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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1980, Az.: IV ZR 76/78

Abänderung des berechneten nachehelichen Unterhalts; Bemessung des Unterhaltsbetrages; Grundlagen der Berechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1980
Aktenzeichen
IV ZR 76/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Schwäbisch Gmünd - 17.05.1974 - AZ: 3 C 715/73

Prozessführer

Herr Willy S. In den H. 53, S. G.

Prozessgegner

Frau Ingeborg S., B. straße 18, S. G.

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Neuberechnung von nachehelichem Unterhalt ermöglicht § 323 ZPO weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die bereits in dem abzuändernden Urteil eine Bewertung erfahren haben. Gegenstand der Abänderungsentscheidung kann nur eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des Unterhaltstitels sein. Eine Abweichung vom Verteilungsschlüssel des Ersturteils liefe auf eine Korrektur der früheren Beurteilung hinaus, die das Abänderungsverfahren nicht gestattet.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April 1973 im Ausspruch über die Kosten sowie insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, über die durch Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 17. Mai 1974 (3 C 715/73) zuerkannten Beträge hinaus ab 18. August 1977 einen höheren Betrag als 211,25 DM, insgesamt also mehr als 811,25 DM, monatlich an die Klägerin zu zahlen.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, deren Ehe mit dem Beklagten aus dessen überwiegendem Verschulden geschieden wurde, nimmt den Beklagten auf Erhöhung der monatlichen Unterhaltsrente in Anspruch. Diese war durch Urteil des Amtsgerichts vom 17. Mai 1974 dahin festgesetzt worden, daß der Beklagte über den freiwillig gezahlten Betrag von 400,- DM hinaus weitere 200,- DM, insgesamt also 600,- DM, an die Klägerin zu entrichten hatte. Hierbei war das Gericht davon ausgegangen, daß die Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente von 100,- DM und der Beklagte, der Schwerstbeschädigter ist, aus verschiedenen Renten ein berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen von monatlich 1.900,- bis 2.000,- DM hatten. Zu diesem Einkommen hatte es auch die Grundrente des Beklagten gerechnet, die damals an sich 428,- DM betrug, die vom Gericht aber nur in Höhe von 188,- DM in Ansatz gebracht worden war, weil der Beklagte die Rente wegen eines kapitalisierten Betrages von 240,- DM nur in jener Höhe ausbezahlt erhielt. Den der Klägerin zugebilligten Unterhalt von monatlich 600,- DM hatte das Gericht als den Betrag errechnet, der einem Drittel der Differenz zwischen dem Einkommen des Beklagten und dem der Klägerin entsprach. Auf die vorliegende Klage, mit der die Klägerin die Erhöhung dieses Unterhalts um weitere 400,- DM erstrebt, hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, über die mit Urteil vom 17. Mai 1974 festgesetzte Unterhaltsrente hinaus weitere 270,- DM an die Klägerin zu entrichten. Diesen Betrag hat das Oberlandesgericht auf 330,- DM und damit den insgesamt zu entrichtenden monatlichen Unterhalt auf 930,- DM erhöht. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Während die Klägerin die Erhöhung der Unterhaltsrente auf insgesamt 1.000,- DM weiterverfolgt, erstrebt der Beklagte die Herabsetzung der Unterhaltsrente auf insgesamt 811,23 DM.

Entscheidungsgründe

2

I.

Die Rechtsmittel sind statthaft, §§ 621 Abs. 1 Nr. 5, 621 d Abs. 1 ZPO.

3

Das Oberlandesgericht, das bei der Bemessung des Unterhaltsbetrages die Hälfte der Grundrente dem für Unterhaltszwecke zur Verfügung zu stellenden Einkommen des Beklagten zugerechnet hat, hat die Revision wirksamerweise (BGH NJW 1979, 767 - FamRZ 1979, 233) nur hinsichtlich des Teiles des Klageanspruchs zugelassen, dessen Begründetheit von der Berücksichtigung der Grundrente des Beklagten abhängt. Dieser Rahmen wird von den Rechtsmitteln, mit denen die Klägerin eine vollständige Berücksichtigung der Grundrente bei der Unterhaltsbemessung, der Beklagte hingegen die völlige Außerachtlassung dieses Einkommenspostens erstrebt, nicht überschritten.

4

II.

Die Revisionen führen - im Umfange der Anfechtung - zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung der Sache.

5

1.

Das Berufungsgericht, das eine wesentliche Änderung der für die Verurteilung des Beklagten im Jahre 1974 maßgebenden Verhältnisse in dem Anstieg der Lebenshaltungskosten und der Erhöhung der Renteneinkünfte der Parteien erblickt hat, hat dargelegt, daß eine Abänderung des Urteils gemäß § 323 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur nach Maßgabe der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich sei. Im vorliegenden Fall komme Jedoch eine entsprechende Abänderung des früheren Urteils nicht in Betracht, weil sich die Faktoren zur Bewertung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit unterschiedlich geändert hätten. Deshalb seien die wesentlichen Veränderungen und die unveränderten Umstände in ihrer Gesamtheit so zu beurteilen, als ob die Rente erstmals eingeklagt werde. Im Zuge dieser Neufestsetzung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte seine Grundrente, die auf 645,- DM gestiegen ist, aber nach Abzug des sich noch auf 90,- DM belaufenden kapitalisierten Betrages nur in Höhe von 555,- DM ausgezahlt wird, mit der Hälfte dieses Betrages, also mit 277,50 DM, zu Unterhaltszwecken einzusetzen habe. Zusammen mit den übrigen anrechenbaren Renten errechnet das Oberlandesgericht damit für den Beklagten ein berücksichtigungsfähiges monatliches Einkommen von 2.114,70 DM. Unter Hinzurechnung der Rente der Klägerin von monatlich 200,10 DM gelangt es zu einem Gesamteinkommen der Parteien von 2.314,80 DM, von dem es der Klägerin als Hälfteanteil den gerundeten Betrag von 1.150,- DM zubilligt und ihr so nach Abzug des eigenen Einkommens einen Anspruch von 950,- DM gegen den Beklagten zugesteht.

6

2.

Diese Unterhaltsbemessung wird von den Parteien mit Recht beanstandet. Sie widerspricht der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung, wie er sie im Urteil vom 16. Mai 1979 (NJW 1979, 1656 = FamRZ 1979, 694) dargelegt hat. Danach ermöglicht § 323 ZPO weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die bereits in dem abzuändernden Urteil eine Bewertung erfahren haben. Gegenstand der Abänderungsentscheidung kann vielmehr nur eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des Unterhaltstitels sein. Für den Umfang der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Bestimmung der Unterhaltsrente im Ersturteil maßgebend gewesen sind und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser im Wege der Auslegung zu ermittelnden Grundlage bedarf es sodann der Feststellung, welche Änderung in Jenen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich aus dieser Änderung für die Bemessung der Rente ergeben. Hierbei ist notfalls nach § 287 ZPO zu verfahren.

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Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene und damit allein zur Überprüfung stehende Teil des Berufungsurteils nicht in Einklang.

8

a)

Die Frage, ob und inwieweit die Grundrente des Beklagten bei der Feststellung seiner Leistungsfähigkeit seinem Einkommen zuzurechnen ist, ist bereits im Vorprozeß beurteilt und dahin entschieden worden, daß diese Position zu berücksichtigen ist. Diese Beurteilung ist, wie auch beide Parteien übereinstimmend vertreten, für das vorliegende Abänderungsverfahren verbindlich. Dabei bezieht sich die Bindung, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht nur auf den Betrag, den das Amtsgericht im Ersturteil insoweit bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beklagten berücksichtigt hat, sondern auf diesen Einkommensbestandteil an sich. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Beurteilung im Ersturteil ergäbe, daß das Gericht die Berücksichtigungsfähigkeit der Grundrente hinsichtlich des Teiles, der den damals einbezogenen Betrag überstieg, offen gelassen hätte. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr ergeben die Entscheidungsgründe, daß das Amtsgericht die Grundrente in voller Höhe für anrechenbar gehalten und den damaligen Betrag von 428,- DM nur deshalb nicht in die Einkommensberechnung einbezogen hat, weil er dem Beklagten nicht in dieser nominellen Höhe, sondern nach Abzug eines Einbehaltes aus einer Kapitalisierung nur in Höhe von 188,- DM zufloß. Ging aber die Beurteilung im Ersturteil dahin, die Grundrente als solche für berücksichtigungsfähig zu halten, so erfaßt die daraus für das Abänderungsverfahren abzuleitende Bindung den Einkommensteil in seiner Jeweiligen Höhe. In diesem Fall stellt der Anstieg des Betrages, der dem Beklagten zufließt, gerade die (tatsächliche) Veränderung dar, welcher der Unterhaltstitel insoweit anzupassen ist.

9

b)

Darüber hinaus begegnen der Unterhaltsbemessung des Berufungsgerichts auch insoweit Bedenken, als davon ausgegangen wird, daß die Grundrente des Beklagten - ebenso wie das gesamte übrige Einkommen der Parteien - hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen sei. Diesen Verteilungsmaßstab hält das Oberlandesgericht im Hinblick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz sowie deshalb für gerechtfertigt, weil der Beklagte Rentner sei und seine Renten und Zulagen nur teilweise in Anspruch genommen würden. Demgegenüber hat das Amtsgericht den Unterhalt der Klägerin im Vorprozeß in der Weise bemessen, daß es ihr ein Drittel der Differenz zwischen dem Einkommen des Beklagten und ihrem Einkommen zugesprochen hat. Eine gleichartige Verteilung erscheint im Rahmen des angefochtenen Teils des Berufungsurteils auch für die Neubemessung des Unterhalts geboten. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verteilungsschlüssel der abzuändernden Entscheidung stets auch im Abänderungsurteil zur Anwendung gelangen muß. Eine derartige Übernahme müßte etwa unterbleiben, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen Ehegatten in einem Maße erhöht, daß es bei vernünftiger Lebensführung nicht mehr in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Lebensaufwandes, sondern teilweise zur Vermögensbildung verwendet würde und deshalb nicht in voller Höhe der Bemessung des ehelichen Lebensstandards zugrunde gelegt werden kann (vgl. Künkel, FamRZ 1961, 243 f.). Ebenso erscheint ein Abweichen von der bisherigen Quote auch dann gerechtfertigt, wenn sich die Einkommensverhältnisse so verschlechtern, daß bei einer Verteilung nach dem früheren Schlüssel der angemessene Unterhalt des zahlungspflichtigen Ehegatten beeinträchtigt würde. In derartigen Größenordnungen liegen die Einkommen der Parteien hier jedoch offensichtlich nicht. Vielmehr erscheinen die Einkommen sowohl in ihrer früheren als auch in ihrer jetzigen Höhe für die Zumessung des Unterhalts in gleicher Weise maßgebend. Unter diesen Umständen macht es die Beschränkung der Abänderungsentscheidung auf eine bloße Anpassung des früheren Titels an die veränderten Verhältnisse notwendig, den Verteilungsschlüssel des Ersturteils beizubehalten. Eine Abweichung davon liefe auf eine Korrektur der früheren Beurteilung hinaus, die das Abänderungsverfahren nicht gestattet.

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Damit ergibt sich, daß der noch streitbefangene Teil der neu zu bemessenden Unterhaltsrente, dem die Grundrente des Beklagten zugrunde liegt, unter Berücksichtigung des im Ersturteil angewandten Verteilungsschlüssels zu bemessen ist.

11

Diese Bemessung berücksichtigt jedoch nur die seit dem Ersturteil eingetretene Einkommenserhöhung. Daneben hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Verurteilung des Beklagten im Januar 1974 maßgebend gewesen seien, auch dadurch eingetreten sei, daß die Lebenshaltungskosten nach dem Preisindex des statistischen Bundesamtes von 127,1 im Jahre 1974 auf 147,5 im Dezember 1977 (1970 = 100) gestiegen seien. Inwieweit sich daraus eine Erhöhung der Unterhaltsrente ergibt, hat das Berufungsgericht bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht erörtert. Diese Prüfung erweist sich nunmehr insoweit als notwendig, als es um die Frage einer etwaigen (weiteren) Erhöhung des obenbezeichneten, noch im Streit befindlichen Teils der Unterhaltsrente geht. Sie ist dem Berufungsgericht zu überlassen, da es dazu der näheren Auslegung des Ersturteils und der Feststellung bedarf, welches Gewicht der Höhe der Lebenshaltungskosten bei der damaligen Unterhaltsbestimmung zugekommen ist. Hinzu kommt, daß sich die Auswirkungen einer derartigen Erhöhung des Lebenshaltungsindex auf die Bemessung des Unterhalts möglicherweise nur im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO bestimmen lassen, die dem Tatrichter vorzubehalten ist. Damit ist es dem Senat verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 1, 3 ZPO).

Dr. Grell
Knüfer
Rottmüller
Dr. Seidl
Blumenröhr