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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1990, Az.: XII ARZ 1/90

Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof; Anforderungen an Bestimmung des Wohnsitzes; Anforderungen an Bindungswirkung bei Verweisungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1990
Aktenzeichen
XII ARZ 1/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1990, 506-507 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Katja R., geb. ... 1973,
gesetzlich vertreten durch die Mutter Barbara R., beide wohnhaft N. Straße ..., G.

Prozessgegner

Klaus R., Auf dem L. ..., c/o Frau Rosemarie P., Ma.

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 7. Februar 1990
beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Syke.

Gründe

1

1.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof liegen vor. Die Amtsgerichte Bremen und Syke haben sich nach Rechtshängigkeit des Verfahrens mit den den Parteien mitgeteilten Beschlüssen vom 8. Dezember 1989 (AG Bremen) und vom 22. Dezember 1989 (AG Syke) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.

2

2.

Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Syke zu bestimmen. Dieses ist an die - auf Antrag der Klägerin und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für beide Parteien erfolgte - Verweisung durch das Amtsgericht Bremen in dessen Beschluß vom 8. Dezember 1989 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gründe, die ausnahmsweise die Bindungswirkung in Frage stellen könnten (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72), liegen entgegen der in dem Beschluß des Amtsgerichts Syke vom 22. Dezember 1989 vertretenen Auffassung nicht vor.

3

a)

Zwar haben sich die Parteien nicht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, so daß diese unter Verletzung des § 128 Abs. 1 ZPO ergangen ist. Dieser Verfahrensverstoß hebt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses jedoch nicht auf (vgl. BGHZ 1, 341, 342;  102, 338; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ARZ 23/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 1).

4

b)

Daß der Verweisungsbeschluß vom 8. Dezember 1989 keine nähere Begründung enthält, steht seiner Bindung unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Begründungszwang 1). Denn das Amtsgericht Bremen hatte zuvor in der Antrage an die Parteien vom 6. November 1989 ausgeführt: Der Beklagte habe selbst vorgetragen, er habe keine eigene Wohnung und wohne entweder bei Frau P. oder bei seiner Mutter. Frau P. wohne in Ma., Bezirk S., die Mutter in H., also ebenfalls außerhalb B.; danach könne der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in B. haben. Zwar hatte der Beklagte darauf erwidert, seine Mutter wohne noch in B. und werde erst demnächst umziehen; er habe noch ein Zimmer in ihrem Haus. Zuvor hatte er aber mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1989 vorgetragen, wenn er "nicht gerade auswärts auf Montage sei, wohne und schlafe er im Haus seiner Mutter oder bei seiner Freundin (Frau P.); bei dieser halte er sich überwiegend an den Wochenenden auf". Außerdem hatte er in einer persönlichen Eingabe an das Gericht vom 19. September 1989 seine Anschrift - durch Stempelaufdruck - mit "A.d.n.L. 10, 2811 Ma." angegeben. Wenn das Amtsgericht Bremen bei dieser Sachlage das Verfahren - auf den Antrag der Klägerin - an das für Martfeld zuständige Amtsgericht Syke als örtlich zuständiges Gericht verwiesen hat, hat es damit erkennbar seine Auffassung niedergelegt, daß der Beklagte seinen allgemeinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 BGB, § 13 ZPO) bei seiner Freundin, Frau P., in Ma. begründet habe.

5

c)

Soweit das Amtsgericht Syke den Verweisungsbeschluß schließlich deshalb für willkürlich und damit rechtsgrundlos hält, weil der Beklagte seinen ersten Wohnsitz in B. habe und dort auch polizeilich gemeldet sei, trifft diese Meinung nicht zu. Zwar entfaltet ein Verweisungsbeschluß keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich deshalb als willkürlich erweist (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Rechtshängigkeit 1). Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein, nachdem der Beklagte seine Lebensumstände in einer Weise geschildert hatte, die den Schluß nahelegen konnten, daß er zwar im Haus seiner Mutter ein Zimmer hatte, seine freie Zeit aber im wesentlichen bei seiner Freundin in Ma. verbrachte und damit dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte.

6

Die polizeiliche Anmeldung ist für die Begründung eines Wohnsitzes weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 182/81 - NJW 1983, 2771; Palandt/Heinrichs BGB 49. Aufl. § 7 Anm. 2 b). Sie kann allerdings ein Beweisanzeichen sein. Da der Beklagte indessen sowohl in B. als auch in Ma. - mit Haupt- und Nebenwohnsitz - gemeldet ist, kann die Annahme des Amtsgerichts Bremen, er habe den tatsächlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in Ma. begründet, nicht mit dem Hinweis auf die polizeiliche Meldung in B. als willkürlich angesehen werden.

Lohmann
Krohn