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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1989, Az.: I ZB 20/88

Eintragung des Wortzeichens "Apropos Film" als Dienstleistungsmarke "Produktion von Fernsehsendungen" zur Kennzeichunung einer Fernsehsendung; Verkehrsdurchsetzung gem. § 4 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes (WZG) einer angemeldeten Bezeichnung ; Abgrenzung zwischen inhaltsbeschreibender Angabe und eintragungsfähiger Dienstleistungsmarke; Mindestverkehrsdurchsetzung als Voraussetzung eines Freihaltebedürfnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1989
Aktenzeichen
I ZB 20/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 14626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 05.10.1988

Fundstellen

  • AfP 1990, 36-38
  • MDR 1990, 691 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 503-504 (Volltext mit amtl. LS) "Apropos Film II"

Verfahrensgegenstand

Apropos Film II

Dienstleistungsmarkenanmeldung Z 7 606/41 Wz

Sonstige Beteiligte

Zweites Deutsches Fernsehen - Anstalt des öffentlichen Rechts -, E. Landstraße, M.-L.,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung als Voraussetzung der Eintragung einer von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung als Marke für die Dienstleistung "Produktion einer Fernsehsendung".

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper,
Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky und
Dr. Ullmann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 29. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat VI) des Bundespatentgerichts vom 5. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Anmelderin, eine überregionale Fernsehanstalt, erstrebt die Eintragung des Wortzeichens "Apropos Film" als Dienstleistungsmarke. Das zunächst eingereichte Dienstleistungsverzeichnis umfaßte zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42. Nachdem die Anmeldung vom Deutschen Patentamt wegen fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens zurückgewiesen worden war, hat die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis beschränkt - unter anderem auf die Dienstleistungen "Sendung und Weitersendung von Fernsehprogrammen" und "Produktion von Fernsehsendungen" - und die Verkehrsdurchsetzung dieses Zeichens geltend gemacht, da es seit 1970 regelmäßig zur Kennzeichnung für eine Fernsehsendung verwendet werde. Im weiteren Verlauf des Erinnerungsverfahrens hat die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis sodann auf "Produktion einer Fernsehsendung" beschränkt.

2

Die Erinnerung ist wegen fehlender Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt und sich zur Glaubhaftmachung auf die Einschaltquoten der Sendung "Apropos Film" berufen. Diese Sendungen würden nicht nur zur eigenen Ausstrahlung, sondern auch in Form von Coproduktionen hergestellt; Befragungen in anderen Anmeldeverfahren aber hätten ergeben, daß Sendungen mit vergleichbaren Einschaltquoten bei den für die Dienstleistung "Produktion einer Fernsehsendung" in Betracht kommenden Verkehrskreisen, den Produzenten, einen Bekanntheits- und Zuordnungsgrad von 80 % bzw. 100 % besäßen. Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren sinngemäß unter anderem beantragt, die Eintragbarkeit des angemeldeten Zeichens für die Dienstleistung "Produktion einer Fernsehsendung" anzuerkennen. Das Bundespatentgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht geführt, da - abweichend von der Auffassung des Bundespatentgerichts - die Eintragung einer Dienstleistungsmarke für die "Produktion von Fernsehsendungen" als zulässig anzusehen sei (BGH GRUR 1988, 377 - Apropos Film).

3

Die Anmelderin hat in der erneuten Verhandlung vor dem Bundespatentgericht geltend gemacht, sie wende sich mit ihren Dienstleistungen nur an Film- und Fernsehproduzenten sowie an Fernsehanstalten. In diesem eng begrenzten Kreis sei die angemeldete Bezeichnung jedoch durchgesetzt, wenn man berücksichtige, daß die Sendung "Apropos Film" in den Jahren 1982 bis 1984 durchschnittliche Einschaltquoten von 1,3 Millionen Zuschauer je Sendung gehabt habe.

4

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde erneut zurückgewiesen und abermals die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt nunmehr, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

5

II.

Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die Anmelderin die Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung "Apropos Film" nicht dargetan habe und somit die Voraussetzungen einer Eintragung gemäß § 4 Abs. 3 WZG nicht vorlägen. Dazu hat es ausgeführt, daß bei der Prüfung der Frage, wer im vorliegenden Fall zu den beteiligten Verkehrskreisen gehöre, auf die Kreise abzustellen sei, in denen die Marke Verwendung finden solle oder Auswirkungen zeitigen werde. Zu diesem Kreis seien im vorliegenden Fall nicht nur andere Film- und Fernsehproduzenten sowie Fernsehanstalten, mit denen die Anmelderin in Wettbewerb trete, sondern auch - und zwar in erster Linie - die Endabnehmer zu rechnen. Die Verwertung eines Filmwerkes könne nämlich auch durch Vorführung in Lichtspieltheatern oder auch durch Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern erfolgen, auf denen das Filmwerk festgehalten sei. Da das Ziel der Verwertung eines Filmwerks letztlich der Endabnehmer, nämlich der Fernsehzuschauer, der Filmtheaterbesucher oder der Käufer der Filmkassetten sei, reiche es für die Annahme, die angemeldete Bezeichnung habe sich im Verkehr durchgesetzt, nicht aus, daß sie sich möglicherweise in Fachkreisen durchgesetzt habe, da die Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich bei sämtlichen beteiligten Verkehrskreisen einzeln nachgewiesen werden müsse.

6

Als Anhaltspunkt für eine mögliche Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Bezeichnung bei den Fernsehzuschauern kämen mangels entsprechender Umfrageergebnisse nur die von der Anmelderin ermittelten Einschaltquoten und die von ihr aufgrund dieser Einschaltquoten errechneten Zuschauerzahlen in Betracht. Diese Einschaltquoten hätten nach dem glaubhaften Vortrag der Anmelderin 8 % (1980), 6 % (1981), 5 % (1982), 6 % (1983) und 4 % (1984) betragen, was einer Zuschauerzahl von 1,3 Millionen für 1982, 1,5 Millionen für 1983 und 1,1 Millionen für 1984 entspreche.

7

Da im vorliegenden Fall keine Erhebungen dazu vorlägen, welchen Zuordnungs- und Bekanntheitsgrad die angemeldete Bezeichnung ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (1979) aufgewiesen habe, könnten nur Vergleichswerte herangezogen werden, welche das Infas-Institut Bonn-Bad Godesberg im Auftrage der Anmelderin in den Monaten Dezember 1982 bis 1983 in Bezug auf andere Fernsehproduktionen der Anmelderin ermittelt habe. Aus dieser Untersuchung ergebe sich, daß eine Sendung mit einer Einschaltquote von 7 % einem Bekanntheitsgrad von 49 % entsprochen habe, wobei der Zuordnungsgrad auch bei den 49 % der Fernsehzuschauer, die die in Frage stehende Sendung kannten, nur 53 % betragen habe. Ein Bekanntheitsgrad von nur um 50 % - bei einem wesentlich geringeren Zuordnungsgrad - reiche jedoch im vorliegenden Fall für eine Verkehrsdurchsetzung nicht aus. Wenn - wie vorliegend - an einer nicht unterscheidungskräftigen Angabe zusätzlich noch ein Freihaltebedürfnis bestehe, müsse der Grad der Verkehrsdurchsetzung erheblich über dem Mindestdurchsetzungsgrad von 50 % liegen.

8

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 13 Abs. 5 WZG statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie mit Gründen versehen und somit zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

9

1.

Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß die Eintragung einer Dienstleistungsmarke für die Dienstleistung "Produktion einer Fernsehsendung" grundsätzlich in Betracht kommt, das vorliegend angemeldete Zeichen "Apropos Film" jedoch - als lediglich inhaltsbeschreibende Angabe - keine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist und daher nur eingetragen werden kann, wenn es die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 WZG (Verkehrsdurchsetzung) erfüllt. Dies entspricht der das Bundespatentgericht insoweit bindenden Beurteilung des erkennenden Senats in dem in derselben Sache ergangenen Beschluß vom 22. Oktober 1987 (I ZB 8/86, GRUR 1988, 377, 378 - Apropos Film).

10

2.

Bei seiner Prüfung der Frage der Verkehrsdurchsetzung hat das Bundespatentgericht angenommen, daß als maßgebliche Verkehrskreise nicht nur andere Film- und Fersehproduzenten sowie Fernsehanstalten in Betracht kämen, mit denen die Anmelderin in Wettbewerb trete, sondern daß dazu auch die (Fernseh-)Zuschauer gewissermaßen als Endabnehmer zu rechnen seien. Auch dies läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

11

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1987 (a.a.O. - Apropos Film) bereits ausgeführt hat, gelangt durch die "Produktion einer Fernsehsendung" das (Fernseh-) Filmwerk - unabhängig von seiner Verkörperung auf einem Bild- und Tonträger als Vervielfältigungsexemplar - zur Entstehung. Das damit geschaffene immaterielle Rechtsgut ist jedoch nicht nur - wie die Rechtsbeschwerde meint - zur Abnahme in Fachkreisen, also für Personen, Unternehmen und Anstalten bestimmt, die derartige Produktionen in Auftrag geben und/oder erwerben; es ist vielmehr Gegenstand und Grundlage jeder der in den §§ 15 ff UrhG genannten Verwertungsarten, die ihrerseits im Regelfall letztendlich auf den Fernsehzuschauer bzw. bei Videokassetten auf den Endabnehmer zielen; mittelbar wird dadurch auch letzterer zu einem Abnehmer der Dienstleistung "Produktion", dem gegenüber auch das Zeichen dieser Produktion Verwendung finden und/oder Auswirkungen zeitigen soll (vgl. zu diesem Abgrenzungsmerkmal BGH, Beschluß vom 4. Juni 1986 - I ZB 5/85, GRUR 1986, 894, 895 - OCM). Dies wird auch durch die vom Bundespatentgericht zwar nicht herangezogene, aber allgemein bekannte Übung verdeutlicht, in den an den Endabnehmer gerichteten Film- und Fernsehausstrahlungen (sogenannter Vor- oder Nachspann) jeweils auch den Produzenten der Sendung besonders herauszustellen und zu nennen, der dadurch als Erbringer der Dienstleistung "Produktion" auch dem Endabnehmer gegenüber nicht nur in Erscheinung, sondern zugleich in Wettbewerb mit anderen Produzenten vergleichbarer Sendungen tritt.

12

3.

Die demnach erforderliche Verkehrsdurchsetzung auch in Kreisen der Endabnehmer hat das Bundespatentgericht als nicht erwiesen angesehen. Auch dies wird von der Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen.

13

a)

Die Annahme des Bundespatentgerichts, bei Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses sei allein deswegen ein Grad der Verkehrsdurchsetzung zu fordern, der erheblich über 50 % liegen müsse, begegnet in dieser Allgemeinheit Bedenken. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Steigerung des normalerweise für die Eintragung nicht unterscheidungskräftiger Bezeichnungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 1. Altern.) erforderlichen Durchsetzungsgrades für grundsätzlich geboten gehalten, wenn an dem fraglichen Merkmal zusätzlich ein Freihaltebedürfnis besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1969 - I ZB 1/68, GRUR 1970, 77, 78 - Ovalumrandung). Er hat jedoch in derselben Entscheidung auch ausgeführt, daß das Ausmaß einer solchen Steigerung von dem Maß des Freihaltebedürfnisses abhänge, also insbesondere davon, welche zumutbaren Möglichkeiten für die Mitbewerber bestehen, ihrerseits auf die fragliche Bezeichnung zu verzichten. Das Bundespatentgericht hat hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen, aus denen sich ein so starkes Freihaltebedürfnis ergeben könnte, daß die erhebliche Überschreitung eines vom Bundespatentgericht bei 50 % angesetzten Durchsetzungsgrades erforderlich erschiene. Gleichwohl kann bei der hier in Frage stehenden inhaltsbeschreibenden Angabe in Form einer bloßen Redewendung mit dem Bundespatentgericht davon ausgegangen werden, daß ein Freihaltebedürfnis besteht, so daß auf dieser Grundlage eine hinreichende Verkehrsdurchsetzung in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht zu verneinen ist.

14

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar stets davon abgesehen worden, den jeweils erforderlichen Durchsetzungsgrad abstrakt nach Prozentsätzen festzulegen (BGH a.a.O. - Ovalumrandung). Grundsätzlich wird jedoch - sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - der bisherigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatGE 17, 127, 130 f - CFC; BPatGE 28, 44, 49 - Business Week) und der Literatur (v. Gamm, WZG, § 4 Rdn. 76 und 81; Baumbach/Hefermehl, WZG; 12. Aufl., § 4 Rdn. 109; Ströbele, MA 1984, 127, 135 und GRUR 1987, 75, 80) darin beizutreten sein, daß die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung in solchen Fällen jedenfalls nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden kann, weil die Eintragung eines an sich nicht schutzfähigen Zeichens gemäß § 4 Abs. 3 WZG jedenfalls im Regelfall nur dann gerechtfertigt erscheinen kann, wenn auch nach Abzug aller Unsicherheiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Verkehrsauffassung mindestens die Mehrheit der beteiligten Verkehrskreise in der fraglichen Bezeichnung einen Herkunftshinweis sieht.

15

Diesen Anforderungen genügt der Grad der Verkehrsdurchsetzung, von dem vorliegend ausgegangen werden kann, nicht. Das Bundespatentgericht hat aufgrund der von der Anmelderin ausschließlich für Jahre nach dem maßgeblichen Anmeldetag vorgetragenen Einschaltquoten und Bekanntheitsgraden zugunsten der Klägerin einen Bekanntheitsgrad von 49 % und einen Zuordnungsgrad von lediglich 53 % dieser 49 % unterstellt. Auf dieser Grundlage durfte es nach dem Ausgeführten eine hinreichende Verkehrsdurchsetzung an einer Bezeichnung, an der ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, ohne Rechtsfehler verneinen.

16

Gründe, aus denen sich ein höherer als der unterstellte (und auf der Grundlage des bisherigen Tatsachenvortrags für den Anmeldetag auch bereits kaum nachweisbar erscheinende) Grad der Verkehrsdurchsetzung ergeben könnte, zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie stützt ihre Angriffe lediglich darauf, daß der vom Bundespatentgericht unterstellte Durchsetzungsgrad als ausreichend angesehen werden müsse. Damit kann sie jedoch - wie ausgeführt - keinen Erfolg haben.

17

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist daher zurückzuweisen, ohne daß es - im einseitigen Verfahren - einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Ullmann