Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1980, Az.: IV b ZR 522/80
Berücksichtigung von Wohngeld bei der Einkommensbemessung; Anforderungen an Grundsätze über die Abänderung titulierter Unterhaltsrenten ; Anforderungen an Anpassung und Berechnung einer Unterhaltsrente an geänderte Einkommensverhältnisse; Rechtliche Einordnung von Prozessvergleich bei Neuberechnung von Unterhaltsrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1980
- Aktenzeichen
- IV b ZR 522/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 16.11.1978
- AG Laufen
Rechtsgrundlagen
- § 58 EheG
- § 1577 BGB
- § 1602 BGB
- § 1603 BGB
Fundstellen
- FamRZ 1980, 771, 772
- MDR 1980, 832 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2081-2083 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Richard D., F.-von-S.-Straße 7, B.,
Prozessgegner
Frau Ingeborg D., M. Allee 11, B.,
Amtlicher Leitsatz
Wohngeld ist bei der Unterhaltsbemessung als Einkommen zu berücksichtigen.
Redaktioneller Leitsatz
Das tatsächliche Einkommen des Berechtigten mindert oder hebt dessen Bedürftigkeit auf. Dieser Grundsatz gilt für Einkünfte jeder Art.
In der Familiensache
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats, Familiensenats, des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, deren Ehe mit dem Beklagten am 20. Dezember 1967 aus dessen Verschulden geschieden worden ist, erstrebt die Erhöhung ihrer Unterhaltsrente. In einem früheren Unterhaltsrechtsstreit hatte sich der Beklagte am 24. September 1969 durch Prozeßvergleich verpflichtet, an die Klägerin, die kein Einkommen hatte, 230,00 DM und an die beiden bei ihr lebenden ehelichen Kinder je 115,00 DM monatlichen Unterhalt zu zahlen. Im Jahre 1970 wurde dem Beklagten in seiner jetzigen Ehe ein weiteres Kind geboren. Die Unterhaltsleistungen an das ältere der gemeinsamen Kinder fielen im Jahre 1971 weg.
Die Klägerin hat zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Im vorliegenden Verfahren haben die Klägerin und das andere gemeinsame Kind, der frühere Kläger zu 2., beantragt, im Wege der Abänderung des Prozeßvergleichs den monatlichen Unterhalt ab Oktober 1977 auf 300,00 DM für die Klägerin und auf 200,00 DM für das Kind zu erhöhen. Das Amtsgericht hat dem Antrag des Kindes entsprochen, das Begehren der Klägerin aber abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und ihrem Antrag gleichfalls stattgegeben.
Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte
die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Das Berufungsgericht hat eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse für das Zustandekommen des Prozeßvergleichs von 1969 in der Erhöhung des Einkommens des Beklagten gesehen. Während der Beklagte damals davon ausgegangen sei, daß sein Nettoeinkommen 760,00 DM betrage, beziffere er es jetzt auf 1.534,66 DM. Indessen könne die Abänderung der Unterhaltsrente im Hinblick auf die Unsicherheit, die beim Abschluß des Prozeßvergleichs über die Höhe der Einkünfte des Beklagten noch bestanden habe, nicht durch eine schematische prozentuale Erhöhung erfolgen; vielmehr sei der Unterhalt entsprechend den jetzigen Einkommensverhältnissen neu festzusetzen. Demgemäß hat das Berufungsgericht die neue Unterhaltsrente ohne Rücksicht auf den Prozeßvergleich allein nach § 58 EheG bemessen, indem es der Klägerin ein Drittel der Differenz zwischen dem mit rund 1.700,00 DM festgestellten, um den Kindesunterhalt (für beide noch unterhaltsberechtigten Kinder je 200,00 DM) auf 1.300,00 DM verminderten Nettoeinkommen des Beklagten und dem der Klägerin zugestanden hat. Dabei hat das Gericht jedoch das Einkommen der Klägerin, das sich nach seinen Feststellungen für die Zeit von Oktober 1977 bis einschließlich April 1978 auf rund 400,00 DM Arbeitslosengeld und seitdem auf rund 630,00 DM Arbeitslohn pro Monat beläuft, nur zur Hälfte in Ansatz gebracht, weil diese Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit stammten, zu der die Klägerin wegen der Betreuung des elfjährigen gemeinsamen Kindes nicht verpflichtet sei. Außerdem hat es das von der Klägerin bezogene Wohngeld in Höhe von 90,00 DM monatlich unberücksichtigt gelassen.
Diese Unterhaltsbemessung kann nicht bestehen bleiben.
1.
Sie begegnet bereits deshalb Bedenken, weil sie mit den im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 1979 (FamRZ 1979, 694 = NJW 1979, 1656) dargelegten Grundsätzen über die Abänderung titulierter Unterhaltsrenten nicht in Einklang steht. Danach ermöglicht die Abänderung eines Unterhaltstitels keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts oder eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Prozeßvergleichs vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse bestehen. Für den Umfang der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Bestimmung der Unterhaltsrente maßgebend waren, welche Änderung in ihnen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich daraus unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse für die Bemessung der Rente ergeben.
Geht es, wie im vorliegenden Fall, darum, die Unterhaltsrente im wesentlichen an veränderte Einkommensverhältnisse der Parteien anzupassen, so besteht die Entscheidung nicht zwangsläufig in einer schematischen prozentualen Abänderung des Rentenbetrages, Vielmehr kommt es zunächst darauf an, ob der abzuändernde Betrag ursprünglich den angemessenen Unterhalt des Unterhaltsgläubigers decken sollte. Trifft das zu, so gilt es, dieses Kriterium der Angemessenheit so, wie es die Parteien beim Abschluß des abzuändernden Vergleichs beurteilt haben, auf die veränderten Einkommensverhältnisse zu übertragen. Dies wird zwar häufig, aber nicht stets eine Übernahme der ursprünglichen Verteilungsquoten für die Neufestsetzung zur Folge haben. So wäre eine derartige Übernahme etwa in Frage gestellt, wenn bei einer Verteilung des Einkommens nach den bisherigen Quoten der angemessene Unterhalt des Zahlungspflichtigen Ehegatten beeinträchtigt würde. Ebenso käme ein Abweichen von dem bisherigen Verteilungsschlüssel in Betracht, wenn das erzielte Einkommen eine Höhe erreicht, daß es bei vernünftiger Lebensführung nicht mehr in vollem Umfang der Deckung des laufenden Lebensaufwandes dient und deshalb nicht mehr mit dem zu verteilenden Einkommen gleichgesetzt werden kann. Aber auch sonst erscheint es, vor allem bei besonders großen Veränderungen der Einkommensverhältnisse, nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Verteilung des neuen Einkommens nach dem Kriterium der Angemessenheit im ursprünglich festgelegten Sinne zu einer Modifizierung der Verteilungsquote führt.
Reichte der abzuändernde Betrag ursprünglich nicht aus, um den angemessenen Unterhalt des Berechtigten zu decken, so hängt das Maß der Abänderung davon ab, ob jener Bemessung eine bewußte Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf einen Unterhaltsbeitrag zugrunde liegt oder ob die festgelegte Rente nur deshalb hinter dem Maß des angemessenen Unterhalts zurückgeblieben ist, weil die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für eine höhere Festsetzung nicht ausreichten. Im ersten Fall muß der dem Vergleich zugrunde liegende Wille, die Leistungen auf einen Unterhaltsbeitrag zu beschränken, grundsätzlich auch bei der Neubemessung der Rente berücksichtigt werden. Dagegen bestehen keine Bedenken, im zweiten Fall dem Berechtigten bei der Neubemessung den angemessenen Unterhalt zuzubilligen, wenn sich die Einkommensverhältnisse soweit gebessert haben, daß eine derartige Verteilung ohne Beeinträchtigung des angemessenen Unterhalts des Verpflichteten möglich wird. Auch in diesem Fall scheidet folglich eine proportionale Abänderung der Unterhaltsrente aus.
Wie hier der Prozeßvergleich in dieser Hinsicht einzuordnen ist, läßt sich nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen. Naheliegend erscheint allerdings, daß die vereinbarte Unterhaltsrente der Klägerin von 230,00 DM monatlich auch nach den damaligen Vorstellungen der Parteien nicht ausgereicht hat, um ihren angemessenen Unterhalt zu decken. Ob diese Bemessung jedoch gegebenenfalls auf einer bewußten Begrenzung des Unterhaltsanspruchs oder nur darauf beruht hat, daß das Einkommen des Beklagten keine höheren Leistungen ermöglichte, bleibt offen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Höhe der Einkünfte des Beklagten bei Vergleichsabschluß sei unsicher gewesen.
Ob sich unter diesen Umständen die Möglichkeit ausschließen läßt, daß eine Neufestsetzung der Unterhaltsrente unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zu einem geringeren Rentenbetrag als 300,00 DM monatlich geführt hätte, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Prüfung, da sich die Notwendigkeit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils jedenfalls aus einem anderen Grunde ergibt.
2.
Das Berufungsgericht hat die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit und aus der Arbeitslosenversicherung nur zur Hälfte in Ansatz gebracht, weil sie zu einer Erwerbsfähigkeit nicht verpflichtet sei, und das Wohngeld unberücksichtigt gelassen. Hiergegen bestehen Bedenken.
a)
Zwar geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, daß nach § 58 Abs. 1 EheG, der für den Unterhaltsanspruch der Klägerin auch nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG maßgebend bleibt (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG), trotz des Wortlautes der Vorschrift für die Anrechnung von Erträgnissen einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 1979, 210, 211 [BGH 29.11.1978 - IV ZR 8/78]). Seiner Ansicht, daß für die Mutter eines elfjährigen, von ihr zu betreuenden Kindes von vornherein jede Erwerbstätigkeit unzumutbar sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei diesem Alter des Kindes ist die Mutter durch die Erziehung und Pflege in zeitlicher Hinsicht nicht mehr derart gebunden, daß sie auch an der Übernahme einer Teilzeitbeschäftigung gehindert wäre. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in derartigen Fällen in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung und Lehre die Zumutbarkeit einer solchen Teilzeitarbeit im Grundsatz bejaht (vgl. BGH FamRZ 1979, 571, 572 [BGH 09.05.1979 - IV ZR 88/78]; 1980, 40, 42 [BGH 26.09.1979 - IVb ZR 87/79]).
Daß der vorliegende Fall aus Gründen in der Person des Kindes oder sonstigen Umständen eine Ausnahme von dieser Beurteilung rechtfertigen würde, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
Nicht ausdrücklich festgestellt ist allerdings, ob es sich bei der fraglichen Erwerbstätigkeit der Klägerin um eine Voll- oder - wofür die Höhe des Lohnes spricht - um eine Teilzeitbeschäftigung handelt und wie lang die Arbeitszeit ist. Liegt diese über dem Maß dessen, was der Klägerin neben der Kindesbetreuung an sich zuzumuten ist, so muß das nicht ohne weiteres dazu führen, daß ihr Einkommen bei der Bemessung des Unterhalts in entsprechender Höhe unberücksichtigt gelassen werden müßte. Vielmehr ist die Frage der Anrechenbarkeit dann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BGH FamRZ 1979, 210, 211 [BGH 29.11.1978 - IV ZR 8/78]). Daß der vorliegenden Entscheidung über die hälftige Nichtberücksichtigung des Einkommens der Klägerin derartige, auf die konkreten Verhältnisse des Falles abgestellte Erwägungen zugrunde lägen, ist nicht ersichtlich. Dazu hätte es insbesondere auch einer näheren Auseinandersetzung damit bedurft, daß zugleich auf seiten des Beklagten mit den Erträgnissen aus dessen Überstunden in Höhe von etwa 203,00 DM monatlich Beträge mitberücksichtigt worden sind, bei denen sich in der Frage ihrer Anrechnung gewisse Parallelen zu dem fraglichen Einkommensteil der Klägerin ergaben.
b)
Nicht geteilt werden kann auch die Ansicht, daß das von der Klägerin bezogene Wohngeld auf die Unterhaltsbemessung keinen Einfluß haben könne. Zwar entspricht diese Ansicht einer verbreiteten Meinung (außer der angefochtenen Entscheidung vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 342, 343; OLG Bremen FamRZ 1979, 515 (nur LS); Leitlinien des OLG Hamm FamRZ 1980, 25 sowie Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 275 m.w.N.; Ruland, Familiärer Unterhalt S. 189). Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß tatsächliches Einkommen des Berechtigten dessen Bedürftigkeit mindert oder aufhebt. Das gilt für Einkünfte jeder Art (vgl. Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Teil I Rdn. 537; Köhler, Handbund des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 60 f.). Daß es sich beim Wohngeld um Sozialleistungen handelt, begründet allein noch keine Ausnahme.
Soweit in diesem Zusammenhang, wie es zumeist geschieht, auf den besonderen Zweck des Wohngeldes hingewiesen wird, erscheint es zweifelhaft, ob es im privaten Unterhaltsrecht für die Frage der Anrechnung von Sozialleistungen als Einkommen des Bedürftigen oder des Verpflichteten generell auf die konkrete Zweckbestimmung ankommt (bejahend Ruland, a.a.O. S. 187 ff, 196 f.; verneinend Brühl/Göppinger/Mutschler, a.a.O. Rdn. 539; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. S. 604 f.). Speziell beim Wohngeld erweist sich dieses Kriterium für die Frage der Anrechnung als nicht stichhaltig. So läßt die Zweckbestimmung des Wohngeldes, wie sie im WoGG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. August 1977, BGBl. I 1685), insbesondere in § 1, ihre Ausgestaltung gefunden hat, nicht erkennen, daß die nach dem Gesetz gewährten Leistungen bei der Regelung unterhaltsrechtlicher Ansprüche außer Betracht gelassen werden müßten. Nach § 54 Abs. 3 SGB I ist es zulässig, einen Wohngeldanspruch wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche wie Arbeitseinkommen zu pfänden. Wegen anderer Ansprüche ist eine derartige Pfändung möglich, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Wohngeldberechtigten, der Art des bei zutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung des Wohngeldanspruchs, die Pfändung der Billigkeit entspricht und der Wohngeldberechtigte dadurch nicht hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (vgl. Stadler/Gutekunst, 2. WoGG § 28 Anm. 2 S. 4). Ferner ist anerkannt, daß § 30 Abs. 1 Nr. 2 WoGG, wonach der Bewilligungsbescheid zu widerrufen ist, wenn die zuständige Stelle von einer Verwendung des Wohngeldes zu anderen Zwecken als zur Bezahlung der Niete Kenntnis erhält, insoweit nicht gilt, als das Wohngeld zur Deckung der vorgenannten Leistungen, wegen derer auch eine Pfändung möglich wäre, verwendet wird (vgl. Stadler/Gutekunst, a.a.O. unter Bezugnahme auf Nr. 28.3 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV). Hieraus ergibt sich, daß die Ausschließlichkeit des Verwendungszweckes, dem das Wohngeld dienen mag, im Verhältnis zu den Verpflichtungen aus gesetzlichen Unterhaltsverhältnissen durchbrochen ist. Damit ist auch eine Berücksichtigung des Wohngeldes bei der Abwicklung derartiger Rechtsverhältnisse sowohl auf seiten des Unterhaltsverpflichteten als auch beim Unterhaltsberechtigten aus der Sicht der öffentlich- rechtlichen Zweckbestimmung unbedenklich. Der Hinweis auf die entstehenden Anrechnungsschwierigkeiten, die als weiterer Punkt gegen die einkommensmäßige Berücksichtigung des Wohngeldes angeführt werden, ist nicht stichhaltig. Derartige Probleme treten auch sonst auf, wenn öffentliche Unterstützungen und private Unterhaltsleistungen zusammentreffen und aufeinander Einfluß haben. Unter diesen Umständen ist der Ansicht beizutreten, daß das Wohngeld bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist (vgl. Gernhuber, a.a.O. S. 600, 604 f.; Köhler, a.a.O. Rdn. 98 sowie auch Brühl/Göppinger/Mutschler, a.a.O.).
3.
Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß es für die Berücksichtigungsfähigkeit der einzelnen Einkommensposten auf seiten des Beklagten in erster Linie darauf ankommen wird, welche Bindungen sich insoweit aus dem früheren Prozeßvergleich ergeben (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 30. Januar 1980 - IV ZR 76/78 -). Soweit die Anrechnung danach offen bleibt, wird zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beklagten auf die Grundsätze Bezug genommen, die der Bundesgerichtshof in der in FamRZ 1980, 342, 343 f. veröffentlichten sowie in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - dargelegt hat.
Knüfer
Lohmann
Dr. Seidl
Blumenröhr