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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.1986, Az.: I ZB 5/85
„OCM“

Reine Buchstabenkombination ohne Wortcharakter als eingetragenes Warenzeichen; Eintragung in die Zeichenrolle aufgrund Verkehrsdurchsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1986
Aktenzeichen
I ZB 5/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 14742
Entscheidungsname
OCM
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 13.02.1985

Fundstellen

  • MDR 1987, 26 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 25

Verfahrensgegenstand

OCM

Warenzeichenanmeldung O. Wz

Sonstige Beteiligte

O.C.M. (London) Ltd, London (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland)

Amtlicher Leitsatz

Für die Eintragung eines für die Waren "Orient-Teppiche, Orient-Läufer und Orient-Brücken" angemeldeten, aus einer reinen Buchstabenkombination ohne Wortcharakter bestehenden Warenzeichens nach § 4 Abs. 3 WZG ist Verkehrsdurchsetzung nicht nur in Handelskreisen, sondern auch im Kreis der Endabnehmer erforderlich. Dies gilt auch, wenn für die genannten Waren Warenzeichen ausschließlich beim Absatz an den Handel sowie zwischen diesem und nicht auch beim Absatz an Endabnehmer verwendet werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 13. Februar 1985 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.

  2. 2.

    Verfahrenswert: 50.000,- DM.

Gründe

1

I.

Die Anmelderin hat das Zeichen "OCM" zunächst für "Teppiche, insbesondere Orientteppiche, Läufer, Brücken, Vorleger, Matten, Strohmatten und andere Waren, die als Fußbodenbelag dienen", angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse ... Wz des Deutschen Patentamtes hat mit Beschluß vom 13. September 1982 die Anmeldung zurückgewiesen, weil das Zeichen ausschließlich aus für sich genommen nichteintragungsfähigen Buchstaben bestehe.

2

Im Erinnerungsverfahren hat die Anmelderin vorgetrager daß sie das weltgrößte Teppichhandelsunternehmen sei. Auf dem deutschen Markt sei sie ausschließlich als Großhändlerin tätig. Verkäufe erfolgten entweder durch Vertreter, auf Messen oder an deutsche Kunden bei Besuchen ihrer Hauptniederlassung in London, Die Bezeichnung "OCM" verwende sie in ihrer Werbung und auf dem Verpackungsmaterial. Auf der Ware selbst werde das Zeichen nicht verwendet. Es sei in der Bundesrepublik Deutschland üblich, daß Orientteppiche in dieser Handelsstufe keine Etiketten führten, die mit dem Warenzeichen der Lieferanten versehen seien. Solche Teppich sollten ein Individualgut sein; durch ein Markenzeichen würde aber leicht der Eindruck der Massenfertigung erweckt werden. Das Zeichen sei in den einschlägigen, betroffenen Verkehrskreisen, nämlich im deutschen Teppichhandel, so bekannt, daß es als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Anmelderin angesehen werde.

3

Die Erinnerung ist von der Prüfungsstelle zurückgewiesen worden; eine Verkehrsdurchsetzung sei für den Bereich des Publikums, an den die Werbung der Anmelderin sich wende nicht glaubhaft gemacht.

4

Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis auf "Orient-Teppiche, Orient-Läufer, Orient-Brücken" beschränkt und geltend gemacht, daß für die Waren dieser beschränkten Anmeldung die Verkehrsdurchsetzung in den einschlägigen Hersteller- und Händlerkreisen ausreiche.

5

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

6

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung an das Bundespatentgericht.

7

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 13 Abs. 5 WZG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und mit Gründen versehen und somit zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

8

Das Bundespatentgericht hat zutreffend - und insoweit von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - angenommen, daß das angemeldete Zeichen als reine Buchstabenkombination ohne Wortcharakter gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG an sich von der Eintragung in die Rolle ausgeschlossen ist und eine Eintragung somit lediglich gemäß § 4 Abs. 3 WZG aufgrund Verkehrsdurchsetzung in Betracht kommt. Eine solche Verkehrsdurchsetzung hat es verneint, weil das angemeldete Zeichen nach dem eigenen Vortrag der Anmelderin lediglich in Handelskreisen, nicht aber auch bei den Endabnehmern, einen solchen Bekanntheitsgrad erlangt hat, daß es als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Anmelderin angesehen wird. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

9

Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß als Abnehmer der in Frage stehenden Waren nicht nur Teppichhändler und Messekäufer in Betracht kommen, sondern in erster Linie Privatleute, die als Endverbraucher solche Waren erwerben. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Sie stützt ihre Angriffe gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts darauf, daß es auf eine Verkehrsdurchsetzung bei den Endabnehmern nicht ankomme. Infolge der vom Bundespatentgericht unterstellten Handelsübung, Orientteppiche nicht mit Warenzeichen zu versehen, begegne das angemeldete Zeichen diesem Endabnehmerkreis nicht; vielmehr trete es lediglich gegenüber dem Handel in Erscheinung.

10

Mit dieser Überlegung läßt sich jedoch nicht begründen, daß es - entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts - auf die Auffassung der Endabnehmer nicht maßgeblich ankommen könne.

11

Der Gesetzgeber hat die Angaben des § 4 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz WZG als absolute Eintragungshindernisse ausgestaltet, weil insoweit ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber und der Allgemeinheit besteht (BGHZ 19, 367, 375 f - W 5). Dieses Freihaltebedürfnis hat nach der Regelung des § 4 Abs. 3 WZG nur insoweit hinter die Interessen des Anmelders zurückzutreten, als das angemeldete Zeichen sich "im Verkehr" durchgesetzt hat. Als "Verkehr" in diesem Sinne sind - dies ergibt der Zweck der Regelung - die Kreise zu verstehen, in denen das Zeichen Verwendung finden soll oder Auswirkungen zeitigen wird. Zu diesen Kreisen gehören regelmäßig - und zwar in erster Linie - die Endabnehmer der Ware zu deren Kennzeichnung das angemeldete Zeichen dienen soll.

12

Endabnehmer sind aber nicht die Handelskreise, innerhalb deren allein sich das Zeichen "OCM" durchgesetzt haben soll.

13

Die Besonderheit, daß - nach der Behauptung der Anmelderin - Orientteppiche, um deren Individualität in den Augen der Endabnehmer nicht zu beeinträchtigen, nicht gegenüber diesen, sondern allein gegenüber dem Handel mit einem Warenzeichen gekennzeichnet werden, ändert daran nichts. Die Funktion des Warenzeichens zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung der Waren bei den (End-)Abnehmern bleibt davon unberührt; eine auf den Handel beschränkte Zeicheneintragung für eine Ware, die an den Endverbraucher gelangen soll, gibt es im deutschen Recht nicht. Würde dem Eintragungsbegehren stattgegeben, würden sich die Wirkungen der Eintragung nicht auf den Handel beschränken, sondern den Vertrieb bis zum Endabnehmer erfassen, obwohl das Zeichen bei diesen Verkehrskreisen mangels Durchsetzung weder unterscheidungskräftig noch geeignet wäre, das grundsätzlich bestehende Freihaltebedürfnis zu verdrängen. Dies aber wäre mit Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 WZG nicht vereinbar.

14

III.

Die Rechtsbeschwerde ist somit mit der Kostenfolge nach § 13 Abs. 5 WZG i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Verfahrenswert: 50.000,- DM.

v. Gamm
Merkel
Piper
Teplitzky
Mees