen für sie geeigneten (Fach-)Arzt, der entweder die Approbation bereits besitzt und bisher im Regionalbereich (das ist der Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde) oder in einem anderen örtlichen Bereich tätig war oder eine Approbation nunmehr erhält, wieder besetzt werden kann. Schließlich kann das Interesse in der Regel auch dann verneint werden, wenn eine bei Nichterteilung oder Nichtverlängerung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO an einen Antragsteller eintretende Unterversorgung im maßgeblichen Bereich alsbald dadurch wieder behoben werden kann, daß sich die Gesundheitsbehörde bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens für einen (Fach-)Arzt entscheidet, der für die Stelle geeignet ist und eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 BÄO hat oder erhält. In besonderen Fällen ist es der Erlaubnisbehörde auch nicht versagt, sich für einen anderen (Fach-)Arzt zu entscheiden, der nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO tätig sein kann.

28

3)

In tatsächlicher Beziehung ist im angefochtenen Urteil zu der Frage, ob die Verlängerung der vom Kläger beantragten Erlaubnis im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt, aufgrund der Erklärungen der Bezirksärztekammer Koblenz vom 10. Dezember 1979 und der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 1979 festgestellt, daß für die allgemeinchirurgische Abteilung des Krankenhauses Evangelisches Stift St. M. in einem zumutbaren Zeitraum ohne weiteres ein approbierter (deutscher) Arzt oder ein Arzt aus einem EG-Land oder Nicht-Entwicklungsland gefunden werden kann; etwas anderes habe auch der Kläger nicht substantiiert vorgetragen; das Krankenhaus habe demgegenüber nicht einmal den Versuch unternommen, eine Ersatzkraft für den Kläger zu bekommen.

29

Diese tatsächlichen Feststellungen sind vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden und daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 3 VwGO). Soweit der Kläger geltend macht, daß die Äußerung der Bezirksärztekammer für einen Nachweis nicht ausreiche, weil die Kammer nur Vermutungen geäußert habe, und daß die Stellungnahme der Krankenhausgesellschaft nur im Sinne seiner, des Klägers, Einlassung gewertet werden könne, wird von ihm kein Verfahrensmangel dargelegt, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angegriffen. Die Beweiswürdigung, die dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist, ist aber allein Sache des Tatsachengerichts, das nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Selbst wenn man dem in der Revisionsschrift enthaltenen Hinweis, das Oberverwaltungsgericht habe im Hinblick auf den Inhalt der Stellungnahmen der Bezirksärztekammer und der Krankenhausgesellschaft "selbst Beweis erheben müssen", die Rüge entnehmen wollte, das Berufungsgericht habe diesbezüglich den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt (Verstoß gegen § 96 VwGO), könnte die Revision gleichwohl keinen Erfolg haben. Die Auskünfte der Bezirksärztekammer Koblenz (vom 10. Dezember 1979) und der Krankenhausgesellschaft (vom 11. Dezember 1979) waren vom beklagten Land eingeholt und mit dessen Berufungsbegründung dem Oberverwaltungsgericht übersandt worden. In der Berufungsbegründung des beklagten Landes wird auf diese Auskünfte Bezug genommen und sie werden inhaltlich gewürdigt. Der Kläger hatte Gelegenheit, in seiner Entgegnung zur Berufung und in der Begründung seiner Anschlußberufung hierzu Stellung zu nehmen. Inhaltlich bestritten hat der Kläger diese während des Berufungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen nicht, sondern sich zum Zeugnis dafür, daß er im Krankenhaus Evangelisches Stift St. M. auf absehbare Zeit nicht ersetzbar sei, auf die Vernehmung des Chefarztes Dr. med. Z. berufen. Wegen der genannten Stellungnahmen hat der rechtskundig vertretene Kläger auch in der Berufungsverhandlung keine besonderen Beweisanträge gestellt. Damit aber hat der Kläger sein Rügerecht bezüglich der Verwertung der umstrittenen Stellungnahmen bei der Tatsachenwürdigung verloren (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO).

31

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) legt der Kläger in der Revisionsschrift nicht dar, und zwar auch nicht bezüglich einer Nichtvernehmung des Zeugen Dr. med. Z. Insbesondere wird nicht dargetan, zu welcher in den Stellungnahmen enthaltenen Tatsache im einzelnen das Gericht hätte Beweis erheben sollen. Der Behauptung des Klägers, er sei in absehbarer Zeit für das Krankenhaus Evangelisches Stift St. M. nicht entbehrlich, brauchte das Berufungsgericht angesichts der vorliegenden Stellungnahmen schon deshalb nicht nachzugehen, weil es unangefochten auch festgestellt hat, daß das Krankenhaus nicht einmal den Versuch unternommen hat, eine Ersatzkraft für den Kläger zu erhalten.

32

Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß für die allgemeinchirurgische Abteilung des Krankenhauses Evangelisches Stift St. M. in einem zumutbaren Zeitraum ohne weiteres ein approbierter (deutscher) Arzt oder ein Arzt aus einem EG-Land oder einem Nicht-Entwicklungsland gefunden werden könne, läßt sich zwar nicht eindeutig entnehmen, ob jede der Möglichkeiten besteht oder nur eine alternative Möglichkeit der Neubesetzung festgestellt ist. Jedenfalls ist aus den anschließend an diese Feststellungen dargelegten Hilfserwägungen (S. 15 oben des Urteilsabdrucks) zu entnehmen, daß das Oberverwaltungsgericht unter dem Arzt aus einem Nicht-Entwicklungsland einen approbierten Arzt und keinen Arzt im Sinne des § 10 Abs. 2 BÄO verstanden hat. Die vorgenannten Hilfserwägungen, die sich zwar auf § 10 Abs. 2 BÄO beziehen, tragen das angefochtene Urteil nicht.

33

Selbst wenn daher die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur anderweitigen Besetzung der hier in Rede stehenden Arztstelle als alternative Möglichkeiten zu verstehen sind, ist das angefochtene Urteil aus den dargelegten Gründen zur Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 BÄO revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Es steht fest, daß die hier in Rede stehende Arztstelle alsbald mit einem Arzt besetzt werden kann, dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben keine vorübergehende Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 oder 3 BÄO erteilt werden müßte.

34

Die Revision des Klägers ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt