Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1977, Az.: BVerwG VII P 3.76
Festsetzung des Gegenstandswertes für eine anwaltliche Tätigkeit in einer personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit; Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) über das Beschlussverfahren; Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts bei dem Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 3.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 14696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 15.01.1975 - AZ: PB 3/74
- OVG Niedersachsen - 11.11.1975 - AZ: P OVG (B) 4/75
- BVerwG - 03.06.1977 - AZ: BVerwG VII P 3.76
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 BRAGO
- § 8 Abs. 1 S. 1 u. 3 BRAGO
- § 13 GKG
- § 83 Abs. 2 BPersVG
- § 1 Abs. 1 Buchst. b GKG
- § 8 Abs. 2 BRAGebO
Fundstellen
- Pers.Vertr. 1979, 150
- ZBR 1978, 247
Amtlicher Leitsatz
Der Gegenstandswert ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach § 13 GKG zu bestimmen.
Der objektive Charakter des Beschlußverfahrens gebietet es in aller Regel, den Gegenstandswert auf 4.000 DM festzusetzen.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers und der Beteiligten haben gemäß § 10 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907) die Festsetzung des Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit beantragt.
Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers begehrt, diesen Wert auf 20.000 DM festzusetzen. Er meint, ein sogenannter Regelwert von 4.000 DM scheide aus; ein solcher Wert würde die Sach- und Rechtslage, den Inhalt und die Folgen des Verfahrens völlig verkennen. Ein Wert von 20.000 DM entspreche der Bedeutung des Verfahrens im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693). Selbst wenn man diesen Überlegungen nicht folge, müsse beachtet werden, daß es sich um vier Mitbestimmungsfälle gehandelt habe, von denen jeder mit 5.000 DM zu bewerten sei.
Der Gegenstandswert ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festzusetzen. Eine höhere Festsetzung, wie sie der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers begehrt, kommt nicht in Betracht.
Da im Beschlußverfahren kein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festgesetzt wird, weil Gerichtskosten in diesem Verfahren nicht erhoben werden (§ 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - vom 3. September 1953 - BGBl. I S. 1267 - in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1975 - BGBl. I S. 2189 -), ist auf Antrag nach § 10 Abs. 1 BRAGabO der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit selbständig festzusetzen, und zwar in gerichtlichen Verfahren nach den für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO).
Maßgebend ist im vorliegenden Fall die in § 13 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047) geregelte Wertberechnung in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zwar gelten nach § 83 Abs. 2 BPersVG für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber des Beschlußverfahren entsprechend; das ändert aber nichts daran, daß das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 83 Abs. 1 BPersVG) und nicht, wie dies § 1 Abs. 3 GKG für die Anwendung des § 12 GKGüber die Wertberechnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten voraussetzt, vor den Gerichten für Arbeitssachen stattfindet.
§ 1 Abs. 1 Buchst. b GKG schließt die Anwendung des § 13 GKG für das Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht aus. Zwar werden nach dieser Vorschrift nur "für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung" Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben. Dies hindert es jedoch nicht, in anderen, d.h. nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung durchgeführten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bei der Ermittlung der. Verfahrens- oder Gegenstandswertes auf die Wertvorschrift des § 13 GKG zurückzugreifen. Zum einen spricht § 13 GKG im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Buchst. b GKG von Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit schlechthin, ohne eine Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten zu machen. Zum anderen läßt § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGebO den Rückgriff auf § 8 Abs. 2 BRAGebO zur Bestimmung des Gegenstandswertes nur dann zu, wenn für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen sind. Derartige Wertvorschriften sind jedoch vorhanden, wobei es ohne Belang ist, daß im Beschlußverfahren keine Gebühren erhoben werden. § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGeBO erfaßt nur solche Verfahren, für die - würden Gebühren erhoben keine Wertvorschriften bestehen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers (hier: des Antragstellers) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dasselbe gilt auch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Wertberechnung im Rechtsbeschwerdeverfahren, wobei auf die Bedeutung abzustellen ist, die sich aus dem Antrag für den Rechtsbeschwerdeführer ergibt. Bei dieser Wertbestimmung ist folgendes zu beachten:
Wie der Senat in BVerwGE 49, 259 (264) [BVerwG 24.10.1975 - VII P 11/73] ausgeführt hat, ist dem Beschlußverfahren der Parteibegriff unbekannt. Es handelt sich um ein objektives Verfahren, in dem es in aller Regel - wie auch im vorliegenden Fall - nicht um die Durchführung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten sowie um gestaltende Entscheidungen bei. Wahlanfechtung, Auflösung oder Ausschluß geht. Die sich für den Antragsteller oder Rechtsbeschwerdeführer ergebende Bedeutung der Sache ist daher anders zu beurteilen als in Verwaltungs- oder Zivilprozessen, weil in der Regel nicht eine dem Antragsteller persönlich eingeräumte Rechtsposition geltend gemacht oder verteidigt wird, sondern das Verfahren Ausfluß personalvertretungsrechtlicher Funktions- und Amtsstellungen oder sonstiger Positionen ist (z.B. als Wahlberechtigter); es betrifft nicht nur den einzelnen in seiner in der Personalverfassung eingeräumten Stellung, sondern hat all gemeine Auswirkungen auf das Handeln anderer Organe im Bereich der Personalverfassung. Dieser Auswirkung des Verfahrens wird auch dadurch Rechnung getragen, daß sich die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, nach anderen Maßstäben richtet, als das im Zivil- oder Verwaltungsprozeß der Fall ist (Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1975 - BVerwG VII P 16.75 - PersV 1976, 420).
Diese - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - jeder Personalvertretungssache innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit der Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, unterschiedliche Bewertungen vorzunehmen, die in nicht gerechtfertigten kasuistischen, oft willkürlich anmutenden Festsetzungen enden würden. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand nicht besondere Anhaltspunkte für eine von der allgemeinen Regel abweichende Bedeutung, was zwar denkbar ist, sich aber auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, so ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Gegenstandswert von 4.000 DM anzunehmen.
Die Meinung des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, es müsse berücksichtigt werden, daß es sich um vier Mitbestimmungsfälle gehandelt habe, die einzeln zu bewerten seien, führt nicht zu einer anderweitigen Festsetzung des Gegenstandswertes. Die Bedeutung der Sache lag für den Antragsteller und die Beteiligten in der erforderlichen Klärung der durch konkrete Fälle streitig gewordenen Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts bei dem Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker, nicht aber in der Häufigkeit der Ausübung dieser umstrittenen Befugnis.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg