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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1979, Az.: IVb ZR 87/79

Unterhalt; Zuwendung; Freiwillige Leistungen; Bedürftigkeit; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Versorgungsleistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1979
Aktenzeichen
IVb ZR 87/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1980, 40
  • LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 69
  • NJW 1980, 124

Redaktioneller Leitsatz

1. Leistungen an den Unterhaltsberechtigten, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, werden im Unterhaltsrecht nicht den Zuwendungen aufgrund rechtlicher Verpflichtung gleichgestellt. Hat der Unterhaltsberechtigte auf die ihm von einem Dritten gemachten Zuwendungen keinen Anspruch, so handelt es sich dabei um freiwillige Leistungen. Deren Anrechenbarkeit hängt grundsätzlich von dem Willen des Dritten ab. Soweit der Dritte nur den Beschenkten selbst unterstützen will, so berührt die Zuwendung dessen Bedürftigkeit im allgemeinen nicht. Dies gilt auch bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften in Anbetracht der Tatsache, daß diese keine Rechtsbeziehungen und gegenseitigen Rechtsansprüche schafft.

2. Ob die Zuwendungen unter den Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Auswirkungen auf die Bedürftigkeit des einen Partners haben, läßt sich nur nach der Feststellung bestimmen, welche Zuwendungen ihm unmittelbar durch seinen Lebenspartner und welche ihm nur mittelbar über die Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung zugeflossen sind. Dies ist für die Prüfung der Anrechenbarkeit dieser Leistungen auf das Einkommen entscheidend.

3. Bei der Anrechenbarkeit der Leistungen als Einkommen ist jedoch weiter zu berücksichtigen, daß in Fällen, in denen die

Unterhaltsgläubigerin den Partner in ihrer Wohnung aufgenommen hat, ihn versorgt und den Haushalt führt, in den von dem Partner geleisteten Beiträgen und Zuwendungen teilweise ein Entgelt für die Wohnungsgewährung, Haushaltsführung und sonstige Versorgungsleistungen zu erblicken ist. Als ausreichend muß angesehen werden, daß den Zuwendungen des Partners in den ihm gegenüber erbrachten Versorgungsleistungen ein wirtschaftlicher Gegenwert gegenübersteht, der geeignet ist, die Zuwendungen insoweit abzugelten.

4. Die Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist der Wiederheirat nicht gleichzustellen, so daß dies keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegen den Partner begründet.

Vergleiche weiterhin LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 48 ff.