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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1977, Az.: BVerwG VII P 3.76

Abstellen auf die Vergütungsgruppen oder Lohngruppen der geltenden Tarifverträge hinsichtlich der Bewertung einer Tätigkeit; Mitbestimmung bei Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1977
Aktenzeichen
BVerwG VII P 3.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 15.01.1975 - AZ: PB 3/74
OVG Niedersachsen - 11.11.1975 - AZ: P OVG (B) 4/75
nachfolgend
BVerwG - 11.11.1977 - AZ: BVerwG VII P 3.76

Fundstelle

  • PersVertr 1978, 247

Amtlicher Leitsatz

Der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats - BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 -.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 11. November 1975 und der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 15. April 1975 werden aufgehoben.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Mechaniker und Elektriker B., D. L. und R. waren vor einigen Jahren zu Vorhandwerkern bestellt worden. Sie erhielten von der Bestellung an eine Vorhandwerker-Zulage. Tut Schreiben vom 3. Juli 1974 widerrief der Beteiligte zu 2) die Bestellung der vier Beschäftigten zu Vorhandwerkern mit Ablauf des 31. Mai 1974. Er begründete diese Maßnahme damit, mit Ablauf des 31. Mai 1974 würden keine Vorhandwerker-Tätigkeiten mehr wahrgenommen.

2

Der Antragsteller, der an dieser Maßnahme nicht beteiligt worden ist, hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, der Widerruf sei die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit, so daß ihm nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe. Ein sachlicher Grund für den Widerruf habe nicht vorgelegen, weil die betroffenen Beschäftigten praktisch die Funktion eines Vorhandwerkers weiter auszuüben hätten.

3

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß ihm bei dem Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker in den Fällen B., D., L. Fund R. ein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe.

4

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

5

Sie haben geltend gemacht, dem Antragsteller stehe kein Mitbestimmungsrecht zu, weil die Bestellung zum Vorhandwerker und der Widerruf dieser Bestellung nicht die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit seien. Mit der Ausübung dieser Funktion sei eine Zulage verbunden, die wegen des jederzeit möglichen Widerrufs nicht auf die Dauer angelegt sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar stelle der Widerruf der Bestellung keine der Rückgruppierung vergleichbare Veränderung der Eingruppierung, sondern nur den tariflich vorbehaltenen Entzug einer nicht auf Dauer gewährten Zulage dar. Das neue Recht stelle aber nicht mehr entscheidend auf den Vergütungsgruppenwechsel ab, sondern erfasse auch Vorgänge, die durch Übertragung einer andersartigen Tätigkeit das Arbeitsentgelt veränderten. Die Mitbestimmung sei in diesen Fällen auch sinnvoll, um rechtsmißbräuchliche Entziehungen von Zulagen zu verhindern.

7

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechsbeschwerde eingelegt, mit der sie beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Antrag zurückzuweisen.

8

Sie führen aus, die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG seien nicht gegeben, weil in des Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker nicht die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit gesehen werden könne. Hinsichtlich der Bewertung einer Tätigkeit sei auf die Vergütungs- oder Lohngruppen der geltenden Tarifvertrage abzustellen. Insoweit sei jedoch keine Änderung eingetreten. Außerdem seien die vier Beschäftigten nur vorübergehend mit dieser Funktion betreut worden, so daß eine der Mitbestimmung unterliegende Übertragung auf Dauer nicht vorliege.

9

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

10

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

11

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß nicht zu. Die jederzeit widerrufliche Bestellung zum Vorhandwerker sei - weil nicht auf die Dauer angelegt - keine Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit und demgemäß ihr Widerruf keine Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit.

12

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und zur Zurückweisung des Antrages. Der Auffassung des Beschwerdegerichts, der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker sei die Übertragung einer niedriger zu bewertender Tätigkeit und unterliege daher der Mitbestimmung, kann nicht zugestimmt werden.

13

§ 75 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) spricht zwar im Gegensatz zu § 71 Abs. 1 Buchst. a) und b) des Personalvertretungsgesetz es (PersVG 1955 vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) nicht nur von der Höher- und Rückgruppierung, sondern such von der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Darin liegt aber, wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage - BVerwG VII P 8.75 - entschieden hat, keine sachliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung im Sinne der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung. Vorübergehende oder vertretungsweise Übertragungen einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit unterliegen aus den gleichen Gründen, die der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VII P 5.62 - (BVerwGE 15, 215) dargelegt hat, auch nach neuem Recht nicht der Mitbestimmung. Ob die Bestellung zum Vorhandwerker nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes - MTB II - (TVLohnGr) vom 11. Juli 1966 in der letzten Fassung vom 23. Juli 1975 wegen des vorbehaltenen und hinsichtlich seiner Wirkung in § 3 Abs. 4 TVLohnGr geregelten Widerrufs als die lediglich vorübergehende Übertragung einer anderen Tätigkeit nach § 2 Abs. 4 Halbsatz 1 TVLohnGr anzusehen ist (so Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. August 1974 - 4 AZR 496/73 - in PersV 1975, 192 [193]), so daß schon aus diesem Grund eine Mitbestimmung an der Bestellung und folglich auch an ihrem Widerruf entfällt, kann der Senat offenlassen, weil es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG fehlt, nämlich daran, daß die Bestellung zum Vorhandwerker keine Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit und ihr Widerruf mithin auch nicht die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit ist.

14

Die Bewertung einer Tätigkeit erfolgt nach dem Lohngruppenverzeichnis. Das ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Buchst. a) des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964. Danach bemißt sich der Lohn nach der Tätigkeit, die den Arbeiter in eine bestimmte Lohngruppe eingruppiert. Auch in § 2 Abs. 4 TVLohnGr kommt das unmißverständlich zum Ausdruck. Eier ist bestimmt, daß ein Arbeiter, der eine ihm vorübergehend übertragene höher zu bewertende Tätigkeit für sehr als zwei Arbeitstage überwiegend ausübt, für die Leuer der Übertragung den Lohn der dieser Tätigkeit entsprechenden Lohngruppe erhält. Diese Regelung entspricht euch dem Tarifrecht der Angestellten. § 24 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bezeichnet als höherwertige (= höher zu bewertende) Tätigkeit diejenige, die den Merkmalen einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe entspricht. Dasselbe besagt auch § 23 Abs. 1 Satz 1 BAT. Eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit liegt demnach nur vor, wenn die neue Tätigkeit nach dem Lohngruppenverzeichnis mit einer höheren oder niedrigeren Lohngruppe bewertet wird als die bisherige (vgl. Scheuring/Steingen, Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes, Kommentar, Stand Juni 1977, Bd. I § 9 MTB II Rz. 7).

15

Da das Bundespersonalvertretungsrecht ausdrücklich vom Tarifrecht ausgeht und die dort verwendeten Begriffe übernommen hat, muß davon ausgebenden werden, daß der Gesetzgeber sie in demselben Sinn, und mit demselben Inhalt angewandt wissen will. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

16

Die Bestellung zum Vorhandwerker hat, wie sich aus § 3 Abs. 2 Setz 1 TVLohnGr ergibt, keine Änderung der Lohngruppe zur Folge. Vielmehr erhält der dazu bestellte Arbeiter eine Zulage von 12 vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 seiner Lohngruppe bzw. von 12 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 seiner Lohngruppe. Derartige Zulage stellen aber, wie der Senat im Beschluß vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VII P 5.62 - (a.a.O.) entschieden hat, tarifrechtlich keine höhere Bewertung der ausgeübten Tätigkeit dar. Der Entzug dieser Zulage durch den Widerruf der Bestellung zum. Vorhandwerker kann infolgedessen nicht die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sein.

17

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 28. August 1974 - 4 AZR 496/73 - (PersV 1975, 192 [193]) ebenso entschieden. Zwar ist diese Entscheidung noch unter der Geltung des alten Rechts ergangen. Da aber keine sachliche Änderung durch das neue Recht eingetreten ist, ist diese Entscheidung auch heute noch von Bedeutung. Im Urteil vom 21. Januar 1976 - 4 AZR 558/74 - hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Divergenzrevision die Frage erneut behandelt. Es hat jedoch eine Abweichung des Urteils des Landesarbeitsgerichts, das den Widerruf einer Vorhandwerkerzulage als mitbestimmungspflichtig angesehen hat, von seiner oben genannten Entscheidung vom 28. August 1974 verneint, weil das Landesarbeitsgericht seine Auffassung aus einer anderen Rechtsvorschrift hergeleitet hat, nämlich aus § 89 Abs. 1 Nr. 7 HmbPersVG (1972, jetzt § 87 Abs. 1 Nr. 7 HmbPersVG 1976), der die Änderung des Arbeitsvertrages der Mitbestimmung unterwirft, während das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf § 71 Abs. 1 Buchst. b) PersVG 1955, der die Rückgruppierung in die Mitbestimmung einbezogen hatte, gestützt hat. Zu der Auffassung des Landesarbeitgerichts, der Widerruf stelle auch die Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit dar, hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, eine Divergenz liege nicht vor; da § 71 Abs. 1 Buchst. b) PersVG 1955 nur von Rückgruppierung gesprochen habe, sei die Frage, ob unter einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit nach § 89 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG (1972) auch die Tätigkeit eines Arbeiters ohne Funktionszulage zu verstehen sei, noch nicht entschieden worden. Eine von der Auffassung des Senats abweichende Auffassung des Bundesarbeitsgerichts liegt mithin nicht vor.

18

Ob aus der Sicht des Personalvertretungsrechts ein Bedürfnis besteht, derartige Bestellungen oder deren Widerruf künftig der Mitbestimmung zu unterwerfen, kann nur der Gesetzgeber entscheiden. Die klare Regelung des geltenden Rechts gestattet es nicht, diese Vorgänge in den Mitbestimmungskatalog einzugliedern. Damit würde der Richter eine dem Gesetzgeber zustehende Entscheidung vorwegnehmen.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler