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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1994, Az.: XII ARZ 35/94

Wohnort; Aufenthaltsort; Minderjährige; Zuständigkeit; Kompetenzkonflikt; Einwohnermeldeamt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1994
Aktenzeichen
XII ARZ 35/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1995, 507 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ist eine Ehefrau und ihre beiden minderjährigen Kinder an einem Ort polizeilich gemeldet, so ist daraus nicht zwingend der Aufenthaltsort der Frau und der Kinder nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzunehmen, vielmehr ist die ein Indiz für den Aufenthaltsort. Bei einem Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO muß dies zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes von dem zuerst angerufenen Gericht geklärt werden.

Gründe

1

I. Das Amtsgericht Wiesloch bewilligte der Ehefrau (Antragstellerin) Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug und stellte deren Scheidungsantrag dem Ehemann (Antragsgegner) am 8. November 1994 zu. Durch Beschluß vom 24. November 1994 erklärte es sich ohne Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig und gab das Verfahren an das Amtsgericht Frankenthal ab, weil die Ehefrau zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Frankenthal polizeilich gemeldet gewesen sei. Das Amtsgericht Frankenthal erklärte sich durch Beschluß vom 5. Dezember 1994 ebenfalls für örtlich unzuständig, weil nicht zweifelsfrei festgestellt sei, daß die Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt nach Frankenthal verlegt habe. Es legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

2

II. Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist grundsätzlich, daß eines der streitenden Gerichte zuständig ist. Dabei sind die Tatsachen, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob eines der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte oder etwa ein drittes Gericht nach dem Gesetz zuständig ist, nicht vom Bundesgerichtshof zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluß vom 10. August 1994 - X ARZ 689/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Im vorliegenden Fall kommt eine Zuständigkeit für das Scheidungsverbundverfahren in erster Linie nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Betracht (gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern), in zweiter Linie nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift (letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten, wenn einer von ihnen bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch dort hat). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der Zuständigkeitsfrage nicht zu.

3

Im maßgebenden Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (8. November 1994) war zwar die Ehefrau mit den beiden gemeinschaftlichen Kindern in Frankenthal polizeilich als wohnhaft gemeldet. Dies reicht aber für sich nicht aus, sondern stellt ein bloßes Indiz dar (vgl. Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 606 Rdn. 3;Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - XII ARZ 1/90). Bedenken bestehen hier deswegen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau mit Schriftsatz vom 24. November 1994 mitgeteilt hat, diese wohne wieder bei ihrer Mutter in Walldorf und weil auch Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Ehefrau mit den Kindern seit der Trennung der Parteien noch keinen dauerhaften Lebensmittelpunkt begründet hat. Ob sich die örtliche Zuständigkeit nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift richtet, bedarf daher weiterer Aufklärung.

4

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Wiesloch vom 24. November 1994 ist ohne Anhörung der Parteien ergangen und entfaltete daher auch dann keine Bindungswirkung, wenn er auf § 281 ZPO gestützt worden wäre. Da diese Vorschrift nicht genannt und der Ausdruck "Verweisung" wohl bewußt nicht gebraucht worden ist, hat der Beschluß auch nicht die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht Frankenthal gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bewirkt (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 22. September 1988 - I ARZ 555/88 - NJW 1989, 461, 462). Einer förmlichen Aufhebung bedarf es daher nicht. Die Sache ist an das Amtsgericht Wiesloch zurückzugeben, damit es die erforderlichen Feststellungen zur Zuständigkeitsfrage nachholt.